AL.2001.00322
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekret?r Burgherr
Urteil vom 31. M?rz 2003 in Sachen R.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Rudolph c/o Streiff Pellegrini & von Kaenel Rechtsanw?lte Bahnhofstrasse 67, 8622 Wetzikon ZH,
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Peter Stieger c/o Streiff Pellegrini & von Kaenel Rechtsanw?lte Bahnhofstrasse 67, 8622 Wetzikon ZH
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Bahnhofstrasse 196, Postfach, 8620 Wetzikon ZH Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? 1.1???? R.___, geboren 1950, bezog bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich in einer ersten Rahmenfrist vom 3. April 1995 bis 2. April 1997 Arbeitslosenentsch?digung. Per 3. April 1997 wurde ihm eine neue, bis 2. April 1999 dauernde Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug er?ffnet, und die Taggelder wurden ihm bis und mit Juni 1997 ausbezahlt. Am 6. Juli 1997 teilte R.___ der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich mit, er sei aus ihr ausgetreten und w?nsche nicht mehr mit ihr abzurechnen. Mit Schreiben vom 16. Juli 1997 stellte sich die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich auf den Standpunkt, ein Kassenwechsel sei derzeit nicht m?glich, wogegen R.___ am 14. August 1997 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich einreichte und den r?ckwirkenden Kassenwechsel per 3. April 1997 beantragte (Prozessnummer AL.1997.00869). Beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Hinwil erf?llte R.___ w?hrend des laufenden Prozesses ununterbrochen seine Kontrollpflichten, ohne dass sein Leistungsanspruch bei einer Arbeitslosenkasse geltend gemacht worden w?re. Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde von R.___ betreffend den Kassenwechsel mit Urteil vom 18. Juni 1999 (Urk. 7/11 im Verfahren AL.2000.00363) rechtskr?ftig ab (Urk. 17 Erw. I.1a+b im Verfahren AL.2000.00130). 1.2???? Am 6. August 1999 reichte der Versicherte der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich s?mtliche Unterlagen betreffend die Erf?llung der Kontrollpflicht ein. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich verf?gte am 3. Januar 2000, ein allf?lliger Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung f?r die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. M?rz 1999 sei infolge versp?teter Anmeldung erloschen (Urk. 7/5 im Verfahren AL.2000.00363). Hiegegen liess R.___ mit Eingabe vom 1. Februar 2000 erneut Beschwerde erheben und die gerichtliche ?berpr?fung der an-gefochtenen Verf?gung beantragen (Urk. 17 Erw. I.1a und 2 im Verfahren AL.2000.00130). 1.3???? Am 14. M?rz 2000 verf?gte die nunmehr zust?ndige Arbeitslosenkasse der GBI, Zahlstelle Wetzikon, R.___ habe ab dem 3. April 1999 (Beginn der dritten Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug) keinen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung, da er keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall geltend machen k?nne. Bei der Berechnung des versicherten Verdienstes d?rfe nur das? Einkommen aus der T?tigkeit an der Universit?t Z?rich ber?cksichtigt werden, da der Versicherte gem?ss der Verf?gung der Arbeitslosenkasse des Kantons? Z?rich vom 3. Januar 2000 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung gehabt habe (Urk. 2 im Verfahren AL.2000.00363). 1.4???? Auch gegen die Verf?gung vom 14. M?rz 2000 (Urk. 2 im Verfahren AL.2000.00363) liess R.___ mit Eingabe vom 6. April 2000 Beschwerde (Urk. 1 im Verfahren AL.2000.00363) erheben und deren gerichtliche ?berpr?fung beantragen. Mit Verf?gung vom 7. August 2000 sistierte das Gericht das Verfahren antragsgem?ss bis zur rechtskr?ftigen Erledigung des Verfahrens AL.2000.00130 zwischen dem Versicherten und der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich (Urk. 9 im Verfahren AL.2000.00363).
