Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AB.2024.00060
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 28. Oktober 2025 in Sachen X.___ AG, Bauunternehmung Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Meier Bachmann Rechtsanwälte AG Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Y.___ Beigeladener 2. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beigeladene
Sachverhalt: 1. 1.1 Y.___, geboren 1971, ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend SVA), am 21. November 2002 (Eingangsdatum) um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender bezüglich seiner ab 1. Januar 2002 ausgeübten Tätigkeit als Bauunternehmer (Urk. 15/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 15/1-168). Unter den beigelegten Rechnungen befand sich unter anderem die Rechnung an die X.___ AG, Bauunternehmung, vom 29. April 2002 betreffend Erstellung von Mauerwerk und Schalung (Urk. 15/1/5). Die SVA bat die Suva am 28. November 2002 um eine Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Y.___ (Urk. 15/2/1). Die Suva teilte Y.___ mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 mit, dass er für seine Tätigkeit im Bereich Bauunternehmung ab 1. Januar 2002 als Selbständigerwerbender gelte (Urk. 15/3/1). Darauf abstellend erfasste die SVA Y.___ als Selbständigerwerbenden (Urk. 3/3, Urk. 15/4) und sie erhob in der Folge die persönlichen Beiträge ab 1. Januar 2002 (vgl. die Verfügungen vom 15. Februar 2007 [betreffend Beitragsjahre 2002 bis 2005, Urk. 15/25], 18. März 2009 [betreffend Beitragsjahre 2006 bis 2007, Urk. 15/36], 18. Januar 2010 [betreffend Beitragsjahr 2008, Urk. 15/41], 26. September 2011 [betreffend Beitragsjahr 2009, Urk. 15/47], 22. März 2013 [betreffend Beitragsjahr 2010, Urk. 15/53], 20. September 2013 [betreffend Beitragsjahr 2011, Urk. 15/55], 22. August 2014 [betreffend Beitragsjahr 2012, Urk. 15/60], 16. Oktober 2015 [betreffend Beitragsjahr 2013, Urk. 15/64], 26. Mai 2017 [betreffend Beitragsjahr 2014, Urk. 15/70], 24. November 2017 [betreffend Beitragsjahr 2015, Urk. 15/73], 14. März 2019 [betreffend Beitragsjahr 2016, Urk. 15/86], 30. März 2021 [betreffend Beitragsjahre 2017 und 2018, Urk. 15/106-107], 20. Mai 2022 [betreffend Beitragsjahr 2019, Urk. 15/126], 7. Februar 2023 [betreffend Beitragsjahr 2020, Urk. 15/143], 25. Oktober 2023 [betreffend Beitragsjahr 2021, Urk. 15/152]). In den Jahren 2004 bis 2009 und 2011 bis 2017 rechnete Y.___ zudem mit der SVA als beitragspflichtiger Arbeitgeber über die Löhne seiner Arbeitnehmer ab (Urk. 15/9, Urk. 15/12, Urk. 15/18, Urk. 15/27, Urk. 15/29, Urk. 15/43, Urk. 15/48, Urk. 15/50, Urk. 15/56, Urk. 15/61, Urk. 15/65, Urk. 15/67, Urk. 15/77 [Jahresabrechnungen 2004 bis 2009 und 2011 bis 2017]). 1.2 Die X.___ AG, Bauunternehmung, ist der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband (nachfolgend: Ausgleichskasse SBV) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 6. Dezember 2023 führte der Revisor der Ausgleichskasse SBV bei der X.___ AG, Bauunternehmung, eine Arbeitgeberkontrolle für die Perioden 2019 bis 2022 durch (Urk. 9/3). Hernach gelangte er zum Schluss, dass Y.___ in diesen als Arbeitnehmer der X.___ AG, Bauunternehmung, tätig gewesen sei (Urk. 9/8). Am 21. beziehungsweise 22. Dezember 2023 erliess die Ausgleichskasse SBV je eine an die X.___ AG, Bauunternehmung, und Y.___ adressierte Verfügung, mit welcher sie die zu bezahlenden paritätischen Lohnbeiträge, Verwaltungskosten und Verzugszinsen auf Fr. 77'750.-- festsetzte (Urk. 9/23-24). Die von der X.___ AG, Bauunternehmung, dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse SBV mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 ab (Urk. 2). Ferner setzte die SVA die von Y.___ für das Beitragsjahr 2022 als Selbständigerwerbender zu bezahlenden persönlichen Beiträge mit Verfügung vom 5. November 2024 definitiv fest (Urk. 15/166).
