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Zürich Sozialversicherungsgericht 14.10.2003 AK.2002.00087

14. Oktober 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,598 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Wesen der Solidarobligation; kein Mitverschulden der Ausgleichskasse

Volltext

AK.2002.00087

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtssekretär Stocker Urteil vom 15. Oktober 2003 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Klägerin

gegen

1. B.___  

2. A.___  

Beklagte

beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schuppisser Limmatquai 3, Postfach 160, 8024 Zürich

Sachverhalt: 1.       Die C.___ AG mit Sitz in D.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete vom 1. Februar 1996 bis 31. Oktober 2001 die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 4/33). Mit Verfügung vom 23. Mai 2001 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts D.___ über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 4/11, 4/22 und 4/24). Am 8. Februar 2002 wurde der Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegt (Urk. 4/28). Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 setzte das Konkursamt D.___ die Ausgleichskasse davon in Kenntnis, dass sie vermutlich voll zu Schaden kommen werde (Urk. 4/28). Am 3. Juni 2002 wurden der Ausgleichskasse zwei Konkursverlustscheine in der Höhe von Fr. 106'093.10 beziehungsweise Fr. 259.10 ausgestellt (Urk. 4/26-27). Mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts D.___ vom 5. Juni 2002 wurde das Konkursverfahren geschlossen (Urk. 4/11).          Mit Verfügungen vom 4. September 2002 (Urk. 3/V1-V2) verpflichtete die Ausgleichskasse den ehemaligen Direktor der Konkursitin, B.___, und deren ehemalige Verwaltungsrätin A.___ solidarisch zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 106'352.20.

2. Dagegen erhoben B.___ und A.___ am 8. Oktober 2002 Einspruch (Urk. 2/E1-E2). Mit Eingabe vom 7. November 2002 (Urk. 1) reichte die Ausgleichskasse Klage auf Schadenersatz ein mit folgendem Rechtsbegehren: „[D]ie Beklagten seien zu verpflichten, unserer Kasse für entgangene Beiträge Schadenersatz zu leisten, und zwar beide in der Höhe von CHF 106'093.10.“          In ihrer Klageantwort vom 2. April 2003 (Urk. 9) liessen die Beklagten folgende Anträge stellen: „1.         a)         Auf die Klage sei im Umfang von CHF 105'834.-- nicht einzutreten.           b)         Im Mehrbetrag sei die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 2.         Eventualiter: Die Klage sei in vollem Umfang abzuweisen. 3.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.“          Mit Eingabe vom 15. April 2003 (Urk. 13) verzichtete die Ausgleichskasse auf Erstattung einer Replik. Duplicando liessen B.___ und A.___ an ihren Anträgen festhalten (Urk. 18). Mit Verfügung vom 29. August 2003 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.          Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1     In formeller Hinsicht ist der Erlass einer Schadenersatzverfügung beziehungsweise von Schadenersatzverfügungen Prozessvoraussetzung für die Einreichung der vorliegenden Klage. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass eine Ausgleichskasse während des Prozesses vor dem hiesigen Gericht die verfügungsweise festgesetzte Schadenersatzsumme nicht erhöhen kann. Stellt sich nach Erlass der Verfügung heraus, dass Schadenersatz in zu geringer Höhe geltend gemacht wurde, so ist für den noch nachzufordernden Restbetrag eine neue Verfügung erforderlich (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 433). 2.2 Diesbezüglich liessen die Beklagten im Wesentlichen geltend machen, dass sie von der Klägerin je für den gesamten Schadensbetrag ins Recht gefasst würden und nicht nur - wie noch verfügungsweise - in solidarischer Haftung für den Gesamtschaden. Die Klägerin fordere mithin im Ergebnis Fr. 105'834.-- mehr als in den erlassenen Schadenersatzverfügungen, weshalb in diesem Umfang, da es an einer Prozessvoraussetzung mangle, auf die Klage nicht einzutreten sei. 2.3 2.3.1   Den Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass es die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren unterlassen hat, darauf hinzuweisen, dass sie die Beklagten in solidarischer Haftung ins Recht fasst. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Rechtsbegehren - wie auch andere Äusserungen im Prozess - nach ihrem Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen sind (anstatt vieler: Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 16 zu § 54 ZPO). Angesichts der Aktenlage und den Ausführungen in der Klageschrift führt eine solche Auslegung jedoch ohne weiteres zum Resultat, dass die Klägerin die Beklagten in solidarischer Haftung ins Recht fassen und nicht kumulativ den Schadensbetrag doppelt geltend machen wollte. Das ergibt sich nur schon daraus, dass die Klägerin stets von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 106'093.10 beziehungsweise von einem Gesamtschaden von Fr. 106'352.20 sprach (vgl. etwa Urk. 1 S. 1). Dass dies auch den Beklagten beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter aufgefallen war, ergibt sich etwa aus Ziffer 3 Abs. 2 der Klageantwort (Urk. 9 S. 4). 2.3.2   Im Übrigen ist das Verhältnis zwischen den Solidarschuldnern und ihrem Gläubiger gemäss herrschender Lehre dadurch charakterisiert, dass mehrere Forderungen (und nicht nur eine Forderung) vorhanden sind, die unter sich zu einer Einheit verbunden sind („Solidarobligation“ im Sinne des gemeinen Rechts). Die gemeinrechtliche Figur der „Korrealobligation“ (eine einzige Forderung mit mehreren Schuldnern) findet im geltenden schweizerischen Recht hingegen keine Entsprechung (vgl. dazu Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 7. Auflage, Zürich 1997, N 3861 ff., mit Hinweisen). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Klägerin - sollte ihrem Rechtsbegehren entsprochen werden - in der Tat je eine Forderung gegen den Beklagten 1 und die Beklagte 2 hat, wobei diese beiden Forderungen untereinander verbunden sind. Angesichts dessen kann nicht gesagt werden, dass das Rechtsbegehren der Klägerin falsch formuliert ist, denn es ist nicht zwingend notwendig, im Rechtsbegehren selbst auf die Verbundenheit der beiden Forderungen aufmerksam zu machen. 2.4     Auf die Klage ist demzufolge vollumfänglich einzutreten, wobei festzuhalten ist, dass die Klägerin die Beklagten solidarisch ins Recht gefasst hat.

