AL.2002.00916
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin Gerichtssekret?rin Gl?ttli
Urteil vom 17. Juni 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin
gegen
AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Z?rich Beschwerdegegner
Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 9. September 2002 stellte das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) die 1967 geborene S.___ wegen ungen?gender pers?nlicher Arbeitsbem?hungen f?r vier Tage ab 9. August 2002 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 2).
2. ????? Hiegegen erhob S.___ mit Eingaben vom 20. September 2002 an das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG, Urk. 1 = Urk. 8; vom EVG ?berwiesen am 24. September 2002, Urk. 3) und vom 26. September 2002 an das Sozialversicherungsgericht (Urk. 4) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verf?gung (Urk. 1; Urk. 4). In seiner Beschwerdeantwort vom 25. November 2002 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verf?gung vom 29. November 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 13).
Die Einzelrichterin zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist insbesondere zu ber?cksichtigen, dass das ATSG nun f?r s?mtliche Sozialversicherungszweige ein dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgelagertes Einspracheverfahren bei der verf?genden Instanz vorsieht (vgl. Art. 52 ATSG, Art. 56 ff. ATSG). Verfahrensbestimmungen treten im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes per 1. Januar 2003, in Kraft (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b). F?r die Frage, ab welchem Zeitpunkt statt Beschwerde Einsprache zu erheben ist, ist indes der Zeitpunkt des Erlasses der Verf?gung (beziehungsweise deren ?bergabe an die Post, vgl. BGE 119 V 95 Erw. 4c) massgebend, was bedeutet, dass s?mtliche bis sp?testens am 31. Dezember 2002 erlassenen und bis oder an diesem Datum der Schweizerischen Post ?bergebenen Verf?gungen den alten Verfahrensbestimmungen (und somit nicht der Einsprache an die verf?gende Instanz, sondern der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht) unterliegen. Das Sozialversicherungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zust?ndig. ???????? Da der Streitwert Fr. 20?000.-- nicht ?bersteigt, f?llt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zust?ndigkeit (? 11 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht). 1.2???? In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? 2.1???? Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterst?tzung des zust?ndigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verk?rzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, n?tigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bem?hungen nachweisen k?nnen. Gem?ss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich pers?nlich nicht gen?gend um zumutbare Arbeit bem?ht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person gen?gend um zumutbare Arbeit bem?ht hat, ist nicht nur die Quantit?t, sondern auch die Qualit?t ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbem?hungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensit?t derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 Erw. 2). Die Arbeitsbem?hungen m?ssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantit?t der pers?nlichen Arbeitsbem?hungen k?nnen zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel m?ssen aber mindestens zehn bis zw?lf geeignete Arbeitsbem?hungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).
2.2???? Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und betr?gt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIV).
3.?????? 3.1???? Der Beschwerdegegner begr?ndete die Einstellung von vier Tagen damit, die Beschwerdef?hrerin habe sich einerseits auf Stellen, welche am 24. Juli 2002 dem SSI-Terminal entnommen werden konnten, erst per 31. Juli und 5./6. August 2002 beworben, und Stelleninserate mit der expliziten Aufforderung nach einer schriftlichen Bewerbung seien nur telefonisch get?tigt worden. Zudem habe die Versicherte telefonische Bewerbungen aufgef?hrt, ohne dass ein Kontakt mit dem Arbeitgeber stattgefunden habe. F?r die Kontrollperiode vom Juli 2002 habe die Beschwerdef?hrerin lediglich sieben pers?nliche Arbeitsbem?hungen vorweisen k?nnen (Urk. 2 S. 2). ???????? Die Beschwerdef?hrerin f?hrt dagegen an, sie sei korrekt vorgegangen und habe viele Stellen gesucht und sich je nach Stellenausschreibung verschiedenartig beworben. Was die "Spontan-Telephon-Bewerbungen" betreffe, so habe sie nirgends schriftlich die Best?tigung erhalten, dass dies nicht zutreffe; es arbeiteten nicht jeden Tag die gleichen Leute am gleichen Ort. Sie habe nun Arbeit gefunden und arbeite zu 50 %, mit Zusicherung, zu 100 % arbeiten zu k?nnen. Ihre Art zu bewerben, habe sie in einem Kurs verfeinert. Die ihr vom RAV auferlegten Stellenbewerbungen habe sie alle korrekt ausgef?hrt, auch ihre Selbstinitiative weise nicht auf M?ngel hin (Urk. 8) 3.2???? Die Beschwerdef?hrerin, gelernte Krankenpflegerin FA SRK, war seit 1998 als Krankenpflegerin t?tig und hatte w?hrend neun Monaten eine weitere Ausbildung besucht. Sie suchte Stellen auf breiter Basis (Urk. 12/6/1; Urk. 12/6/2), unter anderem auch als Papeterie- und Betriebsmitarbeiterin sowie als Call Center Agentin (Urk. 12/4/2). Die seit 6. Dezember 2001 anspruchsberechtigte Beschwerdef?hrerin meldete sich per 8. November 2002 von der Arbeitsvermittlung ab, da sie eine Stelle (als Sachbearbeiterin) gefunden habe (Urk. 12/6/2). Dem Nachweis der Pers?nlichen Arbeitsbem?hungen der Beschwerdef?hrerin f?r die Zeit vom 1. Juli bis 8. August 2002 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdef?hrerin im Juli 2002 f?nf Mal aus eigener Initiative beworben hatte. Eine weitere (telefonische) Bewerbung (im Krankenheim A.