AB.2002.00561
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?r Volz
Urteil vom 12. Mai 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrerin
gegen
Caisse AVS de la f?d?ration patronale Vaudoise rue du Lac 2, 1094 Paudex Postadresse: Case postale 1215, 1001 Lausanne Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? B.___, geboren 1967, stellte bei der Ausgleichskasse der F?d?ration Patronale Vaudoise, Lausanne (nachfolgend: Ausgleichskasse), am 28. Oktober 2002 (Eingangsstempel) ein Gesuch um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente (Urk. 9/2). Mit Verf?gung vom 12. November 2002 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch der Versicherten auf eine Witwenrente, da sie keine Kinder habe und beim Tode des Ehegatten das 45. Altersjahr noch nicht erreicht habe (Urk. 2 =? Urk. 9/3).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2002 Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und auf Zusprechung einer Witwenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2003 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 12. M?rz 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Gem?ss Art. 23 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1). Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt:
a.???????? Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 AHVG aufgenommen werden; b.???????? Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden (Abs. 2). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gem?ss Art. 23 Absatz 2 Buchstabe b AHVG am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats. 2.2???? Gem?ss Art. 24 Abs. 1 AHVG haben Witwen ?berdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens f?nf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. 2.3???? Laut Art. 46 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau einer Witwe mit Kind im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist.
3. 3.1???? Aus den Akten geht hervor, dass sich die am 9. September 1967 geborene Beschwerdef?hrerin am 10. M?rz 1989 verheiratete. Ihr Ehegatte verstarb alsdann am 11. Oktober 2002 (Urk. 9/1). Zum Zeitpunkt des Ablebens ihres Ehemannes hatte die Beschwerdef?hrerin ihr 45. Altersjahr somit noch nicht erreicht. 3.2???? Es ist unbestritten (Urk. 1) und aus den Akten ersichtlich (Urk. 9/1; Urk. 9/2 Ziff. 3), dass aus der Ehe der Beschwerdef?hrerin mit ihrem verstorbenen Ehegatten keine gemeinsamen Nachkommen hervorgingen. Sodann lebten die Beschwerdef?hrerin und ihr verstorbener Ehemann zum Zeitpunkt von dessen Ableben nicht mit Pflegekindern im gemeinsamen Haushalt. Des Weiteren fehlen in den Akten Hinweise auf eine Schwangerschaft der Beschwerdef?hrerin zum Zeitpunkt ihrer Verwitwung.
4.?????? Unter diesen Umst?nden ist ein Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Hinterlassenenrente nicht gegeben. Insofern ist die angefochtene Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2002 daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - B.___ - Caisse AVS de la f?d?ration patronale Vaudoise - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).