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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.04.2003 AL.2002.01265

28. April 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,325 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Anspruch auf Insolvenzentschädigung eines Prokuristen

Volltext

AL.2002.01265

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Gasser

Urteil vom 29. April 2003 in Sachen M.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? M.___, geboren 1954, war bis zum 30. Juni 2002 als Anlageberater bei der B.___ AG Z?rich angestellt und als Prokurist mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (Urk. 3/1, 9/20). Am 18. September 2002 wurde ?ber die ehemalige Arbeitgeberin der Konkurs er?ffnet, welcher am 15. Oktober 2002 mangels Aktiven eingestellt wurde (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 25. Oktober 2002). Bereits am 2. September 2002 reichte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich den Antrag auf Insolvenzentsch?digung ein (Urk. 9/22, 9/24). Mit Verf?gung vom 15. November 2002 befand die Arbeitslosenkasse, der Versicherte sei f?r die geltend gemachte Insolvenzentsch?digung nicht anspruchsberechtigt (Urk. 2),

2. Dagegen erhob M.___ mit Eingabe vom 14. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Begehren, die beantragte Insolvenzentsch?digung sei auszuzahlen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. M?rz 2002 hielt die Arbeitslosenkasse an ihrer Verf?gung fest und beantragte ihrerseits die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verf?gung vom 19. M?rz 2003 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 11). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird,?? soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin f?hrte aus, der Versicherte habe keinen Anspruch auf Insolvenzentsch?digung, da er im Handelsregister als Gesch?ftsf?hrer sowie als Prokurist mit Einzelzeichnungsberechtigung der konkursiten Arbeitgeberin eingetragen sei. Er geh?re demzufolge dem Personenkreis an, welcher keinen Anspruch auf Insolvenzentsch?digung habe (Urk. 2, 8). 2.2???? In Bestreitung der Ausf?hrungen der Kasse macht der Beschwerdef?hrer geltend, er sei zwar als Anlageberater mit Einzelprokura angestellt gewesen, doch sei ihm keine Funktion als Entscheidungstr?ger bei seiner Arbeitgeberin zugekommen (Urk. 1). 2.3???? Streitig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer tats?chlich intern auf die Entscheidfindung in der Gesellschaft Einfluss nehmen konnte und sein Anspruch auf Insolvenzentsch?digung daher zu Recht verneint worden ist.

3. 3.1???? Gem?ss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besch?ftigen, Anspruch auf Insolvenzentsch?digung, wenn: a)???????? gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs er?ffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)???????? der Konkurs nur deswegen nicht er?ffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher ?berschuldung des Arbeitgebers kein Gl?ubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder c)???????? sie gegen ihren Arbeitgeber f?r Lohnforderungen das Pf?ndungsbegehren gestellt haben (BGE 127 V 183 ff., 125 V 492 ff.). Keinen Anspruch auf Insolvenzentsch?digung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen k?nnen, sowie ihre mitarbeitenden Ehefrauen (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Gem?ss der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts ist es nicht zul?ssig, Angestellte in leitender Funktion allein deswegen generell als nicht anspruchsberechtigt zu qualifizieren, weil sie f?r einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind (BGE 120 V 526). Vielmehr muss bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angeh?ren und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen k?nnen, jeweils gepr?ft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Hievon ausgenommen hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht einzig die mitarbeitenden Verwaltungsr?te, da diese unmittelbar von Gesetzes wegen (Art. 716 bis 716b OR) ?ber eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG verf?gen (BGE 122 V 272 Erw. 3 mit Hinweisen). Diese wird bei einem Verwaltungsrat begriffsnotwendig vorausgesetzt, bei leitenden Angestellten auf tieferen Ebenen der Organisation jedoch h?ufig durch entsprechende Umschreibung des Aufgaben- und Kompetenzbereichs eingeschr?nkt. Wo dabei im Einzelfall die Grenze zwischen dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium und den unteren F?hrungsebenen verl?uft, l?sst sich anhand formaler Kriterien allein nicht beurteilen. So kann etwa aus einer Prokura oder anderen Handlungsvollmachten (Art. 458 ff. OR) schon deshalb nichts Zwingendes hinsichtlich Stellung und Einflussm?glichkeit innerhalb des betreffenden Betriebes abgeleitet werden, weil davon wesensgem?ss nur das Aussenverh?ltnis beschlagen wird. Gleich verh?lt es sich mit dem Status des Direktors (vgl. Art. 718 Abs. 2 OR), dessen Kompetenzbereich unmittelbar durch das Gesetz ebenfalls nur in bezug auf die Vertretung (Art. 718a OR), nicht aber hinsichtlich der eigentlichen Gesch?ftsf?hrung (Art. 716b OR) umrissen wird. Zwar gehen mit solchen Stellungen in aller Regel vergleichbare Kompetenzen im Innenverh?ltnis einher, doch kann aus ihnen allein, ohne Bezugnahme auf den gegebenen statutarischen oder vertraglichen Rahmen und die gelebten Verh?ltnisse, keine massgebliche Beeinflussung der Willensbildung des Betriebes abgeleitet werden. Das Mass der Entscheidungsbefugnis kann daher nicht abschliessend nach formalen Kriterien, sondern muss anhand der konkreten Gegebenheiten ermitteln werden. Diese zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung ist gleichermassen anwendbar, wenn zu beurteilen ist, ob ein Versicherter zum Personenkreis z?hlt, der nach Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Insolvenzentsch?digungsanspruch ausgeschlossen ist, da in beiden F?llen die Frage nach der tats?chlichen M?glichkeit zur Einflussnahme auf die Willensbildung des Betriebes und dem Mass der Entscheidungsbefugnis im Vordergrund steht (nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 21. Mai 1997, C 42/97). 3.2???? Im vorliegenden Fall l?sst sich die Frage, ob der Beschwerdef?hrer dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium der B.___ AG angeh?rt hat und deshalb gem?ss Art. 51 Abs. 2 AVIG keine Insolvenzentsch?digung beanspruchen kann, aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilen. Entgegen den Ausf?hrungen der Arbeitslosenkasse kann aus dem Umstand, dass der Versicherte als einzelzeichnungsberechtigter Prokurist der Konkursitin im Handelsregister eingetragen war, ohne Bezugnahme auf die bei der B.___ AG intern herrschenden Verh?ltnisse keine massgebliche Beeinflussung der Willensbildung des Betriebes abgeleitet werden. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang namentlich, dass die Prokura offensichtlich intern auf den Gesch?ftsbereich Devisenhandel und die Finanzberatung beschr?nkt worden ist (Urk. 3/1), was nicht auf eine massgebliche Mitwirkung bei der Entscheidfindung innerhalb der Gesellschaft schliessen l?sst. 3.3???? Die Kasse w?re aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, die erforderlichen Abkl?rungen selbst zu treffen. Die Sache ist daher gem?ss ? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Abkl?rung des Sachverhalts und zum neuen Verf?gen an die Verwaltung zur?ckzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verf?gung vom 15. November 2002 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich zur?ckgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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