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Zürich Sozialversicherungsgericht 04.05.2003 AB.2002.00350

4. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,695 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Lohnbeiträge: Abgrenzung selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit (Vermittlungsagentur, Telefonmarketing)

Volltext

AB.2002.00350

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r O. Peter

Urteil vom 5. Mai 2003 in Sachen P.___AG ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Frei Bill, Isenegger & Ackermann Witikonerstrasse 61, Postfach, 8030 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

unter weiterer Beteiligung von

W.___ ? Beigeladene

Sachverhalt: 1. 1.1???? Mit Verf?gungen vom 27. Juni 2002 (Urk. 2/1-2 = Urk. 10/4-5) und vom 4. Juli 2002 (Urk. 5/2/1-3 = Urk. 10/6-8) hatte die SVA, Ausgleichskasse, die P.___AG - gest?tzt auf den Revisionsbericht von B.___ vom 12. Juni 2002 (Urk. 10/1) ?ber eine am 28. M?rz 2002 vorgenommene Arbeitgeberkontrolle (samt zugeh?rigen Berechnungsbl?ttern; Urk. 10/2-3) - mitunter zur Nachzahlung parit?tischer und FAK-Beitr?ge im Gesamtbetrag von Fr. 84'895.30 (= Fr. 22'441.40 + Fr. 33'044.90 + Fr. 20'370.90 + Fr. 6'722.15 + Fr. 2'315.95; inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) auf in den Jahren 1998-2000 an J.___, H.___, W.___, S.___ und A.___ ausgerichteten Zahlungen verpflichtet. 1.2 Hiergegen reichte die als Arbeitgeberin angesprochene P.___AG am 31. Juli 2002 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich zwei Beschwerden ein (Urk. 1; Urk. 5/1), mit den Rechtsbegehren um entsch?digungsf?llige Aufhebung beziehungsweise Ab?nderung der angefochtenen Entscheide (Urk. 1 S. 2; Urk. 5/1 S. 2). Mit Verf?gungen vom 20. August 2002 (Urk. 4; Urk. 5/5) wurden die entsprechenden sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Proz.-Nrn. AB.2002.00350 und AB.2002.00351 vereinigt und unter der vorliegenden Proz.-Nr. AB.2002.00350 weitergef?hrt. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2002 (Urk. 9) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerden. Aufgrund des Umstands, dass von Entscheiden auf dem Gebiete der parit?tischen Beitr?ge beide Parteien des (vermeintlichen) Arbeitsverh?ltnisses gleichermassen ber?hrt sind (BGE 113 V 1), wurde - nach Eruierung der entsprechenden Adressen (Verf?gung vom 4. Dezember 2002 [Urk. 12]; vgl. Urk. 14) - den von den angefochtenen Nachtragsverf?gungen als Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen angesprochenen und folglich vom vorliegenden Beschwerdeverfahren mitbetroffenen J.___, H.___, W.___, S.___ und A.___ Gelegenheit gegeben, sich (fakultativ) am Prozess zu beteiligen. W?hrend W.___ sich mit Eingabe vom 4. Februar 2003 (Urk. 17) vernehmen liess und dem Prozess beitrat, verzichteten die ?brigen Beigeladenen durch ihr Stillschweigen (androhungsgem?ss) auf Stellungnahme beziehungsweise auf Prozessbetritt. Mit Verf?gung vom 19. Februar 2003 (Urk. 18) wurde der Prozessbeitritt von W.