Skip to content

Zürich Sozialversicherungsgericht 02.12.2025 AB.2024.00023

2. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,746 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

AHV-Beitragsstatut von Sexarbeiterinnen; Beiträge für KTG-Versicherung sind klageweise geltend zu machen, für Erhebung von Beiträgen der kollektiven Unfallversicherung besteht keine Verfügungsbefugnis.

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AB.2024.00023

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bermejo Rechtskraft Advokatur & Business Coaching Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

GastroSocial Ausgleichskasse Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.    Die X.___ GmbH, welche das Etablissement Y.___ in Z.___ betreibt, ist der GastroSocial Ausgleichskasse seit dem 1. April 2018 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 9/1). Am 8. November 2023 führte der Revisor der GastroSocial Ausgleichskasse bei der X.___ GmbH für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2022 eine Arbeitgeberkontrolle durch. Gemäss dessen Angaben wurden für diverse Mitarbeitende der X.___ GmbH die Lohnbeiträge nicht oder nicht korrekt abgerechnet (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 13. November 2023 forderte die GastroSocial Ausgleichskasse von der X.___ GmbH für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2022 Lohnbeiträge von Fr. 216'247.45 (inkl. Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr. 21'187.25 (Urk. 9/3). Dagegen erhob die X.___ GmbH am 12. Dezember 2023 (Urk. 9/4) sowie ergänzend am 15. Januar 2024 (Urk. 9/6) Einsprache, welche die GastroSocial Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. Februar 2024 abwies (Urk. 2).

2.    Hiergegen erhob die X.___ GmbH mit Eingabe vom 14. März 2024 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Sexarbeiterinnen in der von ihr betriebenen «A.___» bzw. «Y.___» als selbständig Erwerbende zu qualifizieren seien. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.     Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 9/1-12]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).     Am 13. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein, wobei sie an ihrem bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 nahm die Beschwerdegegnerin hierzu Stellung (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. März 2025 (Urk. 17) wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19). Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 (Urk. 20) setzte das hiesige Gericht der Beschwerdegegnerin Frist an, um zur Festsetzung der Lohnbeiträge in den Jahren 2018 und 2019 in masslicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 4. September 2025 (Urk. 23) ergänzte die Beschwerdegegnerin die Berechnung der Lohnbeiträge in den Jahren 2018 und 2019 (vgl. Urk. 24/1-3), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 25).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.     1.1    Im angefochtenen Entscheid vom 9. Februar 2024 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, dass für diverse Angestellte die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht korrekt abgerechnet worden seien. Die Erwerbstätigkeiten, welche die Sexarbeiterinnen in den Jahren 2018 bis 2022 im Y.___ in B.___ ausgeübt hätten, seien als unselbständig zu qualifizieren. Ein Blick auf die Homepage des Y.___ zeige, dass die Werbung unter dem Namen des Etablissements und nicht der einzelnen Frauen erfolge. Die Frauen würden nach aussen nicht direkt in Erscheinung treten. Zwar fänden sich Fotografien und Beschreibungen der entsprechenden Sexarbeiterinnen auf der Homepage, eine individuelle Darstellung seitens der Frauen oder die Möglichkeit, sich mit ihnen direkt in Verbindung zu setzen, bestehe hingegen nicht. Vielmehr sei der Kunde gehalten, sich an das entsprechende Etablissement zu wenden. Diese Anbindung komme einem Unterordnungsverhältnis gleich. Ausserdem würden auf der Homepage des Y.___ die Öffnungszeiten und die Daten angegeben, an welchen die Sexarbeiterinnen anwesend seien. Ebenso werde auf der Homepage eine verbindliche Tarifstruktur für alle Frauen präsentiert. Diese Kriterien würden allesamt dafürsprechen, dass die fraglichen Sexarbeiterinnen ganz erheblich in die Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin im Y.___ in B.___ eingebunden seien. Überdies spreche auch der Kündigungspassus in der Nutzungsvereinbarung für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im AHV-rechtlichen Sinn. Im Weiteren könnten die Sexarbeiterinnen ihre Tätigkeit im Y.