2.?????? Am 25. M?rz 2001 beantragte R.___ die Er?ffnung einer neuen Rahmenfrist per 3. April 2001 und die Auszahlung von Arbeitslosenentsch?digung. Er arbeite weiterhin zu 50 % als Techniker an der A.___, suche aber eine Vollzeitstelle (Urk. 9/2). Mit Verf?gung vom 10. April 2001 stellte die Arbeitslosenkasse GBI fest, dass R.___ auch ab dem 3. April 2001 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung habe, da er weiterhin in einem Arbeitsverh?ltnis stehe (Urk. 2). Hiegegen liess R.___ mit Eingabe vom 10. Mai 2001 Beschwerde erheben (Urk. 1) und folgende Antr?ge stellen:
"1.????? Die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdegegner [richtig: Beschwerdef?hrer] eine neue Rahmenfrist zu er?ffnen und die gesetzlichen Arbeitslosenentsch?digungen auszuzahlen; ?2.????? Eventualiter sei das Verfahren bis zum rechtskr?ftigen Abschluss der ebenfalls vor Sozialversicherungsgericht h?ngigen Verfahren AL.2000.00130 und AL.2000.00363 zu sistieren bzw. es seien die Verfahren zu vereinigen; ?3.????? Unter Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Zur Begr?ndung machte er im Wesentlichen geltend, das am Sozialversicherungsgericht h?ngige, nicht rechtskr?ftige Verfahren AL.2000.00130 sei f?r den vorliegenden Prozess entscheidrelevant; die angefochtene Verf?gung sei verfr?ht ergangen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 3). Dem Sistierungs- respektive Vereinigungsantrag stimmte die Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2001 zu (Urk. 8), worauf das Verfahren bis zur rechtskr?ftigen Erledigung des Verfahrens AL.2000.00130 zwischen dem Versicherten und der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich sistiert wurde (Urk. 11).
3. 3.1???? In Gutheissung der Beschwerde vom 1. Februar 2000 stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Urteil vom 22. M?rz 2002 fest, dass der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentsch?digung vom 1. Juli 1997 bis 31. M?rz 1999 nicht als verwirkt zu betrachten sei, und es wies die Sache zur Pr?fung der ?brigen Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich zur?ck (Urk. 17 im Verfahren AL.2000.00130). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, und dem Versicherten wurden f?r den streitigen Zeitraum die Taggelder nachbezahlt (Urk. 15/4 im Verfahren AL.2000.00363). Am 17. Juni 2002 hob das Gericht in beiden noch h?ngigen Verfahren (AL.2000.00363 und AL.2001.00322) die Sistierung auf (Urk. 13; Urk. 11 im Verfahren AL.2000.00363). 3.2???? Das Sozialversicherungsgericht setze der Beschwerdegegnerin daraufhin im vorliegenden Verfahren (AL.2001.00322) erneut Frist an zur Vernehmlassung (Urk. 13). Am 21. August 2002 stellte die Kasse wiederum den Antrag, das Verfahren bis zur Erledigung des Verfahrens AL.2000.00363 zu sistieren (Urk. 16). In der Replik vom 7. November 2002 hielt der Beschwerdef?hrer an den Antr?gen 1 und 3 sowie an seinen Vorbringen fest, hinsichtlich des neuerlichen Sistierungsbegehrens beantragte er die Abweisung (Urk. 22). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 8. Januar 2003 als geschlossen erkl?rt (Urk. 26). Das Gericht zog in der Folge die Akten der Prozesse AL.2000.00130 und AL.2000.00363 bei. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit f?r die Entscheid-findung erforderlich - in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2 Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag das Verfahren AL.2000.00363 erledigt hat, ist der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2002 auf erneute Sistierung des Verfahrens (Urk. 16) gegenstandslos geworden.
2.?????? 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zur?ckgelegt und weder das Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, wer die Beitragszeit erf?llt hat oder von deren Erf?llung befreit ist, wer vermittlungsf?hig ist und die Kontrollvorschriften erf?llt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIG]). 2.2???? Als ganz arbeitslos gilt gem?ss Art. 10 AVIG, wer in keinem Arbeitsverh?ltnis steht und eine Vollzeitbesch?ftigung sucht (Abs. 1). Als teilweise arbeitslos gilt gem?ss Abs. 2 dieser Bestimmung, wer in keinem Arbeitsverh?ltnis steht (lit. a) und lediglich eine Teilzeitbesch?ftigung sucht oder eine Teilzeitbesch?ftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbesch?ftigung sucht (lit. b). Der Arbeitssuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Der Arbeitsaufall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Tage dauert (Art. 11 AVIG).