___ vorgemerkt. Die den Parteien gleichzeitig angesetzte Frist zur (fakultativen) Vernehmlassung zur Eingabe der Beigeladenen (Urk. 17) liessen diese ungenutzt verstreichen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Streitig und zu pr?fen ist gem?ss Rechtsbegehren und Begr?ndung der Beschwerden (Urk. 1; Urk. 5/1), ob die J.___, H.___, W.___, S.___ und A.___ in den Jahren 1998-2000 ausgerichteten Zahlungen im Umfang von Fr. 150'000.-- und Fr. 230'000.-- (J.___; 1999 und 2000), Fr. 53'900.-- (H.___; 1998), Fr. 40'000.-- (W.___; 1998), Fr. 10'500.-- und Fr. 28'800.-- (S.___; 1998 und 1999) und Fr. 2'300.-- (A.___; 2000) beitragspflichtige Einkommen aus unselbst?ndiger Erwerbst?tigkeit darstellen. Soweit mit den beanstandeten Verf?gungen vom 4. Juli 2002 (Urk. 5/2/1-3 = Urk. 10/6-8) dar?ber hinaus parit?tische und FAK-Beitr?ge auf von C.___, D.___, E.___, F.___ und G.___ in den Jahren 1998 und 2000 erzielten Eink?nften in der H?he von Fr. 8'040.-- (C.___; 1998), Fr. 5'250.-- und Fr. 7'040.-- (D.___; 1998 und 2000), Fr. 15'300.-- (E.___; 1998), Fr. 3'700.-- (F.___; 1998) und Fr. 6'200.-- (G.___; 2000) erhoben worden sind, das heisst Beitr?ge auf den Lohnsummen in den Jahren 1998 und 2000 von Fr. 32'290.-- beziehungsweise von Fr. 13'240.--, sind die Entscheide unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2???? Die Beschwerdegegnerin hat gest?tzt auf das Revisionsergebnis vom 28. M?rz/12. Juni 2002 (Urk. 10/1-3) erwogen, bei den Zahlungen an J.___, seines Zeichens Gesch?ftsf?hrer der hiesigen Zweigniederlassung der am liechtensteinischen Hauptsitz inaktiven Beschwerdef?hrerin, handle es sich um beitragspflichtige Agenten- beziehungsweise Vermittlungsprovisionen, zumal J.___ die Infrastruktur der Beschwerdef?hrerin (inkl. Sekretariatsbesorgung) entsch?digungslos zur Verf?gung stehe und seine s?mtlichen Unkosten wie Fahrzeugaufwand und Reisespesen von der Beschwerdef?hrerin getragen oder abgegolten w?rden. Bei den in Rechnung gestellten Zahlungen an H.___ und W.___ handle es sich nach Ber?cksichtigung eines Abzugs von 25 % als Unkostenersatz ebenfalls um Vermittlungsprovisionen. Die in Rechnung gestellten Zahlungen an S.___ und A.___ betr?fen nach erfolgtem Abzug von 20 % als Unkostenersatz Entsch?digungen f?r Telefonmarketing. Hieran h?lt die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren fest, mit der Erg?nzung, dass das bei der Vertragsvermittlung auf Provisionsbasis anfallende Entgelt praxisgem?ss (AHI 1/1995 S. 25) beitragspflichtigen Lohn darstelle, was selbst bei im Telefonmarketing t?tigen Telefonistinnen gelte, die namens und auftrags einer Firma t?tig und in deren interne Abl?ufe integriert seien, kein Unternehmerrisiko tr?gen und weisungsgebunden gleichsam in einem Abh?ngigkeitsverh?ltnis st?nden. Die Beschwerdef?hrerin bringt demgegen?ber zusammenfassend vor, J.___, H.___, W.___, S.___ und A.___ seien allesamt in der Aus?bung ihrer T?tigkeiten v?llig frei, seien arbeitsorganisatorisch nicht in den Betrieb integriert, unterl?gen keinem Konkurrenzverbot und seien dementsprechend teilweise auch f?r Dritte t?tig und w?rden im Rahmen des von ihnen selbst getragenen Unternehmerrisikos rein umsatzabh?ngig entsch?digt (Urk. 1; Urk. 5/1).