2. 2.1 Mit Eingabe vom 16. September 2024 (Urk. 1) erhob die X.___ AG, Bauunternehmung, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2024 (Urk. 2). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2): «1.Es seien der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 und die Verfügung vom 21. Dezember 2023 der Beschwerdegegnerin betreffend die Beschwerdeführerin vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass Y.___ (Personen-Nr. …) in den Jahren 2019 bis 2022 nicht als un-selbständig Erwerbstätiger für die Beschwerdeführerin tätig war; Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 2.Unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. von 8.1% zu Lasten der Beschwerdegegnerin resp. des Staates.» 2.2 Am 5. November 2024 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei — unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin — abzuweisen (Urk. 8 S. 2, unter Beilagen ihrer Akten, Urk. 9/1-27). 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 7. November 2024 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 10). 2.4 Der Beigeladene 1 führte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 (Urk. 12) im Wesentlichen aus, dass er sich der Argumentation der Beschwerdeführerin anschliesse. 2.5 Das Gericht zog daraufhin mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (Urk. 13) die Akten der SVA in Sachen des Beigeladenen 1 bei (Urk. 15/1-168). Mit derselben Verfügung wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten je eine Kopie der Stellungnahme des Beigeladenen 1 vom 4. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 13 S. 2). 2.6 Alsdann wurde den Verfahrensbeteiligten mit Gerichtsverfügung vom 6. Januar 2025 (Urk. 16) Gelegenheit gegeben, um im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu den bisherigen Eingaben und den vom Gericht beigezogenen Akten der SVA Stellung zu nehmen. 2.7 Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin hielten replicando (Urk. 18) und duplicando (Urk. 20) jeweils an ihren Anträgen fest. Gleiches galt für den Beigeladenen 1, welcher sich mit Eingabe vom 2. April 2024 vernehmen liess (Urk. 23). Diese Eingaben wurden den übrigen Verfahrensbeteiligten jeweils wechselseitig zugestellt (Urk. 19 S. 2, Urk. 21 S. 2, Urk. 34 S. 2). 2.8 Mit Gerichtsverfügung vom 5. Juni 2025 wurde die SVA zum Prozess beigeladenen (Urk. 25). 2.9 Die Beigeladene 2 verzichtete mit Eingabe vom 22. Juli 2025 (Urk. 27) auf eine Vernehmlassung. Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 28).
3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Zu ergänzen ist, dass die Suva im Nachgang zur Betriebsrevision vom 6. Dezember 2023 der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2023 durch Aufrechnung von Fremdarbeiten des nach ihrer Ansicht in unselbständiger Stellung tätig gewesenen Beigeladenen 1 ein Prämientotal im Betrag von Fr. 27'503.10 in Rechnung stellte. Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 14. August 2024 fest. Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 16. September 2024 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. UV.2024.00152 und wird mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass der Beigeladene 1 in der Zeitperiode von 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 ca. 1'800 Stunden pro Jahr für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Bei einer so hohen Stundenzahl sei es wenig wahrscheinlich, dass er noch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei. Es sei somit festzuhalten, dass der Beigeladene 1 in wirtschaftlicher Hinsicht von der Beschwerdeführerin abhängig sei. Des Weiteren habe er im besagten Zeitraum für seine Arbeiten für die Beschwerdeführerin nur die geleisteten Arbeitsstunden in Rechnung gestellt. Für Materialkosten würden keine Rechnungen vorliegen. Diesbezüglich habe Z.___, welcher Co-Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin sei, gegenüber ihrem Revisor angegeben, dass das Baumaterial von der Beschwerdeführerin beschafft und auf die Baustelle transportiert werde. Daraus folge, dass der Beigeladene 1 der Beschwerdeführerin im hier zu prüfenden Zeitraum lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe. Bei der Arbeitgeberkontrolle sei ferner festgestellt worden, dass sein Arbeitsaufwand nicht über die Lohnbuchhaltung abgerechnet, sondern via Banküberweisung (Drittrechnungen) vergütet und unter dem Konto Fremdarbeiten verbucht worden sei. Die Tätigkeit des Beigeladenen 1 habe aber derjenigen eines unselbständigen Arbeitnehmers im Stundenlohn entsprochen, weshalb der Beigeladene 1 für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sei (Urk. 2 S. 3). 1.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass der Beigeladene 1 seit dem 1. Januar 2002 der SVA als Selbständigerwerbender angeschlossen sei (Urk. 1 S. 6). Vor der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe er in einer Baufirma namens A.