Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 AL.2002.00782

25. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,151 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Beitragszeit

Volltext

AL.2002.00782

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekret?r Gasser

Urteil vom 26. M?rz 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 068 Ausstellungsstrasse 36, 8005 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? A.___, geboren 1944, war befristet vom 1. April 2001 bis zum 30. September 2001 an der B.___ als Sekret?rin mit einem Pensum von 50 Prozent einer Vollzeitstelle angestellt (Urk. 3/13). Infolge eines Skiunfalls war sie seit dem 14. April 2001 bis am 10. Juni 2002 g?nzlich arbeitsunf?hig und danach zu 50 Prozent arbeitsf?hig (Urk. 3/2, 3/3). Am 12. Juni 2002 stellte sie sich im Umfang von 50 % der Arbeitsvermittlung zur Verf?gung (Urk. 7/49) und erhob am 14. Juni 2002 bei der Arbeitslosenversicherung den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 10. Juni 2002 (Urk. 7/5). Mit Kassenverf?gung vom 18. Juli 2002 wies die Arbeitslosenkasse GBI Z?rich Ausstellungsstrasse ihren Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung wegen Nichterf?llens der Beitragszeit ab (Urk. 2).

2.?????? Mit Eingabe vom 21. August 2002 erhob A.___ Beschwerde mit dem Antrag, die Verf?gung der Arbeitslosenkasse GBI vom 18. Juli 2002 sei aufzuheben, und ihr Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung sei zu bejahen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. August 2002 hielt die Arbeitslosenkasse an ihrer Verf?gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 2. September 2002 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 9). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, wer die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erf?llt, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Satz 1). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zw?lf Monaten aufweisen (Satz 2). Diese Mindestbeitragszeit haben auch Versicherte zu erf?llen, die bei Ablauf der ersten Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug arbeitslos sind (BGE 125 V 355 ff.). Laut Art. 13 Abs. 2quater AVIG (in Kraft seit 1. Januar 1997) gelten nicht als Beitragszeit im Sinne dieses Gesetzes beitragspflichtige Besch?ftigungen, die im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vor?bergehenden Besch?ftigung ausge?bt worden sind. ???????? Von der Erf?llung der Beitragszeit ist gem?ss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend insgesamt mehr als zw?lf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ?hnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverh?ltnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erf?llen konnte. Ebenfalls von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidit?t oder Todes des Ehegatten oder aus ?hnlichen Gr?nden oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zur?ckliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.). 2.2???? Nach Ablauf einer ersten Rahmenfrist am 31. Dezember 2001 meldete sich die Beschwerdef?hrerin am 12. Juni 2002 erneut zur Arbeitsvermittlung an, worauf ihr ab diesem Zeitpunkt eine neue Rahmenfrist er?ffnet wurde (Urk. 7/1). Da seit Ablauf der letzten Rahmenfrist noch keine drei Jahre verstrichen sind, muss die Versicherte eine Mindestbeitragszeit von zw?lf Monaten aufweisen, um erneut Arbeitslosenentsch?digung beanspruchen zu k?nnen (Art. 13 Abs. 1 AVIG). ???????? Innerhalb der Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) hat jedoch die Versicherte ausserhalb eines Besch?ftigungsprogramms einzig w?hrend 6 Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt (Urk. 1). Dies gen?gt? der geforderten Mindestbeitragszeit offensichtlich nicht. Eine Anrechnung von Zeiten gem?ss Art. 13 Abs. 2 AVIG ist ebenfalls nicht m?glich. ???????? Die Versicherte war zwar vom 14. April 2001 bis zum 10. Juni 2002 und somit ?ber ein Jahr infolge ihres Unfalls zu 100 Prozent krankgeschrieben, stand aber vom 1. April 2001 bis zum 30. September 2001 w?hrend sechs Monaten in einem Anstellungsverh?ltnis. Die Voraussetzungen f?r eine Befreiung von der Beitragszeit erf?llte sie demnach erst ab dem 1. Oktober 2001 und somit w?hrend rund 8 Monaten. Dies reicht f?r eine Beitragsbefreiung nicht aus, da gesetzlich eine Dauer von ?ber zw?lf Monaten gefordert wird (Art. 14 Abs. 1 AVIG). Die Versicherte ersucht darum, es sei ihrer speziellen Situation Rechnung zu tragen (Urk. 1). Das Gesetz l?sst indessen im Bereich der Beitragspflicht keinen Spielraum zu. Die Befreiungsregelung nach Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorg?ngigen Mindestbeitragspflicht subsidi?r zu Art. 13 AVIG und gelangt bei gen?gender Beitragszeit gar nicht zur Anwendung. Als Folge davon ist auch eine Kumulation oder Kompensation ausgeschlossen. Es ist daher nicht m?glich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit aufzuf?llen und umgekehrt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 83 N 207). 2.3???? Demnach hat die Beschwerdef?hrerin ab dem 12. Juni 2002 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, da sie die geforderte Mindestbeitragszeit nicht erf?llt und von der Erf?llung der Beitragszeit nicht befreit werden kann. Ihre Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Z?rich, Zahlstelle 068 - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

AL.2002.00782 — Zürich Sozialversicherungsgericht 25.03.2003 AL.2002.00782 — Swissrulings