___ ohne grossen eigenen Aufwand – weder in organisatorischer noch in finanzieller Hinsicht – aufnehmen, dieser nachgehen oder sie wieder beenden. Bei diesem von vornherein klar kalkulierbaren und einfach zu begrenzenden Risiko könne nicht von einem Unternehmerrisiko gesprochen werden. Ohne den Nachweis der Beschwerdeführerin, dass die festgestellten Beiträge sozialversicherungsrechtlich bereits verabgabt worden seien, könne auf die Nachbelastung nicht verzichtet werden (Urk. 2 S. 4 ff.). 1.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. März 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die im Y.___ tätigen Sexarbeiterinnen würden im Wirtschaftsverkehr in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftreten. Die Dienstleistungen und Konditionen würden bilateral zwischen ihnen und den Freiern vereinbart werden. Die Honorare würden die Sexarbeiterinnen entgegennehmen, sofern sie denn in bar entrichtet werden. Des Weiteren seien die Sexarbeiterinnen selbst für die Akquise ihrer Kunden verantwortlich. Über die veraltete und keinesfalls tagesaktuelle Homepage würden praktisch keine Kunden akquiriert werden. Vielmehr würden die Sexarbeiterinnen über eigene, treue Stammkunden verfügen, mit welchen sie über ihre privaten Telefone in Kontakt stünden und Termine vereinbarten. Der Y.___ werde von den Sexarbeiterinnen lediglich aufgrund der Infrastruktur benötigt, damit sie ihre Dienstleistungen nicht in ihren Privatwohnungen anbieten müssten. Die Sexarbeiterinnen seien als selbständig Erwerbende zu qualifizieren. Ausserdem würden die Sexarbeiterinnen maximale Freiheiten und Flexibilität behalten wollen und nicht an den Y.___ gebunden sein. Das Vertragsverhältnis könne denn auch jederzeit sofort aufgelöst werden, sodass die Sexarbeiterinnen wieder wochenweise zu ihren Familien ins Ausland reisen könnten. Schliesslich stehe es ihnen frei, während ihrer Tätigkeit im Y.___ auch bei anderen Bordellen ihre Dienstleistung anzubieten. Diese absolute Flexibilität lasse sich nicht mit einem Arbeitsverhältnis in Einklang bringen. Zwischen der Beschwerdeführerin und den Sexarbeiterinnen im Y.___ bestehe kein Unterordnungsverhältnis. Ihr stehe kein Weisungsrecht zu, ob und auf welche Art und Weise sowie zu welchen Konditionen die Sexarbeiterinnen ihre Dienstleistungen erbringen würden. Es bestehe keine Präsenzpflicht und die Sexarbeiterinnen seien der Beschwerdeführerin keine Rechenschaft schuldig. Vor diesem Hintergrund könne von einem wirtschaftlichen oder arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnis keine Rede sei (S. 19 f.). 1.3    In der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 (Urk. 8) präzisierte die Beschwerdegegnerin, das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Sexarbeiterinnen bzw. die Qualifikation derselben als unselbständig oder selbständig Erwerbstätige sei nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Neben den bereits im Einspracheentscheid genannten Kriterien würden auch die vorgegebenen Konditionen (Barzahlung vor Beginn der Session) für ein Unterordnungsverhältnis sprechen. Dadurch halte sich das unternehmerische Risiko, für geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig bezahlt zu werden, in stark begrenztem Rahmen. Dass die Sexarbeiterinnen ohne grossen eigenen Aufwand, weder in organisatorischer noch finanzieller Hinsicht, relativ unverbindlich ihre Tätigkeit im Etablissement aufnehmen bzw. wieder aufgeben oder parallel dazu andernorts einer solchen nachgehen könnten, führe nicht zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. 1.4    Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Terminabsprache erfolge – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – in der Regel bilateral zwischen den Sexarbeiterinnen und den Kunden. Was die «verbindliche Tarifstruktur» betreffe, so handle es sich dabei um Mindestpreise, welche hauptsächlich dem Schutz der Sexarbeiterinnen vor Ausbeutung dienten und zudem eine Mietkomponente für die Benutzung des Etablissements beinhalte. Überdies seien die Mindestpreise eine öffentlich-rechtliche Voraussetzung zum Erhalt einer Betriebsbewilligung für ein Bordell. Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten würden die Frauen keinen Weisungen der Beschwerdeführerin unterliegen. Dass auf der Homepage ein Tagesplan oder eine aktuelle Präsenzliste der Sexarbeiterinnen abrufbar sei, sei nicht korrekt. Es würden lediglich die Sexarbeiterinnen genannt werden, die im Bordell ihre Dienstleistungen erbringen würden (Urk. 11). 1.5    Streitig und zu prüfen ist, ob die von den Sexarbeiterinnen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.

