AL.2002.01219
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Z?nd
Gerichtssekret?rin Randacher
Urteil vom 14. Februar 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrerin
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal Neumattstrasse 7, Postfach 998, Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 5. November 2002 (Urk. 2) wurde der Anspruch von A.___ auf Arbeitslosenentsch?digung ab 1. Oktober 2002 von der Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal wegen Nichterf?llung der Beitragszeit verneint.
2.?????? Dagegen erhob A.___ am 5. Dezember 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verf?gung sei aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung zu bejahen. Die Mindestbeitragszeit sei aufgrund ihrer 100%igen Arbeitsunf?higkeit nicht m?glich gewesen. ???????? Nachdem die Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 5), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 8. Januar 2003 (Urk. 8) f?r geschlossen erkl?rt. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1?????? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Von der Erf?llung der Beitragszeit ist gem?ss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend insgesamt mehr als zw?lf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft?, Arbeitserziehungs? oder in einer ?hnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverh?ltnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erf?llen konnte (Art. 14 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 384 ff.). 2.2?????? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich [GSVGer]). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).?????
3. 3.1???? Die Beschwerdef?hrerin macht geltend (Urk. 1), dass die Mindestbeitragszeit aufgrund ihrer 100%igen Arbeitsunf?higkeit nicht m?glich gewesen sei. Sie reicht dazu 2 Arbeitsunf?higkeitszeugnisse f?r die Zeit vom 1. September 2000 bis 30. November 2000 (Urk. 3/1) und f?r die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 28. Dezember 2001 (Urk. 3/2) ein. 3.2???? Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 5), die Beschwerdef?hrerin habe auf dem Antragsformular (Urk. 6/1) nicht angegeben, dass sie in den letzten 2 Jahren wegen Krankheit von insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverh?ltnis gestanden habe. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich habe in seinem Urteil vom 31. Mai 2002 (Urk. 6/2) ?ber den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente festgestellt, dass deren Behauptung, Dr. B.___ habe sie f?r jegliche T?tigkeit arbeitsunf?hig erkl?rt, der klaren Aktenlage widerspreche und selbst auf den neuen Bericht vom 22. Januar 2002 nicht zutreffe, worin Dr. B.___ f?r eine behinderungsangepasste T?tigkeit eine Arbeitsf?higkeit "zu einem hohen Prozentsatz" attestiere. 3.3???? Die Beschwerdef?hrerin hat bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosengeldern (Urk. 6/1) die Frage, ob sie wegen Krankheit w?hrend insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverh?ltnis stand, nachweislich mit Nein beantwortet. Diese Angabe widerspricht klar den von ihr eingereichten Arztzeugnissen von Dr. B.___ vom 2. Dezember 2002 (Urk. 3/1 und 3/2). Ob dies auf einem Versehen beruht oder ob die Beschwerdef?hrerin dies bewusst und zu Recht so angegeben hat, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Fest steht hingegen, dass die eingereichten Arztzeugnisse die Beschwerdef?hrerin f?r die Zeit vom 1. September 2000 bis 28. Dezember 2001 zu 100 % arbeitsunf?hig erkl?ren. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass aus dem Entscheid ?ber die IV-Rente klar hervorgehe, dass die Beschwerdef?hrerin nicht zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen sei. Dabei verkennt die Beschwerdegegnerin, dass sich das Urteil des Sozialversicherungsgerichts auf den Gesundheitszustand bei Erlass der Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich am 8. Juni 2000 bezieht (Urk. 6/2 S. 4 Erw. 2a). Die im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdef?hrerin eingereichten Arztzeugnisse umfassen jedoch die Zeit ab 1. September 2000 bis 28. Dezember 2001, weshalb der Entscheid ?ber die IV-Rente in zeitlicher Hinsicht f?r die geltend gemachte Arbeitsunf?higkeit nicht massgebend sein kann. Gewisse Zweifel an einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in der fraglichen Zeit d?rften hingegen aufgrund des von ihr im IV-Verfahren nachtr?glich eingereichten Berichts von Dr. B.___ vom 22. Januar 2002 gegeben sein, hielt doch Dr. B.___ die Versicherte in einer behinderungsangepassten T?tigkeit "zu einem hohen Prozentsatz" f?r arbeitsf?hig (Urk. 6/2 S. 5 Erw. 3e). ???????? Die Angelegenheit ist daher an die Vorinstanz zur?ckzuweisen. Diese hat den Sachverhalt - allenfalls unter Beizug der IV-Akten - genauer abzukl?ren und bei Zweifeln an den eingereichten Arztzeugnissen einen erg?nzenden medizinischen Bericht von Dr. B.___ einzufordern und/oder allenfalls die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin w?hrend der Rahmenfrist mittels eines weiteren medizinischen Gutachtens abkl?ren zu lassen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 5. November 2002 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse der GBI zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Amt und Limmattal - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).