2. 2.1???? Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen ?ber die unselbst?ndige (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) und die selbst?ndige Erwerbst?tigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG) sowie die von der Rechtsprechung herangezogenen Unterscheidungskriterien f?r die entsprechende Beurteilung einer konkreten T?tigkeit (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3, 283 Erw. 2, 119 V 161 Erw. 2, mit Hinweisen) in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2002 (Urk. 9 S. 2 Rz 3) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu erg?nzen ist, dass Agenten (ZAK 1988 S. 378 Erw. 2b, 1986 S. 121 Erw. 2b und S. 575 Erw. 2b, mit Hinweisen) in der Regel und vermutungsweise als unselbst?ndigerwerbend zu qualifizieren sind und praxisgem?ss nur dann als selbst?ndigerwerbend gelten, wenn sie ein echtes wirtschaftliches Unternehmerrisiko tragen, das heisst kumulativ eigene Gesch?ftsr?umlichkeiten ben?tzen, eigenes Personal besch?ftigen und die Gesch?ftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 163 Erw. 3b). Ob ein Agent oder eine Agentin auf Kommissionsbasis t?tig ist, ist hingegen ebenso wenig massgebend wie der Umstand, dass er beziehungsweise sie nicht verpflichtet ist, ausschliesslich Produkte oder Dienstleistungen eines einzigen Anbieters zu vertreiben (ZAK 1988 S. 378 f. Erw. 3a-b und 1975 S. 26 Erw. 2). Hinzuzuf?gen bleibt sodann, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verf?gungen eingetretene Rechts- und Sachverhalts?nderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht ber?cksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1 und 121 V 366 Erw. 1b). 2.2 2.2.1?? Der Revisionsbericht vom 12. Juni 2002 (Urk. 10/1) basiert nach Darstellung von Revisor B.___ auf der l?ckenlosen beziehungsweise stichprobenartigen Durchsicht der Hauptbuchkonten (Lohn- und ?brige Konten) sowie der Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 1998-2000. Einschl?gige Belege oder Ausz?ge aus den solchermassen gepr?ften Gesch?ftsunterlagen liegen allerdings nicht vor, und auch etwaige vom Treuh?nder der Beschwerdef?hrerin, I.___, vor Ort gegebene weitere Ausk?nfte sind - soweit ersichtlich (Urk. 10/1-15) - nirgends schriftlich niedergelegt worden. Der unter ?Bemerkungen? wie auch als Beilage zum Revisionsbericht vom 12. Juni 2002 (Urk. 10/1) erw?hnte ?erg?nzende Bericht? findet sich hinten auf dem Revisionsbericht abgedruckt (Urk. 10/1 R?ckseite). Dar?ber hinaus liegen zwei Belastungs?bersichten (Urk. 10/2-3; vgl. Urk. 5/3/5) betreffend die an J.___ (Urk. 10/3) sowie betreffend die an die ?brigen als Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen angesprochenen Personen (Urk. 10/2) vor. 2.2.2?? Die Beschwerdef?hrerin bestreitet nicht, dass - wie im erg?nzenden Bericht (Urk. 10/1 R?ckseite) und in der entsprechenden Belastungs?bersicht vermerkt (Urk. 10/3) - J.___ mitunter ihre Gesch?fte f?hrt, ihm im Rahmen seiner (Akquisitions-)T?tigkeit ihre Infrastruktur (inkl. Sekretariatsbesorgung) entsch?digungslos zur Verf?gung steht und seine s?mtlichen Unkosten wie Fahrzeugaufwand und Reisespesen zu ihren Lasten gehen. Sie wendet einzig ein, J.