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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.10.2003 AL.2002.01266

26. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,914 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Beitragspflichtige Beschäftigung nicht nachgewiesen; AG zahlte statt Lohn persönliche Schulden des Beschwerdeführers; keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet.

Volltext

AL.2002.01266

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin Häny Urteil vom 27. Oktober 2003 in Sachen N.___   Beschwerdeführer

gegen

AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1.       N.___, geboren 1966, war vom 7. Februar 2001 bis zum 21. Januar 2002 als Mitglied des Verwaltungsrates der A.___ AG im Handelsregister eingetragen und verfügte als solches zusammen mit dem Verwaltungsratspräsidenten über Kollektivunterschrift zu zweien (Urk. 8/7/2). Mit Arbeitsvertrag vom 18. Mai 2001 war er mit Wirkung ab dem 1. Juni 2001 als Geschäftsführer der A.___ AG angestellt worden (Urk. 12/3). Als Monatslohn waren Fr. 6'700.-- brutto abgemacht (Urk. 12/3 sowie Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Januar 2002 [Urk. 8/7/12/2]). Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage löste das Unternehmen das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2001 auf (Urk. 12/2), worauf sich der Versicherte am 21. Januar 2002 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete (Urk. 8/7/11/1-4). Mit Verfügung vom 14. Mai 2002 verneinte das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Anspruchsberechtigung ab dem 18. Januar 2002 mit dem Hinweis, dass der Versicherte den Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erbringen könne. Das Sozialversicherungsgericht hiess die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. August 2002 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuerlichen Entscheidung über eine allfällige Anspruchsberechtigung mit Wirkung ab dem 22. Januar 2002 an das AWA zurück (Urk. 8/6 sowie Prozess Nr. AL.2002.00530). Das AWA nahm verschiedene Abklärungen vor und verneinte mit Verfügung vom 18. November 2002 (Urk. 2 = Urk. 8/1) die Anspruchsberechtigung ab dem 22. Januar 2002 erneut. 2.       Mit Eingabe vom 11. Dezember 2002 beschwerte sich der Versicherte gegen diesen Entscheid und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. März 2003 (Urk. 7) schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. März 2003 ab (Urk. 9). Es wurden sodann die bereits im Prozess Nr. AL.2002.00530 vom AWA vorgelegten Akten beigezogen (Urk. 12/1-7). Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung notwendig, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       2.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 2.2     Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. Wer also als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in der zweijährigen Rahmenfrist für den Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung während mindestens 6 Monaten massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht, erfüllt die erwähnte gesetzliche Anspruchsvoraussetzung (BGE 122 V 251 Erw. 2b mit Hinweisen). 2.3     Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 123 V 6 Erw. 1 mit Hinweisen). 2.4     2.4.1   Die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 bis 17 AVIG) sind zwar grundsätzlich von den Bestimmungen über die Bemessung des Anspruchs (Art. 18 ff. AVIG) zu unterscheiden. Es entspricht aber der Logik und der Systematik des Gesetzes, dass der für den Anspruch massgebende versicherte Verdienst, d.h. der während eines Bemessungszeitraumes normalerweise erzielte Lohn (Art. 23 Abs. 1 AVIG), demjenigen für die Beitragsbemessung nach Art. 3 AVIG entspricht. 2.4.2   Unter dem normalerweise erzielten Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG wird das tatsächlich bezogene Entgelt verstanden. Unbesehen auf arbeitsvertraglich festgelegte Löhne abzustellen, brächte die Gefahr missbräuchlicher Absprachen mit sich, indem fiktive Löhne als vereinbart attestiert werden könnten, die in Wirklichkeit nie zur Auszahlung gelangten (ARV 1999 Nr. 7 S. 28 Erw. 1; ARV 1995 Nr. 15 S. 81 Erw. 2c). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung dann, wenn der vertraglich festgesetzte Lohn während längerer Zeit unangefochten ausbezahlt wurde und im massgeblichen Bemessungszeitraum nur deswegen nicht zur Auszahlung kam, weil sich der Arbeitgeber in finanziellen Schwierigkeiten befand (in AJP 1994 S. 1460 ff. publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 31. Mai 1994, C 14/94). Hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht als Erfüllung der Beitragszeit im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 AVIG längere Zeit vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hatte (BGE 113 V 352), so präzisierte es seine Rechtsprechung mit dem Entscheid in Sachen A. vom 9. Mai 2001 (ARV 2001 Nr. 27 S. 226) wie folgt: Die Voraussetzung der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG ist nicht erfüllt, wenn die versicherte Person von ihrer eigenen Gesellschaft keinen Lohn bezogen, sondern diesen nur als Forderung gegenüber der Gesellschaft verbucht hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Sozialversicherungsbeiträge richtig abgerechnet und diese der Ausgleichskasse ausbezahlt worden sind. Im Ergebnis gelangte das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Auffassung, dass nicht nur die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung erforderlich, sondern dass effektiv Lohn ausbezahlt worden sei. In diesem Sinne gebe es keine beitragspflichtige Beschäftigung ohne Lohnzahlung. In Anwendung dieser Rechtsprechung würden sich Missbräuche, bei denen zwischen Arbeitgeber und -nehmer fiktive Löhne vereinbart würden, verhindern lassen. Das Missbrauchspotenzial sei insbesondere dann hoch, wenn es sich dabei noch um ein und dieselbe Person handle. 2.4.3 Zusammenfassend ist also festzustellen, dass erstens auch jede Entschädigung oder Zuwendung, die "sonst wie" aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, als beitragspflichtiges Einkommen gilt, dass zweitens unter dem normalerweise erzielten Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG (nur) das tatsächlich bezogene Entgelt verstanden wird, und dass drittens die Voraussetzung der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt ist, wenn die versicherte Person von ihrer eigenen Gesellschaft keinen Lohn bezogen, sondern diesen nur als Forderung gegenüber der Gesellschaft verbucht hat. 2.5     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).

