AL.2002.00557
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekret?r Burgherr
Urteil vom 25. M?rz 2003 in Sachen S.___ ? Beschwerdef?hrer
gegen
AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Z?rich Beschwerdegegner
Sachverhalt: 1.?????? S.___, geboren 1964, ist Psychologe mit Hochschulabschluss und mehrj?hriger Berufserfahrung (vgl. Urk. 7/17/19). Nachdem er per 1. August 2001 arbeitslos geworden war, stellte er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Lagerstrasse, Z?rich, im Umfang von 100 % einer Vollzeitstelle der Arbeitsvermittlung zur Verf?gung und bezog bei der Arbeitslosenkasse SYNA, Z?rich, Arbeitslosenentsch?digung (vgl. Urk. 2 und Urk. 3/5). Mitte??? August 2001 meldete er sich f?r einen Nachdiplomkurs "Integrative Organisationsberatung" an der Fachhochschule A.___ an (Urk. 7/3 S. 2), welche ihm die Aufnahme mit Schreiben vom 6. September 2001 best?tigte (Urk. 7/10). Vom 11. September bis 16. November 2001 war S.___ krankheitsbedingt vollst?ndig arbeitsunf?hig (Urk. 3/1/1 = Urk. 7/9/1; Urk. 7/9/4; Urk. 3/1/2 = Urk. 7/9/1). Bereits am 12. November 2001 hatte der erste bis 25. Juni 2002 dauernde Block des Nachdiplomkurses an der A.___ begonnen. Daran nahm S.___ teil (Urk. 3/4; Urk. 7/3 S. 2). Das RAV ersuchte deswegen am 29. Januar 2002 das Amt f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) um ?berpr?fung der Vermittlungsf?higkeit des Versicherten (Urk. 7/2). Am 19. Februar 2002 teilte das RAV dem AWA ?berdies mit, dass der Beschwerdef?hrer bei der B.___ AG vom 12. bis 28. Februar 2002 als Aushilfe und vom 1. M?rz bis 30. Juni 2002 als Praktikant t?tig sein k?nne (Urk. 7/2/1). Nachdem es den Versicherten am 16. Mai 2002 pers?nlich befragt hatte (Urk. 7/3), verf?gte das AWA am 21. Mai 2002, dass S.___ seit dem 7. September 2001, dem Datum des Erhalts der Aufnahmebest?tigung an der A.___, nicht mehr vermittlungsf?hig sei und damit ab?? jenem Datum keinen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung habe (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2. Hiegegen erhob S.___ mit Eingabe vom 18. Juni 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die gerichtliche ?berpr?fung der angefochtenen Verf?gung. Im Wesentlichen machte er geltend, trotz Absolvierens des Nachdiplomkurses sei er weiterhin als vermittlungsf?hig zu qualifizieren. In der Vernehmlassung vom 24. Juli 2002 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 23. Oktober 2002 (Urk. 13) hielt der Versicherte an seinem Antrag fest und wies mittels Urkunden darauf hin, dass er mit der B.___ AG inzwischen einen Arbeitsvertrag f?r die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 habe abschliessen k?nnen (Urk. 10 und Urk. 11) und dass die B.___ AG seinen Nachdiplomkurs mit Fr. 10'000.-- unterst?tze (Urk. 14). Der Beschwerdegegner hielt in der Duplik an der angefochtenen Verf?gung fest (Urk. 17), worauf der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 2. Dezember 2002 als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 18). Am 13. Januar 2003 reichte der Beschwerdef?hrer eine weitere Stellungnahme mit diversen Beilagen ein (Urk. 19 und Urk. 20/1-4) ein. Hiezu liess sich der Beschwerdegegner am 20. Februar 2003 vernehmen, wobei er an seinem Standpunkt festhielt (Urk. 23). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheid-findung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? 1.2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zur?ckgelegt und weder das Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, wer die Beitragszeit erf?llt hat oder von deren Erf?llung befreit ist, wer vermittlungsf?hig ist und die Kontrollvorschriften erf?llt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIG]). 