AK.2002.00080
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?rin Gl?ttli
Urteil vom 27. Juni 2003 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Kl?gerin
gegen
1. S.___ ?
2. W.___ ?
Beklagte
Sachverhalt: 1.?????? Die I.___ AG mit Sitz in A.___ bezweckte die kommerzielle Verwertung computerbasierter Technologien, womit bewegte Bild- und Tondaten durch das Internet ?bertragen werden, insbesondere durch Vermarktung von und Handel mit daf?r ben?tigter Hard- und Software, sowie den kommerziellen Vertrieb eigenproduzierter Inhalte im Internet mittels Nutzung solcher ?bertragungstechnologien (Urk. 4/7). Sie war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, vom 1. Mai 1999 bis 31. August 2001 angeschlossen und rechnete die FAK- und parit?tischen Lohnbeitr?ge in quartalsweisen Pauschalen ab (vgl. Urk. 4/18; Urk. 4/9). Mit Schreiben vom 13. M?rz 2001 gew?hrte die Ausgleichskasse der I.___ AG f?r die aufgelaufene Beitragsforderung von gesamthaft Fr. 20'436.70 einen Zahlungsaufschub mit monatlichen Tilgungsraten bis 31. Januar 2002 (Urk. 4/20). Am 20. August 2001 betrieb sie die Firma f?r offene Forderungen in der H?he von total Fr. 20'496.70. (Urk. 4/11-14). Mit Verf?gung vom 31. August 2001 er?ffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichtes A.___ ?ber die Gesellschaft den Konkurs; mangels Aktiven wurde das Verfahren mit richterlicher Verf?gung vom 14. September 2001 eingestellt (Urk. 4/15; Urk. 4/7). Am 28. September 2001 trat die I.___ AG in Liquidation und am 7. Januar 2002 wurde die Firma gel?scht (Tagebucheintr?ge, Urk. 4/7).
2. ????? Mit Verf?gungen vom 30. Juli 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse S.___ als ehemaligen Pr?sidenten und W.___ als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der I.___ AG (Urk. 4/7 S. 2), ihr unter solidarischer Haftung f?r entgangene Beitr?ge Schadenersatz in der H?he von Fr. 20'776.70 zu zahlen (inklusive Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Geb?hren, Urk. 3/V1-2). Nachdem sowohl S.___ als auch W.___ dagegen am 29. August 2002 Einspruch erhoben hatten (Urk. 2/E1-2), reichte die Ausgleichskasse am 30. September 2002 Klage auf Schadenersatz im Umfang von Fr. 20'776.70 ein (Urk. 1). In ihrer Klageantwort vom 3. November 2002 beantragten S.___ und W.___ die Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Verf?gung vom 20. November 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 9). Mit Verf?gung vom 11. Dezember 2002 wurden die Beklagten aufgefordert, dem Gericht verschiedene Belege betreffend den finanziellen Zustand der Firma I.___ AG sowie betreffend ihre Bem?hungen zur Schadenabwehr einzureichen (Urk. 10). Die daf?r angesetzte Frist liessen die Beklagten ungenutzt verstreichen. Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist insbesondere zu ber?cksichtigen, dass das ATSG nun f?r s?mtliche Sozialversicherungszweige ein dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgelagertes Einspracheverfahren bei der verf?genden Instanz vorsieht (vgl. Art. 52 ATSG, Art. 56 ff. ATSG). Da vorliegend indes die Klage noch im alten Jahr (am 30. September 2002, vgl. Urk. 1) erhoben wurde, sind die zu dieser Zeit geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden (Art. 81 f. der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV), weshalb das Sozialversicherungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Klage zust?ndig ist. 1.2???? In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? 2.1???? Nach Art. 52 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so k?nnen nach st?ndiger Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts subsidi?r gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Or-gane einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen). Die Vorschriften ?ber die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. AHVV sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngem?ss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeitr?ge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beitr?ge f?r die Familienausgleichskasse (? 33 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). 2.2???? 2.2.1?? Voraussetzung f?r eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zun?chst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die H?he des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngeb?hren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers geh?ren auch die Arbeitgeberbeitr?ge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5). 2.2.2?? Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beitr?ge aus rechtlichen oder tats?chlichen Gr?nden nicht mehr erhoben werden k?nnen (BGE 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, 113 V 257 f., 112 V 157 Erw. 2, 109 V 92 Erw. 9, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beitr?ge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. z.B. BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunf?higkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr m?glich ist (vgl. z.B. BGE 121 V 234, 240). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beitr?ge verwirkt sind (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 112 V 157 Erw. 2, 108 V 194 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beitr?ge wegen der Zahlungsunf?higkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden k?nnen (BGE 123 V 16 Erw. 5b, 170 Erw. 2a, 121 III 384 Erw. 3bb, 113 V 256, 112 V 157 Erw. 2). Die Ausgleichskasse ist nach der Rechtsprechung nicht befugt, mit der Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung zuzuwarten bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem sie das - grunds?tzlich erst bei Abschluss des Konkursverfahrens feststehende - absolut genaue Ausmass ihres Verlustes kennt. Vielmehr wird von ihr verlangt, dass sie von dem Zeitpunkt an, in dem sie alle tats?chlichen Umst?nde ?ber die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt, sich ?ber die Einzelheiten eines allf?lligen Schadenersatzanspruchs informiert. Dabei hat sie die Schadenersatzverf?gung bei ungewisser Konkursdividende derart auszugestalten, dass die Belangten zum Ersatz des ganzen der Ausgleichskasse entgangenen Betrages gegen Abtretung einer allf?lligen Konkursdividende verpflichtet werden. Dieses auch auf den Gebieten des Zivilrechts und des ?ffentlichen Rechts gew?hlte Vorgehen ist vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht aus Gr?nden der Verfahrens?konomie und der Rechtssicherheit sowie unter dem Gesichtspunkt der Zielsetzung des Schadenersatzrechts auf Forderungen gem?ss Art. 52 AHVG und Art. 82 Abs. 1 AHVV sowohl bei Konkursen als auch in F?llen von Nachlassvertr?gen mit Verm?gensabtretung f?r anwendbar erkl?rt worden (BGE 116 V 76). 2.2.3?? Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verj?hrt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverf?gung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu ber?cksichtigen ist (BGE 121 III 388 Erw. 3b, BGE 119 V 92 Erw. 3, je mit Hinweisen). Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tats?chlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beitr?ge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begr?nden k?nnen (BGE 121 III 388 Erw. 3b, 119 V 92 Erw. 3, 118 V 195 Erw. 3a, je mit Hinweisen). F?r die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die einj?hrige Verwirkungsfrist ausl?st, ist - im Falle der regelm?ssig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu ver?ffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tats?chliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234). 2.3???? Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeitr?ge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeitr?gen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen ?ber die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten L?hne zuzustellen, damit die entsprechenden parit?tischen Beitr?ge ermittelt und verf?gt werden k?nnen. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene ?ffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht wiederholt erkl?rt, dass die Nichterf?llung dieser ?ffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen). 2.4???? Die wesentliche Voraussetzung f?r die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrl?ssig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 186 Erw. 1a mit Hinweisen). Zu erg?nzen ist, dass es sich bei der Haftung nach Art. 52 AHVG nicht um eine Kausalhaftung, sondern um eine Verschuldenshaftung handelt, wobei die Schadenersatzpflicht ein qualifiziertes Verschulden voraussetzt. Dementsprechend ist die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beitr?ge f?r sich allein nicht haftungsbegr?ndend; vielmehr bedarf es zus?tzlich zur Widerrechtlichkeit (Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG) eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrl?ssigkeit. Verwaltung und Sozialversicherungsrichter d?rfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Pr?fung beschr?nken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgr?nde vorliegen, sondern haben vorg?ngig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 121 V 244 Erw. 5). Absicht bzw. Vorsatz und Fahrl?ssigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus ?ffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begr?ndet, wenn nicht Umst?nde gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrl?ssigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vors?tzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zuf?gt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umst?nde die Nichtbefolgung der einschl?gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beitr?ge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen f?hrt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gem?ss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umst?nde und einer seri?sen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert n?tzlicher Frist w?rde befriedigen k?nnen (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b). Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer s?mtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuw?gen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, h?ngt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person ?bertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Waren mehrere Verwaltungsr?te im Amt, so ist f?r jeden von ihnen einzeln zu pr?fen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Gesch?ftsf?hrung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Verwaltungsr?te schuldhaft, wenn sie die nach den Umst?nden gebotene Aufsicht nicht aus?ben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich - insbesondere wenn sie lediglich kollektiv unterschriftsberechtigt sind - die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (unver?ffentlichtes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts i.S. T. vom 15. Juni 1998 [H 33/98]). 2.5???? Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrl?ssigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 123 Erw. 4).???????? ???????? Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw. 3c).