3. 3.1     Der Beschwerdegegner verneinte die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers mit der Begründung, die Mindestbeitragszeit von sechs Monaten lasse sich auch nach erneuter Prüfung der entsprechenden Unterlagen nicht nachweisen (Urk. 2 und 7). So würden Zahlungen, welche als Lohnbestandteile gelten könnten, für den Monat Oktober 2001 fehlen. Nicht berücksichtigt werden könnten insbesondere Überweisungen an die B.___ AG, da es sich dabei um die Mietzinszahlungen für die Geschäftsräumlichkeiten der A.___ AG gehandelt habe. 3.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer an seiner Sachdarstellung fest, wonach ihm aufgrund der finanziellen Lage des Unternehmens der Lohn ratenweise ausbezahlt worden sei. Teils habe es sich dabei um Barauszahlungen, teils jedoch um Überweisungen von Wohnungsmiete, Krankenkassenprämien und Leasingraten sowie diverse kleinere Rechnungen gehandelt. Nicht beigepflichtet werden könne der Argumentation des Beschwerdegegners, es seien für den Oktober 2001 keine solchen Überweisungen nachgewiesen. Es sei doch kaum wahrscheinlich, dass er beispielsweise die Wohnung gekündigt habe, um sie einen Monat später wieder zu mieten (Urk. 1, Ausführungen im Urteil vom 30. August 2002 [Urk. 8/6 S. 5 f.], Urk. 8/7/5/2).