2. 2.1 2.1.1    Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der Lohnbeiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl der Arbeitgebenden als auch der Arbeitnehmenden fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist (BGE 113 V 1 E. 2, 132 V 257 E. 2.4.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.3 mit Hinweis). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmenden handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmenden im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a).     Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgebenden eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den genannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmenden beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an die betroffenen Arbeitnehmenden deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2012 vom 6. August 2012 E. 2.1.2 mit Hinweis). 2.1.2    Vorliegend ist unklar, wie viele erwerbstätige Personen betroffen sind und wo deren aktueller Aufenthaltsort ist bzw. es ist wahrscheinlich, dass dieser im Ausland liegt. Im Rahmen der Klärung der Steuer- und AHV-Pflichten für ausländische Arbeitnehmerinnen in einem Erotikclub wurde seitens Treuhänderin der Beschwerdeführerin angegeben, dass die Sexarbeiterinnen sich jeweils mit einer 90-Tage-Bewilligung in der Schweiz aufhielten (vgl. Urk. 18/13). Des Weiteren wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Sexarbeiterinnen jeweils für längere Zeit (manchmal mehrere Wochen) zurück in ihre Heimat zu ihren Familien und Kindern reisen würden (vgl. Urk. 1 S. 13). Dass die Beschwerdegegnerin diesen Versicherten die Verfügung vom 13. November 2023 (Urk. 9/3) und den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2024 (Urk. 2) nicht zugestellt hat, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Von deren Beiladung kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgesehen werden. 2.2 2.2.1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).     Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis). 2.2.2    Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1020). 2.3    Art. 14 Abs. 1 AHVG schreibt vor, dass die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten sind (vgl. auch Art. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG; Art. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG; Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen, FamZG).     Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG).     Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind (Art. 69 Abs. 1 Satz 1 AHVG). 2.4    Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (vgl. die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2051 ff., Stand 1. Januar 2025).     Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse ist gemäss Art. 38 Abs. 2 AHVV berechtigt, die Veranlagungsverfügung aufgrund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen. Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden (Art. 38 Abs. 3 AHVV).     Grundsätzlich sind die Beiträge zu veranlagen, die den tatsächlich ausgerichteten Löhnen entsprechen. Können die Löhne nicht genau bestimmt werden, wie aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz. 2155 f. WBB). Die Ausgleichskasse kann vor dem Erlass der Veranlagungsverfügung die Verhältnisse an Ort und Stelle prüfen, wenn diese Massnahme für eine zuverlässige Bestimmung oder Schätzung der Beiträge geboten erscheint (Rz. 2158 WBB). 2.5    Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 3.     3.1    Prostitution kann in der Schweiz sowohl als selbständige wie auch als unselbständige Form von Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Um welche Art von Erwerbstätigkeit es sich handelt, ist im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände und mit Blick auf die jeweils typischen Merkmale zu entscheiden (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2    Die Ausgestaltung der Tätigkeit im Y.___ betreffend bestehen zwischen der Beschwerdeführerin und den einzelnen Sexarbeiterinnen Nutzungsvereinbarungen (vgl. Urk. 3/3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass in der Nutzungsvereinbarung von selbständig Erwerbenden bzw. selbständiger Erwerbstätigkeit die Rede ist (vgl. Ziff. 1, 6 und 13 der Nutzungsvereinbarung), nicht präjudizierend und für die AHV-rechtliche Qualifikation nicht von Belang ist. Vielmehr ist die Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis) zu beurteilen (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Damit ist unbeachtlich, dass die Sexarbeiterinnen ihre Dienstleistungen auch an anderen Örtlichkeiten anbieten dürfen (vgl. Urk. 1 S. 8). Ebenso ist die Tatsache, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich den im Y.