3.?????? 3.1???? Das Verfahren AL.2000.00363 betraf den Anspruch des Beschwerdef?hrers per 3. April 1999 (Beginn der dritten Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug). Das Sozialversicherungsgericht hat die angefochtene Verf?gung in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache an die Kasse zur?ckgewiesen, damit diese ?ber den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab dem 1. April 1999 im Sinne der Erw?gungen befinde (Urteil vom 31. M?rz 2003, Urk. 27 im Verfahren AL.2000.00363). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob der Beschwerdef?hrer ab dem 3. April 2001 (Beginn der vierten Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug) arbeitslos war und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitt, wobei das Datum der angefochtenen Verf?gung vom 10. April 2001 rechtsprechungsgem?ss die Grenze richterlicher ?berpr?fungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b). 3.2???? Soweit sich die angefochtene Verf?gung vom 10. April 2001 auf die Verf?gung der Arbeitslosenkasse des Kantons Z?rich vom 3. Januar 2000 (Urk. 2 im Verfahren AL.2000.00130) abst?tzt, ist ihr die Grundlage entzogen, nachdem das Sozialversicherungsgericht diese mit rechtskr?ftigem Urteil vom 22. M?rz 2002 (Urk. 17 im Verfahren AL.2000.00130) aufgehoben hat. Die dort streitige Frage, ob der Anspruch des Beschwerdef?hrers in der zweiten Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug infolge versp?teter Geltendmachung erloschen war (Art. 20 Abs. 1 und 3 [Satz 1] AVIG in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung ?ber die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung [AVIV]), war ohnehin nicht pr?judizierend daf?r, ob die Anspruchsvoraussetzungen gem?ss Art. 8 AVIG zu Beginn einer vierten Rahmenfrist erf?llt waren oder nicht. Weiterhin sucht der Beschwerdef?hrer, welcher bei der A.___ in?? einem Teilzeitarbeitsverh?ltnis steht, eine Vollzeitbesch?ftigung (Art. 10 Abs. 1 lit. b; Urk. 9/2). Ob er sich ab jenem Zeitpunkt auch bei der Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG), ist aus den Akten nicht ersichtlich. Dazu sind erg?nzende Abkl?rungen durch die Kasse notwendig. Fest steht dagegen, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 AVIG vorlag, erlitt der Versicherte doch einen Verdienstausfall von mindestens zwei Tagen. Die angefochtene Verf?gung erweist sich damit als unzutreffend, weshalb sie aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist, damit diese die ?brigen Anspruchsvoraussetzungen gem?ss Art. 8 AVIG (inklusive diejenige der Arbeitslosigkeit) pr?fe und ?ber den Leistungsanspruch auf Arbeitslosenentsch?digung ab 3. April 2001 neu verf?ge. Die Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer eine Teilzeitbesch?ftigung versieht, wird dabei unter dem Gesichtspunkt von Art. 24 AVIG zu ber?cksichtigen sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.?????? Die obsiegende Beschwerde f?hrende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werde vom Sozialversicherungsgericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt auch die (teilweise) R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als (teilweises) Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Der vollst?ndig obsiegende Beschwerdef?hrer hat damit Anspruch auf die Zusprechung einer Prozessentsch?digung, wobei in Betracht zu ziehen ist, dass im Fall AL.2000.00363 zwischen den selben Parteien die weitgehend identische Problematik vorlag, weshalb der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdef?hrers vorliegend als etwas geringer eingestuft werden kann. Insgesamt erscheint deshalb eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Beschwerdef?hrer hat f?r den Fall des Unterliegens den Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt (Urk. 1 S. 3 unten). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird dieser Antrag gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Arbeitslosenkasse der GBI, Zahlstelle Wetzikon, vom 10. April 2001 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen, damit diese den Anspruch auf Arbeitslosenentsch?digung im Sinne der Erw?gungen pr?fe. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Stieger - Arbeitslosenkasse der GBI - Staatssekretariat f?r Wirtschaft seco - AWA Amt f?r Wirtschaft und Arbeit 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).