4. 4.1     Streitig und zu prüfen ist das Vorliegen der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 22. Januar 2002. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor derjenigen für den Leistungsbezug. Demnach begann die Beitragsrahmenfrist am 22. Januar 2000 und endete am 21. Januar 2002. Innerhalb dieser Rahmenfrist muss der Beschwerdeführer eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne der vorstehend erwähnten Rechtsprechung (Ziff. 2.2 - 2.4) ausgeübt haben. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben, die durch die Akten belegt sind (Urk. 8/7/4/1 in Verbindung mit Urk. 8/7/5/1; Urk. 8/7/6/2, 8/7/6/3, 8/7/9 und 8/7/11/3), bis zum 31. Mai 2001 als Selbständigerwerbender tätig gewesen war, bleibt die Frage nach einer beitragspflichtigen Beschäftigung auf den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2001 beschränkt. 4.2     4.2.1   Gemäss Arbeitsvertrag vom 18. Mai 2001 (Urk. 12/3) waren als Bruttomonatslohn, zahlbar jeweils am Monatsende bargeldlos, Fr. 6'700.-- abgemacht. Die anstelle des Lohns getätigten Überweisungen und Barauszahlungen haben laut Beschwerdeführer monatlich jeweils Fr. 5'500.-- ausgemacht (vgl. Urteil vom 30. August 2002; Urk. 8/6 S. 7). Der Beschwerdeführer bezifferte die Bezüge gesamthaft mit Fr. 37'119.30 (vgl. Zusammenstellung in Urk. 3/13). Diese sind im Einzelnen näher zu prüfen.          Gemäss Leasingvertrag vom 16. Mai 2000 (Urk. 3/3) betragen die monatlichen Raten Fr. 1'022.35. Aktenmässig belegt sind Zahlungen an die Leasingfirma C.___ GmbH von insgesamt Fr. 7'290.30 (Urk. 8/2.1 und 8/2.2 in Verbindung mit Urk. 3/8, 3/10, 3/15 und 3/16). Sodann ist eine Überweisung in der Höhe von Fr. 3'300.-- an die Vermieterin der 3½-Zimmer-Wohnung an der D.___ in E.___ nachgewiesen (Urk. 3/1 und 3/9). Als Zahlungsgrund wird angegeben (Urk. 3/9): "Miete Mai und Juni 2001 abzüglich Lieferung Tiefkühler". Da die monatliche Miete gemäss Mietvertrag (Urk. 3/1) ab Mietbeginn (1. Dezember 1999) Fr. 2'190.-- betragen hat und vom Beschwerdeführer im Prozess Nr. AL.2002.00530 mit Fr. 2'400.-- beziffert worden ist (Urk. 8/6 S. 6), lässt die am 17. Juli 2001 vorgenommene Überweisung den Schluss zu, dass zwischen Vermieterin und Beschwerdeführer überdies ein Geschäft betreffend ein Tiefkühlgerät getätigt und der Preis durch die reduzierte Mietzinszahlung abgegolten worden ist. Ausserdem fällt der Monat Mai 2001 nicht in die im vorliegenden Verfahren relevante Zeitspanne des Arbeitsverhältnisses, weshalb lediglich eine Summe von Fr. 2'400.-- (Miete für den Monat Juni 2001) in Betracht fallen kann. An Krankenkassenprämien überwies die A.___ AG am 10. September 2001 einen Betrag von Fr. 944.10 (Urk. 3/11). Weitere Zahlungen an die Krankenkasse sind nicht nachgewiesen worden. Unter dem Titel "Wohnungsmiete, Autoleasing und Krankenkassenprämien" sind somit in den sieben Monaten der Anstellungsdauer Zahlungen in der Höhe von Fr. 10'634.40 ausgewiesen, welche durchschnittlich einem Betrag von Fr. 1'519.20 entsprechen und damit weder den vertraglich vereinbarten Lohn von Fr. 6'700.-- noch die vom Versicherten angegebenen Bezüge in der Höhe von Fr. 5'500.-- pro Monat auch nur annähernd erreichen. Ferner steht damit fest, dass das Unternehmen für diese Positionen jedenfalls keinen Dauerauftrag erteilt und die Überweisungen, wenn überhaupt, nur unregelmässig vorgenommen hat. 4.2.2   In seiner Aufstellung (Urk. 3/13) hat der Beschwerdeführer nun weitere Zahlungen aufgelistet, welche anstelle von Lohn von der A.___ AG vorgenommen worden seien. Auf diese Zahlungen ist daher nachfolgend näher einzugehen: Nicht zu berücksichtigen ist die an die B.___ AG geleistete Zahlung in der Höhe von Fr. 3'197.10 (Urk. 3/10), zumal es sich dabei um die Miete für das Geschäftslokal der A.___ AG (Büro- und Ladenlokal an der F.___; vgl. Urk. 8/7/2) gehandelt hat. Auch wenn der Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen den bisher auf ihn lautenden Mietvertrag (Urk. 3/2) nicht hat auf die A.___ AG umschreiben wollen (Urk. 2 S. 3) sind mit der Bezahlung der Geschäftsmiete keine Verpflichtungen des persönlichen Bedarfs des Beschwerdeführers abgegolten worden, sondern eben Geschäftsschulden der Aktiengesellschaft.          Die vom Beschwerdeführer behaupteten Barauszahlungen von ungefähr Fr. 1'200.-- pro Monat für Essen, Unterhalt, Benzin etc. (Urk. 3/13) sind in keiner Weise nachgewiesen. Insbesondere aufgrund der dargelegten Umstände, wonach schriftlich vereinbarte Lohnansprüche teils in bar, teils mittels Übernahme von persönlichen Verpflichtungen abgegolten worden sein sollen, widerspricht es jeglichem Geschäftsgebaren, Barauszahlungen ohne Quittungen vorzunehmen. Die sodann aufgelisteten Zahlungen an das Betreibungsamt E.