Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 18.02.2026 AK.2025.00015

18. Februar 2026·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,016 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Haftung des einzigen Verwaltungsrates einer kleinen AG für Beitragsschulden auch auf dem eigenen Lohn. Streitgegenständliche Forderung ist in der Höhe ausgewiesen. Keine Exkulpationsgründe.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AK.2025.00015

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 18. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Die Y.___ AG mit Sitz in Zürich war bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Mit Urteil vom 2. März 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Gesellschaft und löste diese gleichentags auf. Mit einem weiteren Urteil des Konkursgerichts vom 10. Juli 2023 wurde das Verfahren für geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 5/380/21).     Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ als ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats der Y.___ AG zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge für die Jahre 2021 und 2022 in der Höhe von Fr. 7'882.75 (Urk. 5/380/2-4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. März 2025 (Urk. 5/381) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 12. Juni 2025 in dem Sinne teilweise gut, als sie die Schadenersatzforderung auf Fr. 7'204.18 reduzierte (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ am 12. Juli 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2025 sei aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.     1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). 1.3    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG). 1.4     1.4.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 141 V 487 E. 2.2, 136 V 268 E. 2.6, 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/aa).     Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) in Gang setzt (BGE 113 V 256 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.2).         Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 OR). 1.4.2    Hinsichtlich offener Beitragsforderungen für die Jahr 2021 und 2022 stellte das Betreibungsamt Zürich 4 der Beschwerdegegnerin am 17. August 2022 einen Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG von Fr. 6'662.40 (Urk. 5/321) und am 19. September 2022 einen solchen von Fr. 3’958.20 (Urk. 5/330) aus. Das Konkursverfahren über die Y.___ AG wurde sodann mit Urteil des Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2023 geschlossen und die Gesellschaft gelöscht (Urk. 5/380/21). Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 5. Februar 2025 (Urk. 5/380/2-4) wahrte die Beschwerdegegnerin damit die dreijährige Frist. Die streitgegenständliche Schadenersatzforderung ist demnach nicht verjährt.

2.     2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), der geltend gemachte Schaden in Höhe von Fr. 7'882.73 setze sich aus den Schlussrechnungen 2021 und 2022 zzgl. Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen zusammen. Die Verzugszinsen von Fr. 678.55 seien am 14. Juli 2023 und somit nach dem Konkurs in Rechnung gestellt worden und daher vom Schaden in Abzug zu bringen. Der Schaden reduziere sich somit auf Fr. 7'204.18. Am 12. April 2023 seien die Forderung beim Betreibungsamt eingegeben worden und das Betreibungsamt habe am 15. Juni 2023 mitgeteilt, dass sie (die Beschwerdegegnerin) mit ca. 43 % zu Schaden kommen würde. Am 7. Juli 2023 habe das Betreibungsamt mitgeteilt, dass die Forderung im Kollokationsplan anerkannt werde; gleichentags hätten sie ebenfalls einen Verlustschein erhalten. Die Forderung habe somit nicht vollumfänglich befriedigt werden können und der Schaden daraus sei nicht zu beanstanden.     Die Gesellschaft habe es unterlassen, die Beiträge der Jahre 2021 und 2022 inklusive Mahnkosten und Verzugszinsen vollständig zu bezahlen. Damit sei sie ihrer Pflicht als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und habe öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet. Der Beschwerdeführer sei seit Gründung bis zum Konkurs der Y.___ AG Verwaltungsrat gewesen und er habe dafür sorgen müssen, dass die geschuldeten Beiträge fristgerecht abgeliefert und nur so weit Löhne ausgerichtet werden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit beglichen werden können. Dies habe er nicht getan und die Voraussetzungen der Haftung sei damit zu bejahen. 2.2    Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei seinen Pflichten nachgekommen und habe sich beim Betreibungsamt vor der Schliessung der Y.___ AG erkundigt, um sämtliche ausstehenden Forderungen zu begleichen. Da sämtliche Forderungen der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits beim Betreibungsamt gewesen seien, habe er diese nicht einzeln begleichen können und sei somit auf die Informationen des Betreibungsamtes angewiesen gewesen. Dies könne auch mit dem Betreibungsamt verifiziert werden. Zudem sei die Situation der Gesellschaft näher zu erläutern. Man habe mit grosser Leidenschaft die Gesellschaft über zehn Jahre geführt. Mit dem Eintritt der Pandemie habe man alles versucht, um die Firma zu retten, was leider erfolglos geblieben sei. Durch die Betriebsschliessung während zweier Jahre hätten sich die Forderungen in den Jahren 2021 und 2022 angestaut. Anfangs 2023 habe man dann beschlossen, den Betrieb ganz zu schliessen, jedoch nicht bevor alle offenen Forderungen beglichen worden und seines Wissens auch die offenen Beträge bezahlt worden seien. Dabei sei auch eine Mietzinskaution in der Höhe von Fr 20'400.-- vom Konkursamt nicht zurückerstattet worden und er wisse nicht, was mit diesem Geld geschehen sei. Er habe nicht fahrlässig gehandelt, sondern auch während der Pandemie für seine Firma und seine Mitarbeiter gekämpft. Zwischenzeitlich sei er auch pensioniert und lebe sehr bescheiden. Seine Einsprache sei gutzuheissen und die Forderung fallen zu lassen.