3. 3.1     Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen).          Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beiträge für die Familienausgleichskasse (§ 33 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). 3.2 3.2.1   Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2).          Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).          Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen).          Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 119 V 92 Erw. 3, je mit Hinweisen). 3.2.2   Im Konkurs der C.___ AG wurde - wie erwähnt - der Kollokationsplan am 8. Februar 2002 zur Einsicht aufgelegt (Urk. 4/28). Damit wurde die Einjahresfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV ausgelöst. Die Klägerin wahrte diese Frist mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen am 4. September 2002 (Urk. 3/V1-V2). Daraus ergibt sich, dass die streitgegenständliche Forderung nicht verwirkt ist.

4. 4.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5). 4.2     Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Jahresabrechnungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 (Urk. 4/2-4), die Verzugszinsberechnungen vom 6. November 2001 (Urk. 4/8-10), die Ergebnisse der Arbeitgeberkontrolle  vom 16. Oktober 2001 (Urk. 4/13-14) sowie die Nachzahlungsverfügungen vom 5. November 2001 (Urk. 4/15-17). Im Weiteren liegen die Beitragsübersicht vom 5. November 2002 (Urk. 4/1), der Kontoauszug desselben Datums (Urk. 4/12), zahlreiche Betreibungsbegehren (Urk. 4/20), Zahlungsbefehle (Urk. 4/21), Pfändungsurkunden (Urk. 4/25) sowie zwei Konkursverlustscheine (Urk. 4/26-27) bei den Akten. Daraus ergibt sich, dass die C.___ AG in den Jahren 1999, 2000 und 2001 Lohnzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'722'114.-- (= Fr. 745'414.-- + Fr. 576'313.-- + Fr. 65'347.-- + Fr. 93'200.-- + Fr. 60'000.-- + Fr. 111'840.-- + Fr. 60'000.-- + Fr. 10'000.--) ausgerichtet hat (Urk. 4/2-4 und 4/13-14). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug und Beitragsübersicht geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der C.___ AG geleisteten Zahlungen (Urk. 4/1 und 4/12). Danach besteht ein Saldo von Fr. 106'352.20 zu Gunsten der Klägerin. Von der gesamten Schadenssumme von Fr. 106'352.40 brachte die Klägerin zu Recht die erst nach Konkurseröffnung mit der Schlussabrechnung für das Jahr 2001 in Rechnung gestellte Position 2001 1001 (Urk. 4/12) in der Höhe von Fr. 259.10 in Abzug (vgl. Urk. 1 S. 3). Die Beklagten können nämlich grundsätzlich nur für jene Ausstände haftbar gemacht werden, die vor der Konkurseröffnung innert der auf die Fälligkeit folgenden zehntägigen Zahlungsfrist hätten beglichen werden müssen (AHI 1994 S. 36 Erw. 6b). Deshalb macht die Klägerin im vorliegenden Prozess eine Schadenersatzforderung von Fr. 106'093.10 geltend. 4.3     Die Beklagten liessen die streitgegenständliche Schadenersatzforderung im Quantitativ bestreiten und geltend machen, dass die Klägerin ihre Schadenersatzforderung nicht substantiiert habe. Sie habe nicht dargelegt, welche Zahlungsverfügungen erlassen worden seien. Es werde daher bestritten, dass die in der Beitragsübersicht und dem Kontoauszug der Klägerin aufgeführten Beträge tatsächlich je rechtskräftig verfügt worden seien. Ferner werde bestritten, dass die als FAK-Zulagen, Verrechnungen mit EO-Entschädigungen und als übrige Zahlungen aufgeführten Beträge vollständig seien und sämtliche von der Gesellschaft erbrachten Leistungen umfassten. Überdies seien die im November 2002 erlassenen Nachzahlungsverfügungen erst nach der Konkurseröffnung fällig geworden, weshalb die Beklagten für die entsprechenden Beiträge von vornherein nicht haftbar seien. 4.4 4.4.1 Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass es im Bestreitungsfall den Beklagten obliegt, substantiiert darzulegen, weshalb der von der Ausgleichskasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (ZAK 1991 S. 126). Im Übrigen ist im vorliegenden Fall der Schadensbetrag aufgrund des Kontoauszuges (Urk. 4/12) ausgewiesen. Zwar ist den Beklagten zuzugestehen, dass Kontoauszüge von Ausgleichskassen häufig wenig leserfreundlich ausgestaltet sind und - bis zu einem gewissen Grad - buchhalterische Eigentümlichkeiten aufweisen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der vorliegende Kontoauszug - mit noch zumutbarem Aufwand - kontrolliert werden kann, wobei diesbezüglich auch zu berücksichtigen ist, dass die Beklagten rechtskundig vertreten sind. Soweit die Beklagten lediglich unsubstantiierte Rügen erheben, ist diesen deshalb nicht nachzugehen, zumal die Schadenshöhe durch die Akten (insbesondere durch den Kontoauszug) ausgewiesen ist. Namentlich sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass nicht alle Leistungen der C.___ AG verbucht worden sind. 4.4.2   Weiter verkennen die Beklagten, dass die Beitragsschuld von Gesetzes wegen mit der Lohnzahlung entsteht und nicht erst durch die (rechtskräftige) Verfügung der Ausgleichskasse oder deren Zahlungsaufforderung (vgl. unter anderem Ueli Kieser, Rechtsrechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 1996, S. 16 mit Hinweis). Die Rüge der Beklagten, es lägen keine entsprechenden rechtskräftigen Verfügungen im Recht, erweist sich demzufolge als nicht stichhaltig.          Soweit sich die Beklagten auf den Standpunkt stellen, dass sie für die mit Nachzahlungsverfügungen vom 5. November 2001 (Urk. 4/15-17) festgesetzten Beiträge von vornherein nicht haftbar seien, weil diese Verfügungen erst nach der Konkurseröffnung über die C.___ AG erlassen worden seien, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dieser Umstand von ihnen selbst zu vertreten ist. Die genannten Nachzahlungsverfügungen mussten nämlich erlassen werden, weil die Beklagten in den Jahren 1999 bis 2001 ihre eigenen Bezüge nicht deklariert hatten, was erst anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 16. Oktober 2001 zutage trat (Urk. 4/13-14). Da es somit den Beklagten anzulasten ist, dass die auf ihren eigenen Lohnbezügen geschuldeten Beiträge (inklusive Nebenkosten) nicht rechtzeitig in Rechnung gestellt beziehungsweise verfügt werden konnten, rechtfertigt es sich - entgegen ihrer Auffassung - nicht, sie von vornherein von der Haftung für diese Beträge auszunehmen. 4.4.3   Die Schadenshöhe ist - wie erwähnt - durch die Akten ausgewiesen. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Klägerin in der Höhe von Fr. 106'093.10 zu bestätigen.