___ gearbeitet. Diese Baufirma sei aufgelöst worden, woraufhin der Beigeladene 1 deren Kunden übernommen habe. So sei auch sie zu einer Kundin des Beigeladenen 1 geworden (Urk. 1 S. 4). Sie habe aber kein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis mit dem Beigeladenen 1, welches diesem auf unbestimmte Zeit eine Zusammenarbeit zusichern würde (Urk. 1 S. 5). Der Beigeladene 1 habe wiederholt gesagt, dass er keine langfristigen Verpflichtungen wolle. Er behalte sich vor, jederzeit und ab sofort keine Aufträge mehr anzunehmen, zum Beispiel wegen einer längeren Reise oder einer beruflichen Umorientierung (Urk. 1 S. 5). Somit frage sie beim Beigeladenen 1 jeweils an, wenn sie die Leistungen seines Einzelunternehmens in Anspruch nehmen möchte (Urk. 1 S. 5). Der Beigeladene 1 habe sich durch seine berufliche Tätigkeit im Bereich Spezialschalungen auf Baustellen sowie Einsteinmauerwerke ein grosses Fachwissen erarbeitet. Sie ziehe den Beigeladenen 1 häufig bei, da ihr Bauunternehmen solche Arbeiten selber nicht erbringe und sie dafür auch nicht auf andere Subunternehmer zurückgreifen könne (Urk. 1 S. 3). Der Beigeladene 1 sei jedoch frei, diese Aufträge anzunehmen, und er bestimme insoweit alleine den Zeitpunkt, den Umfang und den Ort seiner Tätigkeit. Die dem Beigeladenen 1 erteilten Weisungen würden vor allem die zu erledigenden Aufgaben betreffen. In der Ausführung der Arbeit wie auch in der Dauer sei der Beigeladene 1 jedoch gänzlich frei. Es bestünden zudem keinerlei Meldepflichten, Arbeitspläne und keine Pflicht zur Berichterstattung. So melde der Beigeladene 1 nicht, wenn er sich freie Tage oder Ferien nehme. Er müsse dies auch nicht tun. Der Rapport auf den Rechnungen sei die einzige Berichterstattung. Dies liege jedoch im Rahmen der üblichen Informationspflicht im Zusammenhang mit einem Auftrag (Urk. 1 S. 5). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass der Beigeladene 1 seine Vergütung jeweils selber festlege. Dabei richte er sich meist nach seiner Preisliste. Im Stundenansatz würden die Materialkosten berücksichtigt. Hinzu komme, dass der Weg zur Arbeit bei der Abrechnung, anders als dies bei Arbeitnehmern der Fall sei, berücksichtigt werde (Urk. 1 S. 12). In einer Gesamtschau könne somit nicht gesagt werden, dass der Beigeladene 1 in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert sei (Urk. 1 S. 5). Es dürfe sodann nicht unbesehen bleiben, dass der Beigeladene 1 ein Einzelunternehmen mit eigener Geschäftsadresse führe (Urk. 1 S. 6). Er habe ein eigenes Büro, wo er die Arbeiten technisch vor- und nachbereite (Ausmasse etc.) und damit einen substanziellen Teil seiner Arbeit verrichte (Urk. 1 S. 6). Zudem verfüge er über ein Firmenfahrzeug und eigene Arbeitskleider mit Firmenlogo. Seine Rechnungen stelle er ebenfalls mit seinem Firmenlogo aus. Er habe eine eigene Bankverbindung. Die Mehrwertsteuer rechne er selber ab (Urk. 1 S. 6). Er habe verschiedentlich auch Angestellte mit festem Pensum (bis zu 80%) oder freie Mitarbeiter beschäftigt; Letzteres auch in der streitgegenständlichen Phase vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 (Urk. 1 S. 4). Des Weiteren verfüge der Beigeladene 1 über eigene Werkzeuge und Arbeitsgeräte, wie beispielsweise Bohrmaschinen, Motorsägen, Vermessungsgeräte oder Bohrhammer. Er sei damit nicht auf Geräte der Beschwerdeführerin oder deren Infrastrukturen am Firmensitz oder auf der Baustelle angewiesen (Urk. 1 S. 6). Der Beigeladene 1 trage sodann das volle Haftungsrisiko, welches mit der Ausführung der Aufträge verbunden sei. Er habe hierfür die Haftpflichtversicherung für Selbständigerwerbstätige abgeschlossen. Er haftet direkt für mögliche Schäden während seiner Tätigkeit gegenüber den Kunden. Bei vollendeter Arbeit werde diese vom Baustellenchef kontrolliert und genehmigt. Sollte etwas nicht zufriedenstellend sein, bessere der Beigeladene 1 seine Arbeit ohne Verrechnung der zusätzlichen Stunden nach. Der Beigeladene 1 verfüge zudem über eine eigene Unfall-, Kranken- und Betriebshaftpflichtversicherung (Urk. 1 S. 8). Aus dem hiervor Ausgeführten gehe hervor, dass er die durch die Ausübung seiner Tätigkeit entstehenden Kosten, welche sich auf jährlich ca. Fr. 15'000.-- bis Fr. 30'000.-- belaufen würden, unabhängig vom Arbeitserfolg tragen müsse (Urk. 1 S. 7). Er trage das wirtschaftliche Risiko seines Einzelunternehmens somit allein (Urk. 1 S. 8). Demnach seien die beiden rechtsprechungsgemäss zu beachtenden Voraussetzungen der fehlenden wirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit und der Tragung des Unternehmerrisikos gegeben (Urk. 1 S. 9). Die Tatsache, dass der Beigeladene 1 in den letzten Jahren einen Grossteil seiner Aufträge von ihr bekommen habe, müsse hinter die zahlreichen anderen Indizien, die für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen 1 sprächen, zurücktreten (Urk. 18 S. 1). Die Tätigkeit des Beigeladenen 1 sei somit als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren (Urk. 1 S. 9). Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2024 erweise sich folglich als unrichtig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid aufzuheben sei beziehungsweise keine Nachleistungen an die Beschwerdegegnerin zu entrichten seien (Urk. 1 S. 9). 