AL.2002.01270
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?r Bachofner
Urteil vom 18. M?rz 2003 in Sachen G.___ ? Beschwerdef?hrer
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rcher Oberland Bankstrasse 36, 8610 Uster Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI), Sektion Z?rcher Oberland, mit Verf?gung vom 5. Dezember 2002 den Anspruch von G.___ auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 1. November 2002 wegen Nichterf?llung der Beitragszeit verneint hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2002, mit welcher G.___ sinngem?ss die Aufhebung der obgenannten Verf?gung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse vom 14. Januar 2003 (Urk. 6), sowie in die ?brigen Akten;
in Erw?gung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, weshalb die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, handelt, die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIG), die Beitragszeit erf?llt hat, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat, wobei die versicherte Person, die innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug erneut arbeitslos wird, eine Mindestbeitragszeit von zw?lf Monaten aufweisen muss (Art. 13 Abs. 1 AVIG), f?r den Leistungsbezug und f?r die Beitragszeit grunds?tzlich zweij?hrige Rahmenfristen gelten (Art. 9 Abs. 1 AVIG), wobei die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug mit dem ersten Tag beginnt, f?r den s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt sind (Abs. 2), w?hrend die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag beginnt (Abs. 3), als Beitragszeiten auch Zeiten angerechnet werden, in denen versicherte Personen zwar in einem Arbeitsverh?ltnis stehen, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhalten und daher keine Beitr?ge bezahlen (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG), der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverh?ltnis unter anderem nicht k?ndigen darf, w?hrend der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr w?hrend 30 Tagen, ab zweitem bis und mit f?nftem Dienstjahr w?hrend 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr w?hrend 180 Tagen (Art. 336c Abs. 1 lit. b Obligationenrecht; OR), die K?ndigung, die w?hrend einer solchen Sperrfrist erkl?rt wird, nichtig ist; dagegen f?r den Fall, dass die K?ndigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die K?ndigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen ist, deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt wird (Art. 336c Abs. 2 OR), wobei, falls f?r die Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses ein Endtermin gilt, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten K?ndigungsfrist zusammenf?llt, sich diese bis zum n?chstfolgenden Endtermin verl?ngert (Art. 336c Abs. 3 OR), streitig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer ab dem 1. November 2002 anspruchsberechtigt ist, aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass dem Beschwerdef?hrer bereits vom 1. Mai 2000 bis am 30. April 2002 eine Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug lief (Urk. 10 Blatt 2); er sich am 30. August 2002 erneut zur Arbeitsvermittlung anmeldete und per 1. November 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung erhob (Urk. 7/1), des Weiteren feststeht, dass der Beschwerdef?hrer seit dem 1. November 2001 f?r die Firma A.___ AG als Sachbearbeiter Informatik t?tig war, das Arbeitsverh?ltnis jedoch von der Arbeitgeberin mit schriftlicher K?ndigung vom 15. August 2002 per 30. September 2002 aufgel?st wurde (Urk. 7/1, 7/3, 7/4), die Kasse die Verneinung der Anspruchsberechtigung damit begr?ndete, dass der Beschwerdef?hrer innerhalb der vom 1. November 2000 bis am 31. Oktober 2002 laufenden Rahmenfrist f?r die Beitragszeit nur eine beitragspflichtige Besch?ftigung von 11 Monaten nachweisen und sich auch nicht auf einen Befreiungstatbestand berufen k?nne (Urk. 2), der Beschwerdef?hrer demgegen?ber geltend macht, die Stelle bei A.___ AG sei ihm zwar per 30. September 2002 gek?ndigt worden, da er jedoch w?hrend der K?ndigungsfrist erkrankt sei, habe der 31. Oktober 2002 als effektiver K?ndigungstermin zu gelten, was dazu f?hre, dass er die minimale Beitragszeit von 12 Monaten erf?lle; der Beschwerdef?hrer zudem darauf verweist, dass er - wie von der Kasse verlangt - den Rechtsweg eingeschlagen und sich nach seiner Genesung seiner Arbeitgeberin wieder zur Verf?gung gestellt habe, sein Arbeitsangebot jedoch von dieser abgelehnt worden sei (Urk. 1), der Beschwerdef?hrer gem?ss ?rztlichen Zeugnissen vom 10. September 2002 beziehungsweise vom 28. September 2002 vom 9. September 2002 bis am 6. Oktober 2002 krankheitshalber vollst?ndig arbeitsunf?hig war (Urk. 3/2-3), wodurch der Ablauf der K?ndigungsfrist unterbrochen und erst ab dem 7. Oktober 2002 fortgesetzt wurde (Art. 336c Abs. 2 OR), sich die fortgesetzte K?ndigungsfrist bis Ende Oktober 2002 verl?ngerte (Art. 336c Abs. 3 OR), da das zwischen dem Beschwerdef?hrer und der A.___ AG bestehende Arbeitsverh?ltnis in Anwendung von Art. 335c Abs. 1 OR nur auf das Ende eines Monats gek?ndigt werden konnte, nachdem die Parteien mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 2001 (Urk. 7/13) keine M?glichkeit zur Abweichung vom ?blichen K?ndigungstermin vereinbart hatten (vgl. Rehbinder, Berner Kommentar VI 2/2/2, 1992, OR 335c N 5), demzufolge feststeht, dass das Arbeitsverh?ltnis zwischen dem Beschwerdef?hrer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin vom 1. November 2001 bis am 31. Oktober 2002 dauerte, wobei offen bleiben kann, ob dem Beschwerdef?hrer w?hrend seiner Krankheit ein Lohnanspruch zustand, da diese Zeit nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG unabh?ngig davon ebenfalls als Beitragszeit anrechenbar ist, der Beschwerdef?hrer aufgrund des Gesagten die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erf?llt, weshalb die angefochtene Verf?gung vom 5. Dezember 2002 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdef?hrer einen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat, sofern er auch die ?brigen Anspruchsvoraussetzungen erf?llt;
erkennt das Gericht: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung der Arbeitslosenkasse GBI, Zahlstelle Z?rcher Oberland, vom 5. Dezember 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer eine Mindestbeitragszeit von 12 Monaten aufweist und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat, sofern er auch die ?brigen Anspruchsvoraussetzungen erf?llt. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - G.___ - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rcher Oberland - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).