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Zürich Sozialversicherungsgericht 05.02.2003 AL.2002.00960

5. Februar 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,147 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

MBA-Ausbildung als arbeitsmarktliche Massnahme. Stellt diese MBA-Ausbildung ein Weiterbildung oder eine allgemeine berufliche Ausbildung dar?

Volltext

AL.2002.00960

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Fehr

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 6. Februar 2003 in Sachen L.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, Z?rich Fl?ssergasse Fl?ssergasse 15, 8002 Z?rich Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1. ????? L.___, geboren 1964, arbeitete seit 1990 bei A.___ und ab 1. September 1998 bei der von dieser neu gegr?ndeten B.___ AG, zuletzt als Relationship & Account Manager (Urk. 7/4-5, Urk. 7/7-8). Dieses Arbeitsverh?ltnis wurde per 31. M?rz 2002 aufgel?st (Urk. 7/5 S. 2 in fine). Der Versicherte meldete sich am 9. M?rz 2002 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/3/1-2). Am 18. September 2002 stellte L.___ ein Gesuch um Zustimmung zum Besuch des Kurses "Executive MBA New Media and Communication" an der Universit?t ___ (Urk. 7/1/1-2).

2.?????? Mit Verf?gung vom 3. Oktober 2002 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Z?rich Fl?ssergasse, das Kursgesuch ab mit der Begr?ndung, die MBA-Ausbildung w?re eine deutliche berufliche Verbesserung und sei auch zeitlich und finanziell unangemessen (Urk. 7/2 = Urk. 2). Dagegen erhob L.___ mit Eingabe vom 4. Oktober 2002 Beschwerde und ersuchte um erneute Pr?fung seines Gesuches (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2002 hielt das RAV an seinem Entscheid fest (Urk. 6) und schloss sinngem?ss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. November 2002 erneuerte der Versicherte sein Begehren (Urk. 9), w?hrend sich das RAV innert der mit Gerichtsverf?gung vom 18. November 2002 angesetzten Frist (Urk. 12) nicht mehr vernehmen liess. Darauf wurde am 13. Januar 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1????? Gem?ss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) geh?rt zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verh?ten und bestehende zu bek?mpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis Art. 75 AVIG). Die Arbeitslosenversicherung f?rdert durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gr?nden des Arbeitsmarktes unm?glich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsf?higkeit verbessern (Art. 59 Abs. 3 AVIG). Die Grundausbildung und die allgemeine F?rderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 Erw. 1a mit Hinweisen). Die fragliche Vorkehr muss spezifisch daf?r bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit zu f?rdern, wobei die Wahrscheinlichkeit dargetan sein muss, dass die Vermittelbarkeit durch eine im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel absolvierte Weiterbildung im konkreten Fall tats?chlich und in erheblichem Masse gef?rdert wird (ARV 1987 Nr. 12 Erw. 2c mit Hinweisen). Ein h?heres Berufsziel, das heisst die bildungsm?ssige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung darf nicht im Vordergrund stehen, sondern es geht um die Verbesserung der Einsatzm?glichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (ARV 1998 S. 153; BGE 111 V 276), 2.2 Voraussetzung f?r den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen f?rdert, wenn die Vermittlung der versicherten Person aus Gr?nden des Arbeitsmarktes unm?glich oder stark erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittlungsf?higkeit verbessert (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1999 Nr. 12 S. 65 Erw. 1 mit Hinweisen). 2.3?????? Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend (BGE 108 V 166). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsf?higkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter W?rdigung aller Umst?nde ?berwiegen (BGE 111 V 274 Erw. 2c und 400 Erw. 2b; ARV 1996/1997 Nr. 24 S. 143 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 108 V 165 Erw. 2c mit Hinweisen).