___) hatte die Beschwerdef?hrerin aufgef?hrt, obwohl niemand den Anruf entgegengenommen hatte (Urk. 12/4/2). Bei sechs Arbeitsbem?hungen, welche gem?ss der Beschwerdef?hrerin auf Zuweisung durch die Amtsstelle erfolgten, f?hrte die Beschwerdef?hrerin eine telefonische Kontaktnahme auf, obwohl um eine schriftliche Bewerbung ersucht wurde (C.___ AG, Urk. 12/4/2; Urk. 12/5/1). Im Zeitraum vom 1. bis 8. August 2002 hatte die Beschwerdef?hrerin drei Bewerbungen aus eigener Initiative aufgef?hrt, wobei es sich in zwei F?llen (Krankenheim A.___, Papeterie B.___) wiederum lediglich um nicht beantwortete Telefonanrufe handelte ("keiner abgenommen", Urk. 12/4/2, und ein ergebnisloser Anruf schon am 31. Juli 2002 als Bewerbung aufgef?hrt worden war). Bei der dritten Bewerbung hatte die Beschwerdef?hrerin eine Bewerbung im Altersheim in D.___ ein zweites Mal aufgef?hrt (am 5. August 2002, vgl. den Eintrag f?r den 18. Juli 2002). Von den f?nf Bewerbungen, welche gem?ss Beschwerdef?hrerin auf Zuweisung durch die Amtsstelle erfolgten, hatte sich die Beschwerdef?hrerin bei einer Stelle erneut nur telefonisch gemeldet, obwohl um eine schriftliche Bewerbung ersucht worden war (bei der E.___ Orthop?die Ltd., Urk. 12/4/2). 3.3???? 3.3.1?? Klarzustellen ist vorab, dass keine Hinweise bestehen, dass es sich bei den von der Beschwerdef?hrerin als "zugewiesen" angegebenen Stellen um zur Bewerbung zugewiesene Stellen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AIVG handeln w?rde, deren Nichtbefolgung zur Einstellung wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes f?hren w?rde. Solche Zuweisungen liegen nicht bei den Akten und werden auch vom Beschwerdegegner nicht angef?hrt. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei den als "zugewiesen" angegebenen Stellen um solche des Stellen-Terminals handelt, wie in der angefochtenen Verf?gung umschrieben (Urk. 2 S. 2). 3.3.2?? Wie ausgef?hrt (Erw. 3.2) hatte die Beschwerdef?hrerin im Zeitraum vom 1. Juli bis 8. August 2002 19 Bewerbungen aufgef?hrt, wobei drei als nicht erfolgt zu betrachten sind, eine doppelt aufgef?hrt und zwei mangelhaft waren. Somit ist im Zeitraum vom 1. Juli bis 8. August 2002 von 15 Bewerbungen, wovon 13 ordnungsgem?ss, auszugehen. Im Monat Juli 2002 t?tigte die Beschwerdef?hrerin gesamthaft 11 Bewerbungen, wobei sie sich f?nf Mal aus eigener Initiative und sechs Mal aufgrund des SSI-Terminals bewarb; von letzteren war eine Bewerbung mangelhaft, da sie entgegen der Aufforderung lediglich telefonisch erfolgte. Acht Bewerbungen betrafen im Wesentlichen die angestammte T?tigkeit als Pflegerin, w?hrend drei Bewerbungen sich auf andere T?tigkeiten bezogen. Mit 11 Arbeitsbem?hungen im Monat Juli 2002, wovon eine indes mangelhaft war, hat die Beschwerdef?hrerin zwar einigen Aufwand get?tigt (vgl. auch vorstehende Erw. 2.1). Indes ist zu ber?cksichtigen, dass die Beschwerdef?hrerin eine betr?chtliche Erfahrung als Krankenpflegerin mitbrachte. Angesichts der in diesem Bereich grossen Nachfrage, erscheinen die get?tigten acht Bewerbungen im Pflegebereich als wenig. Die Beschwerdef?hrerin, welche sich gem?ss der eigenen K?ndigung an der letzten Arbeitsstelle neu orientieren wollte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. August 2002, Verfahren AL.2002.00069 Erw. II.3), suchte sodann in einem sehr breiten Spektrum Stellen, womit ihr ein grosses Stellenangebot zur Verf?gung stand. Indes t?tigte die Beschwerdef?hrerin im Monat Juli 2002 lediglich drei Bewerbungen in einem anderen Gebiet. Dies erscheint angesichts des grossen Angebots weiterer Stellen als wenig, was um so mehr gilt, als die bereits seit ?ber einem halben Jahr stellenlose Beschwerdef?hrerin Bewerbungen h?ufig telefonisch t?tigte, was ihr mehr Zeit f?r schriftliche Bewerbungen oder weitere Erkundigungen gelassen h?tte. Da die Beschwerdef?hrerin vom vielf?ltigen Angebot von Stellen kaum Gebrauch machte und ihre Bewerbungen in qualitativer Hinsicht teils zu bem?ngeln waren, sind ihre Arbeitsbem?hungen gesamthaft als ungen?gend zu werten. Die Beschwerdef?hrerin bringt nichts vor, was eine andere Auffassung rechtfertigen w?rde; dass sie immerhin einigen Aufwand trieb und 11 Bewerbungen vorwies, ist im Rahmen des Verschuldens zu ber?cksichtigen (nachfolgende Erw. 3.4). 3.4???? Mit einer Einstelldauer von lediglich vier Tagen hat der Beschwerdegegner ein leichtes Verschulden im untersten Bereich angenommen. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdef?hrerin wie erw?hnt 11 ordnungsgem?sse Bem?hungen vorwies, als angemessen.
4. ????? Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verf?gung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).