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Zürich Sozialversicherungsgericht 25.05.2003 AB.2002.00335

25. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,136 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Berechnung der ordentlichen Altersrente, Beitragszeit und bilaterale Abkommen mit der EG

Volltext

AB.2002.00335

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Malnati Burkhardt

Urteil vom 26. Mai 2003 in Sachen M.___ und R.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes Brunnmattstrasse 45, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 28. Juni 2002 sprach die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes M.___ geboren 1937, mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine plafonierte ordentliche einfache Altersrente von monatlich Fr. 1'457.-- zu (Urk. 2/1). Am 8. Juli 2002 sprach die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes dem Ehegatten R.___, geboren 1937, mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine plafonierte einfache Altersrente von monatlich Fr. 1'563.-- zu (Urk. 2/2). Die Rente der Ehefrau basiert auf der Skala 41 und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 106'296.--, diejenige des Ehemannes auf der Skala 44 und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 119'892.-- (Urk. 2/1-2).

2. Dagegen erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 19. Juli 2002 Beschwerde und beantragten die ?berpr?fung der Rentenberechnung (Urk. 1). Die Ausgleichskasse ersuchte in ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2002 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 19. September 2002 hielten die Versicherten an ihrem Antrag fest (Urk. 12). Nachdem die Ausgleichskasse auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 31. Oktober 2002 als geschlossen erkl?rt (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? In zeitlicher Hinsicht sind grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgebend, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Gem?ss den Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB 10. AHV-Revision) des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die?? revidierten Bestimmungen f?r alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Schlussbestimmungen lit. c Abs. 1). ???????? F?r die Berechnung der Altersrenten der Beschwerdef?hrenden, auf die der Anspruch am 1. Juli 1999 (M.___) beziehungsweise am 1. Juli 2002 (R.___) entstanden ist, kommen daher grunds?tzlich die Berechnungsvorschriften in der seit 1. Januar 1997 g?ltigen Fassung zum Zug.

2.?????? 2.1???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gem?ss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (lit. c). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 2.2???? Die Anrechnung von Beitragszeiten kann gem?ss der Systematik des AHVG nur dann erfolgen, wenn in den betreffenden Zeiten auch die Versicherteneigenschaft gegeben war (Wegleitung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die Renten in der Eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung, Randziffer (Rz) 5007 ff). ???????? F?r fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 k?nnen gem?ss Art. 52d der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zus?tzlich bis zu drei Beitragjahre angerechnet werden. Allerdings setzt diese L?ckenf?llung ebenfalls die Versicherteneigenschaft in den betreffenden Jahren oder aber mindestens die M?glichkeit, sich zu versichern, voraus. 2.3 Beitragszeiten, die in ausl?ndischen Sozialversicherungen zur?ckgelegt wurden, sind nur anrechenbar, sofern und soweit dies in einem Sozialversicherungsabkommen mit dem betreffenden Land vorgesehen ist (Rz 5041 RWL). 2.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beitr?ge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, w?hrend welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beitr?ge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 2.5???? Was begrifflich unter Erwerbseinkommen zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG n?her umschrieben. Daneben enth?lt diese Bestimmung unter anderem f?r verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten w?hrend der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben geteilt und je zur H?lfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Rz 5105 RWL). 2.6???? Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgel?st wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Art. 31 AHVG). 2.7???? Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente, betr?gt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares 150 Prozent des H?chstbetrages der Altersrente (Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollst?ndige Beitragsdauer auf, so entspricht der H?chstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der h?heren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird (Art. 53 bis AHVV).

