Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AB.2025.00063
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Verfügung vom 28. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
1. 1.1 Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 (Urk. 1) erhob der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einsprache-entscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2025 betreffend persönliche Beiträge 2020 (Urk. 2). 1.2 Da fraglich war, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde rechtzeitig erhoben hatte, wurde die Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 16. Juli 2025 gebeten, die Sendungsnummer der Post zum Brief mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 und die Kassenakten einzureichen (Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 21. August 2025 nach (Urk. 5, Urk. 6, Urk. 7/1-40). 1.3 Den eingereichten Unterlagen konnte entnommen werden, dass der Brief mit dem angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer von der Post am 27. Mai 2025 zur Abholung gemeldet worden war, woraufhin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2025 eine Frist von 10 Tagen angesetzt wurde, um unter Beilage allfälliger Belege zu erklären, warum er den Brief nicht auf der Poststelle abgeholt hatte (Urk. 8). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 12. September 2025 vernehmen (Urk. 10-11). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 12).
2. 2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 7/13/1), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.2 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, und Art. 2 ATSG). Die Artikel 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). 2.3 Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Mit Art. 38 Abs. 2bis ATSG wurde die von der Gerichtspraxis für eingeschriebene Sendung entwickelte Zustellungsfiktion (BGE 127 I 31; BGE 123 III 492; BGE 119 II 147 E. 2; BGE 119 V 89 E. 4b/aa) per 1. Januar 2007 in Gesetzesrecht überführt (BGE 134 V 49 E. 4). In BGE 119 V 89 führte das Bundesgericht aus, dass derjenige, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen sei, beziehungsweise ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen habe. Voraussetzung sei allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei und ein Prozessrechtsverhältnis bestehe, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisse unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden könnten (E. 4b/aa jenes Urteils, mit weiteren Hinweisen). Es ist auch bei der Anwendung von Art. 38 Abs. 2bis ATSG zu prüfen, ob der Empfänger mit der Zustellung des Entscheids hat rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4; Philipp Geertsen, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 27 zu Art. 38 ATSG mit Hinweisen; Madeleine Randacher/Richard Weber, in: BSK-ATSG, 2. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 38, mit weiteren Hinweisen). In Präzisierung der Regeln zur Zustellfiktion hielt das Bundesgericht mit Urteil 2C_1040/2012, 2C_1041/2012 vom 21. März 2013 betreffend eine nicht fachkundig vertretene Person fest, dass vom Betroffenen nicht erwartet werden könne, dass er bei einem hängigen Verfahren über Jahre hinweg in jedem Zeitpunkt erreichbar sei und auch kürzere Ortsabwesenheiten der Behörde melden müsse, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Bei der Anwendung der Regeln über die Zustellungsfiktion sei daher auch der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Wenn der letzte Kontakt mit der Behörde länger als ein Jahr zurück reiche, so könne die Zustellfiktion nicht mehr greifen (E. 4.1 jenes Urteils, mit Hinweisen; s. dazu auch Randacher/Weber, a. a. O., N. 14 zu Art. 38, mit weiteren Hinweisen). 2.4 Art. 39 ATSG regelt die Einhaltung der Fristen. Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger (bei Beschwerden: dem kantonalen Versicherungsgericht) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
3. 3.1 Der vom 23. Mai 2025 datierende Einspracheentscheid (Urk. 2) wurde von der Beschwerdegegnerin laut der Sendungsverfolgung der Post am 26. Mai 2025 als Einschreiben der Post übergeben und dem Beschwerdeführer am Folgetag, dem 27. Mai 2025, zur Abholung auf der Poststelle gemeldet. Der Beschwerdeführer holte den Brief nicht ab, weshalb die Post der Beschwerdegegnerin die Postsendung am 4. Juni 2025 retournierte (Urk. 6). In der Folge versandte die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid mit Schreiben vom 2. Juli 2025 noch einmal mit einem uneingeschriebenen Brief. Dazu führte sie aus, dass eine eingeschriebene Sendung am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gelte, wenn sich nicht innert dieser Frist entgegengenommen werde (Urk. 7/40). Mit seiner Beschwerde vom 15. Juli 2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass er erst am 5. Juli 2025 Kenntnis vom angefochtenen Entscheid erhalten habe. Ausgehend davon brachte er weiter vor, dass seine am 15. Juli 2025 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 1 und dazugehöriger Briefumschlag) rechtzeitig erfolgt sei (Urk. 1 S. 1). 