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Zürich Sozialversicherungsgericht 27.03.2003 AL.2002.01206

27. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,782 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Anrechenbarer Arbeitsausfall; Vermittlungsfähigkeit bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Volltext

AL.2002.01206

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter O. Peter

Gerichtssekret?r Bachofner

Urteil vom 28. M?rz 2003 in Sachen C.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Z?rich Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1. 1.1???? C.___, geboren 1962, arbeitete bis zum 26. Juni 1995, als er seine T?tigkeit krankheitshalber einstellen musste, in der Warenannahme bei den A.___, "___". Der Arbeitsvertrag wurde auf Ende Februar 1996 aufgel?st (Urk. 2/8/13.1; Urk. 2/8/14.1-6; Urk. 2/8/15.11-12). Vom 22. August bis zum 22. Dezember 1996 durchlief C.___ berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung (B?ro-Basiskurs und -Praktikum bei der B.___, "___"; Urk. 2/8/13.42; Urk. 2/8/14.7; Urk. 2/8/15.13-14). Die Basler Versicherungs-Gesellschaft erbrachte ihm bis zur Ersch?pfung der 730-t?gigen Bezugsdauer am 12. September 1997 Taggeldleistungen (Urk. 2/8/14.8-11). Hernach meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug ab dem 13. September 1997 an (Urk. 2/8/13.1; Urk. 2/8/13.43; Urk. 2/8/14.1-4) und bezog Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 2/8/6.6-7; Urk. 2/8/13.24-35). 1.2???? Mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1997 schloss der Versicherte einen Arbeitsvertrag als Buchhalter mit der D.___ GmbH, "___", ab (Urk. 2/8/7). Die erzielten Eink?nfte wurden vom Versicherten mit der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI (Zahlstelle 068) als Zwischenverdienst abgerechnet (Urk. 2/8/8.1-29; Urk. 2/8/9.1-8; Urk. 2/8/13.3-23). Nebst der T?tigkeit f?r die D.___ GmbH war der Versicherte vom 1. November 1998 bis zum 30. April 1999 mit einem Pensum von 50 % bei der E.___, "___", besch?ftigt (Urk. 2/8/2.2 Ziff. 10; Urk. 2/8/6.5; Urk. 2/8/13.42; Urk. 2/8/15.10; Urk. 2/8/15.18-19). Am 23. Juni 2000 meldete sich der Versicherte zufolge Aufnahme einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit von der Arbeitsvermittlung per 1. Juli 2000 ab (Urk. 2/8/2.4 Ziff. 34; Urk. 2/8/6.3). 1.3???? Abkl?rungen des AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit im Rahmen der Behandlung eines vom Versicherten im Mai 2000 gestellten Gesuchs um Ausrichtung besonderer Taggelder (Urk. 2/8/1; Urk. 2/8/15.1-40) ergaben, dass die D.___ GmbH am 21. Februar 1997 im Handelsregister des Kantons "___" eingetragen worden war. Der Versicherte brachte die H?lfte des Stammkapitals (Fr. 10'000.--) auf und fungiert als Gesch?ftsf?hrer mit Einzelunterschrift, wobei der zweite beteiligte Gesellschafter, F.___, keine Unterschriftsberechtigung hat (Urk. 2/3/8; Urk. 2/8/4.1-2). Wie der Versicherte gegen?ber dem AWA darlegte, investierte er - nebst der h?lftigen Beteiligung am Stammkapital - rund Fr. 20'000.-- in die Firma (Urk. 2/8/2.2 Ziff. 19). Anf?nglich hatte die Gesellschaft ihr Domizil an der damaligen Wohnadresse des Versicherten ("___"). Ab dem 14. Januar 1998 mietete sie dann B?ror?ume f?r Fr. 400.-- im Monat ("___"; Urk. 2/8/2.2 Ziff. 18; Urk. 2/8/4.1). Der Versicherte unterzeichnete seinen Arbeitsvertrag vom 25. November 1997 (Urk. 2/8/7) f?r beide Vertragsparteien (Urk. 2/8/2.3 Ziff. 26) und stellte sich in der Folge jeden Monat Zwischenverdienstbescheinigungen ?ber die in der Firma verbrachte Arbeitszeit und die dabei erzielten Eink?nfte aus (Urk. 2/8/2.3 Ziff. 28; Urk. 2/8/8.1-29). Er erkl?rte in diesem Zusammenhang, mehrere verschiedene Unterschriften f?r gesch?ftliche und private Belange sowie eine Unterschrift f?r offizielle und mehrere f?r inoffizielle Angelegenheiten zu f?hren (Urk. 2/8/2.3 Ziff. 27-31). Sodann wies er darauf hin, dass er bis zum 1. Dezember 1997 keine Auftr?ge f?r die Firma habe finden k?nnen (Urk. 2/8/2.2 Ziff. 14). Im Weiteren wurde am 28. Juni 2000 im Handelsregister des Kantons "___" die Einzelfirma G.___, mit Sitz in "___" ("___") eingetragen, deren Inhaber mit Einzelunterschrift wiederum der Versicherte ist (Urk. 2/8/3).

