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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.07.2003 AL.2002.00517

15. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·845 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Anspruch auf ALE: Erfüllung der Beitragszeit

Volltext

AL.2002.00517

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Br?gger

Urteil vom 16. Juli 2003

in Sachen B.___

?

Beschwerdef?hrer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich Gesch?ftsstelle Z?rich Josefstrasse 84, Postfach 1067, 8031 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich, Gesch?ftsstelle Z?rich, mit Verf?gung vom 23. Mai 2002 den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung von B.___, geboren 1954, ab dem 1. Mai 2002 verneint hat, da er die Anspruchsvoraussetzungen nicht erf?lle (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2002 (Urk. 1) und in die Beschwerdeantwort vom 19. April 2001 (richtig: 12. Juni 2002, vgl. Urk. 6),

in Erw?gung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, dass das Bundesgesetz ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung (AVIG) auf den 1. Juli 2003 verschiedene ?nderungen erfahren hat (?nderung vom 22. M?rz 2002, AS 2003 1728 1755), dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), dass, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003, beziehungsweise vor dem 1. Juli 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen und die neuen Bestimmungen des AVIG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2002, beziehungsweise bis 30. Juni 2003 in Kraft gewesen sind, dass Voraussetzung f?r den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung unter anderem ist, dass die versicherte Person die Beitragszeit erf?llt hat oder von der Erf?llung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), dass nach Art. 9 AVIG f?r den Leistungsbezug und f?r die Beitragszeit zweij?hrige Rahmenfristen gelten (Abs. 1), dass die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug mit dem ersten Tag beginnt, f?r den s?mtliche Anspruchsvoraussetzungen erf?llt sind (Abs. 2), dass die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag beginnt (Abs. 3), dass erneut zweij?hrige Rahmenfristen f?r den Leistungsbezug und die Bei-tragszeit gelten, wenn die Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug abgelaufen ist und die versicherte Person wieder Arbeitslosenentsch?digung oder Beitr?ge an Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung beansprucht (vgl. Abs. 4), dass gem?ss Art. 13 Abs. 1 AVIG die Beitragszeit erf?llt hat, wer innerhalb der daf?r vorgesehenen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) w?hrend mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Satz 1), dass eine versicherte Person, welche innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug erneut arbeitslos wird, eine Mindestbeitragszeit von zw?lf Monaten aufweisen muss (Satz 2), dass der Beschwerdef?hrer am 29. April 2002 bei der Arbeitslosenversicherung den Antrag auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 1. Mai 2002 gestellt hat (Urk. 7/1), dass er bereits w?hrend einer vom 7. September 1999 bis zum 6. September 2001 dauernden Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (Urk. 7/5), womit er eine Mindestbeitragszeit von 12 Monaten aufweisen muss, dass der Beschwerdef?hrer diese Mindestbeitragszeit von 12 Monaten entgegen seiner Annahme nicht innerhalb der letzten drei Jahre seit der ersten Rahmenfrist f?r den Beitragsbezug, sondern innerhalb der zweij?hrigen Rahmenfrist f?r die Beitragszeit aufweisen muss, dass die Rahmenfrist f?r die Beitragszeit vom 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2002 dauert, dass der Beschwerdef?hrer innerhalb dieser Rahmenfrist lediglich vom 1. August 2001 bis zum 30. April 2002 bei der Stadt A.___ als ___ eine beitragspflichtige Besch?ftigung ausge?bt hat (Urk. 7/2), dass er beim Restaurant C.___ in Z?rich von Oktober 1999 bis Februar 2000 gearbeitet hat (Urk. 3/1-6), womit diese Besch?ftigung vor Er?ffnung der massgebenden Rahmenfrist f?r die Beitragszeit ausge?bt worden ist und deshalb nicht angerechnet werden kann, dass sich der Beschwerdef?hrer somit w?hrend der massgebenden Rahmenfrist lediglich ?ber eine beitragspflichtige Besch?ftigung von 9 Monaten ausweisen kann, dass unbestrittenermassen auch kein Befreiungsgrund von der Erf?llung der Beitragszeit gem?ss Art. 14 AVIG vorliegt, dass die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht festgestellt hat, dass der Be-schwerdef?hrer die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentsch?digung ab dem 1. Mai 2002 nicht erf?llt, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt,

erkennt das Gericht:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige

Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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