1.3 Der Beigeladene 1 führte im Wesentlichen aus, dass er seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Maurer seit über 20 Jahren nachgehe. Er entscheide selber, welche Aufträge er annehme, wann er Ferien nehme, welche Hilfsarbeiter er beiziehe oder wie er seine Aufträge ausführe. Er hafte für alles selber und mache ohne zusätzliche Rechnungen Nachbesserungen, falls ein Auftraggeber nicht zufrieden sei. Er organisiere sich vollständig selber. Er habe ein eigenes Büro, eigene Werkzeuge und ein eigenes Firmenfahrzeug. Er stelle die Rechnungen auf seinem eigenen Papier mit seinem eigenen Logo aus (Urk. 12 S. 1). Er beschaffe sein Material selber (Urk. 23). Es könne doch nicht sein, dass er seinen Status als Selbständigerwerbender ein paar Jahre vor der Pensionierung verliere, nur weil er in den letzten Jahren viel von der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei (Urk. 12 S. 1). Er möchte zudem betonen, dass es für ihn um einiges gehe. Wenn er für die Zeitperiode von 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 rückwirkend als Unselbständiger eingestuft werde, so müsse er bezüglich des in jener Zeit erlittenen Unfalles alles wieder ummelden und umorganisieren sowie rückabwickeln (Urk. 23). 1.4 Strittig und im nachfolgenden zu prüfen ist somit das Beitragsstatut des Beigeladenen 1 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022.
2. 2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 2.2 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). 2.3 2.3.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.3.2 Gemäss Randziffer (Rz.) 4022 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2019 gültigen Versionen) sind Akkordantinnen und Akkordanten im Allgemeinen Unselbständigerwerbende. Selbständige Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn eine Betriebsorganisation oder die regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer, Bauherrschaft, Architektinnen und Architekten usw.) nachgewiesen ist (Rz. 4023-4025 WML). Gemäss Rz. 4024 WML liegt eine Betriebsorganisation vor, wenn: - eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht; oder - bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel wie Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger, Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knickschlepper für Holztransporte usw. eingesetzt werden; oder - das Material wie Betoneisen, Isolierstoffe, Röhren, Heizkörper, Inneneinrichtungen, Tapeten usw. von der Akkordantin oder vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird; oder - in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz sind. Gemäss Rz. 4026 WML können die Auftragsbewerbung durch Zeitungsinserate, ein Werkvertrag, die Offert- und Rechnungsstellung, eine Garantieleistung, die vertragliche Übernahme von Risiko- und Zufallshaftung (Art. 376 des Obligationenrechts, OR) Hinweise (für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit) sein. Alsdann können laut Rz. 4027 WML im Zweifelsfalle, das heisst wenn kein Hauptmerkmal eindeutig vorliegt, folgende Hilfsmerkmale mitbestimmend sein: - der Eintrag im Handelsregister; - der Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages; - der Abschluss eines Versicherungsvertrages betreffend die Betriebshaftpflicht; - die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband von Gewerbetreibenden; - die Verwendung von Geschäftspapieren mit aufgedrucktem Firmennamen, das Vorhandensein einer Firmentafel und dergleichen - sowie der Eintrag als Betrieb im Adressbuch, Telefonbuch und dergleichen. 2.3.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2.4 2.4.1 Erhält die Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie gemäss Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu veranlagen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG. Dies betrifft Beiträge für Einkommen, auf welchen bisher keine Abgaben geleistet worden sind. Ist hingegen für ein bestimmtes Einkommen bereits rechtskräftig verfügt worden, so bedarf es für den Wechsel des Beitragsstatuts für den betreffenden Einkommensteil eines Rückkommenstitels in Form der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 oder 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 1 E. 6, BGE 122 V 169 E. 4a, je mit weiteren Hinweisen). 2.4.2 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 2.4.3 Bei Vorliegen eines solchen Rückkommenstitels kann es vorkommen, dass in Abweichung von der Regel, wonach die Wiedererwägung von derjenigen Verwaltungsbehörde vorgenommen wird, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen hat, eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Ausgleichskasse erlassene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann. Dabei handelt es sich jedoch weniger um ein rechtsdogmatisches, als vielmehr um ein systembedingtes Problem, indem eben für den Beitragsbezug allenfalls verschiedene Ausgleichskassen zuständig sind je nachdem, ob Einkommen aus unselbständiger oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Dies gilt umso mehr, als gemäss Art. 39 AHVV die Ausgleichskassen verpflichtet sind, nicht oder zu wenig entrichtete Beiträge nachzufordern (BGE 122 V 169 E. 4b mit weiteren Hinweisen).
