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Zürich Sozialversicherungsgericht 15.10.2003 AL.2002.00470

15. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,846 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Anspruchsberechtigung, Erfüllung der Beitragszeit

Volltext

AL.2002.00470

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs Sozialversicherungsrichter Zünd Gerichtssekretär Brügger Urteil vom 16. Oktober 2003 in Sachen D.___   Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürcher Unterland Schaffhauserstrasse 105, Postfach 286, 8180 Bülach Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.       1.1 D.___, geboren 1947, arbeitete seit dem 1. Juli 1994 bei der A.___ als Verlagsangestellte. Dieses Arbeitsverhältnis löste sie per 31. Juli 2000 auf, da sie gemäss den Angaben ihrer Arbeitgeberin die Absicht hatte, eine selbständigerwerbende Tätigkeit auszuüben (Urk. 8/6, 8/9 und 12/4). Die Versicherte verrichtete indessen auch nach Ablauf des Festanstellungsverhältnisses zwischen dem 1. August und dem 1. September sowie dem 7. Oktober und dem 1. November 2000 für die A.___ weitere Arbeiten im Stundenlohn (Urk. 8/6). Am 23. März 2001 stellte sie den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2001, wobei sie angab, sie habe das Arbeitsverhältnis mit der A.___ aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst und führe seit dem 2. Oktober 2000 als Selbständigerwerbende einen Kurierdienst (Urk. 12/1). Per 30. Juni 2001 meldete das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ die Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab (Urk. 12/19). Mit Verfügung vom 7. September 2001 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9. März 2001, da die Versicherte ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und das AWA somit deren Vermittlungsfähigkeit nicht überprüfen könne. Insbesondere blieb die Frage offen, inwieweit die Versicherte ihre selbständigerwerbende Tätigkeit noch ausübte (Urk. 12/17). 1.2     Am 10. April 2002 stellte D.___ erneut den Antrag auf den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2002 (Urk. 8/3). Die Arbeitslosenkasse GBI, Sektion Zürcher Unterland, verneinte mit Verfügung vom 23. April 2002 die Anspruchsberechtigung der Versicherten, da sie die Beitragszeit nicht erfüllt habe und auch keinen Befreiungsgrund geltend machen könne (Urk. 2).

2. Dagegen erhob D.___ am 22. Mai 2002 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse GBI schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Versicherte keine weitere Stellungnahme eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. September 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1      Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Satz 1). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen (Satz 2). 2.2     Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 2.3     In Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) wird die Ermittlung der Beitragszeit näher geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die Versicherte beitragspflichtig ist. Gemäss Abs. 2 werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt (Satz 1), wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Weiter zu berücksichtigen ist, dass Tage einer beitragspflichtigen Beschäftigung (= Tage der Ausübung der Arbeitnehmertätigkeit) und Kalendertage (Art. 11 AVIV) nicht dasselbe sind. Deshalb müssen die Tage, an welchen die Leistungsansprecherin tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging, in Kalendertage umgerechnet werden. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die Versicherte nur kurz, zum Beispiel eine Stunde, gearbeitet hat, müssen mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage verwandelt werden, um Samstage und Sonntage einzukalkulieren (BGE 125 V 45 Erw. 3c, 122 V 251 Erw. 2c, ARV 1992 Nr. 1 S. 70; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I N 9 ff zu Art. 13). 2.4     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es für die Bestimmung des Beitragsmonats gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIV auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Art. 11 Abs. 1 AVIV lässt in Einklang mit Art. 13 Abs. 1 AVIG jenen Monat als vollen Kalendermonat gelten, in dem die Versicherte aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Art. 11 Abs. 2 AVIV kommt deshalb zur Anwendung bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) oder aber bei Arbeitsverhältnissen, die nicht den ganzen Monat angedauert haben (BGE 121 V 170 f. Erw. 2c mit Hinweisen auf Lehre und Verwaltungspraxis). 2.5     Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).