5. 5.1     Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen). 5.2     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die C.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Die Arbeitgeberkontrolle vom 16. Oktober 2001 ergab zum einen, dass die Gesellschaft in den Jahren 1999 bis 2001 Lohnbezüge der Beklagten von insgesamt Fr. 335'040.-- nicht deklariert hatte (vgl. Urk. 4/14). Zum anderen blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 106'352.20 ungedeckt, wovon vorliegend - wie erwähnt - Ausstände in der Höhe von Fr. 106'093.10 relevant sind. Infolge des unkorrekten Zahlungsverhaltens der C.___ AG sah sich die Klägerin veranlasst, gegen die Gesellschaft nach erfolglosen Mahnungen unzählige Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten (vgl. Urk. 4/20-21 und Urk. 4/25-27). Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen, dass die C.___ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet hat. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist.

6. 6.1     Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b). 6.2 6.2.1   Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b). 6.2.2   Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b).          Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft beziehungsweise ihre Direktionsmitglieder ihrerseits aus der Verantwortung entlassen wären. Als (materielle) Organe der Gesellschaft haften sie grundsätzlich solidarisch neben Mitgliedern des Verwaltungsrates (vgl. etwa SVR 1997 AHV 126 Erw. 3b).

7. 7.1     Die Beklagten liessen zu ihrer Entlastung im Wesentlichen vorbringen, dass die Klägerin den Beklagten keinen konkreten Verschuldensvorwurf gemacht habe. Der Konkurs der C.___ AG sei nicht durch Misswirtschaft oder Fehlkalkulationen verursacht worden, sondern vielmehr im Konkurs wichtiger Kunden (namentlich der F.___ GmbH, der G.___ in Frankreich und der H.___ PLC in England). Ferner hätten viele langjährige Kunden oftmals erst nach geraumer Zeit bezahlt. Dabei habe es sich insbesondere um Kunden in Afrika und Italien gehandelt. Es würden kaum Zweifel daran bestehen, dass die meisten dieser Forderungen noch beglichen worden wären und die Beklagten damit die noch offenen Gesellschaftsschulden hätten bezahlen können, wenn nicht der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet worden wäre. Zweifellos hätte ein Grossteil der ausstehenden Forderung noch eingetrieben werden können, wenn sich im Konkurs jemand tatsächlich darum bemüht hätte. Dass die Klägerin sich trotz ihrer hohen angemeldeten Forderung nicht im Geringsten um die Wahrung ihrer Interessen als Gläubigerin bemüht habe, überrasche nicht, zeige aber, dass sie ein schweres Selbstverschulden an der Entstehung des Schadens treffe, welches sie sich anrechnen lassen müsse. Für das Schicksal der C.___ AG sei mitentscheidend gewesen, dass sie ihr Werkgelände verloren habe, was von existentieller Bedeutung gewesen sei. Die Aussicht auf ein neues Werkgelände habe sich nicht verwirklicht. 7.2 Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Prozess nicht zu untersuchen ist, ob der Konkurs der C.___ AG allenfalls hätte vermieden werden können oder ob Dritte ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft beziehungsweise der Konkursmasse nicht ordnungsgemäss nachgekommen sind. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu entscheiden, ob die C.___ AG die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten verletzt hat und ob gegebenenfalls ein Verschulden der Beklagten zu bejahen ist. 7.3     Der Beklagte 1 war seit dem 2. Februar 1996 einzelzeichnungsberechtigter Direktor der C.___ AG; die Beklagte 2 war seit demselben Zeitpunkt einzige und einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der Gesellschaft (Urk. 4/11). Bei der C.