AB.2002.00507
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 6. November 2003 in Sachen 1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch die HWT Wyler Treuhand AG Eichelwiesenstrasse 34-36, 8305 Dietlikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1. 1.1 Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2002 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von A.___ und B.___ als Nichterwerbstätige für die Jahre 1997 bis 1999 auf je Fr. 2'912.60 inklusive Verwaltungskosten fest, wobei sie die Berechnungen aufgrund eines Reinvermögens von Fr. 1'465'128.-- (Stand 1. Januar 1999 beziehungsweise 1. Januar 1997) vornahm (Urk. 2/1 = Urk. 2/5; Urk. 2/2 = Urk. 2/7; Urk. 2/3 = Urk. 2/6; Urk. 2/4 = Urk. 2/8). 1.2. Gegen diese Verfügungen erhoben A.___ und B.___, vertreten durch die HWT Wyler Treuhand AG, am 8. November 2002 Beschwerde und beantragten, es sei auf die Erhebung von Beiträgen für das Beitragsjahr 1997 zu verzichten, und es seien die Beiträge für die Beitragsjahre 1998 und 1999 auf Grund des Vermögens per 31. Dezember 1997, entsprechend Fr. 750'000.-- pro Pflichtigen, zu berechnen (Urk. 1).
2. Mit Wiedererwägungsverfügungen vom 31. Oktober 2002 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von B.___ und A.___ als Nichterwerbstätige für das Jahr 1997 bei einem massgebenden Reinvermögen am 1. Januar 1995 von Fr. 0.-- und dem Hinweis "Selbstangaben" auf Null fest (Urk. 9/2 = Urk. 22/3; Urk. 22/2). Nachdem die Ausgleichskasse B.___ neu ab 1. Januar 1997 als Selbständigerwerbenden im Haupterwerb ohne Arbeitnehmer qualifiziert hatte (Urk. 9/3), zog sie die ihn betreffende Beitragsverfügung für das Jahr 1997 vom 31. Oktober 2002 wiederum in Wiedererwägung und setzte neu mit Nachtragsverfügung vom 14. November 2002 die persönlichen Beiträge des Versicherten aufgrund eines Reineinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 95'132.-- für das Jahr 1997 auf Fr. 9'306.-- inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 9/4). Am 22. November 2002 erhob B.___, weiterhin vertreten durch die HWT Wyler Treuhand AG, auch hiegegen Beschwerde und beantragte, es sei die Erfassung als Selbständigerwerbender im Haupterwerb für das Jahr 1997 aufzuheben und auf eine Erhebung von Beiträgen zu verzichten (Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 wurde das vorliegende Verfahren sistiert, da seitens des kantonalen Steueramtes Zürich noch keine Auskunft über die Rechtskraft der Steuereinschätzung und ihre Richtigkeit in materieller Hinsicht vorlag (Urk. 15). Auf die gegen die Sistierung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten wurde mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. März 2003 nicht eingetreten (Urk. 18).
3. Mit Vernehmlassungen vom 14. August 2003 beantragte die Ausgleichskasse bezüglich der Beschwerde von B.___ gegen ihre Verfügung vom 14. November 2002 betreffend persönliche Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 1997 die Abweisung (Urk. 19). Betreffend die Verfügungen vom 17. Oktober 2002 beantragte sie die teilweise Gutheissung und die Rücksendung der Akten zum Erlass neuer Beitragsverfügungen für die Jahre 1998 und 1999 gestützt auf die Steuermeldung für die Berechnungsjahre 1997/1998 (Urk. 21). Mit Verfügung vom 18. August 2003 wurde den Versicherten Frist zur Replik angesetzt (Urk. 23), die sie in der Folge nicht wahrnahmen, weshalb Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen und eine neue Verfügung erlassen. Diese neue Verfügung beendet den Streit insoweit, als sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht. Soweit damit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 237). 1.2 Betreffend das Beitragsjahr 1997 hat die Ausgleichskasse die angefochtenen Verfügungen vom 17. Oktober 2002 am 31. Oktober 2002 in Wiedererwägung gezogen und antragsgemäss auf eine Erhebung von Beiträgen als Nichterwerbstätige verzichtet, da B.___ im Jahre 1997 noch erwerbstätig gewesen sei, die Nichterwerbstätigkeit mithin am 1. Januar 1998 begonnen habe (Urk. 21 S. 2; Urk. 22/2-3; vgl. Urk. 1 S. 1). Die Verfügungen vom 31. Oktober 2002 beenden den Rechtsstreit betreffend das Beitragsjahr 1997, soweit er die Beitragserhebung als Nichterwerbstätige betrifft, weshalb das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann. 1.3 Die Ausgleichskasse entschied indes mit einer neuen pendente lite erlassenen, von B.___ angefochtenen Verfügung am 14. November 2002 betreffend das Beitragsjahr 1997 etwas anderes, als dieser verlangt hat: Sie qualifizierte B.___ neu als Selbständigerwerbenden und setzte die persönlichen Beiträge aufgrund eines Einkommens von Fr. 95'132.-- aus einem Liegenschaftenverkauf auf Fr. 9'306.-- inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 9/4 = Urk. 20/1; vgl. Urk. 8). Diesbezüglich besteht der Rechtsstreit - wie auch betreffend die Beitragsjahre 1998 und 1999 - weiter.
2. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG aufgeführten Abzüge vermindert wird. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen (Art. 9 Abs. 2 letzter Satz AHVG).
3.1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen). Die Frage, ob der bei einem Liegenschaftsverkauf erzielte Gewinn im Rahmen der schlichten Verwaltung des Privatvermögens anfiel oder als Ergebnis gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels zu verstehen ist, betrifft die beitragsrechtliche Qualifikation dieses Einkommens und wird daher von der Bindungswirkung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht erfasst. 3.1.3 Für die beitragsrechtliche Qualifikation einzelner Vermögensbestandteile sind die Grundsätze der direkten Bundessteuer massgebend. Die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen erfolgt nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) grundsätzlich nach den Kriterien, wie sie in der Rechtsprechung zur Besteuerung von Kapitalgewinnen buchführungspflichtiger Unternehmen nach Art. 21 Abs. 1 lit. d des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; in Kraft bis Ende 1994) entwickelt wurden. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). In Zweifelsfällen ist aufgrund der Gesamtheit der Verhältnisse zu entscheiden. Der Wille des Steuerpflichtigen, wie er insbesondere in der buchmässigen Behandlung, in der Aufnahme eines Gegenstandes in die Geschäftsbücher oder in der Ausscheidung aus diesen zum Ausdruck kommt, stellt in der Regel ein gewichtiges Indiz für die steuerliche Zuteilung dar (BGE 109 V 162 Erw. 4b; ZAK 1987 S. 297 Erw. 2c und 519 Erw. 3b). Die Rechtsprechung hat als Indizien für gewerbsmässigen Grundstückhandel namentlich herausgearbeitet: Der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sowie ganz allgemein der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die Verwendung bedeutender fremder Mittel zur Finanzierung der Grundstückkäufe, die Investition der erzielten Gewinne in neuen Grundbesitz oder die Häufung von Grundstückkäufen und -verkäufen (ZAK 1988 S. 515 Erw. 4b, 1983 S. 384 Erw. 2b und 1981 S. 345 Erw. 2c). Der Beitragspflicht unterstehen Grundstückgewinne eines nichtbuchführungspflichtigen Versicherten nur dann nicht, wenn sie im Rahmen der blossen Verwaltung des privaten Vermögens anfielen oder in Ausnützung einer zufällig aufgetretenen Gelegenheit erzielt wurden (ZAK 1988 S. 515 Erw. 4a, 1983 S. 384 Erw. 2b und 1981 S. 345 Erw. 2c). Auch vereinzelte Liegenschaftsgeschäfte, die nicht von einem gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler getätigt werden oder nicht in einem engen Zusammenhang mit dem Beruf des Beitragspflichtigen stehen, können Erwerbstätigkeit darstellen. Die Beitragspflicht ist dann gerechtfertigt, wenn der Gewinn auf einer Tätigkeit beruht, die nach ihrer Art in ähnlicher Weise auf Gewinn ausgerichtet ist wie das Vorgehen eines Liegenschaftenhändlers. Daher erzielt auch eine Privatperson Erwerbseinkommen, wenn sie aufgrund eines zufälligen Angebots eine Liegenschaft erworben hat, sich dann aber sofort mit Methoden und Mitteln eines Liegenschaftenhändlers um eine rasche gewinnbringende Weiterveräusserung bemüht (BGE 112 Ib 81 Erw. 2a, 104 Ib 166 Erw. 1b, 96 I 658 Erw. 2; ZAK 1975 S. 249 Erw. 1). Im Weiteren kann auf die zutreffende Darlegung der rechtlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung zum Liegenschaftenhandel in der Vernehmlassung der Ausgleichskasse verwiesen werden (Urk. 19). 3.2 3.2.1 Die Ausgleichskasse macht hinsichtlich der Beitragserhebung für das Jahr 1997 geltend, B.___ sei Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der E.___ AG, die sich an anderen Unternehmungen beteiligen sowie Grundstücke und Liegenschaften kaufen, verkaufen und verwalten könne. Er verfüge deshalb über die nötigen speziellen Fachkenntnisse des Liegenschaftenhandels. Aus den Steuerakten sei ersichtlich, dass er verschiedene Liegenschaften besitze. Zur Finanzierung seiner Liegenschaften setze er bedeutende fremde Mittel ein. Seinen Liegenschaftengewinn deklariere er in der Steuererklärung 1998 und auch nochmals in der Steuererklärung 1999a unter Ziffer 12 "Übrige Einkünfte gemäss Beilage". Er betrachte das genannte Einkommen selbst als steuerpflichtig, was im konkreten Fall auch die AHV-Beitragspflicht nach sich ziehen müsse (Urk. 19 S. 3). 