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Zürich Sozialversicherungsgericht 08.07.2003 AB.2002.00410

8. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·906 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf provisorische Verfügung Akontobeiträge

Volltext

AB.2002.00410

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Beschluss vom 9. Juli 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch den Ehemann A.___ ?

gegen

AHV-Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: ???????? In Erw?gung, ???????? dass die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes am 2. September 2002 die von K.___, geboren 1941, f?r die Jahre 1998 bis 2002 zu entrichtenden Akontobeitr?ge (inklusive Verwaltungskosten) als Nichterwerbst?tige gest?tzt auf Selbstangaben der Versicherten (Urk. 2/1-5) sowie ebenfalls mit Verf?gung vom 2. September 2002 die Zinsen auf den pers?nlichen Beitr?gen f?r die Beitragsjahre 1998 bis 2001 (Urk. 2/6) festgesetzt hat, ???????? dass die Versicherte, vertreten durch den Ehemann A.___, mit Eingabe vom 9. September 2002 Beschwerde erhob und sinngem?ss beantragte, es seien keine Verwaltungskosten und Zinsen zu erheben (Urk. 1), ???????? dass die Ausgleichskasse neu mit Verf?gungen vom 27. September 2002 die Akontobeitr?ge von K.___ als Nichterwerbst?tige (inklusive Verwaltungskosten) aufgrund von weiteren Angaben der Versicherten f?r das Jahr 1998 auf Fr. 6'973.95 (Urk. 6/3), f?r 1999 auf Fr. 7'908.10 (Urk. 6/4), f?r 2000 auf Fr. 7'847.90 (Urk. 6/5), f?r 2001 auf Fr. 9'936.-- (Urk. 6/6) und f?r 2002 auf Fr. 9'996.20 (Urk. 6/7) und ebenfalls mit Verf?gung vom 27. September 2002 die Zinsen auf den pers?nlichen Beitr?gen f?r die Beitragsperiode vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 auf Fr. 3'659.15 (Urk. 6/2) festgesetzt hat, ???????? dass die Versicherte mit Erg?nzung der Beschwerde vom 4. Oktober 2002 sinngem?ss an ihren Antr?gen festhielt (Urk. 6/0), die Ausgleichskasse in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2002 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 10) und die Parteien in der Replik vom 31. Dezember 2002 (Urk. 15) und der Erg?nzung vom 8. Januar 2003 (Urk. 16) sowie der Duplik vom 24. Januar 2003 (Urk. 19) an ihren Antr?gen festhielten, ???????? dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, handelt, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich in Form einer Verf?gung Stellung genommen hat; insoweit bestimmt die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand; umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen), dass eine Verf?gung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt ist, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 121 II 477), dass die Beitragspflichtigen gem?ss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeitr?ge zu leisten haben und es sich dabei um provisorisch festgesetzte Beitr?ge handelt (Wegleitung ?ber die Beitr?ge der Selbst?ndigerwerbenden und Nichterwerbst?tigen in der AHV, IV, und EO, WSN, Rz 1134), dass die Ausgleichskassen erst die definitive Festsetzung der Beitr?ge, welche aufgrund des im Beitragsjahr tats?chlich erzielten Renteneinkommens und des Verm?gens am 31. Dezember bemessen werden (Art. 29 Abs. 2 AHVV), mittels Verf?gung festzusetzen - und den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeitr?gen vorzunehmen - haben (Art. 25 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 6 AHVV), dass die Ausgleichskasse die von ihr vorliegend festgesetzten Beitr?ge denn auch nur als Aufforderung zur Akontozahlung verstanden haben will (vgl. Urk. 10 S. 3 lit. C), dass die blosse Bezeichnung der mit einer (fehlerhaften) Rechtsmittelbelehrung versehenen Dokumente als "Pers?nliche Beitr?ge Nichterwerbst?tige (Akontobeitr?ge)" diese noch nicht zu einer anfechtbaren Verf?gung macht (ZAK 1988 S. 510), dass es damit an einer rechtsgestaltenden und verbindlichen Verf?gung beziehungsweise am Anfechtungsobjekt als Sachurteilsvoraussetzung fehlt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass aber die Akten nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verf?gung zust?ndigkeitshalber an die Verwaltung zu ?berweisen sind;

beschliesst das Gericht:

1.???????? Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verf?gung zust?ndigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin ?berwiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - AHV-Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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