___ AG handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur relativ wenigen Angestellten (vgl. Urk. 4/2-7). Bei derart einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss von der einzigen Verwaltungsrätin und vom einzigen Direktor einer Aktiengesellschaft verlangt werden, dass sie den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens haben. Die Beklagten müssen sich demzufolge den Vorhalt machen lassen, dass die C.___ AG in den Jahren 1999 bis 2001 Lohnzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'722'114.-- ausgerichtet hat (Urk. 4/2-4 und 4/13-14), der Klägerin jedoch Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) von insgesamt Fr. 106'352.20 schuldig blieb, wovon - wie erwähnt - vorliegend Fr. 106'093.10 relevant sind. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt.          Der haftungsbegründende Vorhalt, den sich die Beklagten gefallen lassen müssen, besteht darin, dass die C.___ AG den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte. Indem die Beklagten dies zuliessen (oder gar veranlassten), verletzten sie gegenüber der Klägerin ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrätin beziehungsweise Direktor der C.___ AG. Die Beklagten wären nämlich rechtsprechungsgemäss verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Juli 2000, H 417/99). Dieser Verschuldensvorwurf erweist sich - entgegen den Ausführungen der Beklagten - durchaus als genügend substantiiert, zumal insbesondere der Kontoauszug vom 5. November 2002 (Urk. 4/12) detailliert über sämtliche Beträge und Daten Auskunft gibt.          Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor. 7.4     Die Beklagten liessen weiter ausführen, dass die Klägerin und das Konkursamt D.___ ein erhebliches Verschulden am eingetretenen Schaden treffen würden, weil sie im Konkursverfahren auf die Eintreibung der offenen Forderungen der Konkursitin verzichtet hätten. Diese Passivität sei der Klägerin als schweres Selbstverschulden anzurechnen. Auch insoweit erweist sich der Vortrag der Beklagten als nicht stichhaltig, denn von einem Selbst- oder Mitverschulden der Klägerin, das in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 des Obligationenrechts zu einer Herabsetzung der geltend gemachten Forderung berechtigen würde (BGE 122 V 185), kann vorliegend nicht die Rede sein. Erfahrungsgemäss ist nämlich das Eintreiben von (bestrittenen) Forderungen von konkursiten Gesellschaften mit einem erheblichen Prozessrisiko verbunden; dies gilt in besonderem Masse, wenn gegen den mutmasslichen Schuldner im Ausland geklagt werden müsste. Dass die Konkursverwaltung beziehungsweise die Konkursgläubiger in einem solchen Fall die Prozessrisiken und -aussichten besonders sorgfältig gegeneinander abwägen und deshalb in vielen Fällen auf die prozessuale Geltendmachung von Forderungen einer Konkursitin absehen, ist nichts Aussergewöhnliches, sondern in der Praxis oftmals die Regel. Angesichts der in Urk. 4/30 aufgeführten Forderungen, die bei realistischer Betrachtung wohl zum Grossteil als Nonvaleurs bezeichnet werden müssen (Schuldner in Konkurs, Schuldner in Afrika), erstaunt es nicht, dass niemand den Prozessweg beschreiten wollte. Ein Verschulden des Konkursamtes oder der Klägerin ist jedenfalls nicht ersichtlich. Zudem sind die Beklagten daran zu erinnern, dass es ihre Aufgabe gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass die C.___ AG ihren Beitragsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt; die Klägerin braucht sich nach der gesetzlichen Ordnung nicht mit Forderungen gegen Dritte zu begnügen. Dies gilt ganz besonders, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Verität und/oder Bonität der Forderungen erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist.