1.2.2?? Die Vermittlungsf?higkeit ist eine zentrale Voraussetzung f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) und wird erstinstanzlich durch die kantonale Amtsstelle ?berpr?ft (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG). Arbeitslose sind laut Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsf?hig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsf?higkeit geh?rt demnach nicht nur die Arbeitsf?higkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den pers?nlichen Verh?ltnissen w?hrend der ?blichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 Erw. 3 mit Hinweisen). ???????? Vermittlungsunf?higkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus pers?nlichen oder famili?ren Gr?nden ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere pers?nliche Umst?nde lediglich w?hrend gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich bet?tigen wollen, k?nnen nur sehr bedingt als vermittlungsf?hig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunf?higkeit angenommen werden. Der Grund f?r die Einschr?nkung in den Arbeitsm?glichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)f?higkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen). Entweder ist der Versicherte vermittlungsf?hig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIV) und BGE 125 V 58 Erw. 6a in fine mit Hinweisen) anzunehmen, oder nicht. Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vor?bergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsf?hig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erf?llen k?nnen, haben, sofern sie die ?brigen Anspruchsvoraussetzungen erf?llen, gem?ss Art. 28 Abs. 1 AVIG Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert l?ngstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunf?higkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschr?nkt. Gem?ss Abs. 2 dieser Bestimmung werden Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentsch?digung gem?ss Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG abgezogen. 1.3???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). ???????? Praxisgem?ss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die ?Aussagen der ersten Stunde? ab, denen in beweism?ssiger Hinsicht gr?sseres Gewicht zukommt als sp?teren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachtr?glichen ?berlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k?nnen (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). 1.4???? Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gem?ss st?ndiger Rechtsprechung ist in der Regel von der R?ckweisung - da diese das Verfahren verl?ngert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine R?ckweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren ?berhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Pr?fung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungen?gend abgekl?rt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.?????? 2.1???? Streitig und durch das Gericht zu pr?fen ist die Vermittlungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers ab dem 7. September 2001. Diese Frage beurteilt sich - wie im Sozialversicherungsrecht die Regel - prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tats?chlichen Verh?ltnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ablehnungsverf?gung (am 21. Mai 2002) entwickelt haben (BGE 120 V 387 f. Erw. 2 mit Hinweisen). 2.2???? Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdef?hrer am 12. November 2001 den bis zum 25. Juni 2002 dauernden ersten Block des Nachdiplomkurses an der A.___ antrat. Dieser erste Block dauerte demnach rund siebeneinhalb Monate, was etwa 163 Arbeitstagen eines Vollzeitarbeitspensums entspricht (7,5 Monate x 21,7 Tage). Allerdings fand der Kurs w?hrend dieser Zeitspanne sehr unregelm?ssig und nur an insgesamt 34 ganzen Tagen statt. Von den sechs Kurstagen, welche Kenntnisse in Betriebwirtschaft vermittelten, war der Beschwerdef?hrer aufgrund seiner beruflichen Vorkenntnisse indes dispensiert (Urk. 7/6 und 11/1), so dass sein effektives Pensum im ersten Ausbildungsblock insgesamt 28 Tage betrug. Dies entspricht durchschnittlich rund 17 % der m?glichen monatlichen Arbeitstage. Auf November 2001 entfielen sechs, auf Dezember 2001 zwei, auf Januar 2002 vier, auf Februar 2002 f?nf, auf M?rz 2002 vier, auf April und Mai 2002 je ein und auf Juni 2002 f?nf Kurstage. Die Kurse fanden immer nur an einem Montag, Dienstag oder Mittwoch statt, derweil Donnerstage und Freitage gem?ss Kursplan nie betroffen waren (Urk. 3/4).
