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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.04.2003 AL.2002.01308

22. April 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,068 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

anrechenbare Beitragszeit; Umrechnung Tage beitragspflichtiger Beschäftigung in Kalendertage; Massgeblichkeit des Zeitpunktes der Lohnauszahlung

Volltext

AL.2002.01308

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 23. April 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rcher Oberland Bankstrasse 36, 8610 Uster Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? G.___, geboren 1955, bezog w?hrend einer ersten, vom 1. Juni 2000 bis 31. Mai 2002 dauernden Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/7). Am 30. September 2002 meldete sie sich erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/2) und stellte am 14. Oktober 2002 Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung ab 30. September 2002 (Urk. 10/1). Mit Verf?gung vom 4. Dezember 2002 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Sektion Z?rich Oberland, den Anspruch von G.___ auf Arbeitslosenentsch?digung wegen Nichterf?llens der Beitragszeit, wobei sie eine Beitragszeit von 10,707 Monaten errechnete (Urk. 2).

2. 2.1???? Gegen diese Verf?gung erhob G.___ mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss, es seien ihr die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu gew?hren (Urk. 1/1-2, Urk. 6). Mit der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2003 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). 2.2???? Unaufgefordert reichte G.___ am 10. Februar 2003 weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 11-12). Ferner ?bermittelte die Arbeitslosenkasse am 7. Februar 2003 bei ihr aufgelegte Unterlagen (Urk. 13-14). ???????? In der dazu eingeholten Stellungnahme vom 20. Februar 2003 anerkannte die Arbeitslosenkasse weitere anrechenbare Beitragszeiten, und zwar f?r die Zeit vom 1. bis 18. Februar 2001, weshalb die Beitragszeit nunmehr 11,267 Monate betrage. Am Antrag auf Abweisung der Beschwerde hielt die Kasse am 20. Februar 2003 fest (Urk. 17), und auch die Versicherte erneuerte mit Eingabe vom 26. Februar 2003 ihr Rechtsbegehren (Urk. 21). Am 11. M?rz 2003 beantragte die Arbeitslosenkasse noch einmal die Beschwerdeabweisung (Urk. 25), worauf am 12. M?rz 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 26).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1. ????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1????? Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, wer die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Satz 1). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zw?lf Monaten aufweisen (Satz 2). 2.2???? Nach Art. 9 AVIG gelten f?r den Leistungsbezug und f?r die Beitragszeit zweij?hrige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, f?r den s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die Versicherte wieder Arbeitslosenentsch?digung, so gelten erneut zweij?hrige Rahmenfristen f?r den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 2.3???? In Art. 11 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV) wird die Ermittlung der Beitragszeit n?her geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung z?hlt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die Versicherte beitragspflichtig ist. Gem?ss Abs. 2 werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengez?hlt (Satz 1), wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Weiter zu ber?cksichtigen ist, dass Tage einer beitragspflichtigen Besch?ftigung (= Tage der Aus?bung der Arbeitnehmert?tigkeit) und Kalendertage (Art. 11 AVIV) nicht dasselbe sind. Deshalb m?ssen die Tage, an welchen die Leistungsansprecherin tats?chlich einer beitragspflichtigen Besch?ftigung nachging, in Kalendertage umgerechnet werden. Die Besch?ftigungstage, wozu auch solche z?hlen, an denen die Versicherte nur kurz, zum Beispiel eine Stunde, gearbeitet hat, m?ssen mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage verwandelt werden, um Samstage und Sonntage einzukalkulieren (BGE 125 V 45 Erw. 3c, 122 V 251 Erw. 2c, ARV 1992 Nr. 1 S. 70; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I N 9 ff zu Art. 13). 2.4???? Gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es f?r die Bestimmung des Beitragsmonats gem?ss Art. 11 Abs. 1 AVIV auf die formale Dauer des Arbeitsverh?ltnisses an. Art. 11 Abs. 1 AVIV l?sst in Einklang mit Art. 13 Abs. 1 AVIG jenen Monat als vollen Kalendermonat gelten, in dem die Versicherte aufgrund eines w?hrend dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverh?ltnisses eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat. Art. 11 Abs. 2 AVIV kommt deshalb zur Anwendung bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverh?ltnisses im Laufe des Monats) oder aber bei Arbeitsverh?ltnissen, die nicht den ganzen Monat angedauert haben (BGE 121 V 170 f. Erw. 2c mit Hinweisen auf Lehre und Verwaltungspraxis).