3. 3.1???? Die Beschwerdef?hrenden beanstanden die Rentenberechnung der Ehefrau dahingehend, dass ihr 36 Zusatzmonate gem?ss Info-Merkblatt 3.01, Punkt 19, anzurechnen seien, womit sie auf 41 Beitragsjahre kommen (Urk. 1 und Urk. 12). 3.2???? M.___ verlegte ihren Wohnsitz im Oktober 1960 von Deutschland in die Schweiz und erwarb ab diesem Zeitpunkt die Schweizerische Staatsangeh?rigkeit (Urk. 9/1 Ziff. 1.6 und Ziff. 4.1). 3.3???? Gem?ss Art. 1 Abs. 1 AHVG in der bis Ende 2000 g?ltig gewesenen und hier anwendbaren Fassung waren nat?rliche Personen obligatorisch versichert, wenn sie in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten (lit. a) oder in der Schweiz eine Erwerbst?tigkeit aus?bten (lit. b) oder wenn sie als Schweizer B?rger - sowie als Ausl?nder gest?tzt auf ein zwischenstaatliches Abkommen - im Ausland f?r einen Arbeitgeber in der Schweiz t?tig waren und von diesem entl?hnt wurden (lit. c), wobei in Abs. 2 der Bestimmung Ausnahmen vorgesehen waren. Art. 2 AHVG sah zudem die M?glichkeit einer freiwilligen Versicherung f?r Auslandschweizer vor. Da M.___ keine dieser Kriterien erf?llte, war sie somit vor ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 1960 weder obligatorisch versichert noch konnte sie sich freiwillig in der schweizerischen AHV versichern lassen. Daraus folgt, dass diese Zeiten nicht als Beitragszeiten angerechnet werden k?nnen. Eine Anrechnung der allenfalls in Deutschland erarbeiteten Beitragszeiten ist schliesslich mangels entsprechender staatsvertraglicher Bestimmungen ebenfalls nicht m?glich (vgl. Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland vom 25. Februar 1964 samt Zusatzabkommen vom 9. September 1975 und vom 2. M?rz 1989; vgl. auch AHV/IV-Merkblatt der AHV-Informationsstelle ?ber Sozialversicherungsabkommen f?r Deutsche Staatsangeh?rige, g?ltig ab 1. Januar 1997, S. 6). 3.4 Insgesamt ging die Beschwerdegegnerin somit unter Ber?cksichtigung der Erziehungsgutschriften zutreffenderweise von einer Beitragsdauer von 12 Jahren und 3 Monaten vor dem 1. Januar 1973 und 26 Jahren nach dem 1. Januar 1973 aus (vgl. Urk. 9/6) und ermittelte daraus die Rentenskala 41 (Rententabellen 1999, S. 7, Skalenw?hler bei 44 Beitragsjahren des Jahrgangs). 3.5???? Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 106'290.--, welches den jeweils h?chsten Tabellenwert der Rentenskalen bei weitem ?bersteigt und in diesem Sinne von den Beschwerdef?hrenden zu Recht nicht beanstandet wird, erweist sich die zugesprochene maximale Rente der Skala 41 von Fr. 1'873.-- ab 1. Juli 1999 (Rententabellen 1999, S. 30) und Fr. 1'920.-- ab 1. Januar 2001 (Rententabellen 2001, S. 30) als rechtm?ssig (vgl. Urk. 9/6). Mit Wirkung ab 1. Juli 2002 hat die Beschwerdegegnerin die Altersrente der Ehefrau infolge Eintritts des Ehemannes ins Rentenalter neu berechnet und ihre Altersrente entsprechend angepasst. 3.6???? Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europ?ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ?ber die Freiz?gigkeit (Personenfreiz?gigkeitsabkommen) per 1. Juni 2002 wurde Art. 52 AHVV betreffend Ermittlung der anzuwendenden Rentenskala dahingehend ge?ndert, dass die Abs?tze 3 und 4 dieser Bestimmung aufgehoben wurden. Damit werden nunmehr die zur?ckgelegten Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1973 und diejenigen nach diesem Datum gleich gewichtet, was bei gleicher anrechenbarer Beitragszeit unter Umst?nden die Anwendung einer h?heren Rentenskala zur Folge haben kann (vgl. Vorwort zum Kreisschreiben des Bundesamtes f?r Sozialversicherung zur Einf?hrung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten, g?ltig ab 1. Juni 2002; KSLRS). Da diese neue Art der Ermittlung der Rentenskala nicht nur auf neu entstehende, sondern auch auf s?mtliche laufenden Renten angewendet wird (Vorwort und Rz 1001 KSLRS), ist im vorliegenden Fall zu pr?fen, ob sich f?r den Rentenanspruch ab 1. Juni 2002 eine andere Rentenskala ergibt. 3.7???? M.___ sind insgesamt 38 Jahre und 3 Monate als Beitragszeit anzurechnen (vgl. Urk. 9/6, Rz 2002 KSLRS), also 38 volle Beitragsjahre. Das Verh?ltnis dieser Beitragsdauer zu den 41 Beitragsjahren ihres Jahrgangs betr?gt somit 92,68 %, was gem?ss der Tabelle in Art. 52 Abs. 1 AHVV sowie dem ab 1. Juni 2002 g?ltigen Skalenw?hler (Rententabellen, g?ltig ab 1. Juni 2002, S. 10) nach wie vor zur Rentenskala 41 f?hrt. Es ist somit festzuhalten, dass sich vorliegend auch nach dem 1. Juni 2002 keine ?nderung des Rentenanspruchs ergibt.