___ arbeite ohne Arbeitsvertrag im Auftragsverh?ltnis, werde auf Provisionsbasis entsch?digt, sei bez?glich seiner (?beraus erfolgreichen) T?tigkeit v?llig frei und insbesondere berechtigt, f?r Drittfirmen oder f?r sich selber t?tig zu sein, wovon er auch ausgiebig Gebrauch mache, indem er neben seiner Auftragst?tigkeit f?r die Beschwerdef?hrerin auf eigene Rechnung im Liegenschaftenbereich t?tig sei; es bestehe keinerlei Subordinationsverh?ltnis zur Beschwerdef?hrerin, und J.___ trage insofern das Unternehmerrisiko, als er nur bei entsprechenden Akquisitionserfolgen Provisionen erhalte (Urk. 1 S. 2 f.). Da seitens der Beschwerdef?hrerin - wie auch seitens des beigeladenen, dem Prozess jedoch nicht beigetretenen J.___ - unwidersprochen geblieben ist, dass J.___ der Beschwerdef?hrerin f?r seine (Akquisitions-)Bem?hungen nur einmal j?hrlich undetailliert Rechnung stellt (erg?nzender Bericht [Urk. 10/1 R?ckseite]) und der von ihm eingeforderte Rechnungsbetrag von der Beschwerdef?hrerin jeweils kontokorrentm?ssig gutgeschrieben wird - was mutmasslich auf seine eigene Veranlassung als Gesch?ftsf?hrer hin und ohne weitere Pr?fung erfolgen d?rfte -, mag J.___ zwar als Selbst?ndigerwerbender erfasst sein (Abr.-Nr. 516.039; Urk. 10/1 R?ckseite), weitgehend nach eigenem Gutd?nken schalten und walten und nebst seiner T?tigkeit f?r die Beschwerdef?hrerin selbst?ndig im Liegenschaftenbereich (Liegenschaftenverwaltung und -handel) t?tig sein, doch vermag dies nichts daran zu ?ndern, dass nach den gesamten Umst?nden, da ihm die - durch ihn gef?hrte - Beschwerdef?hrerin f?r seine (Akquisitions-)T?tigkeit die Infrastruktur entsch?digungslos zur Verf?gung stellt und sie zus?tzlich seine s?mtlichen Unkosten wie Fahrzeugaufwand und Reisespesen tr?gt, von einem echten wirtschaftlichen Unternehmerrisiko im Sinne der Rechtsprechung keine Rede sein kann. Daran vermag allein die Tatsache, dass die an J.___ ausgerichteten Zahlungen offenbar formell als Provisionen bezeichnet werden, nichts zu ?ndern. Der H?he nach sind die demzufolge beitragspflichtigen Lohnsummen von Fr. 150'000.-- (1999) und Fr. 230'000.-- (2000) sowie die darauf erhobenen Beitr?ge von total Fr. 55'486.30 (= Fr. 22'441.40 + Fr. 33'044.90; inkl. Verzugszinsen und Verwaltungskosten) unbestritten geblieben. 2.2.3 Bez?glich der erfassten Zahlungen an H.___ und W.___ wird im erg?nzenden Bericht (Urk. 10/1 R?ckseite) und in der Belastungs?bersicht (Urk. 10/2) vermerkt, dass es sich bei den nachbelasteten beitragspflichtigen Lohnsummen um ?Vermittlungsprovisionen? handle, jeweils nach Abzug von 25 % als ?Unkostenersatz?. Seitens der Beschwerdef?hrerin werden die von H.___ und W.___ ausge?bten T?tigkeiten als Vertragsvermittlung auf Auftragsbasis beschrieben, wobei die beiden in der Art der Erf?llung ihrer Aufgabe v?llig frei seien und auch keinerlei Konkurrenzverbot unterl?gen; ein Unternehmerrisiko bestehe insoweit, als eine Entsch?digung lediglich f?r abgeschlossene Vertr?ge erfolge (Urk. 5/1 S. 3 f. Rz 2-3). Beweism?ssig liegt bez?glich des genauen Inhalts der in Frage stehenden T?tigkeiten lediglich eine - von der Beschwerdef?hrerin eingereichte - W.___ betreffende ?Provisionsvereinbarung? vom 24. April 1998 bei den Akten (Urk. 5/3/6), wonach W.___ als sogenannte ?Auftragnehmerin? f?r die Beschwerdef?hrerin als sogenannte ?Auftraggeberin? ?in freier Mitarbeit? Inserateeintragungen f?r das Buch ?K.