3. 3.1???? Die Beschwerdef?hrerin hat sich am 30. September 2002 zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 10/2) und ab gleichem Datum Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung gestellt (Urk. 10/1 Ziff. 1). Damit dauert die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 30. September 2000 bis 29. September 2002 (Art. 9 Abs. 3 AVIG), und es sind die in diese Zeit fallenden Besch?ftigungen anzurechnen. Nachdem bereits am 1. Juni 2000 eine bis 31. Mai 2002 dauernde Rahmenfrist zum Leistungsbezug er?ffnet worden war (Urk. 10/7), muss die Beschwerdef?hrerin eine Beitragszeit von zw?lf Monaten aufweisen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG). 3.2???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich zun?chst auf den Standpunkt, die Beschwerdef?hrerin habe w?hrend der massgebenden zweij?hrigen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit lediglich w?hrend 10,707 Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt (Urk. 2 S. 2, Urk. 9). Aufgrund der nachgereichten Unterlagen ermittelte sie sodann eine anrechenbare Beitragszeit von 11,267 Monaten (Urk. 17). Die Beschwerdef?hrerin hielt dem insbesondere entgegen, das Anstellungsverh?ltnis bei der A.___ habe nicht bloss - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - bis am 31. Januar 2001 (vgl. Urk. 2 S. 2), sondern bis am 31. M?rz 2001 gedauert (Urk. 1). Sie habe auf die im Februar und M?rz 2001 von der A.___ ausbezahlten Provisionen AHV- und ALV-Beitr?ge entrichtet (vgl. Urk. 22), weshalb diese Zeit als Beitragszeit anzurechnen sei (Urk. 21). Zun?chst zu pr?fen ist, wie es sich mit der Dauer der Anstellung bei der A.___ verh?lt. 3.3???? Bereits in der Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Mai 2001 gab die A.___ unter Hinweis auf das K?ndigungsschreiben der Beschwerdef?hrerin vom 4. Januar 2001 an, das Arbeitsverh?ltnis sei per 31. Januar 2001 aufgel?st worden (Urk. 10/6/2 Ziff. 10-11 = Urk. 3/5). In der Anmeldung zum Leistungsbezug schrieb die Beschwerdef?hrerin selbst, das fragliche Arbeitsverh?ltnis habe vom 1. August 2000 bis 31. Januar 2001 gedauert (Urk. 10/1 Ziff. 27). Auf Anfrage best?tigte die A.___ am 14. Januar 2003, das Arbeitsverh?ltnis sei per 31. Januar 2001 beendet worden. Bei den in den Monaten Februar und M?rz 2001 ausgerichteten Entsch?digungen von insgesamt Fr. 9'000.-- (vgl. auch Urk. 10/6/2 Ziff. 21) handle es sich um Provisionen f?r die Vermittlung von neuen Mitarbeitern (Urk. 10/3), wobei in der Arbeitgeberbescheinigung die entsprechenden Zahlungen mit Code 2 (Bonus) beziehungsweise Code 3 (vertragliche Verg?tungen wie namentlich Vermittlungspr?mie) bezeichnet wurden (Urk. 10/6/2 Ziff. 21). Die Beschwerdef?hrerin stellte den Provisionscharakter dieser Zahlungen im Schreiben vom 26. Februar 2003 (Urk. 21) auch nicht in Abrede, weshalb davon auszugehen ist. Damit ist erstellt, dass diese Besch?ftigung am 31. Januar 2001 endete und bis dahin als anrechenbare Beitragszeit zu ber?cksichtigen ist. 3.4???? Nicht gefolgt werden kann den Vorbringen der Beschwerdef?hrerin, auch die Monate Februar und M?rz 2001 seien als Beitragszeit anzurechnen, da sie in dieser Zeit AHV- und ALV-beitragspflichtige Provisionen bezogen habe (Urk. 21). Dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 AVIG ist zu entnehmen, dass das Gesetz neben der Beitragszahlung die effektive Aus?bung einer beitragspflichtigen Besch?ftigung voraussetzt. Ausgewiesenermassen gelangten die fraglichen Provisionen erst nach Beendigung der Probezeit der vermittelten Personen zur Auszahlung (Urk. 10/3). Unstreitig hat die Beschwerdef?hrerin ihre Vermittlungst?tigkeit, mithin die beitragspflichtige Besch?ftigung nicht im Februar und M?rz 2001, sondern noch w?hrend ihrer Anstellungsdauer bei der A.