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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.06.2003 AK.2002.00055

25. Juni 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,964 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Keine Exkulpation, da Zahlungsvereinbarung dahingefallen ist und seit längerer Zeit Liquidationsengpässe bestanden haben

Volltext

AK.2002.00055

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 26. Juni 2003 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Kl?gerin

gegen

A.___ ? Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Werner Glattalstr. 156, Postfach, 8153 R?mlang

Sachverhalt: 1.?????? A.___ war Verwaltungsrat der im Handelsregister des Kantons Z?rich eingetragenen B.___ mit Sitz in Bachenb?lach (Urk. 4/6). Die Gesellschaft war seit Oktober 1997 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 4/16). Auf Betreibung von bundes- und kantonalrechtlichen Beitr?gen des Jahres 1999 gem?ss Schlussrechnung vom 11. August 2000 hin erwirkte die Ausgleichskasse am 25. Juni 2001 einen Verlustschein ?ber eine Forderung von Fr. 15'738.45 (Urk. 4/12).

2.?????? Mit Verf?gung vom 12. Juni 2002 forderte die Ausgleichskasse von A.___ Schadenersatz im Umfang von Fr. 33'528.60 (Urk. 2/V). Nachdem der Verf?gungsadressat mit Eingabe vom 5. Juli 2002 Einspruch erhoben hatte (Urk. 3/E), reichte die Ausgleichskasse am 15. August 2002 Klage ein mit dem Begehren, A.___ sei zu verpflichten, Schadenersatz in H?he von Fr. 33'528.60 zu leisten (Urk. 1). Der Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 20. Januar 2003 Abweisung der Klage (Urk. 12). Nachdem die Kl?gerin auf Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 13. M?rz 2003 geschlossen (Urk. 13). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrl?ssige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so k?nnen nach st?ndiger Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts subsidi?r gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b = AHI 1997 S. 208 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Haben mehrere Arbeitgeber oder mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 214 Erw. 3 mit Hinweisen). ???????? Die Vorschriften ?ber die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG und Art. 81 f. der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngem?ss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung), Erwerbsersatzordnungs- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Erwerbsersatzordnung f?r Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz) und Arbeitslosenversicherungsbeitr?ge (Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung; BGE 113 V 186) sowie auf die kantonalrechtlichen Beitr?ge f?r die Familienausgleichskasse (? 33 des Gesetzes ?ber Kinderzulagen f?r Arbeitnehmer; nicht publiziertes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. Juni 1997, 2P.251/1996). 2.2???? Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV verj?hrt die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverf?gung geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu ber?cksichtigen ist (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen). ???????? Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tats?chlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beitr?ge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begr?nden k?nnen (BGE 128 V 17 Erw. 2a, 126 V 444 Erw. 3a 452 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit Hinweisen). ???????? Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beitr?ge aus rechtlichen oder tats?chlichen Gr?nden nicht mehr erhoben werden k?nnen (BGE ?126 V 444 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beitr?ge wegen der Zahlungsunf?higkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden k?nnen (BGE 123 V 16 Erw. 5b = AHI 1997 S. 209; BGE 112 V 157 Erw. 2; ZAK 1990 S. 287 Erw. 3b/aa). ???????? Eine solche tats?chliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pf?ndung vollst?ndig zu Verlust gekommen ist. Der Pf?ndungsverlustschein gem?ss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes ?ber Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grunds?tzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erf?llt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pf?ndungsverlustscheines an einer Belangung der subsidi?r haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die einj?hrige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (ZAK 1988 S. 122 und 300). 2.3????? Am 11. Juli 2001 stellte das Betreibungsamt Bachenb?lach einen Verlustschein ?ber Fr. 15'738.45 aus (Urk. 4/12). Damit ist im Lichte der erw?hnten Rechtsprechung jedenfalls ein Schaden im Umfang der betriebenen Beitragsausst?nde entstanden. Der Pf?ndungsurkunde l?sst sich entnehmen, dass die B.___ ihren Betrieb eingestellt hat und ?ber keinerlei pf?ndbare Aktiven mehr verf?gt (Urk. 4/12 R?ckseite). Ferner hat die B.___ gem?ss Handelsregistereintrag seit dem Austritt des Beklagten im August 2001 kein Verwaltungsratsmitglied und ausserdem auch kein Domizil mehr, weshalb die Vormundschaftsbeh?rde Bachenb?lach der Gesellschaft mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 einen Beistand ernannte (Urk. 4/6). Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, dass die Kl?gerin, welche die Gesellschaft nicht auf Konkurs betreiben kann, auch mit weiteren, (noch) nicht betriebenen Forderungen einen Pf?ndungsverlustschein erwirken w?rde, weshalb davon auszugehen ist, dass im Umfang aller geschuldeten Beitr?ge ein Schaden im Sinne der Rechtsprechung entstanden ist. Mit der Zustellung des Pf?ndungsverlustscheines vom 25. Juni 2001, welche fr?hestens am Tag der Ausstellung, also am 11. Juli 2001, hatte erfolgen k?nnen, musste die Kl?gerin Kenntnis vom Schaden in H?he der betriebenen Beitr?ge erhalten. Nach Eingang des Berichts ?ber die Arbeitgeberkontrolle vom 7. M?rz 2002 (Urk. 4/14) konnte sie auch Kenntnis hinsichtlich der Beitragsaust?nde insgesamt und damit des definitiven Umfangs des Schadens erhalten. Mit der am 12. Juni 2002 erlassenen und gleichentags aufgegebenen Schadenersatzverf?gung (Urk. 2/V samt Empfangsschein) wurde die einj?hrige Verwirkungsfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV daher jedenfalls gewahrt.