3. 3.1 Bezüglich der unter den Verfahrensbeteiligten strittigen Frage des Beitragsstatuts des Beigeladenen 1 hinsichtlich der in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 für die Beschwerdeführerin ausübten Tätigkeit gilt es zunächst zu beachten, dass der Beigeladene seit dem 1. Januar 2002 bei der Beigeladenen 2 als selbständigerwerbender Bauunternehmer angeschlossen ist. Bezüglich des hier strittigen Zeitraums vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 hat die Beigeladene 2 die vom Beigeladenen 1 als Selbständigerwerbender zu bezahlenden persönlichen Beiträge bereits am 20. Mai 2022 (betreffend Beitragsjahr 2019, Urk. 15/126), 7. Februar 2023 (betreffend Beitragsjahr 2020, Urk. 15/143), 25. Oktober 2023 (betreffend Beitragsjahr 2021, Urk. 15/152) und schliesslich am 5. November 2024 (betreffend Beitragsjahr 2022, Urk. 15/166) definitiv festgesetzt. Soweit ersichtlich sind diese Verfügungen unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen. 3.2 3.2.1 Alsdann ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten überwiegend wahrscheinlich, dass die Einkünfte, welche der Beigeladene 1 in der fraglichen Zeit aufgrund seiner Tätigkeit als Maurer für die Beschwerdeführerin erzielt hat, von der Beigeladenen 2 mit ihren Verfügungen ebenfalls erfasst wurden: 3.2.2 Gemäss der unbestritten gebliebenen Zusammenstellung des Revisors der Beschwerdegegnerin stellte der Beigeladene 1 der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Fr. 108'070.-- in Rechnung (Urk. 9/8). Wenn berücksichtigt wird, dass der Beigeladene 1 laut der am 7. März 2020 erstellten Erfolgsrechnung 2019 seines Einzelunternehmens im Jahr 2019 einen Erlös aus Arbeiten im Betrag von Fr. 108'307.45 erzielte (S. 1 der Erfolgsrechnung 2019, Urk. 3/4), so ist festzuhalten, dass er im Jahr 2019 beinahe nur für die Beschwerdeführerin tätig war. In der Erfolgsrechnung wies er überdies einen Jahresgewinn in der Höhe von Fr. 66'407.40 aus (S. 5 der Erfolgsrechnung 2019, Urk. 3/4). Mit Steuermeldung 2019 meldete das kantonale Steueramt Zürich der Beigeladenen 2 am 20. Mai 2022 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 75'279.-- (Urk. 15/124). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass das Steueramt entweder den Gewinn des Beigeladenen 1 aus seinem Einzelunternehmen höher bewertete, als in der Buchhaltung ausgewiesen, oder zusätzliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfasst hat. Wie es sich damit genau verhalten hat, kann offenbleiben. Von entscheidender Bedeutung ist jedenfalls, dass die Einkünfte des Beigeladenen 1, welcher er in seiner Erfolgsrechnung 2019 (Urk. 3/4) aufgeführt hat, nach dem Gesagten Gegenstand der definitiven Verfügung der Beigeladenen 2 vom 20. Mai 2022 (Urk. 15/126) gebildet haben müssen. Somit hat der Beigeladene 1 über die bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 erzielten Einkünfte bereits als Selbständigerwerbender mit der Beigeladenen 2 abgerechnet. Soweit ersichtlich, ist die Verfügung der Beigeladenen 2 vom 20. Mai 2022 (Urk. 15/126) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.2.3 Für das Jahr 2020 verbuchte der Beigeladene 1 in der am 22. März 2021 erstellten Erfolgsrechnung einen Erlös aus Arbeiten im Betrag von Fr. 117'732.25 (S. 1 der Erfolgsrechnung 2020, Urk. 3/4). Im selben Zeitraum erzielte der Beigeladene 1 gemäss dem Revisor der Beschwerdegegnerin durch seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Fr. 117'732.-- (Urk. 9/8). Laut Erfolgsrechnung 2020 resultierte in jenem Jahr ein Gewinn in der Höhe von Fr. 70'404.90 (S. 5 der Erfolgsrechnung 2020, Urk. 3/4). Gemäss der definitiven Verfügung vom 7. Februar 2023 setzte die Beigeladene 2 die vom Beigeladenen 1 zu bezahlenden persönlichen Beiträge ausgehend von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 70'405.-- fest (Urk. 15/143). Die Einkünfte des Beigeladenen 1 bei der Beschwerdeführerin sind mithin Beitragssubstrat der Verfügung der Beigeladenen 2. Damit steht fest, dass der Beigeladene im Jahr 2020 einen Umsatz von Fr. 117'732.25 erzielte und dabei ausschliesslich für die Beschwerdeführerin tätig war. 3.2.4 Die Erfolgsrechnungen der Jahre 2021 und 2022 wurden weder vom Beigeladenen 1 noch von der Beschwerdeführerin eingereicht. Nach dem Gesagten ist aber überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bezüglich der Jahre 2021 und 2022, als der Beigeladene 1 der Beschwerdeführerin Fr. 119'008.