___ und damit in einer Zeit ausge?bt, welche bereits als Beitragszeit angerechnet wurde. Unerheblich ist unter diesen Umst?nden, dass die Provisionen - wohl wie vereinbart - erst sp?ter und nicht im Monat der get?tigten Arbeitsleistungen ausgerichtet wurden, zumal nach Art. 13 Abs. 1 AVIG der Zeitpunkt der Lohnzahlung nicht massgeblich ist. 3.5???? Nach Lage der Akten sind somit folgende in die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit fallende anrechenbare Besch?ftigungszeiten ausgewiesen: A.___ vom 1. August 2000 bis 31. Januar 2001 (Urk. 10/3, Urk. 10/6/2), B.___ vom 13. Februar bis 24. Mai 2002 (Urk. 10/6/1 Ziff. 15-16), C.___ vom 1. Juni bis 12. Juli 2002 (Urk. 10/5) sowie D.___ vom 1. August bis 25. September 2002 (Urk. 10/4), wobei die jeweilige Dauer der letztgenannten Besch?ftigungen unbestritten blieben (Urk. 1). ???????? Aufgrund der nachgereichten Arbeitgeberbescheinigung vom 31. Januar 2003 (Urk. 12/2 = Urk. 14/1) und nach Abkl?rungen bei der E.___ AG rechnete die Beschwerdegegnerin angesichts des bis am 18. Februar 2001 erfolgten Arbeitseinsatzes (Urk. 18/1 und Beilage zu Urk. 14/1) ?berdies die entsprechende Beitragszeit an, was seitens der Beschwerdef?hrerin unbestritten blieb (Urk. 21) und nicht zu beanstanden ist. 3.6???? Mit der Umrechnung von tats?chlichen Besch?ftigungstagen in Kalendertage nach Art. 11 Abs. 2 AVIV durch Multiplikation mit 1,4 ergeben sich mit Er?ffnung der Rahmenfrist am 30. September 2000 1,4 Kalendertage (1 Tag x 1,4) und 4 ganze Beitragsmonate f?r die Besch?ftigung bei der A.___ vom 1. Oktober bis 31. Januar 2001. Vom 1. bis 18. Februar 2001 hat die Beschwerdef?hrerin 11 Arbeitstage geleistet (vgl. Beilage zu Urk. 14/1), was 15,4 Kalendertage ergibt. Im Februar 2002 sind bei 12 Besch?ftigungstagen 16,8 Kalendertage anzurechnen sowie von M?rz bis April 2002 2 ganze Beitragsmonate. Im Mai 2002 hat die Beschwerdef?hrerin an 15 Tagen gearbeitet, was 21 anrechenbare Kalendertage ergibt. Der Juni 2002 ist als 1 Beitragmonat zu ber?cksichtigen. Auf Juli 2002 entfallen zehn Besch?ftigungstage, entsprechend 14 Kalendertagen. Der August 2002 ist als 1 Beitragsmonat anzurechnen und im September 2002 ergeben 18 Besch?ftigungstage 25,2 Kalendertage. Nach st?ndiger Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (BGE 123 V 74 Erw. 5c, 121 V 169, 112 V 226 Erw. 2d) ist zus?tzlich zu ber?cksichtigen, dass Zeiten, f?r welche die Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, als Beitragszeiten gelten (Art. 11 Abs. 3 AVIV). Demnach ist nicht nur zu ermitteln, auf welchen Betrag sich die Ferienentsch?digung in Franken beziffert, sondern auch, wie viele Ferientage oder -wochen mit der Ferienentsch?digung abgegolten werden. Durch die Zahl der abgegoltenen Ferientage oder -wochen erh?ht sich die anzurechnende Beitragszeit. Vom 1. bis 18. Februar 2001 und vom 13. Februar bis 24. Mai 2002 arbeitete die Beschwerdef?hrerin im Stundenlohn, der eine Ferienentsch?digung von jeweils 8,33 % mitumfasste (vgl. Urk. 10/6/1 und Urk. 14/1 je Ziff. 20). Diese ist mit einem Zuschlag von 8,33 % auf die Besch?ftigungszeiten in den angebrochenen Kalendermonaten aufzurechnen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 16. Januar 2002 in Sachen B., C 263/01), womit sich weitere 4,43 Kalendertage ergeben ([15,4 (Februar 2001) + 16,8 (Februar 2002) + 21 (Mai 2002)] x 0,0833). 3.7???? Zusammenfassend errechnet sich somit eine Beitragszeit von 8 Monaten und 98,23 Tagen, beziehungsweise 11 Monaten und 8,23 Kalendertagen, was f?r die Anspruchsberechtigung in der zweiten Rahmenfrist nicht gen?gt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rcher Oberland - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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