3. 3.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 3.2    Die Beschwerdegegnerin beziffert den Schaden entsprechend ihrem Kontoauszug vom 31. Januar 2025 (Urk. 5/377) mit Fr. 7'882.73. Gemäss der Beitragsübersicht handelt es sich dabei im Wesentlichen um offene Lohnbeiträge zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungs- und Verfahrenskosten und Verzugszins für das Beitragsjahr 2021 von Fr. 2'764.83 (Urk. 5/375) und für das Beitragsjahr 2022 von Fr. 4'445.90 (Urk. 5/372).     Gemäss den Jahreslohndeklarationen richtete die Y.___ AG im Jahr 2021 Löhne von Fr. 181'836.-- (Urk. 5/272) und im Jahr 2022 noch Löhne von Fr. 26'719.-- (Urk. 5/306) aus. Dabei ergab die Prüfung der Beschwerdegegnerin durch ihre Arbeitgeberrevision eine Korrektur der Jahreslohnsumme 2021 auf Fr. 172'782.-- und für das Jahr 2022 eine solche von Fr. 30'119.-- (Urk. 5/348/2). Entsprechende Lohnsummen bildeten die Basis für die Schlussrechnung vom 31. Januar 2023 (Urk. 5/335) und vom 11. Mai 2023 (Urk. 5/351). Unter Berücksichtigung der weiteren Posten für Mahnungen, Entschädigung aus COVID-19, Betreibungen, Verzugszinsen und CO2-Abgaben gemäss Kontoauszug (Urk. 5/380/6-15) ist damit eine Restanz zu Gunsten der Beschwerdegegnerin für die vorerwähnte Periode (Januar 2021 bis Dezember 2022) zufolge offengebliebener Sozialversicherungsabgaben von insgesamt Fr. 7'882.73 nachvollziehbar erstellt. 3.3    Der Beschwerdeführer zog denn auch das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung (vgl. dazu insbesondere die Beitragsübersichten; Urk. 5/375, Urk. 5/376 und Urk. 5/378) nicht - oder zumindest nicht substantiiert - in Zweifel. Damit ist der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise geltend gemachte Schaden für die unbezahlt gebliebenen Beiträge 2021 und 2022 und Nebenkosten anhand der Kassenakten – insbesondere des Kontoauszugs vom 31. Januar 2025 (Urk. 5/377) und der Jahreslohndeklarationen – substantiiert dargelegt und es ist von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 7'882.73 auszugehen abzüglich der Verzugszinsen von 678.55 (Urk. 5/376), die erst nach dem Konkurs in Rechnung gestellt wurden, mithin von Fr. 7'204.18 (vgl. E. 2.1 hiervor).