2. 2.1???? Mit Verf?gung vom 28. Juli 2000 (Urk. 2/2) verneinte das AWA die Anspruchsberechtigung des Versicherten r?ckwirkend ab dem 15. September 1997. 2.2???? Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich wies die vom Versicherten dagegen am 13. September 2000 erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) mit Urteil vom 26. M?rz 2001 (Urk. 2/10) ab. Mit Entscheid vom 5. November 2002 (Urk. 1 = Urk. 2/13) hiess das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) die hiergegen am 22. Mai 2001 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 2/12) in dem Sinne gut, als dass das Urteil vom 26. M?rz 2001 (Urk. 2/10) aufgehoben und die Sache an das hiesige Gericht zur?ckgewiesen wurde, damit es (nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen) ?ber die Beschwerde neu entscheide.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Das hiesige Gericht war im Urteil vom 26. M?rz 2001 (Urk. 2/10) - in ?bereinstimmung mit dem Beschwerdegegner (Urk. 2/2; Urk. 2/7) - zum Schluss gelangt, das Vorgehen des Beschwerdef?hrers, welcher sich aufgrund seiner - ihm kraft der ?ber den 15. September 1997 hinaus beibehaltenen arbeitgeber?hnlichen Funktion als Gesellschafter und einzeichnungsberechtigter Gesch?ftsf?hrer der D.___ GmbH zukommenden - unternehmerischen Dispositionsfreiheit selbst jederzeit (vollzeitlich) als Arbeitnehmer h?tte einstellen k?nnen, laufe auf eine rechtsmissbr?uchliche Umgehung der auf den Bereich der Arbeitslosenentsch?digung im Sinne von Art. 8 ff. des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) analog anwendbaren Kurzarbeitsregelung gem?ss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, weshalb ein Leistungsanspruch - unabh?ngig der allf?lligen Vermittlungsf?higkeit und insbesondere -bereitschaft - zu verneinen sei. 1.2???? Das EVG motivierte seinen R?ckweisungsentscheid vom 5. November 2002 (Urk. 1 = Urk. 2/13) wie folgt: Der Beschwerdef?hrer habe unbestrittenermassen keine bloss vor?bergehende T?tigkeit in seiner Firma aufgenommen. Unter den Umst?nden des vorliegenden Falles bestehe ein ernsthafter Verdacht, dass er versucht haben k?nnte, mittels Arbeitslosenentsch?digungen die zu Beginn jeder neuen Firment?tigkeit auftretenden finanziellen Engp?sse zu ?berbr?cken, was gerade nicht Sinn und Zweck der Arbeitslosentaggelder sei. Allerdings lasse sich anhand der Akten der Schluss nicht ziehen, der Beschwerdef?hrer habe keinen Anspruch mehr. Denn die Aufnahme einer selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit schliesse die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentsch?digung nicht generell aus. Die Problematik, welche hier streitig sei, gelte es im Rahmen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls zu beurteilen (Art. 11 AVIG): Sofern und soweit der Beschwerdef?hrer seine Zeit f?r die Besorgung der Gesch?ftst?tigkeit im Zusammenhang mit seinem Treuhandb?ro aufwenden m?sse, erleide er keinen Arbeitsausfall (weil er insofern Arbeit habe). Im Rahmen des anrechenbaren Arbeitsausfalls sei dann zu pr?fen, ob der Beschwerdef?hrer vermittlungsf?hig sei (Art. 15 AVIG). Dass der Beschwerdef?hrer nur eine Teilzeitt?tigkeit in seiner Firma aufgenommen habe, gereiche ihm nicht zum Vorwurf. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht k?nne ein Betriebseigent?mer nicht verpflichtet werden, selber mitzuarbeiten. Eine derartige Verpflichtung bestehe rechtlich nicht. Mit den entscheidenden Fragen, ab welchem Zeitpunkt die Aufnahme einer selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit zu bejahen sei und in welchem Umfang der Beschwerdef?hrer sich in seinem eigenen Betrieb besch?ftigt habe (mit oder ohne Einkommen), habe sich das hiesige Gericht nicht auseinandergesetzt. Bei dieser Rechtslage brauche nicht weiter gepr?ft zu werden, ob die Regelung des Art. 31 Abs. 1 AVIG beim gegebenen Sachverhalt ?berhaupt Anwendung finden k?nnte.

2. 2.1 2.1.1?? Zu eruieren ist nach dem Entscheid des EVG zun?chst das Ausmass des vom Beschwerdef?hrer - unter Mitber?cksichtigung der Aus?bung der auf Dauer angelegten T?tigkeit f?r/bei der D.___ GmbH - erlittenen anrechenbaren Arbeitsausfalls. Hernach ist - in diesem Rahmen - die Vermittlungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers ab dem 15. September 1997 zu bestimmen - und zwar bis zu dessen Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 1. Juli 2000. 2.1.2?? Das EVG hat dispositivm?ssig festgehalten, das hiesige Gericht habe seinen neuen Entscheid, ?nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen?, zu f?llen (Dispositiv Ziff. 1). In den diesbez?glichen Erw?gungen hat das EVG zwar einerseits ausgef?hrt, es lasse sich ?anhand der Akten der Schluss nicht ziehen, der Beschwerdef?hrer habe keinen Anspruch mehr? (S. 4 Erw. 3.3), anderseits aber abschliessend konstatiert, ?mit den entscheidenden Fragen, ab welchem Zeitpunkt die Aufnahme einer selbstst?ndigen Erwerbst?tigkeit zu bejahen ist und in welchem Umfange der Versicherte sich in seinem eigenen Betrieb besch?ftigte (mit oder ohne Einkommen), hat sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt? (S. 5 Erw. 3.3). Daraus ist zu schliessen, dass vorab eine W?rdigung der vorhandenen Akten im Hinblick auf die h?chstrichterlich als entscheidrelevant erachteten Fragen zu erfolgen hat und weitere Beweisvorkehren nur bedarfsweise, das heisst soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, zu treffen sind. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweist sich die Sache in diesem Sinne als spruchreif. 2.2 2.2.1?? Der Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung setzt unter anderem einen anrechenbaren Arbeitsausfall voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall ist gem?ss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Die einer versicherten Person f?r eine Arbeitsaufnahme zur Verf?gung stehende Zeit muss also mindestens 20 % einer Vollzeitbesch?ftigung betragen (BGE 115 V 430 f. Erw. 2b-c). Praxisgem?ss ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein ?blichen Arbeitszeit zu ermitteln (BGE 107 V 61 Erw. 1, mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 20 S. 101 Erw. 2a und 1995 Nr. 9 S. 48 Erw. 2a, mit Hinweisen). 2.2.2?? Vom anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 11 AVIG) zu unterscheiden ist die Vermittlungsf?higkeit. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gem?ss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsf?hig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsf?higkeit geh?rt demnach nicht nur die Arbeitsf?higkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den pers?nlichen Verh?ltnissen w?hrend der ?blichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a und 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis). Vermittlungsunf?higkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmert?tigkeit auszu?ben, weil sie eine selbstst?ndige Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vermittelt werden kann beziehungsweise ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere pers?nliche Umst?nde lediglich w?hrend gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich bet?tigen wollen, k?nnen nur sehr bedingt als vermittlungsf?hig anerkannt werden. Denn sind ihnen bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunf?higkeit angenommen werden (BGE 112 V 327 Erw. 1a, mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 32 S. 176 Erw. 2). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsf?higkeit nach Auffassung des EVG graduelle Abstufungen aus. Das heisst, entweder ist die versicherte Person vermittlungsf?hig, mithin bereit und in der Lage, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mind. 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIV]) anzunehmen, oder eben nicht (BGE 125 V 58 Erw. 6a, mit Hinweisen). ?bt eine versicherte Person w?hrend ihrer Arbeitslosigkeit eine selbstst?ndige Erwerbst?tigkeit aus, ist die Vermittlungsf?higkeit nur solange gegeben, als die selbstst?ndige Erwerbst?tigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausge?bt werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gegebenheiten daf?r sprechen, dass die selbstst?ndige Erwerbst?tigkeit ein derartiges Ausmass angenommen hat, dass sie nur noch zum kleinsten Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit bew?ltigt werden k?nnte, die Aus?bung einer Arbeitnehmert?tigkeit zu den ?blichen Zeiten somit ausgeschlossen scheint (ARV 1998 Nr. 32 S. 177 Erw. 4a und 1996/97 Nr. 36 S. 203 Erw. 3). Ohne Bedeutung ist dabei, welche Motive (Alter, Neigung, Beurteilung der Chancen usw.) diesem pers?nlichen Entscheid zugrunde lagen (BGE 112 V 329 Erw. 3c; ARV 1993/94 Nr. 30 S. 216 Erw. 3b). Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist es zwar zu vereinbaren, dass eine arbeitslose Person sich auch um M?glichkeiten zum Aufbau einer selbstst?ndigen T?tigkeit umsieht. Unterl?sst sie es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich daneben auch in vertretbarem Umfang um eine unselbstst?ndige Erwerbst?tigkeit zu bem?hen, liegt Vermittlungsunf?higkeit vor, welche den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ausschliesst. Die Arbeitslosenversicherung bezweckt nicht die Abdeckung von Unternehmerrisiken. Dass in der Zeit vor beziehungsweise unmittelbar nach der Aufnahme einer Gesch?ftst?tigkeit in der Regel kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt werden kann, geh?rt typischerweise zu derartigen, nicht versicherten Risiken (ARV 2000 Nr. 5 S. 26 Erw. 2a, Nr. 37 S. 201 Erw. 3c und 1993 Nr. 30 S. 217 Erw. 3b). Das an sich achtenswerte Verhalten einer versicherten Person, die Arbeitslosigkeit mit selbstst?ndiger Erwerbst?tigkeit zu ?berwinden, ?ndert nichts daran, dass die Vermittlungsf?higkeit verneint werden muss, wenn die Absicht zur Aufnahme der selbstst?ndigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbstst?ndigen T?tigkeit nicht oder kaum mehr m?glich ist (ARV 1996/97 Nr. 36 S. 203 Erw. 3 und 1993 Nr. 30 S. 217 Erw. 3b). Als selbstst?ndige Zwischenerwerbst?tigkeiten kommen sodann nur vor?bergehende, zeitlich beschr?nkte und investitionsarme T?tigkeiten in Frage (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/M?ller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 1998, N. 342 S. 129, mit Hinweis auf SVR 1998 AlV Nr. 10 Erw. 3).

3. 3.1???? Aus den Akten ergibt sich zun?chst folgendes: Die Statuten der D.___ GmbH datieren vom 11. Februar 1997; der Handelsregistereintrag ist am 21. Februar 1997 erfolgt (Urk. 2/3/8; Urk. 2/8/4.1-2). Mit Arbeitsvertrag vom 25. November 1997 (Urk. 2/8/7) hat der Beschwerdef?hrer in seiner Funktion als Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Gesch?ftsf?hrer der D.___ GmbH sich selbst als Buchhalter angestellt, wobei der Vertragsbeginn auf den 1. Dezember 1997 festgelegt und ein Arbeitspensum von 20 Stunden pro Monat bei einem Stundenlohn von Fr. 18.50 (zuz?gl. 8.11 % Ferienentsch?digung) vereinbart worden ist. Gem?ss den von ihm namens der D.___ GmbH unterzeichneten Zwischenverdienstbescheinigungen ist der Beschwerdef?hrer von Dezember 1997 bis Februar 1998 bei einer betriebs?blichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden 20, 23 beziehungsweise 19 Stunden als Buchhalter t?tig gewesen (d.h. total 62 Stunden; Urk. 2/8/8.27-29). F?r die Monate M?rz 1998 bis April 2000 sind - bezogen auf eine nunmehr auf 45 Stunden veranschlagte w?chentliche Normalarbeitszeit im Betrieb - folgende als Buchhalter im Betrieb verbrachte Arbeitszeiten abgerechnet worden (total 1'412 Stunden; Urk. 2/8/8.1-26; vgl. Urk. 2/8/13.3-23): - 28 Stunden (M?rz 1998); - 16 Stunden (April 1998); - 26 Stunden (Mai 1998); - 20 Stunden (Juni 1998); - 20 Stunden (Juli 1998); - 20 Stunden (August 1998); - 13 Stunden (September 1998); - 24 Stunden (Oktober 1998); - 71 Stunden (November 1998); - 60 Stunden (Dezember 1998); - 72 Stunden (Januar 1999); - 64 Stunden (Februar 1999); - 69 Stunden (M?rz 1999); - 96 Stunden (April 1999); - 77 Stunden (Mai 1999); - 78 Stunden (Juni 1999); - 75 Stunden (Juli 1999); - 66 Stunden (August 1999); - 48 Stunden (September 1999); - 65 Stunden (Oktober 1999); - 59 Stunden (November 1999); - 65 Stunden (Dezember 1999); - 70 Stunden (Januar 2000); - 70 Stunden (Februar 2000); - 77 Stunden (M?rz 2000); - 63 Stunden (April 2000). Daneben hat der Beschwerdef?hrer in der Zeit vom 1. November 1998 bis zum 30. April 1999 mit einem Besch?ftigungsgrad von 50 % bei der E.___ gearbeitet (Urk. 2/8/2.2 Ziff. 10; Urk. 2/8/6.5; Urk. 2/8/13.42; Urk. 2/8/15.10; Urk. 2/8/15.18-19). Die Eink?nfte aus dieser T?tigkeit sind - soweit ersichtlich - nirgends hinreichend deklariert worden (vgl. Urk. 2/8/2.2 Ziff. 10; Urk. 2/8/6.5; Urk. 2/8/8.1-29; Urk. 2/8/9.1-8; Urk. 2/8/13.3-23; Urk. 2/8/13.37; Urk. 2/8/13.42; Urk. 2/8/15.10; Urk. 2/8/15.18-19).; insbesondere ist keine Geltendmachung als Zwischenverdienst erfolgt (Urk. 2/8/9.1-8). Schriftlich wie auch auf m?ndliches Befragen hat der Beschwerdef?hrer stets erkl?rt, er sei ab dem 15. September 1997 bereit und in der Lage gewesen, eine Vollzeitbesch?ftigung aufzunehmen und habe denn auch im Ausmass eines Vollzeitpensums Arbeit gesucht (Urk. 2/8/2.1 Ziff. 3-4; Urk. 2/8/2.3 Ziff. 24; Urk. 2/8/6.1-5; Urk. 2/8/9.1-8; Urk. 2/8/10.1-11; Urk. 2/8/13.1 Ziff. 3; Urk. 2/8/14.1 Ziff. 3). Allerdings hat er einger?umt, nebst seiner Teilzeitt?tigkeit beziehungsweise seinen Teilzeitt?tigkeiten und seinen Arbeitsbem?hungen dauernd Auftr?ge f?r die D.