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Zürich Sozialversicherungsgericht 26.06.2003 AB.2002.00442

26. Juni 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,638 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Rentenberechnung einer im Jahre 1973 in die Schweiz eingereisten Frau, deren Kinder teilweise im Ausland geboren worden sind

Volltext

AB.2002.00442

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 27. Juni 2003 in Sachen Z.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Z.___, geboren am ___.Juli 1939, reiste 1973 zum ersten Mal in die Schweiz ein. Am .___ Juni 1973 heiratete sie A.___. Dieser adoptierte die von Z.___ in die Ehe gebrachten Kinder B.___, geboren am ___. November 1961, C.___, geboren am ___. Juni 1965, sowie E.___, geboren am ___. Februar 1967. Am ___. Dezember 1976 kam D.___ zur Welt. Von 1977 bis 1979 lebte Z.___ in den USA und von 1982 bis 1992 in Holland (Urk. 11/2). Mit Verf?gung vom 5. September 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, Z.___ mit Wirkung ab 1. August 2002 eine Altersrente von monatlich Fr. 503.-- zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 17 Jahren und 11 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 18'540.-- sowie der Teilrentenskala 19 (Urk. 2).

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob Z.___ mit Eingaben vom 1. Oktober und 8. Oktober 2002 Beschwerde und beantragte, es seien ihr 31 Erziehungsgutschriften anzurechnen und es sei ihr eine Minimalrente von Fr. 1'200.-- monatlich auszurichten (Urk. 1, Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom 30. Dezember 2002 erweiterte Z.___ ihre Antr?ge, indem sie die Anrechnung von nur noch 30 Erziehungsgutschriften, die Anrechnung von Beitragszeiten f?r die Jahre 1982 bis 1992 sowie eine h?here Rente als die Minimalrente beantragte (Urk. 16, Urk. 17). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 24. Februar 2003 geschlossen (Urk. 21). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? F?r die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) ber?cksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenversicherung, AHVG). 2.2???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gem?ss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (lit. c). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). ???????? Zur Auff?llung von Beitragsl?cken k?nnen Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht ber?cksichtigt werden (Art. 52c der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). 2.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenh?he nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beitr?ge bezahlt wurden, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten w?hrend der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur H?lfte den beiden Ehegatten angerechnet, wobei die Einkommensteilung bei Verheirateten erst dann vorgenommen wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). ???????? Versicherten wird f?r die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge f?r eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Ehepaaren jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gew?hrt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen j?hrlichen Altersrente gem?ss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Im Jahre 2002 betrug der Mindestbetrag der vollen Altersrente Fr. 1'030.-- im Monat (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 01 ?ber die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung der AHV/IV), woraus sich eine ganze Erziehungsgutschrift von Fr. 37'080.-- (Fr. 1'030.-- x 12 x 3) errechnet. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift w?hrend der Kalenderjahre der Ehe h?lftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer f?r ganze Kalenderjahre angerechnet. Ist eine Person nur w?hrend einzelner Monate versichert, so werden diese Monate ?ber das Kalenderjahr hinaus zusammengez?hlt. F?r je zw?lf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). 2.4???? Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gem?ss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren f?r die Aufwertung j?hrlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

3. 3.1???? Die Beschwerdef?hrerin reiste im Jahre 1973 in die Schweiz ein. Bis zur Ausreise nach den USA im Jahre 1977 k?nnen ihr als Beitragszeiten 4 Jahre und 4 Monate, im Jahre 1978 3 Monate und nach der R?ckreise in die Schweiz im Jahre 1979 bis zur abermaligen Ausreise nach Holland 3 Jahre und 4 Monate angerechnet werden. Nach der R?ckreise in die Schweiz im Jahre 1992 bis zum 31. Dezember 2001 k?nnen ihr als von der Beitragspflicht befreiten Ehefrau eines Versicherten 10 Jahre angerechnet werden. Somit weist die Beschwerdef?hrerin eine Beitragszeit von 17 Jahren und 11 Monaten auf. Da ihr zur Auff?llung der Beitragsl?cken die 7 Monate nach dem 31. Dezember 2001 bis zur Vollendung des 63. Altersjahres angerechnet werden, weist sie somit eine f?r die Wahl der Rentenskala anrechenbare Beitragsdauer von 18 Jahren und 6 Monaten beziehungsweise 18 vollen Jahren auf (Urk. 3/1). Aus der Gegen?berstellung zur vollst?ndigen Beitragsdauer von 42 Jahren ergibt dies einen Anspruch auf eine Teilrente innerhalb der Rentenskala 19 (Rententabellen 2002 S. 10). ???????? F?r den Zeitraum September 1982 bis 1992 k?nnen der Beschwerdef?hrerin keine Beitragszeiten angerechnet werden, da sie w?hrend dieser Zeit im Ausland weilend weder dem Versicherungsobligatorium unterstand noch sich freiwillig hatte versichern k?nnen (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 29. Oktober 1986, Urk. 18/3). 3.2???? Das ungesplittete Erwerbseinkommen der Beschwerdef?hrerin betr?gt Fr. 137'688.-- (Urk. 3/1). Dieses wird mit dem Aufwertungsfaktor 1,189 entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto im Jahr 1973 multipliziert (Rententabellen 2002 S. 14). Daraus resultiert ein aufgerundetes Erwerbseinkommen von Fr. 163'712.--. Zwischen den Jahren 1973 (Einreise in die Schweiz) bis 1992 (Vollendung des 16. Altersjahres ihres j?ngsten Kindes) sind der Beschwerdef?hrerin insgesamt 1 ganze (1973) und 7 halbe (1974 bis und mit 1976, 1980/81, teilweise 1977 bis 1979 und 1982; vgl. Urk. 11/3 S. 2) Erziehungsgutschriften von Fr. 166'860.-- (1 x Fr. 37'080.-- + 7 x Fr. 37'080.-- : 2) anzurechnen. F?r die ?brigen Jahre, in welchen ihr die elterliche Sorge ?ber ihre Kinder zustand, k?nnen ihr keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden, da sie w?hrend diesen nicht in der schweizerischen AHV versichert war. Die Summe aus Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften ergibt ein Gesamteinkommen von Fr. 330'572.--. Dieses wird schliesslich geteilt durch die Beitragszeit von 17 Jahren und 11 Monaten, woraus ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 18'450.-- resultiert, welches einem Tabellenwert von aufgerundet Fr. 18'540.-- entspricht und in Anwendung der Rentenskala 19 eine monatliche Altersrente von Fr. 503.-- ergibt (Rententabellen 2001 S. 74). 4.?????? Was den Einwand der Beschwerdef?hrerin betrifft, die Minimalrente betrage Fr. 1'200.--, ist ihr entgegenzuhalten, dass die minimale Vollrente im Jahre 2002 Fr. 1'030.-- betrug (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 01 ?ber die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung der AHV/IV), die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer Beitragsl?cken jedoch keinen Anspruch auf eine Voll-, sondern nur auf eine Teilrente hat (vgl. Erw. 4.1). Die Frage, ob die monatliche Teilrente von Fr. 503.-- dem Verfassungsauftrag, Massnahmen f?r eine ausreichende Altersvorsorge zu treffen, widerspricht, kann offen bleiben, da Bundesgesetze nicht auf die Verfassungsm?ssigkeit ?berpr?ft werden k?nnen (Art. 191 der Bundesverfassung, BV).

5. Aufgrund dieser Erw?gungen erweist sich die angefochtene Rentenverf?gung als rechtm?ssig, und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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