AB.2002.00385
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller
Gerichtssekret?rin Bachmann
Urteil vom 2. Juli 2003 in Sachen L.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen Stampfenbachstrasse 151, Postfach 7337, 8023 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Die deutsche Staatsangeh?rige L.___, geboren 1934, meldete sich am 8. Dezember 2001 zum Bezug einer Altersrente an (Urk. 3/3 und 10/1). Mit Verf?gung vom 25. Januar 2002 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse (nachfolgend Ausgleichskasse) in der Folge eine ausserordentliche Altersrente in H?he von Fr. 1'030.-- zu. Zus?tzlich wurden ihr f?r die Zeit ab 1. Dezember 1996 Renten im Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 61'330.-- nachgezahlt (Urk. 10/2 und 10/3). Diese Verf?gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.?????? Mit Verf?gung vom 24. Juli 2002 forderte die Ausgleichskasse von der Beschwerdef?hrerin die ausbezahlten Rentenbetr?ge in H?he von nunmehr insgesamt Fr. 68'540.-- zur?ck. Die Ausgleichskasse begr?ndete ihren Entscheid im wesentlichen damit, dass sie nachtr?glich festgestellt habe, dass die Beschwerdef?hrerin bei der Rentenzusprache die Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz von 10 Jahren - was gem?ss den bis zum 31. Dezember 1997 (recte: 1996) geltenden Bestimmungen f?r deutsche Staatsangeh?rige Anspruchsvoraussetzung gewesen sei - nicht aufgewiesen habe. Da die Voraussetzungen f?r die Zusprechung einer ausserordentlichen Altersrente mithin nicht vorgelegen h?tten, sei die Auszahlung zu Unrecht erfolgt (Urk. 2 und 10/4). 3.?????? Dagegen liess L.___ am 19. August 2002 Beschwerde erheben und die vollumf?ngliche Aufhebung der Verf?gung vom 24. Juli 2002 sowie die Feststellung des Bestehens eines Rentenanspruchs beantragen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchf?hrung eines zweiten Schriftenwechsels. Zur Begr?ndung liess sie im wesentlichen anf?hren, dass die Voraussetzungen f?r ein Zur?ckkommen auf die rechtskr?ftige Verf?gung vom 25. Januar 2002 und damit auch die Voraussetzung f?r eine R?ckforderung gem?ss Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht gegeben seien. Da der Beschwerdef?hrerin keine Gelegenheit einger?umt worden sei, sich vorg?ngig zur geplanten R?ckforderungsverf?gung zu ?ussern, sei ihr zudem der Anspruch auf rechtliches Geh?r nicht gew?hrt worden (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2002 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie im wesentlichen daran festhielt, dass die Voraussetzungen f?r eine Wiedererw?gung gegeben seien, da die Verf?gung unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (Urk. 9). Mit Replik vom 26. M?rz 2003 hielt die Beschwerdef?hrerin an den bisherigen Vorbringen fest und liess im wesentlichen erg?nzend ausf?hren, dass sich eine Wiedererw?gung der Verf?gung vom 25. Januar 2002 auch aufgrund des in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatzes von Treu und Glaube verbiete. Alsdann r?gte die Beschwerdef?hrerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh?r, da die Verwaltung es unterlassen habe, die Beschwerdef?hrerin vor Erlass der angefochtenen R?ckforderungsverf?gung namentlich zu den von ihr bez?glich der ausbezahlten Rentenbetr?ge bereits get?tigten Dispositionen anzuh?ren (Urk. 15). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik einreichte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 27. Mai 2002 geschlossen (Urk. 18). ???????? Auf weitere Vorbringen und Antr?ge der Parteien und auf die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 2.?????? Nach Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtm?ssig bezogene Renten und Hilflosenentsch?digungen zur?ckzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen H?rte kann von der R?ckforderung abgesehen werden. 3. 3.1.??? Die Beschwerdef?hrerin l?sst im Zusammenhang mit der am 24. Juli 2002 verf?gten Rentenr?ckforderung eine Verletzung des rechtlichen Geh?rs geltend machen, welche R?ge zufolge ihrer formellen Natur vorweg zu pr?fen ist. 3.2????? Nach Art. 29 Abs. 2 BV hat im Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen jede Partei Anspruch auf das rechtliche Geh?r. Dieser verfassungsm?ssige Anspruch umfasst insbesondere im Rahmen eines Verfahrens, welches in die Rechtsstellung des B?rgers eingreift, den Anspruch auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung, weshalb die Beh?rde, bevor sie in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben hat, sich vorg?ngig zu ?ussern (BGE 126 V 131 Erw. 2b). Weiter garantiert das rechtliche Geh?r dem betroffenen B?rger, dass seine allf?lligen Beweisantr?ge und Beweise entgegengenommen, ihm Einsicht in die Akten gew?hrt sowie ihm die M?glichkeit zur Stellungnahme zu den f?r die Entscheidfindung wesentlichen Beweismitteln gegeben wird (vgl. Christian Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, Diss. Z?rich 1999, N 13 der Vorbemerkungen zu ?? 