AL.2002.00603
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Z?nd
Gerichtssekret?rin Randacher
Urteil vom 13. M?rz 2003 in Sachen A.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch das Sozialamt B.___ ?
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Horgen Seestrasse 217, Postfach 973, 8810 Horgen Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 10. Juni 2002 (Urk. 2) wurde der Anspruch von A.___ auf Arbeitslosenentsch?digung von der Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Horgen verneint. A.___ erf?lle die Bedingungen gem?ss Art. 13 Abs. 2ter des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) nicht. 2.?????? Gegen die Verf?gung erhob A.___, vertreten durch das Sozialamt B.___, am 4. Juli 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verf?gung sei aufzuheben und die Arbeitslosentaggelder zuzusprechen. Die Arbeitslosenkasse st?tze sich bei ihrer Berechnung einzig auf die Verf?gung des Bezirksgerichtes H.___ vom 24. September 2001 und lasse die tats?chlichen finanziellen Verh?ltnisse ausser Acht. Seit M?rz 2002 w?rden A.___ und ihre beiden Kinder durch die Sozialbeh?rde B.___ aus ?ffentlichen Mitteln unterst?tzt. ???????? Nachdem die Arbeitslosenkasse der GBI in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2002 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt und A.___ keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverf?gung vom 24. Oktober 2002 (Urk. 11) f?r geschlossen erkl?rt. ???????? Mit Verf?gung vom 8. November 2002 (Urk. 12) wurde A.___ aufgefordert, ihre Inkassobem?hungen nachzuweisen. Mit Eingabe vom 14. November 2002 (Urk. 14) kam sie dieser Aufforderung nach. Nachdem die Arbeitslosenkasse der GBI auf weitere Ausf?hrungen verzichtet hatte (Urk. 18), wurde der Prozess mit Gerichtsverf?gung vom 7. Januar 2003 sistiert, bis das Ergebnis der Pf?ndung feststehe (Urk. 19). Nach Erhalt der Pf?ndungsurkunde (Urk. 21) wurde die verf?gte Sistierung am 31. Januar 2003 wieder aufgehoben (Urk. 22). Die Arbeitslosenkasse hat in der Folge auf eine Stellungnahme zum Pf?ndungsergebnis verzichtet (Urk. 24). ???????? Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen n?her eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? 2.1???? Eine der gesetzlichen Voraussetzungen f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erf?llt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 2.2???? Gem?ss Art. 13 Abs. 2bis AVIG werden Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufnehmen m?ssen. Die Anrechenbarkeit einer Erziehungsperiode als Beitragszeit setzt nicht voraus, dass sie eine bestimmte Mindestdauer aufweist. Die in ALV-Praxis 96/2 publizierte Weisung des Bundesamtes f?r Wirtschaft und Arbeit, wonach Erziehungszeiten nur als Beitragszeit anrechenbar sind, wenn sie innerhalb der zweij?hrigen Rahmenfrist mehr als 18 Monate gedauert haben, ist gesetzwidrig (BGE 125 V 127 ff.). Art. 11b Abs. 2 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV) l?sst es zu, f?r die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Zwangslage besteht, ausnahmsweise auf die im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung vorliegende finanzielle Situation abzustellen, wenn innerhalb der zw?lf vorangegangenen Monate eine erhebliche Verschlechterung (oder Verbesserung) eingetreten ist (BGE 125 V 470 ff.). ???????? Ein Anspruch nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG kann geltend gemacht werden, wenn das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Verm?gens weniger als 35 Prozent des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG betr?gt. Dieser Prozentsatz erh?ht sich: a. um 10 Prozent, wenn der Versicherte verheiratet ist; b. um 10 Prozent f?r das erste Kind und 5 Prozent f?r jedes weitere Kind, f?r das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Artikel 33 besteht, h?chstens aber um 30 Prozent (Art. 11b Abs. 1 AVIV). 2.3???? Von der Erf?llung der Beitragszeit ist gem?ss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend insgesamt mehr als zw?lf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft?, Arbeitserziehungs? oder in einer ?hnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverh?ltnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erf?llen konnte. Ebenfalls von der Erf?llung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidit?t oder Todes des Ehegatten oder aus ?hnlichen Gr?nden oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbst?ndige Erwerbst?tigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zur?ckliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).
3. 3.1???? Die Beschwerdegegnerin macht zur Begr?ndung ihrer angefochtenen Verf?gung geltend, dass das Einkommen der Beschwerdef?hrerin ?ber der vom Bundesrat festgesetzten Limite von Fr. 5'786.50, welche die wirtschaftliche Zwangslage bestimme, liege. Gr?nde, die zur Beitragsbefreiung f?hren k?nnten, w?rden keine vorliegen (Urk. 2). Die Beschwerdef?hrerin habe im ?brigen die M?glichkeit, die Alimente bei ihrem Ehemann einzutreiben und somit eine allf?llige Zwangslage zu umgehen (Urk. 6). 3.2 Dagegen bringt die Beschwerdef?hrerin vor, dass weder die Frauen- noch die Kinderalimente seit M?rz 2002 durch den Ehemann bezahlt w?rden, und dass trotz der Inkassoversuche keine Zahlungen eingegangen seien.