___? verkauft, wobei Arbeitszeit und -umfang, Spesen, Versicherung, Abgaben und Steuern als alleinige Sache der Auftragnehmerin bezeichnet und unter dem Titel ?Provision? ein differenzierter Verg?tungsmodus betreffend die von der ?Auftragnehmerin? akquirierten Inserate getroffen werden. Alsdann wird einerseits das Delcredere-Risiko der ?Auftragsnehmerin? ?berb?rdet, indem der Provisionsanspruch vom Zahlungseingang des Kunden (Inserenten) abh?ngig gemacht wird, andererseits wird die ?Auftragsnehmerin? von jeder Haftung gegen?ber Kunden und ?Auftraggeberin? freigezeichnet. Schliesslich finden sich eine Bestimmung zur h?lftigen Aufteilung der ?anfallenden Kosten der Telefonistin? zwischen ?Agent? (sprich: ?Auftragnehmerin?) und ?Auftraggeber? sowie eine Regelung betreffend die Beteiligung der ?Auftragnehmerin? am Umsatz von ihr ?vermittelter?, das heisst angeworbener, weiterer ?Agenten?. Die ?Provisionsvereinbarung? ist einseitig seitens der ?Auftraggeberin? unterzeichnet und ?ersetzt? gem?ss Zusatz den ?Vertrag vom 10. Dezember 1997?. Ob der T?tigkeit von W.___ vertraglich tats?chlich die fragliche ?Provisionsvereinbarung? zugrunde liegt, oder ob neben dieser, von der ?Auftragnehmerin? nicht unterzeichneten Vereinbarung weitere relevante Abreden mit der Beschwerdef?hrerin bestehen, l?sst sich nach dem gegenw?rtigen Stand der Akten nicht beurteilen. Es ist demnach offen, wie das Verh?ltnis zwischen W.___ und der Beschwerdef?hrerin genau zu qualifizieren ist, wobei die zivilrechtlichen Verh?ltnisse allerdings ohnehin nur gewisse Anhaltspunkte f?r die AHV-rechtliche Qualifikation bieten, ohne daf?r jedoch ausschlaggebend zu sein. Der Umstand wiederum, dass W.___ wom?glich nur auf Provisionsbasis t?tig ist, ist f?r die AHV-rechtliche Qualifikation allein ebenso wenig massgebend wie der Umstand, dass sie allenfalls nicht verpflichtet ist, ausschliesslich Produkte oder Dienstleistungen der Beschwerdef?hrerin zu vertreiben. Nach dem derzeitigen Aktenstand lassen sich bez?glich des konkreten T?tigwerdens von W.___ keine genauen Schl?sse ziehen, womit ?ber die entscheidrelevanten Fragen des Tragens eines echten wirtschaftlichen Unternehmerrisikos der ?Auftragnehmerin? (eigene Gesch?ftsr?umlichkeiten, eigenes Personal, Umfang und Tragung der Gesch?ftskosten) keine stichhaltigen Aussagen getroffen werden k?nnen. Dies, zumal ?ber die H?he der W.___ anfallenden Unkosten/Auslagen (vgl. etwa zur H?lfte entsch?digungsf?llige Beanspruchung der ?Telefonistinnen? L.___ und M.___ und wohl notwendigerweise anfallende Reisekosten f?r ausw?rtige Pr?sentationen; Urk. 5/3/6; Urk. 17) keine weiterf?hrenden Anhaltspunkte bestehen und Revisor B.___ ohne Begr?ndung einen ?Unkostenersatz? von 25 % des Provisionsaufkommens in Rechnung gestellt hat (Urk. 10/2). Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines beziehungsweise einer Erwerbst?tigen jeweils unter W?rdigung der gesamten Umst?nde des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall ?berwiegen. Da demnach je einzeln und individuell abgekl?rt werden muss, ob die einschl?gigen Bedingungen, die eine selbst?ndige Erwerbst?tigkeit ausmachen, erf?llt sind, lassen sich die W.