3.?????? 3.1???? Die Schadenersatzforderung der Kl?gerin gr?ndet auf nicht bezahlten Beitragsforderungen f?r die Jahre 1999 (Rechnung: 6. Oktober 2000, Urk. 4/9 S. 2; Urk. 3/V/3) und 2000 (nicht bezahlte Pauschalen vom 8. September 2000 und 8. Dezember 2000 sowie Restbetrag gem?ss Rechnung vom 16. Februar 2001, Urk. 4/9 S. 2 f.; Urk. 3/V/3; Urk. 4/1). Im Jahr 2001 besch?ftigte die I.___ AG keine Mitarbeitenden mehr (Urk. 4/2, Urk. 4/10). 3.2.??? 3.2.1?? Die Kl?gerin st?tzte ihre Schadenersatzforderung auf eine Verletzung der Sorgfaltspflichten der Beklagten als ehemalige Verwaltungsratsmitglieder, wobei sie insbesondere anf?hrte, alle Rechnungen seien nach dem Eintritt der beiden Beklagten in den Verwaltungsrat am 12. April 2000 gestellt worden. Im ?brigen h?tte insbesondere der Umstand, dass ihnen die Aktien zu einem "symbolischen Preis" verkauft worden seien, Anlass daf?r sein m?ssen, die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Gesellschaft durch Einsichtnahme in die Gesch?ftsb?cher genau zu pr?fen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5). 3.2.2?? Die Beklagten f?hrten dagegen an, sie seien im April 2000, nachdem sie aufgrund ihres Auftrages, den Internet-Auftritt der Firma zu ?berarbeiten und Support zu leisten, immer st?rker im Betriebsgeschehen involviert gewesen seien, in den Verwaltungsrat der I.___ AG gew?hlt worden. Anfangs Juni 2000 h?tten die damaligen Aktion?re beschlossen, ihnen die Aktien zu einem symbolischen Preis zu ?berlassen. Schon bald habe sich aber gezeigt, dass ein Fortbestand des bestehenden Betriebes wirtschaftlich nicht gew?hrleistet sei. Aus diesem Grund h?tten sie s?mtlichen Angestellten, die alle im Stundenlohn t?tig gewesen seien, mit sofortiger Wirkung gek?ndigt. Nachdem s?mtliche Sanierungsbem?hungen fruchtlos geblieben seien, h?tten die zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelaufenen Forderungen und die angek?ndigten rechtlichen und finanziellen Folgen zur Deponierung der Bilanz gef?hrt (Urk. 7; Urk. 2/E1-2). Die Beklagten machen geltend, im Zeitpunkt, da ihnen das Ausmass der vorhandenen Probleme bekannt geworden sei, h?tten sie ihr m?glichstes unternommen, um den Schaden zu minimieren. Anl?sslich ihres Einsitzes in den Verwaltungsrat der I.___ h?tten die finanziellen Probleme bereits bestanden. Unter ihrem Einfluss sei die Gesch?ftst?tigkeit eingestellt und ein noch gr?sserer Schaden verhindert worden (Urk. 7 S. 2).
