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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.07.2003 AL.2002.01300

16. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,326 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Beitragszeit

Volltext

AL.2002.01300

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig

Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Gerichtssekret?rin von Streng

Urteil vom 17. Juli 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Meilen Sterneggweg 3, Postfach 936, 8706 Meilen Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1947, war ab 1. Juli 1995 als Gesch?ftsf?hrer f?r die A.___ AG, Z?rich, t?tig (Urk. 8/5). Zudem war er deren Alleinaktion?r und einziges Verwaltungsratsmitglied (Urk. 8/9, vgl. Urk. 8/11). Die A.___ AG k?ndigte das Arbeitsverh?ltnis mit S.___ auf den 28. Februar 2001 aus wirtschaftlichen Gr?nden (Urk. 8/5). ???????? Am 30. August 2002 meldete sich S.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum in Meilen zur Vermittlung einer Vollzeitstelle an und beanspruchte ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 8/3). Am 6. September 2002 verkaufte S.___ die Aktien der A.___ AG und schied am 7. Oktober 2002 aus deren Verwaltungsrat aus (Urk. 8/10a, Urk. 8/10b, Urk. 8/11). Mit Verf?gung vom 18. November 2002 verneinte das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) einen Anspruch von S.___ auf Arbeitslosenentsch?digung in der Zeit vom 30. August bis zum 6. Oktober 2002, da er bis zu diesem Zeitpunkt eine arbeitgeber?hnliche Stellung in der A.___ AG innegehabt habe (Urk. 8/1). In der Folge verneinte die Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Meilen mit Verf?gung vom 17. Dezember 2002 einen Anspruch von S.___ auf Arbeitslosenentsch?digung f?r die Zeit ab dem 7. Oktober 2002, weil er das Erfordernis der Mindestbeitragszeit nicht erf?lle (Urk. 2).

2. Dagegen erhob S.___ mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die Verf?gung sei aufzuheben, und der Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung sei ab dem 30. August 2002 zu bejahen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2003 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 21. Februar 2003 hielt der Beschwerdef?hrer an seinem Antrag fest und verzichtete im ?brigen auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Am 24. Februar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13). Die ebenfalls mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 erhobene Beschwerde von S.___ gegen die Verf?gung des AWA vom 18. November 2002 wurde vom Sozialversicherungsgericht mit rechtskr?ftigem Urteil vom 17. April 2002 abgewiesen (Prozess Nr. AL. 2002.01299, Urk. 14, Urk. 15). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.?

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? Gem?ss Art. 8 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zur?ckgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsf?hig ist und die Kontrollvorschriften erf?llt. Die Beitragszeit hat gem?ss Art. 13 Abs. 1 AVIG erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Satz 1). Nach Art. 9 AVIG gelten f?r den Leistungsbezug und f?r die Beitragszeit, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweij?hrige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, an dem s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen gem?ss Art. 8 Abs. 1 AVIG erf?llt sind (Abs. 2), jene f?r die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). ????????

3.?????? 3.1???? Das AWA hat mit Verf?gung vom 18. November 2002, best?tigt durch das rechtskr?ftige Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. April 2003 (Prozess Nr. AL.2002.01299) befunden, dass der Beschwerdef?hrer f?r die Zeit vom 30. August bis zum 6. Oktober 2002 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat (Urk. 8/1, Urk. 14, Urk. 15). Soweit der Beschwerdef?hrer mit der Beschwerde f?r die Zeit vom 30. August bis 6. Oktober 2002 Arbeitslosenentsch?digung verlangt, ist darauf nicht einzutreten, da dar?ber bereits rechtskr?ftig befunden worden ist. 3.2???? Zu pr?fen bleibt, ob der Beschwerdef?hrer f?r die Zeit ab dem 7. Oktober 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat. Die Arbeitslosenkasse verneinte dies mit der Begr?ndung, dass sich der Beschwerdef?hrer innerhalb der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 7. Oktober 2000 bis 6. Oktober 2002 lediglich ?ber eine beitragspflichtige Besch?ftigung von 4,793 Monaten (7. Oktober 2000 bis 28. Februar 2001) ausweisen k?nne (Urk. 2). Der Beschwerdef?hrer f?hrt dagegen im Beschwerdeverfahren an, gem?ss Merkblatt zur Arbeitslosigkeit erf?lle die Beitragszeit, wer innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Erstanmeldung mindestens 6 Beitragsmonate nachweise (Urk. 1, Urk. 4/2). Er habe sich am 30. August 2002 beim Arbeitsamt gemeldet. Innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Anmeldung habe er vom 30. August 2000 bis zum 28. Februar 2001 als Arbeitnehmer gearbeitet und damit die Mindestbeitragszeit von 6 Monaten erreicht. Ab dem 30. August 2002 sei damit sein Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung gem?ss Merkblatt ausgewiesen. Als B?rger m?sse er sich auf die Richtigkeit des Merkblattes verlassen k?nnen.? Abgesehen davon, dass der Beschwerdef?hrer nicht geltend gemacht hat, das Merkblatt sei ihm von der Verwaltung als Antwort auf eine bestimmte, ihn betreffende Frage ausgeh?ndigt worden (BGE 124 V 221, 111 V 161, 109 V 52), ist festzuhalten, dass er aus der Umschreibung der Beitragszeit im Merkblatt keinen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem Tag der Anmeldung beim Arbeitsamt ableiten kann, wird doch an anderer Stelle klar ausgef?hrt, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung nur besteht, wenn nebst der Beitragszeit auch die ?brigen Anspruchsvoraussetzungen erf?llt sind (Urk. 4/2 S. 7). Dar?ber hinaus wird im Merkblatt ausdr?cklich darauf hingewiesen, dass es nicht alle Einzelheiten ber?cksichtigen kann, und in Zweifelsf?llen immer der Gesetzestext massgebend ist (Urk. 4/2 S. 2). Die Berufung des Beschwerdef?hrers auf das Vertrauen in das Merkblatt geht damit fehl. Nach der Aktenlage hat der Beschwerdef?hrer w?hrend der zweij?hrigen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 7. Oktober 2000 bis 6. Oktober 2002 eine beitragspflichtige Besch?ftigung lediglich vom 7. Oktober 2000 bis 28. Februar 2001 ausge?bt (Urk. 8/5). Damit hat er in diesem Zeitraum eine Beitragszeit von 4,793 Monaten und erf?llt die Mindestbeitragszeit von 6 Monaten nicht. Ein Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Arbeitslosenentsch?digung f?r die Zeit ab dem 7. Oktober 2002 ist damit wegen Nichterf?llens der Beitragszeit zu verneinen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdef?hrers auf Arbeitslosenentsch?digung f?r die Zeit ab dem 7. Oktober 2002 zu Recht wegen Nichterf?llens der Beitragszeit verneint hat. Die angefochtene Verf?gung vom 17. Dezember 2002 erweist sich daher als gesetzeskonform, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Meilen unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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