-- und Fr. 120'268.-- verrechnete (Urk. 9/8), gleich wie in den beiden Jahren zuvor verhalten hat. Das heisst, die SVA hat diese Einkünfte des Beigeladenen mit ihren Verfügungen vom 25. Oktober 2023 (Reineinkommen 2021: 85'296.--; Urk. 15/152) und vom 5. November 2024 (Reineinkommen 2022: 95'000.--; Urk. 15/166) ebenfalls erfasst. 3.3 Werden die Jahre 2019 bis 2022 für sich alleine betrachtet, so ist der Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen zur Beschwerdeführerin bestand, beizupflichten. Es gilt aber zu beachten, dass von der Beurteilung der Beigeladenen 2 — da bereits rechtskräftige Beitragsverfügungen vorliegen (E. 3.1) — nur bei Vorliegen eines Rückkommenstitels in Form der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung abgewichen werden könnte (E. 2.4.1). Da keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG angeführt wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, käme nur eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Frage. 3.4 3.4.1 Da die Beschwerdegegnerin die Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht thematisierte, bleibt zu prüfen, ob die Verfügungen der SVA zweifellos unrichtig sind; die erhebliche Bedeutung, welche für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ebenfalls gegeben sein muss, ist angesichts der Streitsumme von Lohnbeiträgen aus vier Jahren in der Höhe von Fr. 77'750.-- für die Beschwerdeführerin (den Beigeladenen kann das Sozialversicherungsgericht zu nichts verpflichten) unter Mitberücksichtigung der Folgen für weitere Sozialversicherungszweige knapp zu bejahen. 3.4.2 Die Beigeladene 2 hat mit ihrer Eingabe vom 22. Juli 2025 auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 27) und verwies auf die einschlägigen Bestimmungen der WML. Es rechtfertigt sich im Hinblick auf eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung, bei der Überprüfung ihrer Verfügungen von den in der WML festgehaltenen Kriterien bezüglich des Beitragsstatuts von Akkordanten (Subunternehmer) auszugehen. Das Bundesgericht stellte in vergleichbaren Fällen ebenfalls darauf ab (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3 und 9C_647/2021 vom 29. März 2022 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 2.1-2.2). Demnach ist zunächst zu prüfen, ob eine Betriebsorganisation (E. 2.3.2 vorstehend) vorliegt. Hierbei ist als Erstes zu untersuchen, ob das Unternehmen «B.___» (Urk. 9/9) eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen hat. Da die Wohn- und Geschäftsadresse des Beigeladenen identisch sind (vgl. das Rubrum sowie Urk. 9/9), ist anzunehmen, dass sich das Büro des Beigeladenen 1 (Urk. 1 S. 6) in der von ihm bewohnten Liegenschaft befindet. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der Beigeladenen 1 dort ein für seine Berufstätigkeit eingerichtetes Büro hat, wo er seine Maurertätigkeit planen und Rechnungen schreiben kann. Laut «google maps» (Aufnahme aus dem Jahr 2013; Seite besucht am 11. September 2025) handelt es sich bei der Liegenschaft an der «C.___, D.___», aber um ein Mehrfamilienhaus und nicht um ein Baugeschäft, wo Baufahrzeuge parkiert sind und Baumaterial gelagert wird. Des Weiteren eignet sich der vom Beigeladenen 1 als Fahrzeug verwendete VW Cross Touran (Urk. 3/6) sicherlich zum Transport von Werkzeugkisten (E. 1.2-1.3), die vom Beigeladenen 1 als Maurer verwendeten Baumaterialien müssen vorzugsweise aber anders auf die Baustelle befördert werden. Dass der Beigeladene 1 auf der Baustelle sein eigenes Werkzeug verwendet (E. 1.2-1.3), ist für sich allein ebenfalls nicht ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2021 vom 29. März 2022 E. 3.2.4). Bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel (E. 2.3.2 vorstehend) sind somit keine auszumachen. Nach Lage der Akten ist es die Beschwerdeführerin, die dem Beigeladenen 1 das Baumaterial zu Verfügung stellt (E. 1.1). Dass der Beigeladene 1 seiner Auftraggeberin keine Kosten für Amortisation oder