3. 3.1 Voraussetzung f?r eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zun?chst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die H?he des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngeb?hren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 Erw. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 197 Erw. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers geh?ren auch die Arbeitgeberbeitr?ge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 29 Erw. 5). 3.2???? Der eingeklagte Schaden setzt sich zusammen aus den unbezahlt gebliebenen Beitr?gen gem?ss Schlussrechnung f?r die Jahre 1999 und 2000 zuz?glich der dazugeh?rigen Mahngeb?hren, Verzugszinsen, Betreibungs- und Verwaltungskosten (Urk. 4/1, Urk. 4/5). Der Umfang der verlustig gegangenen Beitr?ge ist nicht strittig und aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen (Urk. 4/1, Urk. 4/5).

4. 4.1???? Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeitr?ge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeitr?gen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen ?ber die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten L?hne zuzustellen, damit die entsprechenden parit?tischen Beitr?ge ermittelt und verf?gt werden k?nnen. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene ?ffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht wiederholt erkl?rt, dass die Nichterf?llung dieser ?ffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a, 111 V 173 Erw. 2, je mit Hinweisen). 4.2???? Aus dem Kontoauszug vom 15. August 2002 (Urk. 4/5) ist ersichtlich, dass die Gesellschaft die Beitr?ge einmal j?hrlich abzuliefern hatte. Dabei blieben die Schlussabrechnungen der Beitr?ge f?r die Jahre 1999 und 2000 unbezahlt. Damit verstiess die Gesellschaft gegen die ihr als Arbeitgeberin obliegende Zahlungspflicht. Zu pr?fen bleibt, ob der Beklagte diese Missachtung ?ffentlicher Vorschriften in zumindest grobfahrl?ssiger Weise verschuldet hat.