___ beziehen sich teilweise wiederum auf eine Periode, in welcher der Beschwerdeführer noch nicht als Geschäftsführer tätig war (Mai 2001). Da der Lohn üblicherweise am Ende eines Monats geschuldet ist und der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, er hätte einen Lohnvorbezug benötigt, ist die Zahlung vom 31. Mai 2001 nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Überweisung vom 15. Juni 2001. Bezüglich der in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2001 überwiesenen Beträge vermochte der Beschwerdeführer die Herkunft des Geldes nicht nachzuweisen. Weder für eine Autoversicherung bei der I.___ Versicherung noch für private Vorsorge bei der J.___ Versicherung konnte er Belege beibringen, weshalb diese Zahlungen nicht als Lohnabgeltung berücksichtigt werden können (Urk. 8/2). Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb dem Beschwerdeführer bereits ab September 2001 bei einem Mitglied des Verwaltungsrates der Unternehmung in der Liegenschaft G.___ in H.___ zwei Zimmer für Fr. 800.-- zur Verfügung gestanden haben sollen (Urk. 3/21), hat der Beschwerdeführer doch in keiner Weise dargetan, die Mietwohnung in E.___ sei ihm auf dieses Datum hin gekündigt worden. Dass er als Adresse G.___ in H.___ angegeben hat, ist zwar aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. Prozess Nr. AL.2002.00530 sowie Couvert zu Urk.1, Urk 2, 8/6, 8/7/11); alle entsprechenden Unterlagen lassen aber den Schluss nicht zu, dass die Adressänderung bereits per 1. September 2001 gültig gewesen wäre. Dies widerspräche auch der Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2), aus der eine Kündigung der Ende Oktober 2001 hervorgeht. Eine Lohnabgeltung in Form von Logis ist damit ebenfalls nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar Zahlungen von der A.___ AG zur Abgeltung persönlicher Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers vorgenommen worden sind. Diese Zahlungen - soweit sie nachgewiesen werden konnten - fielen indes unregelmässig und zudem in unterschiedlicher Höhe aus, weshalb es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass damit Lohnansprüche abgegolten worden sind. Anzufügen bleibt, dass das Arbeitsverhältnis in der vom Beschwerdeführer anteilmässig beherrschten Unternehmung, in die er seine vorher geführte Einzelfirma eingebracht und von der er daher bei der Gründung im Februar 2001 bis im Herbst 2001 1100 der 1500 Aktien gehalten hatte (Urk. 8/7/3/1+2), nur gerade sieben Monate dauerte, die Gesellschaft offensichtlich von Anbeginn an finanzielle Schwierigkeiten hatte und sich im Übrigen auch nicht um das Abrechnungswesen der Sozialversicherungsbeiträge kümmerte. Aufgrund dieser speziellen Beziehung des Beschwerdeführers zur früher von ihm beherrschten und nun ihm plötzlich nur noch Arbeit gebenden Unternehmung, der generell schweren Überprüfbarkeit der Kontoeingänge bzw. Barauszahlungen, der besonderen Natur der von der A.___ AG beglichenen Leistungen, angesichts des teilweise gänzlichen Fehlens von aussagekräftigen Belegen darüber, in Berücksichtigung des Auseinanderklaffens der Höhe des vereinbarten Lohnes und der effektiv ausgerichteten, viel tieferen Zuwendungen sowie schliesslich in Anbetracht der unterlassenen Beitragsleistungen können die beim Beschwerdeführer eingegangenen Zahlungen im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht als massgebender Lohn anerkannt werden, zumal sie offensichtlich auch nicht als solcher mit der Ausgleichskasse abgerechnet worden sind. Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Anstellung bei der A.___ AG dieses Unternehmen beherrscht hatte sowie dass die Anstellungsdauer praktisch gerade der notwendigen Beitragszeit entsprochen hat, lassen hohe Anforderungen in Bezug auf die Überprüfbarkeit der Lohnbezüge als angebracht erscheinen. Diesen hohen Anforderungen ist angesichts der undurchsichtigen Verhältnisse und Widersprüchlichkeiten nicht Genüge getan. An dieser Tatsache würden auch weitere Beweiserhebungen nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer in beiden Rechtsmittelverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hatte, die ihm als Arbeitnehmer zur Verfügung stehenden Beweismittel allesamt einzureichen. Die vorausgesetzte beitragspflichtige Beschäftigung während sechs Monaten ist damit nicht rechtsgenügend nachgewiesen; ab dem 22. Januar 2002 besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - N.___ - AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat für Wirtschaft seco sowie an: - Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI Bülach 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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