Benützung von Material und Anlagen verrechnete (vgl. die von der Beschwerdeführerin verbuchten Rechnungen des Beigeladenen, Urk. 9/9), spricht für eine unselbständige Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.1). Es kann nicht gesagt werden, dass der Beigeladene 1 das Material auf eigene Rechnung beschafft (E. 2.3.2). Auch die letzte Voraussetzung, dass in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz sind (E. 2.3.2), ist nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat zwar behauptet, dass der Beigeladene 1 auch im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 Hilfskräfte beigezogen habe (E. 1.2). Dabei kann es sich aber nicht um Arbeitnehmerinnen und/oder Arbeitnehmer des Beigeladenen gehandelt haben. Andernfalls hätte er über deren Löhne mit der Beigeladenen 1 als Arbeitgeber abrechnen müssen. Das war bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 gemäss den Kassenakten (Stand: 20. Dezember 2024, Urk. 15/1-168) aber nicht der Fall. Es liegt somit keine Betriebsorganisation im Sinne von Rz. 4024 WML vor. 3.4.3 Es ist sodann bereits aufgezeigt worden (E. 3.2), dass der Beigeladene 1 im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 (nahezu) ausschliesslich für die Beschwerdeführerin tätig war. Die Voraussetzung der regelmässigen Direktübernahme von Drittaufträgen (Rz. 4025 WML) ist somit auch nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass sie nicht die einzige Auftraggeberin des Beigeladenen sei. Sie räumt aber auch ein, dass Aufträge für andere Unternehmen in den letzten Jahren weniger geworden seien (Urk. 1 S. 7). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beigeladene 1 angesichts der in den Jahren 2019 bis 2022 bei der Beschwerdeführerin erzielten Einkünften im besagten Zeitraum überwiegend wahrscheinlich (fast) nur für die Beschwerdeführerin tätig war, weil realistisch betrachtet keine Zeit für regelmässige und erhebliche Arbeiten für andere Kunden bestand (E. 1.1), vermögen nach dem hiervor Ausgeführten somit zu überzeugen. Daraus folgt weiter auch, dass im besagten Zeitraum eine wirtschaftliche Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin bestand, wäre der Beigeladene 1 beim Verlust dieser Tätigkeit doch in eine ähnliche Situation geraten wie ein Arbeitnehmer, der arbeitslos wird, was für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (BGE 122 V 169 E. 3c, 119 V 161 E. 3b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2021 vom 29. März 2022 E. 3.2.3). 3.4.4 In Rz. 4026 sind weitere Kriterien aufgelistet, die auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hinweisen können. Es liegen die Rechnungen des Beigeladenen 1 an die Beschwerdeführerin bei den Akten (Urk. 9/9). Zudem erbringt er gemäss den Vorbringen im vorliegenden Verfahren Garantieleistungen, falls die Arbeiten nachgebessert werden müssen, und haftet auch für Schäden (E. 1.2-1.3). Die google-Recherche vom 11. September 2025 hat sodann ergeben, dass es zum Bauunternehmen des Beigeladenen 1 keine Treffer gibt. Der Beigeladene 1 verzichtet damit auf den im heutigen Geschäftsleben üblichen Internetauftritt mit einer eigenen Homepage für die Auftragsbewerbung. 3.4.5 Des Weiteren werden in Rz. 4027 Hilfskriterien genannt, welche im Zweifelsfalle mitbestimmend sein können. Das gemäss den Angaben des Beigeladenen 1 in D.___ domizilierte Bauunternehmen ist gemäss der Homepage des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich (besucht am 11. September 2025) nicht im Handelsregister eingetragen. Der Beigeladene 1 war von 2019 bis 2022 aber bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 10/2 ff. im Prozess Nr. UV.2024.00152). Gemäss den Vorbringen im vorliegenden Verfahren verfügt er zudem über eine Betriebshaftpflichtversicherung (E. 1.2). Anhand der vorliegenden Akten lässt sich jedoch nicht feststellen, ob der Beigeladene in einem Berufsverband Mitglied ist. Zuletzt ist unbestritten geblieben und belegt, dass der Beigeladene für seine Rapporte und Rechnungen Briefpapier mit einem eigenen Logo verwendet (Urk. 9/9). 