___ tätigen Sexarbeiterinnen die Bewilligung der Erwerbstätigkeit verweigerte und sie zur Anmeldung als selbständige Dienstleistungserbringerinnen anhielt (Urk. 18/12), aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebend. 3.3    Zur Begründung der selbständigen Erwerbstätigkeit wies die Beschwerdeführerin auf das fehlende Weisungsrecht hin (Ziff. 3 der Nutzungsvereinbarung). Die Sexarbeiterinnen könnten selbst entscheiden, ob sie überhaupt Gäste sexuell bedienen wollten und falls ja, zu welchen Zeiten sie welche Sex-Praktiken zu welchen Preisen wem anbieten möchten (Ziff. 4 und 5 der Nutzungsvereinbarung; vgl. auch Urk. 1 S. 6). Es trifft zwar zu, dass dies eine gewisse Einschränkung der Weisungsbefugnis bedeutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2021 vom 20. Mai 2024 E. 4.2), einer Qualifikation als unselbständig Erwerbende steht dies jedoch nicht entgegen, zumal dadurch in erster Linie die sexuelle Selbstbestimmung der Frauen gewahrt wird und die Beschwerdeführerin andernfalls Gefahr liefe, wegen Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB]) strafrechtlich verfolgt zu werden (vgl. BGE 140 II 460 E. 4.3.3). Indem sich die Sexarbeiterinnen an die Öffnungszeiten des Y.___ zu halten haben (vgl. Urk. 1 S. 8), wird ihnen zumindest ein maximaler Rahmen für ihre Arbeitsbetätigung vorgegeben, was auf eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Y.___ schliessen lässt. Ausserdem wird auf der Homepage des Y.___ angegeben, an welchen Tagen die einzelnen Frauen jeweils anwesend sind (vgl. Urk. 9/8), was ebenfalls für eine arbeitsorganisatorische Unterordnung spricht. Die Frauen sind überdies an die Hausordnung gebunden (Ziff. 9 der Nutzungsvereinbarung). Insofern haben sie sich in ein betriebsorganisatorisches Gefüge einzuordnen. Weiter treten die Frauen nicht unter eigenem Namen auf, respektive die Werbung erfolgt unter dem Namen des Erotikstudios und nicht im Namen oder Pseudonym der einzelnen Sexarbeiterinnen. Die im Y.___ anzutreffenden Frauen sind auf der Homepage des Erotikstudios zwar mit Fotografien und einer Kurzvorstellung zur Person sowie Angaben zu den von ihnen erbrachten Dienstleistungen abgebildet (vgl. Urk. 9/8) und können in einem virtuellen Gästebuch bewertet werden respektive die Freier können mit anderen Kunden ihre Erfahrungsberichte zum Y.___ austauschen. Eine weitergehende individuelle Darstellung seitens der Frauen findet sich auf der Homepage jedoch nicht. Es besteht für die einzelnen Kunden auch keine Möglichkeit, sich direkt mit den Sexarbeiterinnen in Verbindung zu setzen. Hierfür hat sich der Kunde an das Erotikstudio zu wenden, was für ein Unterordnungsverhältnis spricht. Diese Anbindung ist nicht Ausdruck einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern kommt einem Unterordnungsverhältnis gleich. Daran änderte auch nichts, sollten einzelne Dienstleisterinnen Stammkunden ihre persönliche Mobilnummer ausgehändigt haben. Zudem hängt von der in den Vordergrund gestellten Bewerbung des Erotikstudios letztlich auch in massgeblicher Weise der finanzielle Erfolg der einzelnen Frauen ab; die Sexarbeiterinnen sind auf einen guten Ruf des Erotikstudios angewiesen, um ihren Geschäftsgang sicherstellen zu können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 6.6). Dass die Akquisition nicht primär über die Homepage oder die Kontaktbar erfolgen soll (vgl. Urk. 1 S. 14 f.), überzeugt nicht. So gab die Beschwerdeführerin an, dass der Barkeeper die Sexarbeiterinnen mittels Klingel anfragt oder telefonisch kontaktiert, wenn ein Gast sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchte und sich keine der Frauen im Barbereich aufhält (Urk. 1 S. 7). Es mag sein, dass die Sexarbeiterinnen Folgekontakte mit Kunden per WhatsApp-Nachricht organisieren, eine Erstakquise per WhatsApp ist hingegen nicht wahrscheinlich. Schliesslich erweckt der Aufruf auf der Homepage «Wir suchen fortlaufend Girls» nicht den Anschein, dass die Sexarbeiterinnen als selbständig Erwerbende lediglich im Rahmen eines «Mietverhältnisses» die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen. 3.4    Für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Sexarbeiterinnen gegenüber der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Y.