3. 3.1???? 3.1.1?? Es ist mit dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein Arbeitgeber den Versicherten trotz des laufenden Nachdiplomkurses zu 100 % anstellen und auf die sehr unregelm?ssigen Absenzen im Umfange von durchschnittlich rund einem Tag pro Woche R?cksicht nehmen w?rde. Im Rahmen von 100 % eines Vollzeitarbeitspensums k?nnte die Vermittlungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers ab Kursbeginn in objektiver Hinsicht deshalb nur dann bejaht werden, wenn eindeutig feststeht, dass er bereit und in der Lage gewesen w?re, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Vollzeitstelle anzutreten. Dies ist aufgrund objektiver Kriterien zu pr?fen. In subjektiver Hinsicht muss feststehen, dass der Versicherte auch w?hrend des Kursbesuches seiner Pflicht zu pers?nlichen Arbeitsbem?hungen nachgekommen ist. Daher werden an die Disponibilit?t und Flexibilit?t der Versicherten, die freiwillig und auf eigene Kosten einen nicht bewilligten Kurs besuchen, erh?hte Anforderungen gestellt. Sie m?ssen ihre Arbeitsbem?hungen qualitativ und quantitativ fortsetzen und bereit sein, den Kurs unverz?glich abzubrechen, um eine angebotene Stelle anzutreten. Eine entsprechende Willenshaltung oder die bloss verbal erkl?rte Vermittlungsbereitschaft gen?gt nicht. Bei fehlender Aktivit?t und Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen, kann sich der Versicherte nicht darauf berufen, er habe die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewollt (BGE 122 V 266 Erw. 4). Nach seinen eigenen Angaben war der Versicherte nur bereit, nach Abschluss des Nachdiplomkurses 1 (erster Block) die Weiterbildung zu unterbrechen und den Kurs 2 sp?testens ein Jahr sp?ter zu absolvieren. Einen Abbruch des ersten Kurses zugunsten einer Arbeitsstelle schloss er gegen?ber dem AWA am 16. Mai 2002 grunds?tzlich aus (Urk. 7/3 S. 4). Auf diese "Aussage der ersten Stunde" ist abzustellen (oben Erw. 1.3), auch wenn der Beschwerdef?hrer in der Beschwerdeschrift neu ausf?hrt, er w?re - unter gewissen Bedingungen - jederzeit zu einer Verschiebung beziehungsweise einem Abbruch des Kurses bereit gewesen (Urk. 1 S. 2). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung ist die Vermittlungsbereitschaft und damit -f?higkeit des Beschwerdef?hrers hinsichtlich eines Vollzeitpensums bereits deshalb zu verneinen. 3.1.2?? Der Beschwerdef?hrer r?umte gegen?ber dem Beschwerdegegner ein, sich eventualiter im Ausmass von 80 % der Arbeitsvermittlung zur Verf?gung zu stellen (Urk. 7/3 S. 1). Seine Verf?gbarkeit in diesem Ausmass ist im theoretischen Idealfall denkbar. Es kann objektiv betrachtet indes nicht angenommen werden, dass eine versicherte Person eine 80%-Stelle findet, wenn sie in derart unregelm?ssigen Abst?nden, durchschnittlich aber mindestens einmal pro Monat, am Montag, Dienstag und allenfalls am Mittwoch ganzt?gig einen Kurs besucht. Unter diesen Umst?nden kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht so einsetzen, wie es ein potentieller Arbeitgeber in der Regel verlangt. Dies gilt vorliegend um so mehr, als dass f?r den Beschwerdef?hrer praktisch nur Arbeitgeber in Frage kommen, die grunds?tzlich regelm?ssige Arbeitszeiten an normalen Werktagen voraussetzen, anders als dies etwa im Gastgewerbe der Fall ist, wo auch abends und an Wochenenden gearbeitet wird. Daran ?ndert nichts, dass der Versicherte ab dem 12. Februar 2002 ein Praktikum und ab M?rz 2002 eine befristete Anstellung f?r ein 80%-Pensum bei der B.