4. 4.1???? Die Beschwerdef?hrerin arbeitet seit September 2000 in einem unbefristeten Arbeitsverh?ltnis im Stundenlohn als Teilzeitmitarbeiterin (3 Stunden pro Woche) beim Lern-Treff in B.___ (Urk. 7/3) und seit September 2001 in einem unbefristeten Arbeitsverh?ltnis als Teilzeitmitarbeiterin (5 bis 6 Stunden pro Woche) bei C.___ in T.___ (Urk. 7/2). Dadurch vermag sie ein durchschnittliches monatliches Bruttosal?r von Fr. 930.-- zu erzielen. Gem?ss Verf?gung des Einzelrichters des Bezirksgerichts H.___ (Eheschutz) vom 24. September 2001 (Urk. 3/1) hat der von ihr gerichtlich getrennte Ehemann monatliche Unterhaltsbeitr?ge von je Fr. 1'345.-- f?r die beiden 1986 und 1988 geborenen Kinder zuz?glich der Kinderzulagen und einen monatlichen Unterhaltsbeitrag f?r die Beschwerdef?hrerin von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin berechnete aufgrund dieser Angaben ein monatliches Einkommen der Beschwerdef?hrerin von Fr. 7'165.75. Demgegen?ber stellte sie ein Existenzminimum von Fr. 5'786.50. 4.2???? Die Beschwerdegegnerin verkennt bei ihrer Berechnung, dass sich die wirtschaftliche Zwangslage als Prozentsatz des H?chstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 23 AVIG bestimmt und nicht aufgrund einer Gegen?berstellung von Einkommen und Existenzminimum berechnet wird. Der H?chstbetrag des versicherten Verdienstes entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. Dieser bel?uft sich seit 1. Januar 2000 auf Fr. 106'800.-- im Jahr (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung). F?r die Beschwerdef?hrerin, der die Unterhaltspflicht f?r zwei minderj?hrige Kinder zukommt, darf das Einkommen 50 % dieses Betrages und somit Fr. 53'400.-- pro Jahr oder Fr. 4'450.-- pro Monat nicht ?bersteigen. ???????? Die Beschwerdef?hrerin erzielt aus ihrer eigenen Erwerbst?tigkeit Fr. 930.-- pro Monat. F?r die beiden Kinder werden ihr Alimente im Umfange von Fr. 1'300.-- vom Jugendsekretariat des Bezirkes H.___ bevorschusst (Urk. 3/3). Dazu kommen 10 % des Verm?gens der Beschwerdef?hrerin (Art. 11b Abs. 2 lit. b AVIV), welches von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 18'688.-- angenommen worden ist. F?r die Beschwerdef?hrerin ergibt sich somit ein anrechenbares monatliches Einkommen von Fr. 2'385.75, in dem Falle, wo sowohl die Ehegatten- wie auch die vom Vater geschuldeten Kinderrenten ausbleiben. ???????? Der von der Beschwerdef?hrerin getrennt lebende Ehemann wurde bereits mehrfach betrieben (Urk. 15/1-6). Der Pf?ndungsurkunde vom 2. Dezember 2002 (Urk. 21) l?sst sich entnehmen, dass er seit 1986 selbst?ndig ist. Die Firma L.___ AG sei aber stillgelegt und w?rde ?ber keine Verm?genswerte mehr???? verf?gen. Bei der vorgenommenen Lohnpf?ndung wurde das Einkommen des Schuldners mit variabel angegeben. Somit resultiert ebenfalls eine variable pf?ndbare Lohnquote. ???????? Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrerin mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit die Alimente auch weiterhin nicht bezahlt werden k?nnen, und dass aus der vorgenommenen Lohnpf?ndung ihres getrennt lebenden Ehemannes kaum namhafte Betr?ge resultieren werden. Es w?rde daher zu einem unbilligen Resultat f?hren, wollte man der Beschwerdef?hrerin Unterhaltsbeitr?ge anrechnen, die von ihr kaum je eingetrieben werden k?nnen. Eine wirtschaftliche Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2ter AVIG ist somit grunds?tzlich gegeben und die Erf?llung der Beitragszeit aufgrund der angerechneten Erziehungszeiten zu bejahen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4.3 Offengelassen werden kann aufgrund dieses Ergebnisses grunds?tzlich die Frage, ob allenfalls eine Befreiung von der Erf?llung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG vorliegen k?nnte. 4.4???? Die Beschwerdegegnerin ist gehalten, die ?brigen Anspruchsvoraussetzungen zu pr?fen, und bei Erf?llung derselben der Beschwerdef?hrerin ab dem 4. M?rz 2002 Arbeitslosentaggelder auszurichten.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Arbeitslosenkasse der GBI vom 10. Juni 2002 aufgehoben und festgestellt, dass bei der Beschwerdef?hrerin eine wirtschaftliche Zwangslage vorliegt. Die Beschwerdegegnerin wird die ?brigen Anspruchsvoraussetzungen zu pr?fen haben und hat bei Erf?llung derselben der Beschwerdef?hrerin ab dem 4. M?rz 2002 Arbeitslosenentsch?digung auszurichten. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialamt B.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Horgen - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).