Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AB.2025.00091
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 23. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, forderte mit Verfügung vom 25. März 2025 vom 1948 geborenen X.___ die ihm vom 1. März bis 31. Juli 2024 ausgerichteten Kinderrenten zu seiner Altersrente im Umfang von insgesamt Fr. 4'900.-- zurück. Dies mit der Begründung, er habe den Ausbildungsnachweis für seinen Sohn nicht erbracht, weshalb ihm die Kinderrenten zu Unrecht ausbezahlt worden seien (Urk. 6/29). Mit Eingabe vom 23. April 2025 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderung (Urk. 6/32). Die Ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2025 (Urk. 6/34) ab. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 7. Juli 2025 (Urk. 6/38) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 15. Juli 2025 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. September 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Rückforderung zu erlassen. Am 14. Oktober 2025 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG). 1.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen, wobei der Versicherer in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hinweist (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 20. Februar 2024 keinen Ausbildungsnachweis vorgelegt habe, aus welchem hervorgehe, dass sich sein Sohn zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel gewidmet habe. Der Anspruch auf eine Kinderrente sei deshalb ab März 2024 nicht mehr gegeben, was dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei entsprechend nicht erfüllt und das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Kinderrenten abzuweisen. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe der Beschwerdegegnerin am 14. August 2023 eine Schulbestätigung der Y.___ AG zugestellt, welcher entnommen werden könne, dass das Studium seines Sohnes bis im Juli 2024 dauere. Ihm eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vorzuwerfen, empfinde er als ehrenrührig. Er ersuche darum, die Bestätigung des Lehrgangs durch die Y.___ AG vom 14. August 2023 als Beweismittel zu akzeptieren und den Vorwurf, er habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, fallen zu lassen. Zudem werde gebeten, seine grosse soziale Härte zu beachten.
3. Die Beschwerdegegnerin forderte mit Verfügung vom 25. März 2025 vom Beschwerdeführer die ihm vom 1. März bis 31. Juli 2024 ausgerichteten Kinderrenten zu seiner Altersrente im Umfang von insgesamt Fr. 4'900.-- zurück mit der Begründung, er habe ab März 2024 keine Ausbildungsbestätigung für seinen Sohn eingereicht. Während der Ausbildung müsse sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen, was nur dann als erfüllt gelte, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmache (Urk. 6/29). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 23. April 2025 und damit innert laufender Rechtsmittelfrist unter Hinweis auf seinen guten Glauben sowie die grosse soziale Härte um Erlass der Rückforderung, machte jedoch unter anderem auch geltend, sein Sohn habe bis im Herbst 2024 regelmässig für das Matura-Studium gearbeitet in einem wöchentlichen Umfang von normalerweise über 20 Stunden. Da er in den vergangenen Jahren mehrere teils schwere Unfälle mit fast unerträglichen Schmerzen und starken Konzentrationsstörungen gehabt habe, sei er im Lernprogramm zurückgeworfen worden, habe bis Herbst 2024 aber nie aufgegeben. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich für den Stoff des vierten Semesters so viel Zeit nehmen könne, wie er benötige. Der Schulbestätigung der Y.___ AG vom 14. August 2023 sei zu entnehmen, dass er zu diesem Zeitpunkt im vierten Semester gewesen sei und sein Studium sieben Semester, also bis Sommer 2024 dauere. Wenn das Schulungs-Institut nun seine Praxis ändere und keine Ausbildungsbestätigung mehr ausstellen wolle, dürfe dies nicht zu Lasten eines Studierenden gehen (Urk. 6/32). Mit seiner Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer also nicht nur um Erlass der Rückforderung, sondern er zweifelte implizit auch deren Rechtmässigkeit an, erachtete er doch unter anderem die von der Beschwerdegegnerin genannte Voraussetzung eines mindestens 20-stündigen Ausbildungsaufwands pro Woche als erfüllt. Die Beschwerdegegnerin behandelte seine Eingabe jedoch als Erlassgesuch und nicht als Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung als solche und wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2025 (Urk. 6/34) ab. Über die Rückforderung wurde somit noch nicht rechtskräftig entschieden. Ein rechtskräftiger Entscheid über den Rückforderungsanspruch als solchen bildet aber Voraussetzung für den Entscheid über einen allfälligen Erlass (vgl. auch vorstehend E. 1.3). Die Verfügung vom 5. Juni 2025 (Urk. 6/34) beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025 (Urk. 2) der Beschwerdegegnerin ergingen demnach verfrüht. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens betreffend Rückforderung, über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers - sofern durch den Rückforderungsentscheid nicht gegenstandslos geworden - erneut entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese, nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens betreffend Rückforderung, über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers erneut entscheide. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SlavikLanzicher