4. 4.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3). 4.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen offensichtlich nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist, indem sie auf ausgerichteten Löhnen die Sozialversicherungsabgaben nicht beziehungsweise nur unvollständig abführte. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb auch schon früher regelmässig veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen, Betreibungen einzuleiten und Verwertungsbegehren zu stellen (vgl. etwa Urk. 5/2, 5/5, 5/11, 5/17, 5/21, 5/22, 5/24, 5/31, 5/35, 5/48, 5/68 ff., 5/69 ff, 5/70, 5/73 ff., 5/82, 5/102/, 5/103, 5/169 ff., 5/170 ff., 5/196 ff., 5/199 ff, 5/220 ff. 5/245 ff, 5/278). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 7'882.73 unbezahlt. Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat die Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.     Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

5. 5.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a). 5.2     5.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen). 5.2.2    Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 5.3     5.3.1    Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was ihn entlasten könnte. Dass er sich beim Betreibungsamt vor der Schliessung der Y.___ AG erkundigt habe, um die ausstehenden Forderungen zu begleichen, ist kein Beleg dafür, dass er seinen Abrechnungspflichten nachgekommen ist und dafür gesorgt hatte, dass auf den ausgerichteten Löhnen vorab die Sozialversicherungsabgaben abgeführt wurden. Im Hinblick auf die aktenkundigen Mahnungen, Betreibungen und Verwertungsbegehren im Jahr 2018 und 2019 können die Säumnisse auch nicht mit der Covid-Pandemie erklärt werden. Dass angeblich eine Mietzinskaution in der Höhe von Fr 20'400.-- vom Konkursamt nicht zurückerstattet worden sei, wirkt sich mit Bezug auf den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden auch nicht entlastend aus. Letztlich trägt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zwischenzeitlich pensioniert sei und in bescheidenen Verhältnissen lebe, nichts zu seiner Entlastung bei. 5.3.2    Der Beschwerdeführer war vom 22. Mai 2006 bis 20. Januar 2010 als einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates und danach bis zur Löschung der Y.___ AG als einziges Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen und somit deren formelles Organ (Urk. 5/380/20-22). Aus den Jahreslohndeklarationen 2021 und 2022 (Urk. 5/272 und Urk. 5/306) ergibt sich, dass es sich bei der Gesellschaft um ein kleines Unternehmen mit - nebst dem Beschwerdeführer - wenigen zusätzlichen Angestellten handelte. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsratsmitglied verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Als einziges Verwaltungsratsmitglied und mit alleiniger Einzelzeichnungsberechtigung war der Beschwerdeführer damit für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich. Einen erheblichen Teil der Jahreslohnsumme 2021 machte sodann der Lohn an den Beschwerdeführer selber und an eine Familienangehörige aus (vgl. Urk. 5/272).     Dass der Beschwerdeführer auch bei bekannten Zahlungsschwierigkeiten seinen Kontrollpflichten aus welchen Gründen auch immer nicht nachkam, nicht für eine geordnete Buchhaltung sorgte und Löhne weiterhin ausgerichtet hat, davon insbesondere auch den eigenen, ohne die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abzuführen respektive diese in geeigneter Form sicherzustellen, ist ihm grundsätzlich als grobes Verschulden vorzuhalten. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Ein solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHVBeiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen. Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 2. August 2019 E. 4.2.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer war als Verwaltungsrat der Gesellschaft verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die auf den ausbezahlten Löhnen ex lege entstandenen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt oder zumindest sichergestellt werden. Indem er es zuliess, dass trotz Ausständen bei der Beschwerdegegnerin fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für welche die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf. 5.3.3    Nach den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen aus dem Jahr 2021 und 2022 bis zur Konkurseröffnung im März 2023 zumindest als grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. 5.4    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 7'204.18 zu betrachten.     Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).     Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.     Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).     Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber

SlavikNef

AK.2025.00015 — Zürich Sozialversicherungsgericht 18.02.2026 AK.2025.00015 — Swissrulings