5. 5.1???? Die wesentliche Voraussetzung f?r die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrl?ssig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrl?ssigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus ?ffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begr?ndet, wenn nicht Umst?nde gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrl?ssigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vors?tzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zuf?gt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umst?nde die Nichtbefolgung der einschl?gigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b). 5.2???? Grobe Fahrl?ssigkeit liegt praxisgem?ss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht l?sst, was jedem verst?ndigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umst?nden als beachtlich h?tte einleuchten m?ssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufm?nnischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angeh?rt, ?blicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grunds?tzlich strenge Anforderungen zu stellen. ?hnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidi?re Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a und 620 Erw. 3b). ???????? Nicht jedes einer Firma als solcher anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer s?mtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuw?gen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, h?ngt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person ?bertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b). Bei einfachen Verh?ltnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der ?berblick ?ber alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Gesch?ftsf?hrer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Gesch?ftsf?hrung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Gesch?ftsf?hrer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b).

6. 6.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beklagte in der fraglichen Zeit, in welcher die Beitr?ge abzuliefern gewesen w?ren, einziger Verwaltungsrat der B.___ war (Urk. 4/6). Damit kam ihm formelle Organstellung zu. 6.2???? Der Beklagte bringt zu seiner Entlastung unter anderem vor, er habe sich bereits im Herbst 1998 veranlasst gesehen, mit der Kl?gerin eine Stundungs- und Abzahlungsvereinbarung abzuschliessen. H?tte die Kl?gerin damals die Meinung vertreten, der Beklagte unternehme zu wenig, um die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu stabilisieren und zu verbessern, h?tte sie den Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit Bestimmtheit nicht zugestimmt. ???????? Nach der Rechtsprechung ?ndert ein Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgem?ssen Bezahlung der Beitr?ge nichts. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist eine Zahlungsvereinbarung jedoch mitzuber?cksichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (BGE 124 V 255 Erw. 3b). Vorbehalten bleiben F?lle, in welchen Zahlungsaufschub beantragt wird, obschon der Beitragspflichtige damit rechnen musste, dass die Firma in Konkurs gehen und er die Zahlungsvereinbarung nicht werde einhalten k?nnen (BGE 124 V 255 f. Erw. 4b; AHI 1999 S. 25ff.). Abs. 1 des bis Ende Dezember 2000 in Kraft gestandenen Art. 38bis AHVV besagte ferner, dass ein Zahlungsaufschub nur gew?hrt werden darf, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelm?ssigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begr?ndete Aussicht besteht, dass die weiteren Abzahlungen sowie die laufenden Beitr?ge fristgem?ss entrichtet werden k?nnen. ???????? Die Kl?gerin gew?hrte der Gesellschaft am 8. November 2000 einen Zahlungsaufschub f?r die Schlussrechnung der Beitr?ge f?r das Jahr 1999 (Urk. 4/10). Bereits die erste Rate wurde mehr als drei Monate zu sp?t bezahlt und weitere Abschlagszahlungen blieben aus (Urk. 4/5). Nachdem die Tilgungsraten nicht rechtzeitig geleistet wurden, ist davon auszugehen, dass die Zahlungsvereinbarung - und damit auch der Zahlungsaufschub - per 30. November 2000 dahin fiel beziehungsweise nicht l?nger wirksam war. Bereits hieraus erhellt indes, dass der Beklagte allein aus dem Umstand des Abschlusses des Abzahlungsvertrages nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ob er im Zeitpunkt der Vereinbarung ernsthaft damit rechnen durfte, diese einhalten zu k?nnen, braucht deshalb nicht beantwortet zu werden. 