3. 3.1     Die Beschwerdeführerin hat sich am 10. April 2002 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und ab dem 1. April 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gestellt (Urk. 8/3). Damit dauert die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2002 (Art. 9 Abs. 3 AVIG), und es sind die in diese Zeit fallenden Beschäftigungen anzurechnen.          Nachdem aufgrund der am 23. März 2001 erfolgten Anmeldung (Urk. 12/1) letztlich mangels Nachweises der Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Verfügung des AWA vom 7. September 2001, Urk. 12/17) keine Rahmenfrist zum Leistungsbezug eröffnet werden konnte, genügt es, wenn die Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von sechs Monaten aufweisen kann (erstmaliger Leistungsbezug). 3.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich zunächst auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe während der massgebenden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich während vier Monaten (1. April bis 31. Juli 2000) eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 19. August 2002 korrigierte sie sodann ihre Auffassung und ermittelte nunmehr unter Einbezug der Weiterarbeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin im Stundenlohn vom 1. August bis zum 1. September und vom 7. Oktober bis zum 1. November 2000 eine anrechenbare Beitragszeit von 5,887 Monaten (Urk. 7). 3.3 Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (1. April 2000 bis zum 31. März 2002) hat die Beschwerdeführerin gemäss dem Arbeitgeberbericht der A.___ vom 26. März 2001 in den Monaten April bis August 2000 voll gearbeitet. Hinzu kommen der 1. September sowie die Zeit vom 7. Oktober bis zum 1. November 2000, was weiteren 19 Beschäftigungstagen und somit 26,6 (19 x 1,4) anrechenbaren Kalendertagen bzw. 0,887 Monaten (26,6 Tage : 30) entspricht. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat, beträgt die anrechenbare Beitragszeit bei der A.___ somit 5,887 Monate. Weitere beitragspflichtige Beschäftigungen sind aus den Akten nicht ersichtlich, und es werden von der Beschwerdeführerin auch keine solchen geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass sie die Beitragspflicht nicht erfüllt hat, sondern sie macht vielmehr geltend, ihr ehemaliger Arbeitgeber sei bereit, sämtliche Beiträge nachzuzahlen. Für die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung wird jedoch im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG einzig vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hat (BGE 113 V 352). Es ist somit nicht möglich, durch die nachträgliche Leistung von Versicherungsbeiträgen die Beitragszeit zu erhöhen, ohne dass effektiv eine entsprechende Beschäftigung ausgeübt und dafür Lohn bezahlt worden ist.  3.4     Im Weiteren ist auch kein Befreiungsgrund von der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 AVIG ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat zwar geltend gemacht, sie sei wegen einer psychischen Erkrankung während sechs Monaten in der Klinik C.___ hospitalisiert gewesen. Wenn auch davon auszugehen ist, dass diese Erkrankung eine gewisse Zeit vor dem Klinikaufenthalt begonnen hat, kann doch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin deswegen insgesamt während mehr als 12 Monaten an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert gewesen wäre. In der Anmeldung vom 23. März 2001 hat die Beschwerdeführerin wohl angegeben, sie habe ihr Arbeitsverhältnis bei der A.___ aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, sie hat sich indessen bei der Arbeitslosenversicherung für eine Vollzeitstelle als vermittelbar bezeichnet (Urk. 12/1). Sodann hat die Beschwerdeführerin auf dem monatlich auszufüllenden Formular "Angaben der versicherten Person" die Frage, ob sie arbeitsunfähig sei, jeweils verneint, letztmals für den Monat Mai 2001 am 21. Mai 2001 (Urk. 12/14). Nach Ablauf von weniger als einem Jahr, nämlich am 10. April 2002 (Urk. 8/3) hat sie sich sodann wieder zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet und sich im Umfang von 50 % als vermittelbar bezeichnet. 4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2002 mangels Erfüllung der Beitragszeit bzw. Vorliegens eines Befreiungsgrundes zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - D.___ - Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürcher Unterland - Staatssekretariat für Wirtschaft seco - AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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