4.?????? Was die Berechnung der Rente des Ehemannes anbelangt, hat dieser durch die Bezahlung von Beitr?gen seit 1952 bis zur Erreichung des Rentenalters eine Beitragsdauer von 44 Jahren erreicht, weshalb er Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 44 (Vollrente) hat (Rententabellen 2001 S. 7). Dabei sind entgegen der Annahme der Beschwerdef?hrenden die Jahre 1952 bis 1957 nicht massgebend, denn das Gesetz bestimmt, dass Anspruch auf eine ordentliche Vollrente Versicherte mit vollst?ndiger Beitragsdauer haben (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG), die vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches w?hrend gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beitr?ge geleistet haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Diese Voraussetzung hat der Ehemann erf?llt. Die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs zur?ckgelegten Beitragszeiten, die gem?ss Art. 52b AHVV zur Auff?llung sp?terer Beitragsl?cken angerechnet werden k?nnen, brauchen daher nicht ber?cksichtigt zu werden. F?r die Auff?llung der Beitragsl?cken der Ehefrau k?nnen diese Beitragszeiten ohnehin nicht angerechnet werden. Innerhalb der Skala 44 bestimmt sich die Rentenh?he sodann nach der H?he des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Die Berechnung dieses Betrages l?sst sich aufgrund der von der Ausgleichskasse eingereichten Unterlagen genau nachvollziehen (vgl. insbesondere Urk. 9/5). Darin ber?cksichtigt sind die vom Ehegatten vor und nach der Ehe erzielten Einkommen. Das aus dieser Berechnung erhaltene Total von Fr. 3'1097'798.-- wurde mit dem Faktor 1,585 aufgewertet und durch 44 Beitragsjahre geteilt. Weiter wurden acht Erziehungsgutschriften angerechnet, woraus das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 119'892.-- resultierte.

5.?????? Die Summe der beiden Renten betr?gt maximal 150 Prozent des H?chstbetrages der Altersrente (vgl. vorstehend Erw. 2.7). Die beiden Renten der Beschwerdef?hrenden sind im Verh?ltnis ihrer Anteile an der Summe der ungek?rzten Renten zu k?rzen (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Unter Ber?cksichtigung von Art. 53bis AHVV ergibt sich bei unterschiedlicher Beitragsdauer beziehungsweise unterschiedlicher Skala der beiden Renten bei einer Plafonierungsgrenze von Fr. 3?020.-- (vgl. Rententabellen 2001 S. 113) eine monatliche Altersrente von Fr. 1'457.-- f?r die Ehefrau und Fr. 1'563.-- f?r den Ehemann.

6.?????? Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Verf?gungen vom 28. Juni und 8. Juli 2002 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - M.___ und R.___ - Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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