8. 8.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c). 8.2     Diese Voraussetzung, welche nicht nur durch ein Tun, sondern auch durch ein passives Verhalten erfüllt werden kann, ist vorliegend aufgrund der Umstände zu bejahen. Der Kausalzusammenhang wird auch nicht durch die von den Beklagten vorgebrachten Vertragsverletzungen von Kunden der C.___ AG unterbrochen. An einem adäquaten Kausalzusammenhang würde es nur fehlen, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 108 mit Hinweis). Das ist vorliegend nicht der Fall: Hätten die Beklagten dafür gesorgt, dass die C.___ AG ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten rechtzeitig und gehörig nachgekommen wäre, wäre die Klägerin - unabhängig vom Zahlungsverhalten Dritter oder von der Kündigung von Mietverträgen (Werkgelände) - nicht geschädigt worden.          Dies führt zur Gutheissung der Klage und zur Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für entgangene Sozialversicherungsbeiträge Schadenersatz in der Höhe von Fr. 106'093.10 zu bezahlen.

Das Gericht erkennt: 1.         In Gutheissung der Klage werden B.___ und A.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in solidarischer Haftung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 106'093.10 zu bezahlen. 2.         Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Rechtsanwalt Urs Schuppisser - Bundesamt für Sozialversicherung 4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

AK.2002.00087 — Zürich Sozialversicherungsgericht 14.10.2003 AK.2002.00087 — Swissrulings