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Zürich Sozialversicherungsgericht 28.08.2003 AL.2002.00848

28. August 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,948 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

tatsächlicher ausbezahlter Lohn als Voraussetzung für das Kriterium der beitragspflichtigen Beschäftigung

Volltext

AL.2002.00848

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani

Gerichtssekret?rin Kobel

Urteil vom 29. August 2003 in Sachen M.___

Beschwerdef?hrerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? M.___, geboren 1964, war im Handelsregister als Gesellschafterin der X.___ GmbH mit Einzelunterschrift eingetragen und stand mit dieser Gesellschaft ab dem 26. Mai 1998 in einem vollzeitlichen Arbeitsverh?ltnis, das unter anderem die T?tigkeit als Pizza-Kurierin sowie andere anfallende Arbeiten im Betrieb umfasste (vgl. den Handelsregisterauszug vom 22. Juli 2002, Urk. 7/5/2, den Anstellungsvertrag vom 1. M?rz 1998, Urk. 3/1 = Urk. 7/7/6, und die Arbeitgeberbescheinigung vom 10. Juli 2002, Urk. 7/7/1). Nachdem ?ber die X.___ GmbH mit Verf?gung vom 25. Juni 2002 der Konkurs er?ffnet worden war (vgl. den Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes Dielsdorf in Urk. 7/5/1), meldete sich M.___ bei der Arbeitslosenversicherung zur Vermittlung einer Teilzeitstelle im Umfang von 70 % einer Vollzeitbesch?ftigung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung ab dem 1. beziehungsweise dem 3. Juli 2002 an (Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung vom 10. Juli 2002, Urk. 7/1; Anmeldebest?tigung vom 11. Juli 2002, Urk. 7/2/1). Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich insbesondere einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten beigezogen hatte (Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich [SVA], Ausgleichskasse, vom 29. Juli 2002, Urk. 7/8; IK-Auszug vom 9. August 2002, Urk. 7/9/2), teilte sie der Versicherten mit Verf?gung vom 23. August 2002 mit, dass sie ab dem 3. Juli 2002 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung habe, da sie sich ?ber keine beitragspflichtige Besch?ftigung w?hrend der massgebenden Rahmenfrist ausweisen k?nne (Urk. 2 = Urk. 7/13).

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob M.____ mit Eingabe vom 7. September 2002 Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag, ihr Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung sei zu bejahen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 13. Mai 2003 (Urk. 10) zog das Gericht verschiedene Unterlagen (Urk. 9/1-8) aus dem ebenfalls h?ngigen Schadenersatzverfahren bei, in welchem die SVA, Ausgleichskasse, M.___ f?r entgangene Sozialversicherungsbeitr?ge f?r die Jahre 2000-2002 belangt (Prozess Nr. AK.2002.00054), und setzte der Versicherten Frist zur Replik, namentlich auch zur Stellungnahme zu den beigezogenen Unterlagen, an. Nachdem die Versicherte diese Frist unben?tzt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 23. Juni 2003 als geschlossen erkl?rt (Urk. 12). Mit Verf?gung vom 31. Juli 2003 (Urk. 13) wurde der Arbeitslosenkasse ebenfalls noch Gelegenheit gegeben, sich zu den beigezogenen Unterlagen des erw?hnten Schadenersatzverfahrens zu ?ussern, worauf die Kasse mit Eingabe vom 11. August 2003 weiterhin Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 15). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - f?r den Leistungsbezug und f?r die Beitragszeit zweij?hrige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tage, f?r den s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Eine der Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat. 2.2???? Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts ist die Beitragszeit im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen nicht schon dann erf?llt, wenn die versicherte Person w?hrend der massgebenden Zeitdauer eine beitragspflichtige Besch?ftigung nur ausge?bt hat; vielmehr muss ihr f?r die ausge?bte Besch?ftigung auch tats?chlich Lohn ausbezahlt worden sein (ARV 2001 Nr. 27 S. 225 ff.; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 5. Juni 2002, C 180/01, Erw. 3a/aa mit Hinweisen). Demgegen?ber ist nicht erforderlich, dass auf dem ausbezahlten Lohn die Beitr?ge ordnungsgem?ss entrichtet worden sind, da nicht entrichtete Beitr?ge von der zust?ndigen Ausgleichskasse nachzufordern sind (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I., Bern 1987, N 29 zu Art. 13 AVIG).

