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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.05.2003 AB.2002.00500

22. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,857 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung von Nachzahlungsverfügungen durch aussergerichtlichen Vergleich?

Volltext

AB.2002.00500

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 23. Mai 2003 in Sachen 1. S.___ ?

2. R.___ ?

3. M.___ ?

Beschwerdef?hrende

alle vertreten durch Rechtsanwalt Robert Harmann Alte Landstrasse 74, 8702 Zollikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Feststellungsverf?gung vom 4. April 2000 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, fest, dass die von ihnen am 5. August 1998 erlassenen Nachzahlungsverf?gungen betreffend die Beitragsjahre 1995 bis und mit 1997 in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 2/2). ???????? Die dagegen am 3. Mai 2000 gerichtete Beschwerde der S.___ sowie von R.___ und M.___ (Urk. 2/1) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 24. Januar 2002 in dem Sinne gut, als es den "Nichteintretensentscheid vom 4. April 2000" aufhob und die Ausgleichskasse verpflichtete, auf das "Wiedererw?gungsgesuch betreffend die Nachzahlungsverf?gungen vom 5. August 1998 betreffend die Lohnbeitr?ge 1995 bis 1997" einzutreten. Im ?brigen wies es die Beschwerde ab (Prozess-Nr. AB 2000.00262, Urk. 2/15). 2.?????? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hob mit Urteil vom 25. September 2002 den Entscheid des hiesigen Gerichts auf und wies die Sache zur Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen und neuer Beurteilung zur?ck (Prozess H 48/02, Urk. 1). ???????? Am 21. Januar 2003 legte die Beschwerdegegnerin dar, ob und wie die einzelnen Punkte der Vereinbarung vom 4./8. Juni 1999 vollzogen worden sind (Urk. 5). Nachdem die Beschwerdef?hrer mit Eingabe vom 10. Februar 2003 dazu Einw?nde erhoben hatten (Urk. 11), nahm die Beschwerdegegnerin am 20. M?rz 2003 dazu Stellung, zu welcher sich die Beschwerdef?hrer am 4. April 2003 vernehmen liessen (Urk. 22). Mit Gerichtsverf?gung vom 14. April 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? Gem?ss Entscheid des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 25. September 2002 (Prozess H 48/02) ist die Beschwerde gegen die (Feststellungs-) Verf?gung vom 4. April 2000 materiell zu pr?fen und dar?ber zu befinden, ob eine Vereinbarung zwischen den Beschwerdef?hrern und der Ausgleichskasse zu Stande gekommen ist und gegebenenfalls welche Wirkungen diese - auch in Bezug auf die Nachzahlungsverf?gungen vom 5. August 1998 - entfaltet (Urk. 1, Erw. Ziff. 3.3, S. 4).