___ AG fand, da die Vermittlungsf?higkeit rechtsprechungsgem?ss prospektiv zu beurteilen ist (BGE 120 V 387 Erw. 2) und das Finden dieser Stelle auf besonders g?nstige Umst?nde zur?ckzuf?hren ist, die nicht auf das Vorhandensein der Vermittlungsf?higkeit schliessen lassen (vgl. ARV 1996/97 Nr. 35 S. 198). Ebenfalls nicht von Belang ist, dass der besuchte Kurs die Vermittlungsf?higkeit aller Wahrscheinlichkeit nach erh?ht, da dies auf alle Weiterbildungen in mehr oder weniger grossem Ausmass zutrifft (BGE 122 V 266 Erw. 4). ?berdies ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdef?hrer aus der Tatsache ableiten will, dass die B.___ AG ihn bei der Absolvierung des Kurses finanziell unterst?tzt. 3.1.3?? Der Hinweis des Beschwerdef?hrers, dass ein gleich oder ?hnlich gelagerter Fall durch das RAV Olten und die zust?ndige Arbeitslosenkasse unterschiedlich beurteilt werde und eine Kommilitonin deshalb Arbeitslosenentsch?digung beziehe (Urk. 19), vermag an der Sachlage nichts zu ?ndern. Zun?chst ist seine Behauptung nicht belegt. Doch selbst wenn sie zutreffen sollte, k?nnte der Versicherte f?r eine 80- oder 100%-Stelle nicht als vermittlungsf?hig gelten, da recht-sprechungsgem?ss kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (ARV 1996/1997 Nr. 35 S. 198 mit Hinweis). Ebenso wenig kann der Beschwerdef?hrer etwas zu seinen Gunsten ableiten, wenn er auf das seit l?nger bestehende Projekt f?r erwerbslose akademische Psychologen verweist, worauf er nicht aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 19, Urk. 20/1-4), denn arbeitsmarktliche Massnahmen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.2???? 3.2.1?? Diese ?berlegungen k?nnen - entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (Urk. 2) - aber nicht dazu f?hren, dem Versicherten die Vermittlungsf?higkeit generell abzusprechen. An Donnerstagen und Freitagen finden n?mlich grunds?tzlich keine Kurse im Rahmen des Nachdiplomlehrgangs statt, weshalb der Versicherte an diesen Tagen einem Arbeitgeber immer zur Verf?gung stehen k?nnte. Am Mittwoch k?nnte er zwar meist, wenn auch nicht immer erwerbs-t?tig sein. Es ist aber anzunehmen, dass er f?r die wenigen Kurstage, welche an?? einem Mittwoch stattfinden, mit einem Arbeitgeber eine entsprechende L?sung treffen k?nnte, da gerade Teilzeitstellen im Hinblick auf die Arbeitszeiten oft sehr flexibel ausgestaltet sind. Da Absolventen eines Nachdiplomkurses zus?tzlich zu den Kurstagen Zeit f?r die Vor- und Nachbereitung der Lektionen, f?r Lerngruppen und Projekte aufwenden m?ssen (vgl. Urk. 7/12 S. 12), erscheint es in Anbetracht der gesamten Umst?nde realistisch, dass der Versicherte neben seiner Weiterbildung eine Stelle im Umfang eines 50%-Pensums h?tte finden und bew?ltigen k?nnen. F?r ein derartiges Pensum ist er grunds?tzlich als vermittlungsf?hig zu betrachten, zumal auch seine Stellenbewerbungen (Urk. 3/5) nicht auf das Gegenteil schliessen lassen (BGE 112 V 218 = Pra 76 Nr. 32; ARV 1986 Nr. 26 S. 101 Erw. 1b). 3.2.2?? Die Vermittlungsf?higkeit f?r ein Arbeitspensum im Umfang von ?ber 50 % ist nicht erst ab Beginn der Kurses (12. November 2001), sondern bereits ab dem 7. September 2001 zu verneinen, da der Versicherte bereits damals auf rund zwei Monate sp?ter anderweitig disponiert hatte (Beginn des Kurses am 12. November 2001) und deshalb f?r eine neue 80- oder 100%-Besch?ftigung nur noch w?hrend relativ kurzer Zeit zur Verf?gung gestanden h?tte (BGE 110 V 208 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Im Ausmass eines 50%-Pensums kann dem Beschwerdef?hrer aufgrund des Nachdiplomkurses die Vermittlungsf?higkeit ab dem 7. September 2001 nach dem Gesagten indes nicht abgesprochen werden. Zu beachten ist aber, dass der Beschwerdef?hrer vom 11. September bis am 16. November 2001 aus gesundheitlichen Gr?nden zu 100 % arbeitsunf?hig geschrieben war (Urk. 7/9/3; Urk. 3/1/1 = Urk. 7/9/2; Urk. 7/9/4; Urk. 3/1/2 = Urk. 7/9/1; vgl. ferner Urk. 7/9/6) und sich in dieser Zeit auch nicht um Stellen bem?hte (Urk. 1 S. 1; Urk. 3/5). Die mangelnde Arbeitsf?higkeit wirkte sich in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 AVIG ab dem 31. Krankheitstag taggeldrelevant aus, weshalb die Vermittlungsf?higkeit erst ab dem 12. Oktober 2001 zu verneinen ist. Mit Eintritt der vollst?ndigen Arbeitsf?higkeit am 17. November 2001 lebte auch die Vermittlungsf?higkeit f?r eine 50%-Stelle wieder auf. Wie es sich mit der Vermittlungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers w?hrend der Dauer seiner Anstellung bei der B.___ AG ab dem 12. Februar 2001 verh?lt, hat die Verwaltung unter dem damit eng zusammenh?ngenden Aspekt einer Zwischenverdienstt?tigkeit im Sinne von Art. 24 AVIG bislang nicht gepr?ft, obwohl der Beschwerdef?hrer wiederholt die Anerkennung des dort erzielten Einkommens als Zwischenverdienst beantragt hat (Urk. 1; Urk. 7/4+5). Die Frage ist nicht spruchreif und die Verwaltung hat sich dazu im vorliegenden Prozess auch nicht ge?ussert. Die nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildende Frage des Zwischenverdienstes kann deshalb durch das Gericht nicht gepr?ft werden (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen; BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen), ebenso wenig wie die Folgefrage der Vermittlungsf?higkeit w?hrend dieser Zeitspanne.
4.?????? 4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer vom 7. September bis am 11. Oktober 2001 und ab dem 17. November 2001 im Umfang von 50 % einer Vollzeitstelle vermittlungsf?hig war. Insoweit die angefochtene Verf?gung die Vermittlungsf?higkeit auch in diesen Zeitr?umen generell verneint, ist sie in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Vermittlungsf?higkeit festzustellen. Diese Erw?gungen f?hren zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 4.2???? Die Arbeitslosenkasse SYNA, Z?rich, wird f?r die massgebliche Periode die ?brigen Anspruchsvoraussetzungen f?r Arbeitslosenentsch?digung zu pr?fen haben. Dabei wird unter dem Gesichtspunkt von Art. 24 AVIG auch zu ber?cksichtigen sein, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 12. Februar 2002 f?r die B.___ AG arbeitete. Wenn diese Besch?ftigung als Zwischenverdienstt?tigkeit anerkannt werden kann, w?rde die Vermittlungsf?higkeit als Anspruchsvoraussetzung stark relativiert (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a mit Hinweis). Kann die T?tigkeit nicht als Zwischenverdienst abgerechnet werden, wird die Kasse die Vermittlungsf?higkeit f?r diesen Zeitraum unter Einbezug des AWA (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG) gesondert zu ?berpr?fen haben.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung des Amtes f?r Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 21. Mai 2002 aufgehoben, soweit sie nicht den Zeitraum vom 12. Oktober bis 16. November 2001 betrifft, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer vom 7. September bis am 11. Oktober 2001 und ab dem 17. November 2001 f?r eine 50%-Stelle vermittlungsf?hig war, wobei die Vermittlungsf?higkeit vom 12. Februar 2002 bis im Verf?gungszeitpunkt (21. Mai 2002) unter dem ausdr?cklichen Vorbehalt der Pr?fung steht, ob die T?tigkeit des Beschwerdef?hrers f?r die B.___ AG als Zwischenverdienstt?tigkeit anerkannt werden kann. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - S.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 23 - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - Arbeitslosenkasse SYNA Z?rich 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).