3.2.2 Der Beschwerdeführer liess sich replicando nicht vernehmen, nahm mithin zum von der Ausgleichskasse vorgebrachten Liegenschaftenhandel keine Stellung (vgl. Urk. 25). In seiner Eingabe vom 22. November 2002 hatte er lediglich geltend gemacht, 1997 als unselbständig Erwerbender tätig gewesen zu sein (Urk. 8). 3.3 In den Akten liegt der Lohnausweis für das Jahr 1997 der E.___ AG (Urk. 3/3). Unbestritten blieb, dass B.___ Mitglied des Verwaltungsrates dieser Firma, die sich an anderen Unternehmungen beteiligen sowie Grundstücke und Liegenschaften kaufen, verkaufen und verwalten kann, ist beziehungsweise war. B.___ besitzt verschiedene Liegenschaften (vgl. Urk. 20/3 Ziff. 8a und 8b, Ziff. 30 und 48; Urk. 20/4 Ziff. 8a und 8b; Ziff. 30 und 46), für deren Finanzierung er bedeutende fremde Mittel einsetzt (Urk. 20/3 Ziff. 43; Urk. 20/4 Ziff. 43). Sodann hat er in den Steuererklärungen der Jahre 1998 und 1999 als "Übrige Einkünfte" Fr. 94'660.-- (korrigiert auf Fr. 95'132.--) aus dem Verkauf der Liegenschaft Kat. Nr. 8470 selbst deklariert (Urk. 20/3 Ziff. 12; Urk. 20/4 Ziff. 12; Urk. 20/4 Blatt 3 und 4). 3.4 Nach Gesagtem und angesichts dargelegter Rechtsprechung zum Liegenschaftenhandel (vgl. Erw. 3.1.3) ist mit der Ausgleichskasse davon auszugehen, dass der fragliche Grundstückgewinn der Beitragspflicht untersteht. Die Steuerbehörde meldete am 1. November 2002 ein massgebendes Einkommen für das Jahr 1997 in der Höhe von Fr. 95'132.-- (Urk. 20/2). Da weder klar ausgewiesene Irrtümer vorliegen, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, noch sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, durfte sich die Ausgleichskasse bei der Berechnung der nachträglich zu zahlenden Beiträge für das Jahr 1997 auf die Steuermeldung vom 1. November 2002 stützen (vgl. Erw. 3.1.2). Die Berechnung erweist sich als korrekt und ist daher zu bestätigen, was diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. 4.1 Unbestrittenermassen sind die Beschwerdeführenden für die Jahre 1998 und 1999 als Nichterwerbstätige zu qualifizieren, wobei die Nichterwerbstätigkeit am 1. Januar 1998 begann (vgl. Urk. 1 und Urk. 21 S. 2). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 324.-- bis Fr. 8'400.-- im Jahr. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbetrag von Fr. 324.-- vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). 4.2.2 Der Jahresbeitrag Nichterwerbstätiger wird in der Regel für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Der Jahresbeitrag wird grundsätzlich auf dem durchschnittlichen Renteneinkommen einer zweijährigen Berechnungsperiode und auf dem Vermögen berechnet. Die Berechnungsperiode umfasst das zweit- und das drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode. Stichtag für die Vermögensbestimmung ist in der Regel der 1. Januar des Jahres vor der Beitragsperiode. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen aufgrund der betreffenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte. Für die Beitragsfestsetzung nach den Absätzen 1-3 gelten die Artikel 22-27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 1 bis 4 AHVV in der hier anwendbaren bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). 4.2.3 Randziffer (Rz) 2082 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung bestimmt, dass im ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren im Regelfall das Vermögen an dem Tag massgebend ist, der für die letzte der Beitragsperiode vorangehende Veranlagung der direkten Bundessteuer bestimmend war. Waren die Versicherten an dem nach Rz 2082 massgebenden Stichtag noch nicht beitragspflichtig, so berechnen sich die Beiträge nach dem Vermögen zu Beginn der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige. Wurde das Vermögen an diesem Tag nicht ermittelt, ist auf das Vermögen am 1. Januar des der betreffenden Beitragsperiode unmittelbar folgenden Jahres abzustellen. Für das Vorjahr gilt stets der gleiche Stichtag wie für die erste ordentliche Beitragsperiode (Rz 2083 WSN). Ermitteln die Steuerbehörden das Vermögen jährlich, das heisst auch am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres, so kann dieser Stichtag unter Beachtung der obigen Grundsätze herangezogen werden (zum Beispiel der 1. Januar 1996 bei Beginn der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige zum gleichen Zeitpunkt; Rz 2084 WSN). 