___ spricht auch, dass sich die Sexarbeiterinnen an eine Preisliste zu halten haben und die darin angegebenen Preise nicht unterschritten werden dürfen (Ziff. 4 der Nutzungsvereinbarung; vgl. auch Urk. 1 S . 9). Diese Preise sind auf der Homepage des Y.___ abrufbar (vgl. Urk. 9/12). Dass die vorgegebenen Mindestpreise – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nur zum Schutz der Sexarbeiterinnen seien, überzeugt nicht, werden auf der Homepage zu gewissen Zeiten oder an Sonntagen doch auch Aktionen angeboten (vgl. Urk. 9/11, Urk. 1 S. 9) und – mittlerweile – neue, reduzierte «normale» Preise genannt (neu Fr. 80.- statt wie bisher Fr. 100.-- für 15 Minuten, Fr. 120.-- statt Fr. 150.-- für 30 Minuten, Fr. 180.-- statt Fr. 200.-- für 45 Minuten, Fr. 250.-- statt Fr. 300.-- für 60 Minuten). Insofern ist eher davon auszugehen, dass es sich um von der Beschwerdeführerin festgelegte verbindliche Preisvorgaben handelt und sie damit eine Preisstrategie verfolgt, um die Nachfrage zu beeinflussen. Weiter führte die Beschwerdeführerin zwar aus, dass die Sexarbeiterinnen das Honorar im Arbeitszimmer persönlich (in bar oder per Kreditkarte) entgegen nehmen würden, ein Inkassorisiko bestehe zufolge Vorauskasse jedoch nicht (vgl. Urk. 1 S. 10). Mit Blick auf die Nutzungsvereinbarung, gemäss welcher der Y.___ die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer auch für die Sexarbeiterinnen begleicht (Ziff. 14 der Nutzungsvereinbarung) und die Einnahmen aus den Tätigkeiten der Sexarbeiterinnen erst nach Abzug der Mehrwertsteuer entsprechend des vereinbarten Modells (im Verhältnis 50/50 [Nutzerin/Y.___]) täglich verteilt werden würden, wobei die Sexarbeiterinnen die Abrechnung mitzuunterzeichnen haben (vgl. Ziff. 15 der Nutzungsvereinbarung), ist davon auszugehen, dass die Bezahlung der Dienstleistungen letztlich über das Erotikstudio und nicht über die einzelnen Sexarbeiterinnen läuft. Darauf lässt auch der von einem Besucher des Y.___ am 31. Juli 2025 verfasste Erfahrungsbericht schliessen. Darin heisst es: «Ich bezahlte an der Bar die 110 CHF für 30 Minuten». Dies sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Preisgestaltung als auch die Zahlungsmodalitäten bestimmt, lässt eher auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen.     Die Tatsache, dass die Vereinbarung jederzeit von beiden Parteien mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden kann (Ziff. 17 der Nutzungsvereinbarung), stellt zwar ein Indiz der selbständigen Erwerbstätigkeit dar (vgl. Raphael Lanz, Die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, AJP 1997, S. 1463 ff., S. 1471). In der vorliegenden Konstellation ist es jedoch wohl eher der Gegebenheit geschuldet, dass die Frauen, die im Y.___ sexuelle Dienste gegen Entgelt anbieten, dort in der Regel keine Wurzeln schlagen, was auf den zeitlich beschränkten Status in aufenthalts- und arbeitsrechtlicher Hinsicht zurückzuführen sein dürfte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2011 vom 22. November 2011 E. 6.2). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das AHV-rechtliche Statut einer unselbständigen Erwerbstätigkeit keinen Arbeitsvertrag voraussetzt. Schliesslich kommt dem Fehlen eines Konkurrenzverbotes (vgl. Urk. 1 S. 13) kein massgebendes Gewicht für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu. 3.5    Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeutung. Den Sexarbeiterinnen wird während der Öffnungszeiten die Infrastruktur (Zimmer, Bett, sanitäre Einrichtungen, Wäsche, Reinigungs- und Desinfektionsmaterial, etc.) zur Verfügung gestellt (Ziff. 6 der Nutzungsvereinbarung, vgl. auch Ziff. 12 der Nutzungsvereinbarung). Ausserdem erhalten die Sexarbeiterinnen Zugang zu einem Aufenthaltsraum sowie abschliessbaren Aufbewahrungskasten (Ziff. 8 der Nutzungsvereinbarung). Weiter stellt die Beschwerdeführerin den Sexarbeiterinnen das Arbeitsmaterial (Präventionsmaterial [z.B. Kondome]) unentgeltlich zur Verfügung (Ziff. 7 der Nutzungsvereinbarung). Dabei handelt es sich zwar um die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 13 der Prostitutionsgewerbeverordnung [PGVO] der Stadt C.