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Zürich Sozialversicherungsgericht 18.08.2003 AB.2002.00505

18. August 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,055 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Rentenberechnung; massgebende Beitragsjahre

Volltext

AB.2002.00505

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 19. August 2003 in Sachen L.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 6. November 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, L.___, geboren 1939, per 1. November 2002 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'566.-- basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von? Fr. 37'080.--, einer Beitragsdauer von 42 Jahren und der Rentenskala 44 zu (Urk. 2).

2.?????? Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2002 und Erg?nzung vom 22. November 2002 Beschwerde und beantragte die ?berpr?fung der Rentenberechnung (Urk. 1, Urk. 5). Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2002 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich ge?ndert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grunds?tzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.2???? In zeitlicher Hinsicht sind grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Gem?ss den Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB 10. AHV-Revision) des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen f?r alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Schlussbestimmungen lit. c Abs. 1). ???????? F?r die Berechnung der Altersrente der Beschwerdef?hrerin, auf die der Anspruch am 1. November 2002 entstanden ist, kommen daher grunds?tzlich die Berechnungsvorschriften in der seit 1. Januar 1997 g?ltigen Fassung zum Zug.

2.?????? 2.1???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gem?ss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (lit. c). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 2.2???? Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beitr?ge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, w?hrend welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beitr?ge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 2.3???? Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gem?ss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat l?sst die Aufwertungsfaktoren j?hrlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Art. 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt des Lohnindizes aller Kalenderjahre vor der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei Vollst?ndiger Beitragsdauer wird der erste IK-Eintrag nach Vollendung des 20. Altersjahres vorgenommen (Wegleitung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die Renten in der Eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, in der bis Ende 2002 geltenden Fassung, Randziffer (Rz) 5202).

3. 3.1???? Die Beschwerdef?hrerin beanstandet die Rentenberechnung dahingehend, dass der massgebende erste IK-Eintrag 1955 und nicht 1960 erfolgt sei, der Aufwertungsfaktor somit 1,643 und nicht 1,528 betrage. 3.2???? Bei der von der Beschwerdef?hrerin gem?ss Verf?gung vom 6. November 2002 mit Wirkung ab 1. November 2002 bezogenen Rente handelt es sich um eine ordentliche Altersrente gem?ss Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG. Sie beruht auf einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 37'080.--, einer Beitragsdauer von 42 Jahren und der anwendbaren Rentenskala 44, was zu Recht nicht bestritten ist. Bei der Rentenberechnung werden die Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) ber?cksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr zur?ckgelegt wurden, k?nnen lediglich zur Auff?llung sp?terer Beitragsl?cken angerechnet werden (Art. 52b AHVV). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdef?hrerin l?ckenlos Beitr?ge geleistet hat. Somit sind f?r die Rentenberechnung die Beitragsjahre ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr massgebend. Als erster Eintrag in das individuelle Konto gilt demnach der Eintrag nach dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs (vgl. auch vorstehend Erw. 2.3). F?r die Ermittlung des Aufwertungsfaktors ist somit der im Jahre 1960 erfolgte IK-Eintrag massgebend. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Aufwertungsfaktor von 1,528 ausging (Rententabellen, g?ltig ab 1. Juni 2002, Aufwertungsfaktoren, S. 14). 3.3???? Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten blieb und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweist sich die angefochtene Verf?gung vom 6. November 2002 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - L.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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