3.3???? 3.3.1?? Die Beklagten sind erst seit 12. April 2000 (SHAB-Publikation 18.4.2000) Mitglied (Beklagter 2) beziehungsweise Mitglied und Pr?sident (Beklagter 1) des Verwaltungsrates der I.___ AG (Urk. 4/7 S. 2). Erstmals unbezahlt blieb die am 8. September 2000 in Rechnung gestellte Pauschale f?r Juli-September 2000 in der H?he von Fr. 4'560.90 (Urk. 4/9 S. 2). Unbezahlt blieben auch die Restbeitr?ge f?r das Jahr 1999 in der H?he von Fr. 8'242.45, welche am 6. Oktober 2000 in Rechnung gestellt worden waren. Die restlichen Forderungen der Kl?gerin blieben ebenfalls unbezahlt, so die Pauschale f?r Oktober-Dezember 2000 in der H?he von Fr. 4'560.90 (in Rechnung gestellt am 8. Dezember 2000) und der Restbeitrag f?r das Jahr 2000 in der H?he von Fr. 3'412.45 (in Rechnung gestellt am 16. Februar 2001, Urk. 4/9 S. 2 f.). Ab Ende Juni 2000 wurden in der Firma I.___ AG - ausser B.___, ferner C.___ und D.___ - keine Mitarbeitenden mehr besch?ftigt (Urk. 4/3; Urk. 8/2). Es fragt sich daher zun?chst, ob die Beklagten f?r die bei ihrer Einsitznahme in den Verwaltungsrat bereits vorhandenen Beitragsforderungen haftbar gemacht werden k?nnen. 3.3.2?? Nach der Rechtsprechung zieht die Annahme eines Verwaltungsratsmandates gewisse Verpflichtungen nach sich, namentlich jene, sich unverz?glich nach der finanziellen Situation der Gesellschaft zu erkundigen, um gegebenenfalls die n?tigen Massnahmen zu ergreifen; insbesondere hat der neu ernannte Verwaltungsrat den Richter oder die Richterin zu benachrichtigen, wenn er feststellt, dass die Gesellschaft zahlungsunf?hig ist (AHI 1996 S. 291 Erw. 3 mit Hinweisen). Der Verwaltungsrat hat die Pflicht, sowohl ?ber die Bezahlung der laufenden als auch ?ber die Beibringung der ausstehenden Beitr?ge zu wachen, welche f?r? eine Zeit geschuldet sind, in der er noch nicht dem Verwaltungsrat angeh?rte; insofern besteht zwischen der Unt?tigkeit des Organs und der Nichtbezahlung der Beitr?ge ein Kausalzusammenhang (AHI 1996 S. 292 Erw. 4 mit Hinweisen). Die Missachtung der Pflicht, die geschuldeten Beitr?ge zu bezahlen oder f?r eine Sicherstellung der Beitr?ge zu sorgen wurde vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht als grobfahrl?ssig bezeichnet (Entscheid des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 10. Oktober 2002 in Sachen K. und V., H 36/02 und H 38/02, Erw. 7.1.3). Ein ad?quater Kausalzusammenhang wird nur dann verneint, wenn die Gesellschaft bereits vor dem Eintritt des neuen Mitglieds in den Verwaltungsrat zahlungsunf?hig war. In einer solchen Situation haftet letzteres nicht f?r den bereits vorher verursachten Schaden (AHI 1996 S. 292 f. Erw. 4). 3.3.3?? Die Beklagten liessen sich auf die Aufforderung zur Beibringung des Berichts der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 1999/2000 sowie von Urkunden betreffend den finanziellen Zustand der Firma I.___ im April 2000 (Urk. 10) nicht vernehmen, weshalb androhungsgem?ss aufgrund der Akten zu entscheiden ist (Urk. 10 Ziff. 2). Die von den Beklagten mit der Klageantwort eingereichte Bilanz zeigte per 31. Dezember 2000 eine ?berschuldung (Urk. 8/3 S. 1-2); die Erfolgsrechnung vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 2000 weist einen Verlust von Fr. 332'408.95 auf (Urk. 8/3 S. 3-5). Dies l?sst indes nicht darauf schliessen, dass eine Zahlungsunf?higkeit bereits im April 2000 bestanden h?tte, zumal sowohl Bilanz als auch Erfolgsrechnung das ganze Jahr 2000 mitumfassten. Vielmehr bestehen keine Anhaltspunkte, wonach als ?berwiegend wahrscheinlich erscheinen w?rde, dass die Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt, als die Beklagten Verwaltungsr?te wurden, zahlungsunf?hig war. So wurde die Pauschale f?r April-Juni 2000 in der H?he von Fr. 4'560.90 noch am 13. Juli 2000 bezahlt. Auch wurden - gem?ss Kontoauszug L?hne A.___ vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 2000 - die L?hne jeweils (namentlich bis und mit Juni 2000) bezahlt (Urk. 8/2= Urk. 2/E1/3 = Urk. 2/E2/4). Mit Schreiben vom 29. August 2000 best?tigten die Beklagten die Mahnung betreffend Lohnbescheinigung f?r das Jahr 1999 erhalten zu haben und teilten der Kl?gerin mit, sie h?tten den bisherigen Betrieb in A.___ stillgelegt; von einer Zahlungsunf?higkeit ist indessen nicht die Rede. Vielmehr stand noch eine Sitzverlegung nach Frauenfeld in Frage, und ?berdies besch?ftigte die I.___ AG noch einen Mitarbeiter (Urk. 4/4). Erst ab Rechnungsstellung der Pauschale Juli-September 2000 am 8. September 2000 blieben die Forderungen der Kl?gerin unbezahlt. Indes erfolgte keine Deponierung der Bilanz. Mit Schreiben vom 2. Februar 2001 erkl?rten die Beklagten - im Zuge des Stundungsgesuchs f?r die bis dahin aufgelaufene Schuld von Fr. 17'114.25 bei der Beschwerdegegnerin -, dass zur Zeit ihre Einnahmen die Aufwand-Seite nicht zu decken verm?chten, obwohl sie mit Arbeiten eingedeckt und auch aquisitionsm?ssig nicht unt?tig geblieben seien. Die Beklagten beurteilten die weiteren Aussichten unter Verweis auf gestellte Offerten und ausgef?hrte Auftr?ge als positiv und gingen von einer Erholung der Einnahmen-Seite aus (Urk. 4/19). 3.3.4?? Aus dem Ausgef?hrten geht hervor, dass nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Zahlungsunf?higkeit der Firma I.___ AG zur Zeit des Einsitzes der Beklagten in den Verwaltungsrat im April 2000 auszugehen ist. Selbst wenn diese vorgelegen h?tte, w?rde sie die Beklagten insofern nicht entlasten, als sie es unterliessen, die Bilanz zu deponieren. Die Beklagten f?hrten die Firma vielmehr weiter, wenn auch mit sehr reduziertem Mitarbeiterbestand, ohne f?r die Sicherstellung der Beitr?ge zu sorgen. Damit sind sie f?r die Forderungen, soweit sie auf die Besch?ftigung von Mitarbeitenden in der Zeit vor ihrem Eintritt in den Verwaltungsrat zur?ckgehen, haftbar, zumal die Nichtbezahlung der Beitr?ge unter diesen Umst?nden rechtsprechungsgem?ss ein qualifiziertes Verschulden darstellt (vgl. vorstehende Erw. 3.3.2). 3.4???? Was die Beitr?ge betrifft, die f?r die Besch?ftigung von Mitarbeitenden nach Eintritt der Beklagten in den Verwaltungsrat zu entrichten waren, so wird die Besch?ftigung von Arbeitnehmenden im Wissen darum, dass m?glicherweise die Sozialversicherungsbeitr?ge nicht bezahlt werden k?nnten, als grobfahrl?ssig gewertet. Eine schwierige wirtschaftliche Situation vermag dabei regelm?ssig nicht zu entlasten, vielmehr darf nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts bei finanziellen Schwierigkeiten nur so viel Lohn ausbezahlt werden, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). Nach der Rechtsprechung l?sst sich die Nichtbezahlung der Beitr?ge ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie im Hinblick auf eine nicht zum Vornherein aussichtslose Rettung des Betriebes durch Befriedigung lebenswichtiger Forderungen in der begr?ndeten