___), was weder für noch gegen eine Selbständigkeit der Sexarbeiterinnen zu gewichten ist. Es zeigt jedoch, dass sich das finanzielle Risiko der Sexarbeiterinnen darauf beschränkt, keine Kunden bedienen zu können. Fixkosten für die Benützung der sogenannten Arbeitszimmer fallen keine an. Nachdem davon auszugehen ist, dass die in Anspruch genommenen Dienstleistungen von den Kunden vorab zu bezahlen sind, ist auch das Inkassorisiko vernachlässigbar. Im Unterschied zur Beschwerdeführerin, welcher für die Ausstattung sowie den Unterhalt und den Betrieb des Y.___ regelmässig Auslagen anfallen, tragen die Sexarbeiterinnen keine Fixkosten und damit ein lediglich geringes Unternehmerrisiko. Das wirtschaftliche Risiko der Sexarbeiterinnen erschöpft sich vielmehr in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b), was vorliegend nicht der Fall ist. 3.6    Insgesamt überwiegen die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, weshalb vorliegend die erzielten Erwerbseinnahmen der Sexarbeiterinnen des Y.___ zwischen dem 1. April 2018 und dem 31. Dezember 2022 AHV-rechtlich als Lohn zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin als Betreiberin des Y.___ ist folglich als Arbeitgeberin im AHV-rechtlichen Sinne bezüglich der Erwerbseinkommen ihrer Sexarbeiterinnen sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtig.

4. 4.1    Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Beitragsforderung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 8. November 2023 (Urk. 9/2) betreffend den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2022. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für folgende Löhne keine Beiträge abgerechnet hat:     Jahr 2018    Fr. 108'492.--     Jahr 2019    Fr. 215'964.--     Jahr 2020    Fr. 213'253.--     Jahr 2021    Fr. 206'560.--     Jahr 2022    Fr. 357'210.--     Total        Fr. 1'101'479.--     Der Revisor gab an, dass die effektiven Löhne der Damen nicht eruiert werden könnten, weshalb die von der Beschwerdeführerin an diese ausbezahlten Provisionen als AHV-Bruttolohn hinzugezogen werden würden. Dabei werde berücksichtigt, dass einige der Damen nicht AHV-pflichtig erwerbstätig gewesen seien (Einkünfte unter Fr. 2'300.-- pro Jahr) und für ausländische Personen nur 80 % der Einkünfte AHV-pflichtig seien. Andererseits sei anzunehmen, dass die tatsächlichen Einkünfte der Damen um einiges höher als die abgelieferten Provisionen seien. 4.2    Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 21) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Lohnbeiträge ausgehend von den in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin im Konto Provisionen verbuchten Beträge erhoben hat. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den von den Sexarbeiterinnen erbrachten Dienstleistungen von selbständiger Erwerbstätigkeit ausging, ist wahrscheinlich, dass die als Provisionen bezeichneten Auszahlungen Lohnzahlungen entsprechen. Damit ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, wenn sie sich im Rahmen der Bemessung der Jahreslohnsummen auf die jeweiligen Jahressaldi im Konto «Provision Damen» stützte (vgl. Urk. 9/2). Vom Saldo des Kontos «Provision Damen» in den Jahren 2018 und 2019 zog die Beschwerdegegnerin die Lohnsumme von D.___ in der Höhe von Fr. 31'703.-- (2018) bzw. Fr. 45'000.-- (2019) ab (Gegenstand des Verfahrens AB.2024.00065) und setzte die Beiträge gestützt auf einer massgebenden Lohnsumme von Fr. 108'492.-- (2018) bzw. Fr. 215'964.-- (2019) fest (vgl. Urk. 23 und Urk. 24/1-2), was zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Darauf kann abgestellt werden. 4.3    Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 13. November 2023 (Urk. 9/3) nicht nur die AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge sowie die Beiträge an die Kantonale Familienausgleichskasse (FAK) fest, sondern auch die Beiträge an die kollektive Unfallversicherung sowie Krankentaggeldversicherung. Kollektive Unfallversicherungen und Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unterliegen jedoch grundsätzlich der Zivilgerichtsbarkeit.     Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). Der Kanton Zürich hat zwar von der in Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht, dass für Streitigkeiten betreffend Ansprüche aus Zusatzversicherungen nach VVG zur sozialen Krankenversicherung, die an sich privatrechtlicher Natur wären, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuständig ist (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Beiträge aus Zusatzversicherungen sind jedoch klageweise geltend zu machen. Für deren Eintreibung steht das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren nicht offen.     Aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kollektiv-Unfallversicherung der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass betreffend die Unfallversicherung die Swica Versicherungen AG Versicherungsträger ist (im Internet auf <https://gastrosocial.ch/de/arbeitgeber/versicherungsangebot/uvg-unfallversicherung> abrufbar). Gemäss Art. 5 dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt die Prämienabrechnung und das Prämieninkasso durch die Beschwerdegegnerin (vgl. auch Art 93 Abs. 6 UVG in Verbindung mit Art. 118 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] sowie Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit [BGSA]). Zwar wurde ausserdem vereinbart, dass die Beschwerdegegnerin die Prämien verfügungsweise festsetzt, sollte der Versicherungsnehmer es versäumen, innert der gesetzlichen Frist die für die Festsetzung der definitiven Prämien erforderlichen Angaben zu machen. Für den Erlass einer Verfügung auf dem Gebiet des UVG sind jedoch von Gesetzes wegen die Unfallversicherer nach Art. 68 UVG zuständig (vgl. Art. 93 UVG i.V.m. Art. 120 Abs. 3 UVV), wozu die Beschwerdegegnerin als Verbandsausgleichskasse nicht zählt, weshalb in diesem Umfang kein Verfügungscharakter vorliegt.     Die Beschwerdegegnerin verfügte somit zu Recht folgende, hier zu beurteilende Lohnbeiträge: AHV/IV/EO:Fr. 115'514.55 ALV:Fr. 24'232.45 FAK: Fr. 15'932.35 Verwaltungskosten:Fr. 2'830.10 Total: Fr. 158'509.45 4.4Mit Erlass der Verfügung vom 13. November 2023 (Urk. 9/3) wahrte die Beschwerdegegnerin die fünfjährige Frist seit Ablauf der Kalenderjahre, für welche die Beiträge geschuldet sind (Art. 16 Abs. 1 AHVG). Die Forderung ist demnach nicht verwirkt. 4.5    Soweit die Beschwerdegegnerin auf diesen Beiträgen Verzugszinsen verfügt hat (vgl. Urk. 9/3), ist dies unter Hinweis auf E. 2.4 zu schützen.     Hinsichtlich der in Rechnung gestellten Verzugszinsen auf Unfallversicherungsprämien ist die Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz. 63) in diesem Zusammenhang auf Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 117 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 5 UVG hinzuweisen.

5. 5.1    Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid der GastroSocial Ausgleichskasse vom 9. Februar 2024 wird insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, die mit Nachtragsverfügung vom 13. November 2023 festgesetzten AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge einschliesslich Verwaltungskosten im Umfang von total Fr. 158'509.45 sowie die darauf entfallenden Verzugszinsen zu bezahlen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualvorbringen (Urk. 1 Rz. 67) durchdringt, besteht angesichts dieses Ausgangs eines fast vollständigen Unterliegens kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 4.3). 5.2    Gemäss dem nach Art. 1 Abs. 1 AHVG anwendbaren Art. 61 lit. g ATSG ist der Anspruch auf Parteientschädigung auf die Beschwerde führende Partei beschränkt. Damit wird klargestellt, dass der Beschwerdegegnerin – das heisst dem Versicherungsträger – keinesfalls ein Parteientschädigungsanspruch zusteht (Lendfers in: Kommentar ATSG, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N 209 zu Art. 61). Ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung infolge teilweisen Obsiegens ist demnach zu verneinen (vgl. Urk. 8 S. 5).

Das Gericht erkennt: 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der GastroSocial Ausgleichskasse vom 9. Februar 2024 insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, die mit Nachtragsverfügung vom 13. November 2023 festgesetzten AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge einschliesslich Verwaltungskosten im Umfang von total Fr. 158'509.45 sowie die darauf entfallenden Verzugszinsen zu bezahlen. 2.    Das Verfahren ist kostenlos. 3.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.    Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oliver Bermejo - GastroSocial Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).     Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.     Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Arnold GramignaStadler

AB.2024.00023 — Zürich Sozialversicherungsgericht 02.12.2025 AB.2024.00023 — Swissrulings