3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch hat auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zum Besuch des von ihm beantragten Kurses "Executive MBA in New Media and Communication" der Universit?t ___ (vgl. Kursgesuch Urk. 7/1/2-3). Das fragliche Management Programm richtet sich an Hochschulabsolventen und bereitet seine Teilnehmer auf die ?bernahme anspruchsvoller F?hrungsaufgaben in der ganzen Welt vor (Urk. 7/1/3). Das ausschliesslich in Englisch gehaltene Nachdiplomstudium dauert elf Monate, wobei ganztags unterrichtet wird (vgl. Kursgesuch Ziff. 3, Urk. 7/1/2), und umfasst auch zwei mehrw?chige Austauschprogramme mit Universit?ten in Luxemburg und den USA (Urk. 7/1/3). 3.2???? Der Beschwerdef?hrer durchlief nach der Primar- und Realschule und dem Erlangen der Matura an einer Privatschule (Urk. 7/4 S. 3) eine Lehre als Verk?ufer f?r Herrenkonfektion (Urk. 7/14-15). Nach verschiedenen Besch?ftigungen als Sachbearbeiter, Bademeister, Fitnesstrainer (Inhaber Fitnesstrainerlizenz B; vgl. Urk. 7/4 S. 3) und Chauffeur (Urk. 7/8-11) nahm er 1990 die T?tigkeit als Sachbearbeiter im Kundendienst bei der A.___ auf (Urk. 7/5-8). Der Beschwerdef?hrer besuchte sowohl betriebsinterne als auch externe F?hrungskurse (Urk. 7/4 S. 3). Er war in verschiedenen Bereichen dieser Unternehmung t?tig, unter anderem als Teamleiter und Supervisor in der Betrugspr?vention und zuletzt als Relationship & Account Manager (Urk. 7/4-5). Neben Deutsch verf?gt er in sieben weiteren Sprachen ?ber gute bis sehr gute Kenntnisse (Urk. 7/4 S. 3). Die ehemalige Arbeitgeberin stellte ihm ausgezeichnete Arbeitszeugnisse aus und bescheinigte dem Beschwerdef?hrer sowohl eine grosse Erfahrung in allen operativen Bereichen des Kreditgesch?fts als auch ein breites und fundiertes Fachwissen. Den Zeugnissen ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdef?hrer durch stetige Bereitschaft zur Weiterbildung auszeichnete (Urk. 7/5 und Urk. 8/7-8 je S. 2), was der Beschwerdef?hrer selbst in seinem Lebenslauf auch erw?hnte (Urk. 7/4 S. 3). 3.3???? Der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung setzt voraus, dass durch die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung die Anstellungschancen voraussichtlich tats?chlich und in erheblichem Mass verbessert werden (ARV 1988 Nr. 4 S. 31 Erw. 1c, 1987 Nr. 12 S. 114 Erw. 2c je mit Hinweisen). Der Beschwerdef?hrer bringt dazu grunds?tzlich zu Recht vor, dass jeder Kurs eine Verbesserung des Wissens mit sich bringe und damit unmittelbar zu einer beruflichen Verbesserung f?hre (Urk. 9). In diesem Sinne versteht auch die Arbeitslosenversicherung die berufliche Weiterbildung, allerdings ist die arbeitsmarktliche Indikation der F?rderungsmassnahme von grundlegender Bedeutung (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. II, S. 613, N 13 zu Art. 59). Das heisst, eine F?rderung darf nur dann erfolgen, wenn die Vermittlung des Versicherten aus Gr?nden des Arbeitsmarktes unm?glich oder stark erschwert ist (Gerhards, a.a.O., S. 618, N 30 zu Art. 59). Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche dem Versicherten erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche ihn in die Lage versetzen, seine bereits vorhandenen beruflichen F?higkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbst?tigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht , SBVR, S. 211 Rz 561). 3.4 Angesichts der schulischen Grundlage mit Matur, der abgeschlossenen Lehre und der ausgewiesenen breiten Berufserfahrung sowie insbesondere der in seinen verantwortungsvollen Positionen bei seinem letzten Arbeitgeber und durch Weiterbildungen angeeigneten Berufskenntnisse kann die Vermittelbarkeit des Beschwerdef?hrers nicht ohne Weiteres als unm?glich oder stark erschwert im Sinne von Art. 59 Abs. 1 AVIG betrachtet werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef?hrer auch ohne das Nachdiplomstudium in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine kaufm?nnische Stelle in seinem angestammten oder einem verwandten T?tigkeitsgebiet zu finden, so dass der Einsatz von Pr?ventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung nicht unmittelbar geboten ist. Der Beschwerdef?hrer hat sich seit der K?ndigung erfolglos um zahlreiche Stellen beworben, die grunds?tzlich seinem beruflichen Profil entsprachen und bei denen er sich gute Chancen f?r eine Anstellung ausrechnen durfte (vgl. Nachweis pers?nliche Arbeitsbem?hungen, Urk. 7/12). Die Gr?nde f?r die Erfolglosigkeit seiner Bem?hungen sind zwar einerseits fehlende berufliche Qualifikationen (Absage/"bessere Bewerber"), andererseits ist der Beschwerdef?hrer aber auch ?berqualifiziert (vgl. Urk. 7/12). Nicht ausser Acht darf ferner bleiben, dass seitens des Beschwerdef?hrers die Lohnfrage eine entscheidende Rolle spielt, suchte der Beschwerdef?hrer mit einem versicherten Verdienst von Fr. 8'900.-- (vgl. Urk. 7/3/4) doch offensichtlich eine Stelle, wo er das fr?her erzielte Gehalt verdient, und war nicht oder nur in ungen?gendem Masse bereit, einen geringeren Lohn zu akzeptieren (vgl. Bemerkungen auf dem Nachweis pers?nliche Arbeitsbem?hungen, Urk. 7/12; Protokoll Beratungsgespr?ch vom 21. August 2002, Urk. 7/3/6). Diesbez?glich ist festzuhalten, dass aus Sicht der Arbeitslosenversicherung auch eine T?tigkeit, welche dem Versicherten einen erheblich geringeren Lohn einbringt, als zumutbar erachtet wird, solange Kompensationszahlungen nach Art. 24 AVIG geleistet werden (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Nach Lage der Akten kann nicht ausgeschlossen werden, dass zu hohe Lohnforderungen des Beschwerdef?hrers dessen Anstellung scheitern liessen. Da bei der breiten Berufserfahrung die Anpassungsbed?rftigkeit des Beschwerdef?hrers an die Nachfrage des ihm zug?nglichen Arbeitsmarktes nicht ausgewiesen ist, muss die arbeitsmarktliche Indikation der Massnahme verneint werden. 3.5???? Ferner stellt sich hier die Frage, ob der anbegehrte Kurs nicht als Weiterbildung, sondern als Vorkehr der allgemeinen beruflichen Ausbildung zu qualifizieren ist, f?r welche die Arbeitslosenversicherung gar nicht aufzukommen hat. Unter Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn sind grunds?tzlich Massnahmen zu verstehen, welche es erlauben, eine berufliche Grundausbildung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen oder zu erweitern und die Allgemeinbildung zu verbessern (ARV 1991 S. 113). Das vom Beschwerdef?hrer anbegehrte Nachdiplomstudium verbessert fraglos sein allgemeines Ausbildungsniveau und dient nicht in erster Linie dem Erhalt erworbener Berufskenntnisse. Dies zumal der Beschwerdef?hrer ?ber keinen Hochschulabschluss verf?gt, dessen Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer solchen Ausbildung zu gew?hrleisten w?re. Der Beschwerdef?hrer selber f?hrte in seinem Kursgesuch vom 18. September 2002 aus, ein solcher Abschluss w?rde seinen Wert auf dem Arbeitsmarkt verdoppeln (Urk. 3 = Urk. 7/1/1), mithin (auch) eine soziale Besserstellung mit sich bringen. 3.6???? Nach der Praxis kann bei einer Vorkehr, die schwergewichtig als Element einer allgemeinen beruflichen Weiterausbildung erscheint, in der Regel nicht von einer unmittelbaren Verbesserung der Vermittelbarkeit im Berufsspektrum gesprochen werden. Von solchen anspruchsausschliessenden Sachverhalten zu unterscheiden sind Tatbest?nde, wo eine abgeschlossene Berufsausbildung L?cken aufweist, die der aktuelle und voraussehbar k?nftige Arbeitsmarkt nicht oder nur sehr beschr?nkt toleriert (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 26. Mai 2000 in Sachen J., C 270/99, mit zahlreichen Hinweisen). Allerdings kann ein an eine beendete berufliche Grundausbildung anschliessendes, zeitlich einigermassen beschr?nktes Erg?nzungsstudium bei gegebener arbeitsmarktlicher Indikation als Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn in Betracht kommen (Gerhards, a.a.O., S. 615 N 19 zu Art. 59). Abgesehen von der fehlenden arbeitsmarktlichen Indikation kann vorliegend entgegen der Meinung des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 9) von einer l?ckenschliessenden Weiterbildung die Rede sein. Zwar verf?gt der Beschwerdef?hrer ?ber keine regul?re kaufm?nnische Ausbildung, was seine Vermittelbarkeit durchaus erschweren kann. Doch es kann auch nicht gesagt werden, das anbegehrte Nachdiplomstudium - soweit der Beschwerdef?hrer dazu ?berhaupt zugelassen w?rde - verm?chte diese L?cke zu schliessen. Abschliessend ist mit dem Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass Kosten von rund Fr. 50'000.-- f?r diesen elfmonatigen Kurs (Urk. 7/1/2 Ziff. 5, Urk. 7/1/3) insbesondere in finanzieller Hinsicht weit ?ber dem Rahmen dessen liegt, was ?blicherweise von der Arbeitslosenversicherung ?bernommen wird. 3.7???? Nach dem Gesagten ist die Verf?gung des Beschwerdegegners vom 3. Oktober 2002 betreffend Kursgesuch nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - L.___ - RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, Z?rich Fl?ssergasse - Arbeitslosenkasse GBI, Tellstrasse 31, 8004 Z?rich - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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