___ GmbH gesucht zu haben (Urk. 2/8/2.3 Ziff. 25); bis zum 1. Dezember 1997 habe er jedoch keine Auftr?ge finden k?nnen, weshalb es bis dahin in der Firma keine Arbeit gehabt habe (Urk. 2/8/2.2 Ziff. 14). F?r den Fall, dass er eine Vollzeitbesch?ftigung gefunden h?tte, w?rde der Beschwerdef?hrer laut eigenem protokollarischem Bekunden gegen?ber dem Beschwerdegegner ?die D.___ GmbH aufgegeben? haben (Urk. 2/8/2.3 Ziff. 24). Am 18. Mai 2000 hat der Beschwerdef?hrer beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Ausrichtung besonderer Taggelder (Art. 71a Abs. 1 AVIG) im Hinblick auf die Aufnahme einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit gestellt (Gr?ndung einer Einzelfirma zwecks zus?tzlicher T?tigung von Versicherungsgesch?ften; Urk. 2/8/2.4 Ziff. 33; Urk. 2/8/15.3; Urk. 2/8/15.5-15). Trotz Gesuchsabweisung (Verf?gung vom 2. Juni 2000, Urk. 2/8/15.2) hat er sich schliesslich am 23. Juni 2000 per 1. Juli 2000 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 2/8/2.4 Ziff. 34; Urk. 2/8/6.3). 3.2 3.2.1?? Die von Dezember 1997 bis April 2000 f?r die D.___ GmbH als Buchhalter geleisteten 1'474 Arbeitsstunden (= 62 + 1'412) entsprechen einem durchschnittlichen monatlichen Aufwand von 50.8 Stunden (= 1'474 : 29), was weit ?ber den vertraglich vereinbarten 20 Arbeitsstunden pro Monat liegt. Gemessen an einer (angeblichen) durchschnittlichen betrieblichen Normalarbeitszeit von 44.7 Stunden pro Woche (= [42 x 3 + 45 x 26] : 29) f?hrt dies zu einem faktischen mittleren Arbeitspensum als Buchhalter der D.___ GmbH von 26.2 % (= 100 : [44.7 : 5 x 21.7] x 50.8). Im Vergleich zum Monatsmittel von 50.8 Arbeitsstunden sind Schwankungen nach unten um bis zu 74.4 % (= 100 : 50.8 x [50.8 - 13]; September 1998), mehrheitlich aber Schwankungen nach oben um bis zu 88.9 % (= 100 : 50.8 x [96 - 50.8]; April 1999) zu verzeichnen. Erhebliche Schwankungen sind auch betreffend die Anzahl Kalendertage, an denen der Beschwerdef?hrer als Buchhalter t?tig geworden ist, sowie hinsichtlich der an diesen Arbeitstagen jeweils geleisteten Arbeitsstunden zu gew?rtigen; die entsprechenden Bandbreiten liegen zwischen f?nf und 23 Tagen pro Monat beziehungsweise zwischen zwei und sieben Stunden pro Tag. Angesichts dieser betr?chtlichen Abweichungen l?sst sich eine eigentliche Normalarbeitszeit und damit ein anrechenbarer Arbeitsausfall bez?glich der bei der D.___ GmbH ausge?bten Buchhaltert?tigkeit nicht schl?ssig festlegen. 3.2.2?? Im Bet?tigungsfeld des Beschwerdef?hrers ist in zeitlicher Hinsicht neben der im Anstellungsverh?ltnis ausge?bten und entsch?digten Buchhaltert?tigkeit bei der D.___ GmbH zudem ein steter Gesch?ftsf?hrungs-, das heisst Verwaltungs- und insbesondere Akquisitionsaufwand f?r diese Firma in Rechnung zu stellen. Dabei spielt - nach den h?chstrichterlichen Erw?gungen (S. 5 Erw. 3.3) - keine Rolle, ob sich dieser Aufwand einkommensm?ssig niedergeschlagen hat oder entsch?digungslos erfolg ist. Nach eigenem Bekunden des Beschwerdef?hrers hat sich die von November 1998 bis April 1999 zus?tzlich ausge?bte Besch?ftigung bei der E.___ gerade wegen der gleichzeitigen T?tigkeit f?r die beziehungsweise bei der D.___ GmbH auf 50 % beschr?nkt (Urk. 2/8/2.2 Ziff. 10). Angesichts der in dieser Zeit auf monatlich 71, 60, 72, 64, 69 beziehungsweise 96 Stunden veranschlagten, das heisst durchschnittlich 72 Stunden pro Monat betragenden Buchhaltert?tigkeit bei der D.___ GmbH (Urk. 2/8/8.13-18) erscheint alles in allem - das heisst unter Mitber?cksichtigung des w?hrend der gleichen Zeit um 41.7 % deutlich ?ber dem allgemeinen Mittel von 50.8 Stunden pro Monat gelegenen Zeitbedarfs als Angestellter der D.___ GmbH (= 100 : 50.8 x [72 - 50.8]) - die Unterstellung eines mittleren Gesch?ftsf?hrungs-, insbesondere Akquisitionsaufwands von gegen 20 % einer Vollzeitt?tigkeit (= 100 - 50 - [100 : {45 : 5 x 21.7} x 72] + 41.7 %) als realistisch. Geht man nach der allgemeinen Lebenserfahrung weiter davon aus, dass der Beschwerdef?hrer bis zu seiner eigenen Anstellung als Buchhalter am 25. November 1997 noch ausgedehntere Akquisitionsbem?hungen get?tigt und diese - zusammen mit seiner Buchhaltert?tigkeit - wohl auch ?ber April 2000 hinaus beibehalten hat, ist sodann anzunehmen, dass er sich ?ber den gesamten beurteilungsrelevanten Zeitraum betrachtet (von September 1997 bis Juni 2000) aller Wahrscheinlichkeit nach in einem durchschnittlichen Umfang von wesentlich ?ber 40 % in seinem eigenen Betrieb besch?ftigt hat. W?hrend der Zeit, da der Beschwerdef?hrer nebst seinem Engagement bei der D.___ GmbH zus?tzlich bei der E.___ t?tig gewesen ist (November 1998 bis April 1999), hat zudem von vornherein gar kein anrechenbarer Arbeitsausfall (von mind. 20 %) resultiert. Im ?brigen ist aber auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich eine Normalarbeitszeit, wie sie die Rechtsprechung bei Verh?ltnissen wie dem vorliegenden f?r die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls voraussetzt, angesichts der offensichtlich erheblichen Schwankungen im Gesch?ftsf?hrungs-, insbesondere Akquisitionsbereich ?ber das Ganze betrachtet schlechterdings nicht (mehr) rechtsgen?gend ermitteln l?sst. 3.3 3.3.1?? Nach den gesamten Umst?nden, da der Beschwerdef?hrer: - im beurteilungsrelevanten Zeitraum (von September 1997 bis Juni 2000) dauernd zeitintensive, nicht allein in Randstunden zu bew?ltigende Akquisitionsanstrengungen f?r die D.___ GmbH unternommen hat; - so eingebrachte Auftr?ge als deren Angestellter bei jeder sich bietenden Gelegenheit in variierendem zeitlichem Umfang, die vertragliche Vorgabe von monatlich 20 Arbeitsstunden in der Regel weit ?berschreitendem Ausmass abgearbeitet hat; - daneben ?ber einen l?ngeren Zeitraum einer weiteren, nicht als Zwischenverdienst deklarierten Besch?ftigung (bei der E.___) nachgegangen ist; - Ausschau nach einer zus?tzlichen selbst?ndigen Verdienstquelle (T?tigung von Versicherungsgesch?ften ?ber die Firma G.___) gehalten und schliesslich die zur Umsetzung notwendigen, zeitlich ebenfalls ins Gewicht fallenden Vorkehren getroffen hat; muss - aufgrund seiner tats?chlichen Bet?tigung und unbesehen des wom?glich (zeitweilig) zwar theoretisch verbleibenden, jedoch nicht n?her quantifizierbaren anrechenbaren Arbeitsausfalls (von durchschnittlich ca. 60 %) - angenommen werden, dass die Aus?bung einer Arbeitnehmert?tigkeit zu den ?blichen Zeiten ausgeschlossen beziehungsweise die anderweitige beruflich-erwerbliche Verwirklichung so weit fortgeschritten gewesen ist, dass die Annahme einer unselbstst?ndigen T?tigkeit nicht oder kaum mehr m?glich gewesen ist. 3.3.2?? Die Beteuerung des Beschwerdef?hrers, er h?tte bei Erhalt einer Vollzeitstelle ?die D.___ GmbH aufgegeben?, erscheint nach den vorliegenden Begebenheiten zudem als wenig plausibel. Vielmehr ist nach den aktenkundigen Gegebenheiten davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer sich bestenfalls unter Wahrung der n?tigen Dispositionsfreiheit im Hinblick auf seine anderweitigen, mit einem variierenden Zeitbedarf verbundenen Verpflichtungen h?tte unselbst?ndig bet?tigen wollen und daher seine verbleibende Arbeitskraft nicht so h?tte einsetzen wollen und k?nnen, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber im nachgesuchten kaufm?nnisch-buchhalterischen T?tigkeitsbereich (Urk. 2/8/2.3 Ziff. 23; Urk. 2/8/6.1-5; Urk. 2/8/10.1-12) im Rahmen einer Vollzeitt?tigkeit normalerweise verlangt. Nach dem Gesagten f?hrt dies zum Schluss, dass es dem Beschwerdef?hrer in Tat und Wahrheit darum gegangen ist, mittels Arbeitslosenentsch?digung die zu Beginn jeder neuen Firment?tigkeit auftretenden und erst mit zunehmender T?tigkeitsdauer unter Erschliessung zus?tzlicher T?tigkeitsfelder ?berwindbaren finanziellen Engp?sse zu ?berbr?cken, was eben gerade nicht Sinn und Zweck der Arbeitslosentaggelder ist (ARV 2000 Nr. 5 S. 26 Erw. 2a, Nr. 37 S. 201 Erw. 3 und 1993/94 Nr. 30 S. 216 f. Erw. 3b). Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdef?hrer seine Doppelrolle bei der D.___ GmbH gegen?ber den Organen der Arbeitslosenversicherung offensichtlich bewusst verschleiert hat, indem er - entgegen den ?blichen Gepflogenheiten - verschiedene Unterschriftsz?ge gef?hrt und seine Identit?t als gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Firma nirgends - weder auf Bescheinigungen (Urk. 2/8/8.1-29) noch auf anderen Schriftst?cken (Urk. 2/8/7; Urk. 2/8/13.3-23; Urk. 2/8/15.6) - offen gelegt hat. Dass es sich dabei um eine f?r arbeitslosenversicherungsrechtliche Belange relevante und auch ohne explizite Aufforderung zu edierende Information handelt, liegt ohne weiteres auf der Hand (vgl. Urk. 2/8/2.2 Ziff. 16). 3.4???? Der angefochtene Entscheid (Urk. 2/2) erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - C.___ - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco sowie an: - Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI (Zahlstelle 068) sowie unter Beilage der Urk. 4-5 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 und Art. 108 OG).

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