Meinung erfolgt, die geschuldeten Beitr?ge sp?ter ebenfalls bezahlen zu k?nnen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem die Zahlung erfolgen sollte, auf Grund der objektiven Umst?nde und einer seri?sen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beitr?ge innert n?tzlicher Frist nachzuzahlen, wenn der Arbeitgeber zun?chst f?r das ?berleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt (BGE 108 V 188; 121 V 243; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a). Solche Umst?nde sind vorliegend nicht dargetan; die Beklagten liessen sich auf die Aufforderung, Bem?hungen zur Schadensabwendung darzutun (vgl. Urk. 10), nicht vernehmen. Die Akten lassen indes den Schluss nicht zu, dass ernsthaft und gest?tzt auf objektive Gr?nde Anlass zu Annahme bestand, dass eine baldige Sanierung absehbar war. ???????? Damit sind auch hier keine Gr?nde ersichtlich, welche die Beklagten entlasten w?rden, weshalb ihre Haftung auch diesbez?glich zu bejahen ist.
4.?????? Zur Schadenh?he erhoben die Beklagten keine Einw?nde (vgl. Urk. 2/E/1-2; Urk. 7). Auch aufgrund der Abzahlungsvereinbarung ist grunds?tzlich zu schliessen, dass die Beklagten mit der H?he der einverlangten Beitr?ge einverstanden waren. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte, dass der Schaden nicht korrekt berechnet worden w?re: Die H?he des Schadens entspricht jenem Betrag, den der Arbeitgeber nach Gesetz h?tte bezahlen m?ssen und dessen die Ausgleichskasse verlustig geht. Dazu z?hlen praxisgem?ss nebst den eigentlichen Sozialversicherungsbeitr?gen die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngeb?hren sowie die Verzugszinsen (Wegleitung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber den Bezug der Beitr?ge [WBB], Rz 6010; BGE 121 III 384 Erw. 3bb, 109 V 92 und 103 V 122; ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.; vorstehende Erw. 2.2.1). Die H?he der einzelnen Lohnbeitr?ge f?r die Jahre 1999-2000 sowie die Mahngeb?hren, Verzugs- und Verg?tungszinsen, Betreibungskosten u.a. sind dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin zu entnehmen (Urk. 4/9). Daraus ist ersichtlich, dass die Forderung f?r die Lohnbeitr?ge f?r das Jahr 2000 unter Abzug der bereits in Rechnung gestellten Pauschalen errechnet wurde, so dass der Einbezug der Pauschalen in den Schadensbetrag - trotz K?ndigung der Mitarbeitenden - gerechtfertigt ist. Im ?brigen ist die Berechnung des Beitragsausstandes wie im Kontoauszug (Urk. 4/9), in der Beitrags?bersicht (Urk. 4/1) und in der Klageschrift (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.3) dargestellt nachvollziehbar. Die Kl?gerin ist ihrer Substanziierungspflicht nachgekommen, und dass einzelne Posten ihres Auszugs im ?brigen unzutreffend w?ren, ist nicht ersichtlich. Daher ist die geltend gemachte Schadenssumme von Fr. 20'776.70 zu best?tigen (vgl. auch ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b).
5. ????? Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagten zu verpflichten, der Kl?gerin Schadenersatz in der H?he von Fr. 20'776.70 zu leisten.
Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Klage werden die Beklagten verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, in solidarischer Haftung Schadenersatz in der H?he von Fr. 20'776.70 zu bezahlen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - S.___ - W.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.