AL.2002.00894
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig
Gerichtssekret?r Gasser
Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen F.___ ? Beschwerdef?hrer
gegen
AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Z?rich Beschwerdegegner
Sachverhalt: 1.?????? F.___, geboren 1968, war bei der A.___ als Relationship Manager angestellt (Urk. 8/11/2 und 8/11/12). Mit Schreiben vom 28. November 2001 k?ndigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverh?ltnis unter sofortiger Freistellung des Arbeitnehmers auf den 31. Januar 2002 (Urk. 8/11/9). Am 5. Dezember 2001 stellte sich F.___ der Arbeitsvermittlung zur Verf?gung (Urk. 8/11/25) und erhob darauf am 19. Dezember 2001 bei der Arbeitslosenversicherung per 1. Februar 2002 den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 8/11/1). Mit Schreiben vom 3. Februar 2002 teilte der Versicherte dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur mit, er pr?fe neben seiner Suche nach einer neuen Anstellung die M?glichkeit, als selbst?ndiger Verm?gensverwalter t?tig zu werden und habe hiezu auch bereits Kontakte zu ehemaligen Kunden gekn?pft (Urk. 8/7/6). Am 12. M?rz 2003 liess der Ver-sicherte mit einem Partner die B.___ im Handelsregister eintragen (Urk. 8/5/2), welche am 20. M?rz 2002 als Mitglied der Selbstregulierungsorganisation (SRO) PolyReg, Z?rich, aufgenommen wurde (Urk. 8/5/4). Darauf schloss er im Namen der Gesellschaft mit den beiden Grossbanken UBS und Credit Suisse Rahmenvereinbarungen im Bereich der externen Verm?gensverwaltung (Urk. 8/3, 8/4). Mit Schreiben vom 28. April 2002 teilte der Versicherte dem RAV mit, die Voraussetzungen, um als selbst?ndiger Verm?gensverwalter t?tig zu werden, seien zwar gegeben, doch habe bisher kein Kunde definitiv zugesagt. Falls bis Ende Juli 2002 keine Kunden angeworben werden k?nnten, werde er seinen Schritt in die Selbst?ndigkeit bis auf weiteres begraben (Urk. 8/7/4). Am 29. Mai 2002 schrieb er dem RAV, er habe seine Arbeitsbem?hungen gesteigert, ?berlege sich nun aber auch, eine tempor?re Stelle anzunehmen, da er die Hoffnung, dereinst als selbst?ndig Erwerbender t?tig zu werden, nicht ganz aufgegeben habe (Urk. 8/7/3). ???????? Mit Meldung vom 7. Juni 2002 bat das RAV das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) um Abkl?rung der Vermittlungsf?higkeit des Versicherten (Urk. 8/1). Mit Verf?gung vom 20. August 2002 verneinte das AWA dessen Vermittlungsf?higkeit und den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 1. Juni 2002 (Urk. 2).
2. ????? Dagegen erhob F.___ mit Eingabe vom 19. September 2002 Beschwerde und beantragte, die Verf?gung des AWA vom 20. August 2002 sei aufzuheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2002 verwies das AWA auf die Begr?ndung in der angefochtenen Verf?gung und hielt an seinem Entscheid fest (Urk. 7). Nachdem innert Frist keine Replik eingereicht worden war, schloss das Gericht am 3. Dezember 2002 den Schriftenwechsel (Urk. 12). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird,?? soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.?
2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Versicherte sei im Handelsregister als Gesch?ftsf?hrer mit Einzelunterschrift sowie als Hauptgesellschafter mit einer Stammeinlage von Fr. 15'000.-- eingetragen und h?tte in dieser Funktion f?r die Gesellschaft t?tig werden k?nnen. Seinem Schreiben vom 29. Mai 2002 an das RAV sei zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer zwar seine Arbeitsbem?hungen gesteigert habe, aber gleichzeitig durch die Annahme einer tempor?ren Arbeitsstelle seine Verselbst?ndigung weiter zu verfolgen gedenke. Es sei somit davon auszugehen, dass der Aufbau einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit nach wie vor im Vordergrund gestanden sei, zumal auch keine intensiven pers?nlichen Arbeitsbem?hungen vorliegen w?rden. Infolge fehlender Vermittlungsf?higkeit sei somit die Anspruchsberechtigung des Beschwerdef?hrers ab dem 1. Juni 2002 nicht gegeben (Urk. 2, 7). 2.2???? Hierauf entgegnet der Beschwerdef?hrer, die B.___ sei einzig gegr?ndet worden, um einen grossen potentiellen Kunden zu betreuen. Nach der Absage dieses Kunden, welcher ein Portefeuille von 110 Millionen Franken zur Betreuung eingebracht h?tte, seien keine weiteren Akquisitionen von Kunden get?tigt worden. Die Gesellschaft sei bisher aus rein finanziellen ?berlegungen nicht liquidiert worden, da es aus Kostengr?nden rentabler gewesen sei, sie vorerst nicht aus dem Handelsregister zu l?schen. ???????? Neben dem Aufbau einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit habe er aber stets auch eine Stelle als Arbeitnehmer gesucht. Seitens des RAV habe man ihm hingegen weder mitgeteilt, wie viele Arbeitsbem?hungen erwartet w?rden, noch habe man ihn darauf aufmerksam gemacht, dass seine Nachweise von pers?nlichen Arbeitsbem?hungen den Anforderungen nicht gen?gen w?rden (Urk. 1, 3/1). 2.3???? Streitig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer ab dem 1. Juni 2002 vermittlungsf?hig war und damit Anspruch auf Arbeitslosentsch?digung hatte. Diese Frage beurteilt sich prospektiv, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tats?chlichen Verh?ltnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ablehnungsverf?gung am 20. August 2002 entwickelt haben (BGE 120 V 387 Erw. 2).