6.3???? Der Beklagte l?sst weiter vorbringen, die B.___ sei eine von der C.___ wirtschaftlich abh?ngige Unternehmung gewesen und habe von dieser f?r den raschen Aufbau ihrer Gesch?ftst?tigkeit in der Schweiz in den Jahren 1998 bis 2000 fortlaufend Darlehen von insgesamt Fr. 851'000.-- bezogen. Ohne die in der Anfangsphase dringend ben?tigte finanzielle und anderweitige Unterst?tzung der C.___ sei die B.___ kurzfristig nicht ?berlebensf?hig gewesen. Die Gr?nde, welche zum Konkurs der C.___ gef?hrt h?tten, seien daher auch daf?r verantwortlich zu machen, dass die B.___ in wirtschaftliche Notlage geraten sei und schliesslich ebenfalls konkursamtlich liquidiert habe werden m?ssen. Dabei verwies der Beklagte auf seine Vorbringen zur Schadenersatzklage gegen ihn betreffend die C.___ (Prozessnummer AK.2002.00048). Im dortigen Verfahren liess der Beklagte ausf?hren, die Hausbank der C.___ sei f?r den Konkurs verantwortlich, indem sie ab Herbst 1998 restriktivere Kreditbedingungen gestellt und den finanziellen Spielraum der Firma eingeengt habe. Am 8. November 2000 habe die Hausbank den Kontokorrentkredit mit Fr. 150'000.-- f?r die R?ckzahlung des Darlehens belastet und als Folge davon Zahlungsauftr?ge nicht mehr ausgef?hrt. Mangelnde finanzielle Mittel der Arbeitgeberfirma verm?gen zum Vornherein nicht zu entlasten (ZAK 1985 S. 619). Die nach eigenen Vorbringen finanzielle Abh?ngigkeit von der C.___ und deren Liquidit?tsengp?sse, welche durch eine restriktiviere Kreditvergabe der Hausbank (nach eigenen Vorbringen des Beklagten ?nderte diese ihre Politik im Herbst 1998) bedingt gewesen sein sollen, waren offensichtlich l?nger andauernde Umst?nde und nicht unvorhersehbare, pl?tzlich eintretende Ereignisse, welche allenfalls ein kurzfristiges Zur?ckhalten der f?lligen Sozialversicherungsbeitr?ge gerechtfertig h?tten. Am 8. November 2000, im Zeitpunkt, als die Hausbank den Kontokorrentkredit der C.___ um Fr. 150'000.-- belastet haben soll, waren bereits f?llige Beitr?ge von Fr. 15'738.45 offen und die laufenden, auf den im Jahre 2000 noch ausbezahlten L?hnen geschuldeten Beitr?ge weder vorhanden, noch konnte angesichts der geschilderten finanziellen Lage der B.___ bzw. der C.___ in absehbarer Zeit mit liquiden Mitteln gerechnet werden. Der Beklagte war sich, wie er selber einr?umt, der schwierigen finanziellen Lage der Gesellschaft bewusst. Gerade unter derartigen Umst?nden h?tte er um die Erf?llung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen besonders besorgt sein m?ssen. Statt dessen wurden offensichtlich laufend L?hne ausbezahlt, ohne dass die darauf geschuldeten Beitr?ge sichergestellt gewesen w?ren. Es braucht daher nicht gepr?ft zu werden, ob - wie der Beklagte vorbringt - einzig die Hausbank Schuld am Konkurs der C.___ und damit der von ihr abh?ngigen B.___ trug. Da es der Beklagte zuliess, dass f?r einen l?ngeren Zeitraum Beitragsausst?nde bestanden, musste er angesichts derartiger finanzieller Abh?ngigkeit von der C.___ bzw. deren Hausbank damit rechnen, dass bei einer Kreditk?ndigung die aufgelaufenen Sozialversicherungsbeitr?ge nicht mehr beglichen werden k?nnen. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Beklagte nicht von dem ihm zu machenden Vorwurf, seine Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Beitragswesen grobfahrl?ssig missachtet zu haben, zu entlasten vermag. Zu bejahen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und dem eingetretenen Schaden. Denn es ist anzunehmen, dass ein pflichtgem?sses Verhalten den Schaden h?tte verhindern k?nnen.

7.?????? Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, der Kl?gerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 33'528.60 zu bezahlen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In Gutheissung der Klage wird A.___ verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Betrag von Fr. 33'528.60 zu bezahlen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Rechtsanwalt Markus Werner - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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