3.2 3.2.1 Hierzu wurde mit Gerichtsverfügung vom 27. August 2025 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Nach Lage der Akten habe der Beschwerdeführer am 9. März 2024 ohne eine rechtskundige Vertreterin oder einen rechtskundigen Vertreter Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2024 betreffend persönliche Beiträge 2020 (Urk. 7/13) erhoben (Urk. 7/24/1). Die Beschwerdegegnerin habe den Erhalt der Einsprache mit Schreiben vom 13. März 2024 bestätigt (Urk. 7/25/1). Danach habe der Beschwerdeführer keine weiteren Mitteilungen zum Einspracheverfahren mehr erhalten (Urk. 8 S. 3). Es könne dem unvertretenen Beschwerdeführer somit grundsätzlich nicht entgegenhalten werden, dass er Ende Mai 2025 nicht mit der Zustellung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin rechnete und bei Abwesenheit keine entsprechenden Vorkehren traf (Urk. 8 S. 3-4). Der Beschwerdeführer habe zu seinem Vorbringen, dass er erst am 5. Juli 2025 vom Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 (Urk. 2) habe Kenntnis nehmen können, unter anderem ausgeführt, dass er allein lebe und «einige Tage unterwegs» gewesen sei (Urk. 1 S. 1). Es müsse aber weiter abgeklärt werden, ob dem Beschwerdeführer die Entgegennahme des Einschreibens mit dem Einsprache-entscheid vom 23. Mai 2025 tatsächlich nicht möglich gewesen sei. Aufgrund seiner übrigen Ausführungen sei es nämlich wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer von der Abholungseinladung noch rechtzeitig Kenntnis erlangte, aber fälschlicherweise dachte, er brauche die Postsendung nicht abzuholen, weil ihm die Beschwerdegegnerin das (nicht aktenkundige) Schreiben vom 20. Mai 2025 noch einmal per Einschreiben zugestellt habe (Urk. 8 S. 5). Mit der Verfügung vom 27. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer daher Frist angesetzt, um unter Beilage allfälliger Belege zu erklären, warum er den ihm am 27. Mai 2025 zur Abholung gemeldeten Brief mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 nicht auf der Poststelle abholte. Dazu wurde festgehalten, dass das Gericht bei Beweislosigkeit seiner Abwesenheit während der Abholfrist davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei an einer Abholung der eingeschriebenen Sendung nicht verhindert gewesen (Urk. 8 S. 5). 3.2.2 Mit seiner Stellungnahme vom 12. September 2025 wiederholte der Beschwerdeführer zunächst sein Vorbringen, wonach er alleine lebe und «einige Tage unterwegs» gewesen sei (Urk. 10 S. 1). Dem fügte er an, dass es «auch» seine «Geburtstagswoche» gewesen sei (Urk. 10 S. 1; gemäss den vom Gericht einsehbaren Personendaten der Zentralen Ausgleichsstelle ist Beschwerdeführer am … Juni 1972 geboren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers könnten sich somit auf die Woche vor Sonntag, den ... Juni 2025, beziehen). Der Beschwerdeführer hat aber auch mit seiner Eingabe vom 12. September 2025 nicht explizit behauptet, dass es ihm aufgrund einer Ortsabwesenheit nicht möglich gewesen sei, den Brief mit dem Einspracheentscheid vom 23. September 2025 innert der Abholfrist auf der Poststelle entgegenzunehmen. Stattdessen brachte er vor, der «Hauptgrund» dafür, dass er den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 erst am 5. Juli 2025 gesehen habe, sei der Folgende gewesen: Er habe gedacht, beim Einschreiben vom 23. Mai 2025 handle es sich um das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2025 (Urk. 10 S. 1-2). Dazu legte er den Entscheid der Beschwerdegegnerin gleichen Datums auf, welche die Abschreibung eines Einspracheverfahrens betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG (Urk. 11) betrifft. Im mit Entscheid vom 20. Mai 2025 (Urk. 11) abgeschriebenen Verfahren ging es somit nicht um die Einsprache vom 9. März 2024 (Urk. 7/24/1) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2024 betreffend persönliche Beiträge 2020 (Urk. 7/13), welche von der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 abgewiesen wurde (Urk. 2).
4. Im oben erwähnten Bundesgerichtsurteil ging es darum, dass der nicht rechtskundig vertretene Adressat beim Zustellungsversuch nicht zugegen war und es von ihm aufgrund der langen Verfahrensdauer ohne Mitteilungen der Behörde, die auf eine baldige Zustellung des Entscheides schliessen liessen, auch nicht erwartet werden konnte, dass er während seiner Abwesenheit mit einer Zustellung des Entscheids rechnet und dementsprechend Vorkehrungen für die Entgegennahme dieses Entscheids trifft. Hier ist die Sachlage eine andere: Die Abklärungen des Gerichts haben ergeben, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Kenntnis von der Abholungseinladung vom 27. Mai 2025 erhalten hat, aber fälschlicherweise meinte, er müsse das auf der Poststelle für ihn hinterlegte Schreiben nicht abholen (E. 3.2.2). In diesem Fall hat es der Beschwerdeführer zu vertreten, dass er aufgrund dieser falschen Annahme das Einschreiben vom 23. Mai 2025 nicht innert der Abholfrist bis 3. Juni 2025 (vgl. Urk. 6) am Postschalter entgegennahm. In Anwendung von Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt die Zustellung vorliegend spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, mithin am 3. Juni 2025, als erfolgt. Darauf abstellend ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2025 (Urk. 1) nicht innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist (E. 2.2) der Post übergeben wurde (E. 2.4, E. 3.1), weshalb darauf mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nicht einzutreten ist.
Die Einzelrichterin verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Hübscher