3. 3.1???? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ist die Vermittlungsf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIG]). Gem?ss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsf?hig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsf?higkeit geh?rt demnach nicht nur die Arbeitsf?higkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den pers?nlichen Verh?ltnissen w?hrend der ?blichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis). Vermittlungsunf?higkeit liegt unter anderem vor, wenn der Versicherte nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmert?tigkeit auszu?ben, weil er eine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern er dadurch nicht mehr als Arbeitnehmer vermittelt werden bzw. seine Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (Entscheid des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen K. C 358/99; BGE 112 V 327 Erw. 1a mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 32 S. 176, 1986 Nr. 21 S. 86 Erw. 2). 3.2???? Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verk?rzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, n?tigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Mit der Schadenminderungspflicht ist es zu vereinbaren, wenn sie sich auch um den Aufbau einer selbst?ndigen T?tigkeit umsieht. Unterl?sst sie es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich in vertretbaren Umfang auch um eine unselbst?ndige T?tigkeit zu bem?hen, liegt Vermittlungsunf?higkeit vor, welche den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ausschliesst. Die Arbeitslosenversicherung bezweckt nicht die Abdeckung von Unternehmerrisiken. Dass in der Zeit vor bzw. unmittelbar nach der Aufnahme einer Gesch?ftst?tigkeit in der Regel kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt werden kann, geh?rt typischerweise zu derartigen nicht versicherten Risiken. Das an sich achtenswerte Verhalten einer versicherten Person, die Arbeitslosigkeit mit selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit zu ?berwinden, ?ndert nichts daran, dass die Vermittlungsf?higkeit verneint werden muss, wenn die Absicht zur Aufnahme der selbst?ndigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbst?ndigen T?tigkeit nicht oder kaum mehr m?glich ist (ARV 2002 Nr. 5 S. 56 Erw. 2b mit weiteren Hinweisen).
4. 4.1???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 4.2???? Vorliegend gr?ndete der Versicherte im Hinblick auf die geplante T?tigkeit als selbst?ndiger Verm?gensverwalter die B.___, welche am 12. M?rz 2002 ins Handelsregister eingetragen wurde (Urk. 8/5/2). Mit einem Stammanteil von Fr. 15'000.-- war er dabei massgeblich an der Gesellschaft beteiligt und teilte sich die Stellung als Gesch?ftsf?hrer mit seinem Partner (Urk. 8/5/2). ???????? Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts schliesst die Stellung als Gesch?ftsf?hrer und Gesellschafter den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder grunds?tzlich aus (ARV 2002 Nr. 5 S. 56, BGE 123 V 234, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 28. August 2000, C 440/99). Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass es solchen Personen freigestellt sei, ihre Arbeitslosigkeit nach eigenem Gutd?nken zu verl?ngern oder durch eine Anstellung in der eigenen Gesellschaft zu beenden. Daher bestehe im Sinne einer Regelung zur Verhinderung von Missbr?uchen kein Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, solange die arbeitgeber?hnliche Stellung nicht definitiv aufgegeben worden sei. Die konsequente Anwendung dieser Missbrauchsregelung kann jedoch in F?llen wie diesem zum ungewollten Resultat f?hren, dass einer versicherten Person, welche sich aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit neben den Bem?hungen um eine unselbst?ndige T?tigkeit auch um den Aufbau einer selbst?ndigen T?tigkeit umsieht und entsprechende Vorbereitungen trifft, der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenkasse ebenfalls versagt wird. Im Gegensatz zu den F?llen, in denen? eine versicherte Person in arbeitgeber?hnlicher Position um Arbeitslosenunterst?tzung nachsucht, hat hier der Beschwerdef?hrer versucht, durch den Aufbau einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit, welche die arbeitgeber?hnliche Stellung erst mit sich gebracht hat, seine Arbeitslosigkeit zu verk?rzen. 4.3???? Am 20. Februar 2002 informierte der Beschwerdef?hrer das RAV, er werde per 1. Mai 2002 seine T?tigkeit als Verm?gensverwalter aufnehmen und ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitslosenentsch?digung mehr beziehen. Aufgrund verschiedener unsicherer Faktoren beabsichtigte er aber, sich weiterhin um eine Stelle als unselbst?ndig Erwerbst?tiger zu bem?hen (Urk. 3/3). Der Beschwerdef?hrer ist dabei offensichtlich davon ausgegangen, dass bis dahin die notwendigen Voraussetzungen geschaffen seien und auch eine definitive Zusage eines Grosskunden vorliegen sollte. An seiner Vermittlungsf?higkeit in diesem Zeitraum sind daher berechtigte Zweifel angebracht. Gem?ss seinem Schreiben vom 28. April 2002 waren die Vorbereitungen f?r die Aufnahme der Gesch?ftst?tigkeit bis zu diesem Zeitpunkt grunds?tzlich abgeschlossen. Unsicher war damals einzig, ob auch Kunden ihr Verm?gen zur Verwaltung einbringen w?rden (Urk. 8/7/4). So ist auch dem Beratungsprotokoll vom 18. M?rz 2002 zu entnehmen, dass der Versicherte beabsichtigte, ab 1. Mai 2002 als selbst?ndiger Verm?gensverwalter t?tig zu werden, sofern die Akquisition von Kunden bis dahin erfolgreich verlaufen werde (Urk. 8/10). Insgesamt zeigt sich somit ein Bild, dass der Versicherte bis dahin prim?r auf den Aufbau einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit ausgerichtet gewesen ist und nur aufgrund der Unsicherheit in Bezug auf die Akquisition des einen Grosskunden auch eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit in Betracht gezogen hat. Unerheblich ist dabei, dass er formell als Angestellter der B.___ t?tig geworden w?re, da er in diesem Zusammenhang wirtschaftlich gesehen als Gesch?ftsf?hrer und Gesellschafter dieser GmbH einem selbst?ndig Erwerbst?tigen gleichgestellt werden kann.
4.5???? Ein anderes Bild zeigt sich, nachdem sich der potentielle Kunde zur?ckgezogen hatte, da der Versicherte die Aufnahme der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit offensichtlich stets von dessen Zusage hat abh?ngen lassen (Urk. 1, 3/1). Zwar hegte der Versicherte auch nach der Absage weiterhin die Hoffnung auf eine sp?tere Zusage, doch versuchte er danach nicht mehr, weitere Kunden zu akquirieren und stellte seine T?tigkeit im Zusammenhang mit der B.___ ab April 2002 aus eigenem Antrieb g?nzlich ein (Urk. 1, 3/1). Gleichzeitig intensivierte er, nachdem er im M?rz 2002 keine Arbeitsbem?hungen hatte nachweisen k?nnen, seine Suche nach einer Anstellung im April und Mai 2002 (Urk. 8/7/3, 8/9/2, 8/9/3). In quantitativer Hinsicht verm?gen die get?tigten Bem?hungen (f?nf im April und vier im Mai) zwar nicht zu gen?gen, da gem?ss Praxis ?blicherweise in?? einer Kontrollperiode etwa 10 bis 12 Nachweise pers?nlicher Arbeitsbem?hungen erwartet werden. Diesbez?glich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass einer versicherten Person mit ungen?genden pers?nlichen Arbeitsbem?hungen die Vermittlungsbereitschaft in aller Regel nicht abgesprochen werden darf, es sei denn, es bestehe trotz des ?usseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmert?tigkeit. Vielmehr ist ein solches Verhalten nach dem im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Verh?ltnism?ssigkeitsprinzip in erster Linie mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) zu sanktionieren (SVR 1997, ALV Nr. 81 S. 246 Erw. 3b/bb). Zieht man in Betracht, dass der Beschwerdef?hrer nach eigenen, unbestrittenen Aussagen ab April 2002 seinen Schritt in die Selbst?ndigkeit nicht mehr aktiv weiterverfolgt (Urk. 3/1) und sich vermehrt um eine unselbst?ndige Anstellung bem?ht hat, kann davon ausgegangen werden, dass f?r ihn seit dem R?ckzug des potentiellen Grosskunden die Suche nach einer Erwerbsarbeit im Angestelltenverh?ltnis im Vordergrund gestanden ist. Zwar hat sich der Beschwerdef?hrer in seinem Schreiben vom 29. Mai 2002 nebenbei dahingehend ge?ussert, dass er die Hoffnung, als selbst?ndiger Verm?gensverwalter t?tig zu werden, noch nicht aufgegeben habe und auch eine tempor?re Anstellung