3. 3.1???? Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verf?gung zutreffend dargelegt hat (vgl. Urk. 2 S. 2), ist Voraussetzung daf?r, dass die Beschwerdef?hrerin ab dem 3. Juli 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat, eine mindestens sechsmonatige beitragspflichtige Besch?ftigung in der vorangegangenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit, die sich vom 3. Juli 2000 bis zum 2. Juli 2002 erstreckt. 3.2???? Zur Begr?ndung f?r das Fehlen einer solchen beitragspflichtigen Besch?ftigung berief sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf den Umstand, dass die Beschwerdef?hrerin im beigezogenen IK-Auszug vom 9. August 2002 (Urk. 7/9/2) in den Jahren 2000 und 2001 als Nichterwerbst?tige registriert ist. Aus dieser Eintragung allein kann indessen noch nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdef?hrerin in den betreffenden Jahren nicht im Sinne der dargelegten Erfordernisse der Rechtsprechung als Arbeitnehmerin gegen Lohnzahlung t?tig gewesen war. Denn Basis f?r die Eintragungen im IK sind die Angaben des Arbeitgebers, welche dieser der Ausgleichskasse nach Abschluss des Kalenderjahres zu liefern hat (vgl. Art. 36 Abs. 1-3 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Im Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden IK-Auszuges vom 9. August 2002 lag der Ausgleichskasse indessen erst die Jahresabrechnung f?r das Jahr 2000 vom 12. Februar 2001 vor (Urk. 9/1; vgl. auch Urk. 3/3); die Jahresabrechnungen f?r die Jahre 2001 und 2002 hat die Beschwerdef?hrerin im Namen der X.___ GmbH (in Liquidation) erst am 7. September 2002 ausgef?llt und der Ausgleichskasse nachgereicht (vgl. Urk. 3/6 und Urk. 3/7), wie dies auch in der gerichtlichen Verf?gung vom 25. November 2002 im Schadenersatzverfahren (Urk. 9/4) festgehalten worden ist und im ebenfalls mit Datum von heute ergangenen Urteil in jenem Verfahren n?her ausgef?hrt wird. Der IK-Eintragung vom 9. August 2002 kann daher kein definitiver Charakter zugeschrieben werden. Vielmehr ist anhand der weiteren Unterlagen zu pr?fen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdef?hrerin in der zur Diskussion stehenden Rahmenfrist bei der X.___ GmbH als Arbeitnehmerin gegen tats?chlich ausbezahlten Lohn t?tig gewesen war. 3.3???? Gem?ss den Lohnabrechnungen, welche die Beschwerdef?hrerin im erw?hnten Schadenersatzverfahren eingereicht hat, hat die X.___ GmbH ihr in der Zeit von Januar 2000 bis und mit April 2002 allmonatlich einen Bruttolohn von Fr. 5'000.-- gutgeschrieben, in den Monaten Dezember 2000 und Dezember 2001 zuz?glich des 13. Monatslohnes (Urk. 9/2/1-28). Dabei tragen s?mtliche Abrechnungen den Vermerk "Acconto Fr. 500.-- Bar erhalten". Gest?tzt auf diese Abrechnungen hat es die zust?ndige Einzelrichterin im Schadenersatzverfahren f?r erwiesen erachtet, dass die Beschwerdef?hrerin im Zeitraum Januar 2000 bis April 2002 als Arbeitnehmerin bei der X.___ GmbH t?tig gewesen war und dabei - aufgrund der prek?ren finanziellen Lage der Unternehmung - zwar nicht das gutgeschriebene Monatseinkommen von Fr. 5'000.-- brutto, aber immerhin den als ausbezahlt vermerkten Monatslohn von Fr. 500.-- netto realisiert hatte. Davon ist aus Koordinationsgr?nden auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdef?hrerin im Konkursverfahren entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) nicht die gesamten seit 1998 gutgeschriebenen L?hne zur Kollokation angemeldet hat. Vielmehr hat sie von der geltend gemachten Gesamtlohnsumme von Fr. 288'000.-- einen Betrag von Fr. 23'000.-- als bereits bezahlt in Abzug gebracht (Urk. 3/4/1 = Urk. 7/6/2). Dieser Betrag entspricht 46 Teilbetr?gen ? Fr. 500.--, so dass es auch aus diesem Grund als plausibel erscheint, dass die Beschwerdef?hrerin w?hrend der gesamten, sich vom 26. Mai 1998 bis Ende Juni 2002 erstreckenden Anstellungsdauer von insgesamt gut 49 Monaten grunds?tzlich f?r jeden Arbeitsmonat einen Betrag von Fr. 500.-- tats?chlich bezogen hat. Eine weitere St?tze findet diese Annahme darin, dass in den Lohnausweisen f?r die Jahre 2000 und 2001 (Urk. 3/2 und Urk. 3/5) ebenfalls immerhin ein Jahreslohn von je Fr. 6'000.-- bescheinigt ist, und dass die Beschwerdef?hrerin in ?bereinstimmung mit den dargelegten schriftlichen Angaben anl?sslich der Einvernahme im Konkursverfahren auch m?ndlich zu Protokoll gab, bis und mit April 2002 vom vereinbarten Lohn jeweils einen monatlichen Teilbetrag von Fr. 500.-- ausbezahlt erhalten zu haben (vgl. S. 9 des Einvernahmeprotokolls in Urk. 7/5/1). Demgegen?ber kann auf die Angaben, wie sie der Revisor der SVA, Ausgleichskasse, anl?sslich der Arbeitgeberkontrolle vom 4. Oktober 2002 (vgl. den Bericht in Urk. 9/3) in selber ausgef?llten Jahresabrechnungsformularen festgehalten hat (vgl. Urk. 9/6/1 und Urk. 9/6/2), nicht abgestellt werden. Denn wie auch im Urteil des Schadenersatzverfahrens ausgef?hrt wird, basieren die Angaben in diesen Formularen, wonach im Jahr 2002 ?berhaupt kein Lohn an Arbeitnehmer ausgerichtet worden sei und der im Jahr 2001 ausgerichtete Lohn sich auf eine Lohnsumme von insgesamt Fr. 7'300.-- beschr?nke, die dem Ehemann der Beschwerdef?hrerin ausbezahlt worden sei, offenbar auf lediglich m?ndlichen Ausk?nften des Notars und der Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 9/3 sowie die Angaben im Arbeitsblatt zum Bericht des Revisors, Urk. 9/6/3, und die Ausf?hrungen der SVA, Ausgleichskasse, in der Eingabe vom 8. Januar 2003, Urk. 9/5); die Beschwerdef?hrerin konnte die Richtigkeit dieser Angaben auf entsprechende ausdr?ckliche gerichtliche Anfrage hin (vgl. die im Schadenersatzverfahren erlassene Verf?gung vom 19. Februar 2003, Urk. 9/7 Ziff. 1 lit. c) jedoch nicht best?tigen (vgl. die im Schadenersatzverfahren eingereichte Eingabe der Beschwerdef?hrerin vom 6. M?rz 2003, Urk. 9/8). 3.4 Zusammengefasst steht damit fest, dass die Beschwerdef?hrerin in der zur Diskussion stehenden Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 3. Juli 2000 bis zum 2. Juli 2002 w?hrend mehr als sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt und daf?r auch Lohn bezogen hat. Sie hat demnach die Beitragszeit f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 3. Juli 2002 erf?llt. Die angefochtene Verf?gung vom 23. August 2002 ist somit aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie die Arbeitslosenentsch?digung, die der Beschwerdef?hrerin ab dem 3. Juli 2002 zusteht, nach Pr?fung der ?brigen Anspruchsvoraussetzungen festsetze.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 23. August 2002 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdef?hrerin die Beitragszeit f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 3. Juli 2002 erf?llt hat, und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich zur?ckgewiesen wird, damit sie die Arbeitslosenentsch?digung, die der Beschwerdef?hrerin ab diesem Zeitpunkt zusteht, nach Pr?fung der ?brigen Anspruchsvoraussetzungen festsetze. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 15 - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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