3. 3.1???? Mit Nachzahlungsverf?gungen vom 5. August 1998 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdef?hrerin 1 aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle zur Entrichtung von parit?tischen und FAK-Beitr?gen zuz?glich Verwaltungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 43'857.05 f?r das Jahr 1995, Fr. 51'800.65 f?r das Jahr 1996 und Fr. 73'964.45 f?r das Jahr 1997 jeweils inklusive Verzugszinsen (Urk. 2/14/2/1-3). Die Beitr?ge wurden auf Entgelten berechnet, die die Beschwerdef?hrerin 1 in den Jahren 1995 bis und mit 1997 an die Beschwerdef?hrer 2 und 3 ausbezahlt hatte. Mit Eingaben vom 4. und 17. September 1998 liessen die Beschwerdef?hrer 1 - 3 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verf?gungen seien aufzuheben (Urk. 2/14/1 und Urk. 2/14/7). Nachdem die Beschwerdef?hrer mit Schreiben vom 11. Juni 1999 die Beschwerde vorbehaltlos zur?ckgezogen hatten, da sich die Prozessparteien aussergerichtlich h?tten einigen k?nnen, wurde der Prozess als durch R?ckzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben (Verf?gung vom 14. Juni 1999, Prozess Nr. AB.1998.00569; Urk. 2/14/24). In der Folge entstand zwischen den Beschwerdef?hrern 1 - 3 und der Beschwerdegegnerin Uneinigkeit ?ber den Inhalt der Vereinbarung vom 4. Juni 1999, worauf die Beschwerdegegnerin mit Verf?gung vom 4. April 2000 feststellte, die Nachtragsverf?gungen vom 5. August 1998 betreffend die Beitragsjahre 1995 bis und mit 1997 seien in Rechtskraft erwachsen (Urk. 2/2). 3.2???? Das Sozialversichersicherungsrecht ist vom Gesetzm?ssigkeitsprinzip gepr?gt. Dies schliesst im Verwaltungsverfahren eine vergleichsweise Regelung in Abweichung von Sachverhalt und Rechtslage aus. Die versicherte oder beitragspflichtige Person kann sich aber mit dem Organ der Sozialversicherung einigen, von welchem Sachverhalt auszugehen ist, dies vor allem dann, wenn zus?tzliche Abkl?rungen mit unverh?ltnism?ssigem Aufwand durchzuf?hren w?ren und voraussichtlich keine wesentlichen Ver?nderungen des massgebenden Sachverhaltes bewirken w?rden (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, zweite Auflage, Bern 1997 S. 358 N 39). Nach der Rechtsprechung des EVG ist f?r die Behandlung des Vergleichs im Sozialversicherungsrecht zwischen dem gerichtlichen Vergleich und dem aussergerichtlichen Vergleich zu unterscheiden. Kommt es im (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren zu einem Vergleich, so hat die Verwaltung auch im Anschluss an eine solche vergleichsweise Einigung stets eine Verf?gung zu erlassen, und zwar nicht nur im Sinne einer blossen Best?tigung des Vergleichs, sondern als eigenst?ndiger Verwaltungsakt, der - wenn angefochten - vom Sozialversicherungsrichter in einem begr?ndeten Urteil auf seine materielle Rechtm?ssigkeit hin zu ?berpr?fen ist (BGE 104 V 165 Erw. 1 in fine). Will der Versicherte die aufgrund des im Administrativverfahren ausgehandelten Vergleichs ergangene Verf?gung anfechten, so braucht er nicht darzulegen, warum er sich nicht an den Vergleich halten will. Insbesondere braucht kein Willensmangel vorzuliegen. Es gen?gt, dass er die Verf?gung aufgrund der tats?chlichen oder rechtlichen Gegebenheiten als unrichtig r?gt. Bei der ?berpr?fung der angefochtenen Verf?gung hat sich die Rekursinstanz nicht damit zu befassen, ob der Vergleich als ?bereinstimmende Willenserkl?rung richtig abgeschlossen worden sei, sondern einzig damit, ob die Verf?gung den tats?chlichen und rechtlichen Anforderungen entspricht (Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in BJM 1989 S. 27). 3.3???? Mit Schreiben vom 4. Juni 1999 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrer betreffend Prozess Nr. AB.1998.00569 die zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin telefonisch getroffene Vereinbarung ?ber die Prozesserledigung mit folgendem Inhalt fest (Urk. 2/3/5): "1.?? Die Jahresabschl?sse der R.___ EDV-Beratung bis inkl. Gesch?ftsjahr 1997 werden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich bef?rderlich eingereicht, und die AHV-Beitr?ge von Herrn R.___ werden den Beitragspflichtigen entsprechend den Jahresabschlusszahlen in Rechnung gestellt. ?2.?? Soweit die Herren R.___ und M.___ irgendwelche T?tigkeiten als VR-Mitglieder dieser Gesellschaft der S.___ in Rechnung gestellt haben, welche nicht mit der AHV als unselbst?ndiges Erwerbseinkommen abgerechnet worden sind, werden diese von der S.___ nachbezahlt. (Wie mir Herr A.___ von der B.___ soeben mitgeteilt hat, gibt es allerdings keine solche Einkommensteile, welche nicht als unselbst?ndiges Erwerbseinkommen abgerechnet worden sind, da der Treuh?nder die in Rechnung gestellten Honorare rechtlich korrekt i.S. des einschl?gigen Merkblattes / AHI-Praxis 2 / 1995 S. 51 abgerechnet hat. Herr A.