3.4.6 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Beigeladene 1 bei der Ausführung der Aufträge frei gewesen sei (E. 1.2). Darauf ist zu erwidern, dass dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Mehrzahl der Akkordanten (Subunternehmer) zutrifft, welche gleichwohl im Allgemeinen als Unselbständige qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3). Wer wie der Beigeladene 1 lediglich seine Arbeitskraft und seine Berufserfahrung zur Verfügung stellt, gilt nach der Rechtsprechung als Unselbständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 2.1). Das Recht zur Ablehnung von Aufträgen ist für sich alleine somit nicht ausschlaggebend und kann je nach Vertragsgestaltung auch bei Arbeitsverträgen auf Abruf vorliegen. Gleiches gilt für die Verwendung eines eigenen Montagefahrzeugs (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2021 vom 29. März 2022 E. 3.2.4). 3.4.7 Und schliesslich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Revisor der Beschwerdegegnerin nicht nur Einblick in die Buchhaltung der Beschwerdeführerin hatte (vgl. Urk. 9/1-20), sondern auch einen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin befragte (E. 1.1). Demgegenüber stellte die Beigeladene 2 — wie ihr vom Bundesrat in Art. 23 Abs. 4 AHVV vorgeschrieben wurde — auf die Steuermeldungen ab, ohne eigene Abklärungen zum Beitragsstatut zu tätigen. 3.4.8 Zwar sind nach dem Gesagten auch einzelne Merkmale für eine selbständige Tätigkeit vorhanden. Wie aufgezeigt fehlt es aber an den entscheidenden Merkmalen der eigenen Betriebsorganisation und der Vielzahl von verschiedenen Direktaufträgen sowie einer offenen Auftragsbewerbung, was eine Teilnahme am Wirtschaftsleben als eigene, organisatorische Einheit kundtun würde. Demnach überwiegen die Merkmale, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen, deutlich. Somit ist der Beigeladenen 1 hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 bis 2022 ausgeübten Tätigkeit in AHV-rechtlichem Sinne als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Das Beitragsstatut kann rückwirkend abgeändert werden, da die Verfügungen der Beigeladenen 2, mit welchen sie vom Beigeladenen 1 für dieselben Einkünfte persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender erhoben hat (E. 3.2.2-3.2.4), nach dem Ausgeführten zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn sind und die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung — wie ausgeführt (E. 3.4.1) — ebenfalls erfüllt ist (E. 2.4.3). Daraus folgt weiter, dass die Beschwerdegegnerin bei der ihr gegenüber als Arbeitgeberin im AHV-rechtlichen Sinne zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin (vgl. Art. 14 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 AHVG) zu Recht Lohnbeiträge auf den dem Beigeladenen 1 ausgerichteten Entschädigungen erhoben hat. 3.5 In masslicher Hinsicht blieb die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 (Urk. 2) bestätigte Nachzahlungsverfügung vom 21. Dezember 2023 mit einer Forderung für Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten im Betrag von total Fr. 70'208.05 (Urk. 9/23) unbestritten. Offensichtliche Berechnungsfehler sind den dazugehörigen Beitragsdetails (Urk. 9/23 S. 2) nicht zu entnehmen. 3.6 Gleiches gilt schliesslich ebenfalls für die von der Beschwerdegegnerin mit der Nachzahlungsverfügung vom 21. Dezember 2023 gestützt auf Art. 41bis lit. b und Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 AHVV erhobenen Verzugszinsen im Betrag von total Fr. 7'541.95 (Urk. 9/23 S. 1).
4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beigeladene 1 hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin AHV-rechtlich zweifellos als unselbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren ist und mit Blick auf die Auswirkungen dieser Qualifikation klarerweise ein Wiedererwägungsgrund gegeben ist. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2024 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Als Versicherungsträgerin hat die Beschwerdegegnerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG; § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; Wilhelm, in: GSVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 7 zu § 34).
Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Meier - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher