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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.06.2003 AL.2002.00840

22. Juni 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,625 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Neuorganisation Kinderbetreuung, Zugestehen einiger Tage analog Arbeitsrecht bei Abbruch eines Beschäftigungsprogramms; Einstellungsdauer?

Volltext

AL.2002.00840

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtssekret?rin Steck

Urteil vom 23. Juni 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Z?rich Beschwerdegegner

Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1973, bezog in einer dritten Rahmenfrist vom 5. November 2001 bis 4. November 2003 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/5/3-5). Das Regionale Arbeitsvermittlungzentrum Z?rich (RAV) wies der Versicherten mit Verf?gung vom 9. August 2002 f?r die Zeit vom 12. August bis 31. Dezember 2002 (Urk. 7/2) im Rahmen eines Einsatzprogrammes der Stiftung Chance einen Einsatz in einem Altersheim zu (Urk. 7/1). Nachdem die Versicherte das Besch?ftigungsprogramm am 13. August 2002 abgebrochen hatte, stellte das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Verf?gung vom 29. August 2002 wegen Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften und Weisungen f?r die Dauer von 23 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung, eventualiter die Reduktion der Einstellungstage (Urk. 1 S. 1). Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2002 hielt das AWA an seiner Verf?gung fest (Urk. 6), woraufhin mit Gerichtsverf?gung vom 10. Oktober 2002 der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 8).

Der Einzelrichter zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Da der Streitwert Fr. 20?000.-- nicht ?bersteigt, f?llt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zust?ndigkeit (? 11 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht). 2.2???? Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes ?ber die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentsch?digung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Gem?ss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, oder einen Kurs, zu dessen Besuch sie angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren Grund nicht antritt oder abbricht. 2.3???? Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und betr?gt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; AVIV).

3.?????? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom 29. August 2002 wegen Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV zu Recht erfolgte oder ob die Beschwerdef?hrerin einen entschuldbaren Grund hatte, das Besch?ftigungsprogramm abzubrechen. 3.1???? Die Beschwerdef?hrerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei gerne bereit, eine Arbeit anzunehmen. Zur Betreuung ihrer Tochter habe sie eine Tagesmutter, die jedoch vom 2. August bis 8. September 2002 in den Ferien gewesen sei. Sobald sie Kenntnis davon gehabt habe, dass sie bei einem Besch?ftigungsprogramm eingeteilt worden sei, habe sie unverz?glich eine andere Person gesucht, welche die Betreuung des Kindes h?tte ?bernehmen k?nnen. Am 12. August 2002 habe sie dann das Kind bei einer anderen Betreuerin gelassen. Da das Kind den ganzen Tag geweint habe, sei es ihr nicht m?glich gewesen, die Arbeit am 13. August 2002 wieder aufzunehmen. Seither habe sie - leider erfolglos - versucht, die Betreuung des Kindes zu organisieren. Auf jeden Fall werde sie ab 9. September 2002 das Besch?ftigungsprogramm wieder aufnehmen k?nnen. Die vorliegende Situation sei nur entstanden, weil die Tagesmutter, die das Kind ansonsten w?hrend des ganzen Jahres betreue, in der Zeit, in welcher das Besch?ftigungsprogramm begonnen habe, in den Ferien gewesen sei. Sie sei daher vermittlungsf?hig (Urk. 1 S. 1). 3.2???? Der Beschwerdegegnerin f?hrte dagegen an, das RAV habe ihm am 20. August 2002 gemeldet, dass die Beschwerdef?hrerin die Aufnahme einer vor?bergehenden Besch?ftigung im Sinne von Art. 72 ff. AVIG (Beginn 1. August 2002) abgelehnt habe mit der Begr?ndung, sie habe kurzfristig keine Kinderbetreuung gehabt. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdef?hrerin das am 12. August 2002 begonnene Besch?ftigungsprogramm wegen fehlender Kinderbetreuung am 13. August 2002 wieder habe abbrechen m?ssen. Die Beschwerdef?hrerin habe in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2002 ausgef?hrt, sie sei weiterhin auf der Suche nach einer passenden Betreuung bis 8. September 2002. Ab 9. September 2002 k?nne sie die Besch?ftigung wieder aufnehmen, weil die Tagesmutter dann wieder aus den Ferien zur?ck sei. Die Beschwerdef?hrerin habe den Weisungen des RAV, eine vor?bergehende Besch?ftigung anzunehmen, keine Folge geleistet, weshalb sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei (Urk. 2 S. 2). 3.3???? Die Beschwerdef?hrerin wurde mit Verf?gung vom 9. August 2002 zur Teilnahme am Besch?ftigungsprogramm der Stiftung Chance in einem Altersheim f?r den Zeitraum vom 12. August bis 31. Dezember 2002 aufgefordert (Urk. 7/2). Diesen Einsatz trat die Beschwerdef?hrerin am 12. August 2002 an (Urk. 7/1). Nachdem die Beschwerdef?hrerin am Vormittag des 12. August 2002 von der Kinderbetreuerin telefonisch informiert worden war, dass ihr Kind unabl?ssig weine und sie nach Hause kommen m?sse, rief sie am n?chsten Tag im Altersheim an und teilte mit, dass sie nicht zur Arbeit kommen k?nne, da das Kind sich wieder nicht beruhigen liesse. Daraufhin wurde die Zielvereinbarung am 13. August 2002 aufgel?st und die Einsatzleiterin hielt gegen?ber dem RAV fest, dass ein Wiedereinstieg m?glich sei, sofern die Betreuung des Kindes der Beschwerdef?hrerin l?ngerfristig geregelt sei (Urk. 7/3). Das z?rcherische Arbeitsgericht hatte in einem Fall die Frage zu beurteilen, ob der Mutter eines kranken Kindes das Recht zustand, drei Tage von der Arbeit fernzubleiben, um ihr krankes Kind zu pflegen. Es bejahte dies und f?hrte dazu aus, dass die Mutter gem?ss Art. 276 Abs. 2 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) die Pflicht zur Pflege des eigenen unm?ndigen Kindes treffe. Art 329 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) lege fest, dass innerhalb der Arbeitszeit der Arbeitnehmerin die n?tige Freizeit f?r die Erledigung dringender pers?nlicher Angelegenheiten und f?r wichtige Familienanl?sse einzur?umen sei. Die Erkrankung des eigenen Kindes berechtige zu freier Zeit, solange keine anderweitige Organisation erlaube, das H?tproblem zu organisieren (ZR 2001 S. 244; unver?ffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 7. April 1998; JAR 1988 S. 197 = ZR 1990 Nr. 30; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 7 zu Art. 329 OR). Diese Rechtsprechung zum Fall der Betreuung eines kranken Kindes kann auf den vorliegenden Fall analog angewendet werden. Vorliegend war das Kind der Beschwerdef?hrerin zwar nicht krank, jedoch befand sie sich aufgrund des unabl?ssigen Weinens des Kleinkindes in einer des Vorliegens einer Krankheit vergleichbaren Situation, welche sie zum Bezug von freier Zeit grunds?tzlich berechtigte. Die Darstellung der Beschwerdef?hrerin ist glaubw?rdig. Ihre Aussagen stimmen auch mit denjenigen der Leiterin des Besch?ftigungsprogrammes ?berein (vgl. Urk. 7/3). Weshalb der Beschwerdegegner das Verhalten der Beschwerdef?hrerin, welche das Besch?ftigungsprogramm antrat und dieses abbrach (vgl. Urk. 2 S. 2), gegen?ber jemandem, der ein Besch?ftigungsprogramm erst gar nicht antritt als erschwerend beurteilt, ist nicht ersichtlich. Dass die "Ersatztagesmutter" sich weigerte, die Kinderbetreuung am zweiten Tag des Besch?ftigungsprogrammes fortzusetzen, die Beschwerdef?hrerin mithin vor Antritt des Besch?ftigungsprogrammes die Kinderbetreuung organisiert hatte, wird vom Beschwerdegegner im ?brigen auch nicht bestritten. Analog zur oben erw?hnten Rechtsprechung muss der Beschwerdef?hrerin ein angemessener Bezug von freier Zeit zur Neuorganisation der Kinderbetreuung zugestanden werden. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass es der Beschwerdef?hrerin bei intensiver Suche h?tte m?glich sein m?ssen, innert drei Tagen eine geeignete Betreuung zu organisieren und entsprechend am 16. August 2002 die T?tigkeit im Altersheim wieder aufzunehmen. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdegegner somit durchaus zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verf?gt.

4. Hinsichtlich der Einstelldauer ist festzuhalten, dass unter den gegebenen Umst?nden nicht von einem mittelschweren Verschulden auszugehen ist. Vielmehr liegt aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdef?hrerin das Besch?ftigungsprogramm abbrach, um w?hrend der Ferienabwesenheit der Tagesmutter die Betreuung ihres Kleinkindes infolge Ausfall der "Ersatzbetreuerin" neu zu organisieren, ein teilweise entschuldbarer Grund f?r den Abbruch des Besch?ftigungsprogrammes vorliegt, welcher in analoger Anwendung der in Erw?gung 3.3 zitierten Rechtsprechung verschuldensmindernd zu w?rdigen ist. Der Beschwerdef?hrerin muss ein Zeitraum von drei Tagen angerechnet werden, um die Betreuung des Kleinkindes organisieren. Es erscheint deshalb eine Einstellung im obersten Bereich des leichten Verschuldens, mithin eine solche von 15 Tagen als gerechtfertigt. ???????? Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verf?gung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzu?ndern, dass die Einstelldauer von 23 auf 15 Tage reduziert wird.

Der Einzelrichter erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung des Amtes f?r Wirtschaft und Arbeit vom 29. August 2002 dahingehend abge?ndert, dass die Einstelldauer von 23 auf 15 Tage reduziert wird. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___ - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse GBI, Zahlstelle 067, Z?rich 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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