in Betracht ziehe (Urk. 8/7/3). Liest man diese Bemerkung hingegen im weiteren Kontext des Briefes, d.h. im Zusammenhang mit der bisher erfolglosen Stellensuche und der finanziellen Zwangslage wegen der ausstehenden Steuerrechnung, l?sst sich die Aussage auf eine gewisse Resignation in Bezug auf die damalige Situation als Arbeitsloser zur?ckf?hren, welcher der Versicherte mit allen Mitteln zu entkommen versuchte. Vorrangig teilte er in diesem Schreiben n?mlich mit, er habe seine pers?nlichen Arbeitsbem?hungen steigern k?nnen, und nur aufgrund des ausbleibenden Erfolgs werde er nun eine tempor?re Anstellung zur ?berbr?ckung in Betracht ziehen (Urk. 8/7/3). Aus der Korrespondenz des Beschwerdef?hrers mit dem RAV zeigt sich denn auch, wie die bestimmte Absicht, bis zum 1. Mai 2002 in die Selbst?ndigkeit zu starten (Urk. 3/3), nach dem R?ckzug des potentiellen Kunden durch die Hoffnung abgel?st wurde, bis Ende Juli doch noch einen Kunden zu akquirieren oder andernfalls das Projekt, sich als Verm?gensberater selbst?ndig zu machen, g?nzlich aufzugeben (Urk. 8/7/3, 8/7/4). 4.6???? In vorliegenden Fall ist insbesondere zu beachten, dass sich der Beschwerdef?hrer bereits anl?sslich des Beratungsgespr?chs vom 19. Februar 2002 dahingehend ge?ussert hat, dass der Schritt in die Selbst?ndigkeit nicht unbedingt erste Priorit?t habe und er daher auch kein Gesuch um Auszahlung von besonderen Taggeldern stellen wolle, da dies f?r ihn zu bindend sei (Urk. 8/10). Der Versicherte verstand demnach den Versuch, eine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen, prim?r als eine weitere M?glichkeit neben der Stellensuche, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Die T?tigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit der Vorbereitung seiner selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit haben sich dabei im Wesentlichen auf die Gr?ndung der B.___, die Anmeldung bei der PolyReg und den Abschluss von Rahmenvertr?gen mit der UBS sowie der Credit Suisse beschr?nkt, wobei die Mitgliedschaft bei einer Selbstregulierungsorganisation nach Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes zur Bek?mpfung der Geldw?scherei im Finanzsektor vorgeschrieben ist und der Abschluss von Rahmenvertr?gen mit Finanzinstituten die Platzierung von Verm?genswerten erst erm?glicht. ???????? Beim Aufbau seiner selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit hat der Versicherte offensichtlich nur die minimalen Voraussetzungen geschaffen, um ?berhaupt als selbst?ndiger Verm?gensverwalter t?tig werden zu k?nnen. Insbesondere hat er weder Gesch?ftsr?umlichkeiten gemietet noch eine spezifische Infrastruktur aufgebaut, so dass sich die Investitionen auf die Kosten f?r die Gr?ndung der GmbH und die Aufnahmegeb?hr der PolyReg beschr?nken liessen (Urk. 3/1). Dies ist letztlich auch darauf zur?ckzuf?hren, dass der Beschwerdef?hrer den Aufbau der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit als Alternative neben der Suche nach einer Arbeitsstelle betrachtet hat und daher seine finanziellen Verbindlichkeiten m?glichst gering hat halten wollen.
4.7???? Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass der Versicherte die Aufnahme einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit stets als echte Alternative zur Suche nach einer unselbst?ndigen T?tigkeit betrachtet hat. Nur die Hoffnung, dereinst doch noch als selbst?ndiger Verm?gensverwalter t?tig zu werden, schliesst dabei die Vermittlungsf?higkeit nicht aus, zumal der Versicherte seit April 2002 dieses Ziel nicht mehr aktiv verfolgt und sich wieder vermehrt auf die Suche von T?tigkeiten als Arbeitnehmer konzentriert hat. Demnach ist die Vermittlungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers ab dem 1. Juni 2002 zu bejahen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung des Amts f?r Wirtschaft und Arbeit vom 20. August 2002 aufgehoben und die Vermittlungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers ab 1. Juni 2002 bejaht. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - F.___ - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8405 Winterthur 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).