___ wird Ihnen den diesbez?glichen Nachweis noch leisten.) ?3.?? Ab 1.1.1998 werden die Entgelte f?r die Herren R.___ und M.___ bez?glich ihrer T?tigkeiten bei der S.___ als unselbst?ndiges Erwerbseinkommen erfasst. ?4.?? Die Beschwerdef?hrer Nr. 1 bis 3 ziehen ihre Beschwerden am Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich vorbehaltlos zur?ck." Die Parteien schlossen die Vereinbarung, w?hrend am hiesigen Gericht die Beschwerde gegen die Nachzahlungsverf?gungen vom 5. August 1998 betreffend die Beitragsjahre 1995 bis 1997 h?ngig war. Die Vereinbarung wurde weder auf Anregung noch unter Mithilfe des Gerichts geschlossen, noch lag sie dem Gericht vor und fand eine gerichtliche ?berpr?fung auf die ?bereinstimmung mit den zwingenden Vorschriften des anwendbaren Rechts statt. Sie ist daher als aussergerichtlicher Vergleich zu qualifizieren. Dieser wurde, entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin (Urk. 15 S. 2), von beiden Parteien unterzeichnet (Urk. 8/5). Indes ist der Inhalt des Vergleichs hinsichtlich des Schicksals der Nachzahlungsverf?gungen vom 5. August 1998 betreffend die Beitragsjahre 1995 bis und mit 1997 strittig. 3.4???? Mit dem EVG ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrer angenommen haben, die Nachzahlungsverf?gungen seien mit der Vereinbarung aufgehoben worden, andernfalls liesse sich nicht erkl?ren, weshalb sie ihre Beschwerden anschliessend an die Unterzeichnung vorbehaltlos zur?ckgezogen haben. Fraglich ist jedoch, ob sie davon ausgehen durften. In der vom Vertreter der Beschwerdef?hrer aufgesetzten Vereinbarung vom 4. Juni 1999 wird nicht erw?hnt, was mit den Verf?gungen vom 5. August 1998 betreffend Beitragsjahre 1995 bis 1997 nach Unterzeichnung der Vereinbarung geschehen wird, besagte Verf?gungen werden in der Vereinbarung nicht einmal genannt. Punkt 1 der Vereinbarung regelt lediglich, dass der Beschwerdef?hrer 2 seine Gesch?ftsabschl?sse bis inklusive Gesch?ftsjahr 1997 bef?rderlich einreiche, damit seine AHV-Beitr?ge in Rechnung gestellt werden k?nnen. Dieser Punkt betrifft nur den Beschwerdef?hrer 2, weshalb darin keine Aufhebung der Nachzahlungsverf?gungen gesehen werden kann. In Punkt 2 verpflichtet sich die Beschwerdef?hrerin 1 zur Nachzahlung von Beitr?gen auf den den Beschwerdef?hrern 2 und 3 entrichteten Verwaltungsratshonoraren. In Klammern ist hinzugef?gt, dass es jedoch keiner solchen Nachzahlung bedarf, weil die Honorare von der Beschwerdef?hrerin 1 als Einkommen aus unselbst?ndiger Erwerbst?tigkeit abgerechnet worden seien. Daraus kann allenfalls gefolgert werden, dass die Verwaltungsratshonorare nicht Gegenstand der Verf?gungen vom 5. August 1998 waren. Eine formelle Aufhebung oder Ab?nderung der Verf?gungen l?sst sich daraus jedenfalls nicht entnehmen. Punkt 3 der Vereinbarung sodann regelt, dass die Beschwerdef?hrer 2 und 3 ab dem 1. Januar 1998 als Unselbst?ndigerwerbende qualifiziert werden sollen. Diese Frage war nicht Gegenstand der Verf?gungen, mit welchen die Beitr?ge f?r die Jahre 1995 bis und mit 1997 erhoben worden sind, weshalb aus Punkt 3 ebenfalls keine Aufhebung der Verf?gungen geschlossen werden kann. Die Abkl?rungen hinsichtlich des Vollzugs dieses Vergleichs ergaben, dass anschliessend an die Vereinbarung die Beschwerdegegnerin keine neuen Verf?gungen erlassen hat. Zudem ist zu bemerken, dass es sich bei der Frage, ob die Beschwerdef?hrer 2 und 3 als Selbst?ndig- oder Unselbst?ndigerwerbende zu qualifizieren sind, um eine Rechtsfrage handelt, die nicht vergleichsweise geregelt werden kann, weshalb eine derartige Regelung von vornherein keine Wirkung entfalten w?rde. 3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Nachtragsverf?gungen vom 5. August 1998 betreffend die Beitragsjahre 1995 bis und mit 1997 durch die Vereinbarung vom 4./8. Juni 1999 nicht aufgehoben worden sind, noch im Anschluss daran bis zur Feststellungsverf?gung vom 4. April 2000 aufgehoben wurden.

4.?????? Hebt die Vereinbarung vom 4./8. Juni 1999 die Nachzahlungsverf?gungen vom 5. August 1998 betreffend die Beitragsjahre 1995 bis und mit 1997 nicht auf, sind diese nach erfolgtem vorbehaltlosem Beschwerder?ckzug in Rechtskraft erwachsen, was bereits im Urteil vom 24. Januar 2002 festgestellt worden war. Damit erweist sich die Feststellungsverf?gung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2000 als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Robert Harmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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