13-28 mit zahlreichen Hinweisen). Damit stellt das rechtliche Geh?r auch ein pers?nlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht eines von einem staatlichen Handeln betroffenen B?rgers oder einer B?rgerin dar, das zugleich der Sachaufkl?rung dient (vgl. BGE 112 Ia 3 Erw. 3c zu Art. 4 aBV). Als pers?nlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht erg?nzt und unterst?tzt das rechtliche Geh?r den Untersuchungsgrundsatz, welcher das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren beherrscht. Nach diesem Grundsatz haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus f?r die richtige und vollst?ndige Abkl?rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen und zus?tzliche Abkl?rungen insbesondere dann vorzunehmen, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hierf?r hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 f. Erw. 4a zu Art. 4 aBV). Der Anspruch auf Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs ist formeller Natur und ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst dem betroffenen B?rger oder der betroffenen B?rgerin zu gew?hren (BGE 126 V 132 Erw. 2b). Nach der Rechtsprechung kann eine ? nicht besonders schwer wiegende ? Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei ?berpr?fen kann. Die Heilung eines ? allf?lligen ? Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 4. 4.1????? Die von der Beschwerdef?hrerin vorgebrachte R?ge der Verletzung des rechtlichen Geh?rs wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Es finden sich denn auch in den gesamten Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdef?hrerin vor Erlass der sie belastenden R?ckforderungsverf?gung das rechtliche Geh?r gew?hrt worden w?re. 4.2???? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat sich in BGE 126 V 130 zum Anspruch auf rechtliches Geh?r bei arbeitslosenversicherungsrechtlichen Einstellungstatbest?nden wie folgt ge?ussert: ???????? "Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion (..), die erheblich in die Rechtsstellung der versicherten Person eingreift. Ob vor einer solchen Sanktion das rechtliche Geh?r zu gew?hren ist, regelt das AVIG nicht. Immerhin schreibt Art. 16 Abs. 2 AVIV der zust?ndigen Amtsstelle vor, der versicherten Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn sie abkl?rt, ob ein Einstellungsgrund in den in Art. 16 Abs. 1 AVIV genannten F?llen im Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeit vorliegt. Diese Vorschrift bezieht sich indessen lediglich auf einzelne Einstellungstatbest?nde. Die Arbeitslosenversicherung kennt im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen auch nicht ein Vorbescheid- oder ein Einspracheverfahren. Das Verwaltungsverfahren findet direkt mit dem Erlass einer (f?rmlichen) Verf?gung seinen Abschluss (Art. 100 AVIG), so dass die Wahrung des rechtlichen Geh?rs auch nicht in einem vorgeschalteten Verfahren erfolgen kann. Angesichts dieser verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens in der Arbeitslosenversicherung gebietet der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Geh?r, dass einer betroffenen Person vor Erlass der Verf?gung Gelegenheit gegeben wird, sich zur beabsichtigten Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu ?ussern. Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts ist denn auch einer versicherten Person vor Erlass einer Einstellungsverf?gung das rechtliche Geh?r zu gew?hren (nicht ver?ffentlichte Urteile P. vom 27. Juni 1996 und G. vom 9. Oktober 1985). Im Schrifttum wird der Anspruch auf rechtliches Geh?r angesichts des erheblichen Eingriffs in die Rechtsstellung der versicherten Person ebenfalls generell bei allen Einstellungstatbest?nden bejaht"(BGE 126 V 133 Erw. 3b). 4.3???? Entsprechendes muss bei einer altrechtlich (vgl. Erw. 1) - ohne Einspracheverfahren beziehungsweise ohne Vorbescheid - verf?gten R?ckforderung einer Altersrente gelten, zumal dann, wenn es sich wie hier, um einen R?ckforderungsbetrag in betr?chtlicher H?he (Fr. 68'540.--) handelt (vgl. ebenso Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich in Sachen B. vom 2. Juli 2001, AL.1999.00629 betreffend R?ckforderung unrechtm?ssig bezogener Arbeitslosenentsch?digung). Bevor die Verwaltung einen Entscheid trifft, der in solcher Weise in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift, hat sie diese davon in Kenntnis zu setzen und ihr Gelegenheit zu geben, sich vorg?ngig zu ?ussern (vgl. BGE 126 V 131 Erw. 2b). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdef?hrerin, wie in der Replik zutreffend geltend gemacht wird (Urk. 15. S. 11 ff.), bereits im Rahmen des rechtlichen Geh?rs Ausf?hrungen zu allf?lligen in Treu und Glauben getroffenen Dispositionen h?tte machen k?nnen, die nach der Rechtsprechung bei der Festlegung der R?ckforderung ber?cksichtigt werden m?ssen (vgl. unver?ffentlichtes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 7. Mai 2001, C27/01). 5.?????? Demnach hat die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen R?ckforderungsverf?gung das verfassungsm?ssige Recht auf rechtliches Geh?r verletzt. Da die Verletzung erheblich ist, kann sie nicht im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Die Verf?gung vom 24. Juli 2002 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese die notwendigen Verfahrensschritte insbesondere zur Wahrung der Geh?rsrechte der Beschwerdef?hrerin vornehme und hernach ?ber eine allf?llige R?ckforderung neu verf?ge. 6.?????? Ausgangsgem?ss steht der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung zu, wobei angesichts des Streitgegenstandes, der Aktenlage und der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen eine solche von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 24. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, zur?ckgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erw?gungen verfahre und hernach ?ber eine allf?llige R?ckforderung neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).