___ betreffenden - nach dem Gesagten unklaren - Verh?ltnisse zudem nicht leichthin und ohne weiteres auf den offenbar ebenfalls f?r die Beschwerdef?hrerin auf Provisionsbasis t?tigen Vermittler H.___ ?bertragen. Dieser soll in seinem Wohnsitzkanton zudem als Selbst?ndigerwerbender registriert sein (Urk. 5/1 S. 3 Rz 2). 2.2.4?? Die weiter erfassten Zahlungen an S.___ und A.___ stellen gem?ss erg?nzendem Bericht (Urk. 10/1 R?ckseite) und Belastungs?bersicht (Urk. 10/2) ?Entsch?digung[en] f?r Telefonmarketing? dar, jeweils nach Abzug von 20 % als ?Unkostenersatz?. Laut Darstellung der Beschwerdef?hrerin sind die beiden als ?externe Telefonistin[nen]? t?tig (Urk. 5/1 S. 4 f. Rz 4-6). ?ber die genauen Modalit?ten der von S.___ und A.___ ausge?bten Verrichtungen liegen keine n?heren Angaben vor. Was diese Telefont?tigkeiten genau beinhalten, wo diese ausge?bt und nach welchen Grunds?tzen diese entsch?digt werden, ist offen. Nach Angabe der Beschwerdef?hrerin soll S.___ ihre Dienstleistung ?mit eigener Infrastruktur ausserhalb der R?umlichkeiten der Beschwerdef?hrerin? erbringen (Urk. 5/1 S. 4 Rz 4); das Gleiche soll auch f?r A.___ gelten (Urk. 5/1 S. 5 Rz 6). Da betreffend den Arbeitsort, die dabei benutzte Infrastruktur und die auf Seiten der ?Telefonistinnen? alles in allem anfallenden Kosten nach dem gegenw?rtigen Stand der Akten verifizierbare Angaben fehlen, lassen sich die AHV-rechtlichen Qualifikationen nicht ?berpr?fen. 2.2.5 Zusammenfassend f?hrt dies zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nachtragsverf?gungen vom 27. Juni 2002 (Urk. 2/2-2 = Urk. 10/4-5). Im ?brigen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Nachtragsverf?gungen vom 4. Juli 2002 (Urk. 5/2/1-3 = Urk. 10/6-8) betreffend Beitr?ge f?r die Jahre 1998, 1999 und 2000, soweit H.___, W.___, S.___ und A.___ betreffend, aufzuheben und die Sache diesbez?glich an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne obiger Erw?gungen, ?ber die diesbez?gliche Beitragspflicht der Beschwerdef?hrerin neu verf?ge.

3. 3.1???? Die obsiegende Beschwerde f?hrende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] und ? 8 f. der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen [GebVGSVGer]). 3.2???? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die rechtskundig vertretene und teilweise obsiegende Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentsch?digung hat, welche auf Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde gegen die Nachtragsverf?gungen der SVA, Ausgleichskasse, vom 27. Juni 2002 f?r die Jahre 1999-2000 (J.___ betreffend) wird abgewiesen. Im ?brigen wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die weiter angefochtenen Nachtragsverf?gungen der SVA, Ausgleichskasse, vom 4. Juli 2002 f?r die Jahre 1998, 1999 und 2000 (H.___, W.___, S.___ und A.___ betreffend) aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber die diesbez?gliche Beitragspflicht der Beschwerdef?hrerin neu verf?ge. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Frei - SVA, Ausgleichskasse - W.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung (BSV) 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 des Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG). Bez?glich Beitr?gen an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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