4.3 4.3.1 Mit den angefochtenen Verfügungen vom 17. Oktober 2002 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige für die Jahre 1998 und 1999 auf je Fr. 2'912.60 inklusive Verwaltungskosten fest, wobei sie die Berechnungen aufgrund eines Reinvermögens von Fr. 1'465'128.-- (Stand 1. Januar 1999 betreffend A.___ (Urk. 2/2 = Urk. 2/7, Stand 1. Januar 1997 betreffend B.___ (Urk. 2/4 = Urk. 2/8) vornahm. Die Beschwerdeführenden machen geltend, es sei nicht verständlich, weshalb die Beiträge für eine gleiche Periode für verschiedene Personen auf abweichenden Stichtagen erfasst würden. Die Beiträge müssten vielmehr aufgrund des Vermögens per 31. Dezember 1997 erfasst werden, welches sich auf Fr. 1'542'000.-- belaufen hätte. Pro Beitragspflichtigen resultiere daher ein massgebendes Vermögen von rund Fr. 750'000.-- (Urk. 1 S. 2). 4.3.2 Mit Vernehmlassung vom 14. August 2003 beantragte die Ausgleichskasse gestützt auf die Steuermeldung vom 1. November 2002 die Rückweisung der Sache zur Neuberechnung der Beiträge und zum Erlass neuer Verfügungen (Urk. 21). 4.4 Am 1. November 2002 meldete das Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, ein für die AHV massgebendes Reinvermögen von Fr. 1'764'024.-- per 1. Januar 1998 sowie ein solches von Fr. 3'843'996.-- per 1. Januar 1999 (Urk. 22/1). Die gemeldeten Vermögen errechneten sich ausgehend vom steuerbaren Vermögen unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Urk. 22/1 S. 2; vgl. auch Urk. 3/5) und sind für die Ausgleichskasse verbindlich. Es liegen weder klar ausgewiesene Irrtümer noch sachliche Umstände vor, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam wären, so dass bei der Berechnung der Beiträge für die Jahre 1998 und 1999 auf die Steuermeldung vom 1. November 2002 abzustellen ist. Denn wie aus dargelegter rechtlicher Lage hervorgeht (siehe Erw. 4.2.3), sind vorliegend - im ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren - für die Berechnung der Beiträge der Jahre 1998 und 1999 jeweils die Vermögen per 1. Januar der betreffenden Jahre massgebend. In Anwendung von Art. 28 Abs. 5 AHVV bemessen sich demnach die Beiträge pro Beschwerdeführer aufgrund der Hälfte der ehelichen Vermögen, mithin für das Beitragsjahr 1998 aufgrund eines Vermögens von Fr. 882'012.-- und für das Beitragsjahr 1999 aufgrund eines solchen von Fr. 1'921'998.--. Die in der Vernehmlassung aufgeführten, auf der Steuermeldung vom 1. November 2002 basierenden Vermögen erweisen sich damit als korrekt (vgl. Urk. 21). Die Neuberechnung der persönlichen Beiträge wird betreffend das Beitragsjahr 1998 zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde, betreffend das Beitragsjahr 1999 indes zu einer Abänderung führen, die den Beschwerdeführern zum Nachteil gereicht, ging die Ausgleichskasse in den angefochtenen Verfügungen doch von einem Vermögen pro Beschwerdeführer von Fr. 1'465'128.-- aus (Urk. 2/2 und Urk. 2/4). Demnach sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtenen Verfügungen vom 17. Oktober 2002 betreffend die Beitragsjahre 1998 und 1999 aufzuheben, und die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese die Beiträge aufgrund genannter Vermögen neu berechne und hernach darüber neu verfüge.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Ausgangsgemäss ist die Ausgleichs-kasse zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang ihres Obsiegens zu bezahlen, wobei diese auf Fr. 250.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 17. Oktober 2002 betreffend die Beitragsjahre 1998 und 1999 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit diese über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige für die Jahre 1998 und 1999 im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 250.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - HWT Wyler Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherung 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.