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Zürich Sozialversicherungsgericht 02.04.2003 AB.2002.00334

2. April 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,331 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Berechnung der Altersrente einer vor Eintritt der 10. AHV-Revision ins Rentenalter getretenen verheirateten Frau ohne eigene Beitragszahlungen

Volltext

AB.2002.00334

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 3. April 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? H.___, geboren 27. Juni 1934, heiratete am 12. Dezember 1968 den am 14. Februar 1937 geborenen A.___ (Urk. 7/2/3). Die Ehe blieb kinderlos. Am 20. M?rz 1969 reiste sie ihrem Ehemann nachfolgend in die Schweiz ein (Urk. 7/2/1). Mit Verf?gungen vom 21. Juni 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, H.___ eine Altersrente mit Wirkung vom 1. M?rz 2002 bis 31. Mai 2002 von monatlich Fr. 1'080.-- (Urk. 2/1), und mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine Rente von monatlich Fr. 1'080.-- (Urk. 2/1a) zu, basierend jeweils auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 26 Jahren und 10 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 103'824.-- und der Teilrentenskala 29. 2.?????? Gegen diese Verf?gungen erhob H.___ mit Eingabe vom 20. Juli 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss eine Altersrente mit Wirkung ab 1. Juli 1996, eventuell mit Wirkung ab 1. Januar 1997 oder aber die Ber?cksichtigung der gesplitteten Einkommen bis zum Eintritt ihres Ehemannes ins Rentenalter (Urk. 1). ???????? In der Beschwerdeantwort vom 4. September 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Zur Begr?ndung verwies sie auf ein Schreiben an H.___ vom 9. August 2002 (Urk. 7/1). Am 6. September 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1???? Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europ?ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ?ber die Freiz?gigkeit (nachfolgend APF) in Kraft getreten. Das APF gilt f?r alle Rentenanspr?che, auf die der Anspruch fr?hestens mit dessen Inkrafttreten entsteht, d.h. ab 1. Juni 2002. Massgebend ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls Alter, Tod oder Invalidit?t (Rz 1010 des Kreisschreibens des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber das Verfahren zur Rentenfestsetzung in der AHV/IV g?ltig ab 1. Juni 2002; KSBIL). ???????? Da sowohl die Beschwerdef?hrerin selber als auch ihr Ehegatte vor Inkrafttreten des APF ins Rentenalter getreten sind, ist dieses nicht anwendbar. 1.2???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Nach dem bis Ende 1996 (vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) g?ltig gewesenen Recht setzte der Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente voraus, dass die Gesuchstellerin w?hrend der vom Gesetz festgelegten Mindestbeitragsdauer pers?nlich Beitr?ge entrichtet hatte (Art. 29 Abs. 1 unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 2 lit. b und Art. 29bis Abs. 2 des Gesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in der bis 31. Dezember 1996 g?ltig gewesenen Fassung; BGE 111 V 106 E 1b mit Hinweisen). Die Mindestbeitragsdauer betrug f?r deutsche Staatsangeh?rige ein Jahr (Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland ?ber Soziale Sicherheit i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 g?ltig gewesenen Fassung). Im Gegensatz dazu ist laut neuem Recht eine pers?nliche Beitragsentrichtung nicht mehr erforderlich. Gem?ss revidiertem Art. 29 Abs. 1 AHVG kann eine nie in der Schweiz erwerbst?tig gewesene Person das Anspruchserfordernis des Mindestbeitragsjahres u.a. auch dadurch erf?llen, dass ihr Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat. 2.2???? Die Beschwerdef?hrerin, die am 27. Juni 1996 ins Rentenalter getreten ist, hat nie Beitr?ge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet. Der Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente vor Inkrafttreten des neuen Rechts scheiterte am fehlenden Mindestbeitragsjahr. Aber auch die Frage, ob ab Inkrafttreten der Gesetzes?nderung, d.h. ab 1. Januar 1997 ein Rentenanspruch besteht, wie dies in der Beschwerde im Eventualantrag geltend gemacht wird, wurde vom Eidgen?ssischen Versicherungsgericht (EVG) verneint (vgl. SVR-Rechtsprechung 2001 AHV Nr. 3). 2.3???? Dem Begehren der Beschwerdef?hrerin auf r?ckwirkende Auszahlung der AHV-Rente seit 1. Juli 1996 oder 1. Januar 1997 kann folglich mangels Rentenanspruchs nicht entsprochen werden.

3. 3.1???? Gem?ss lit. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB) des AHVG, in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen f?r alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. 3.2???? Da der Anspruch auf eine Altersrente des Ehemannes der Beschwerdef?hrerin am 1. M?rz 2002 entstanden ist, wird dieser nach neuem Recht abgewickelt. Dies f?hrt zur Ausrichtung zweier individuell berechneter Altersrenten an die beiden Ehegatten. Demnach unterliegt die Rentenberechnung der Beschwerdef?hrerin bei Eintritt ihres Ehemannes ins Rentenalter den neuen Bestimmungen.

4. 4.1???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). F?r die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) ber?cksichtigt (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gem?ss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (lit. c). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). ???????? Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs k?nnen zur Auff?llung von Beitragszeiten herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht ber?cksichtigt werden (Art. 52c AHVV). 4.2???? Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beitr?ge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, w?hrend welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beitr?ge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten w?hrend der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur H?lfte den beiden Ehegatten angerechnet, wobei die Einkommensteilung bei Verheirateten erst vorgenommen wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen gem?ss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a), und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht w?hrend der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen w?hrend des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht ?bertragen (Art. 50b Abs. 2 AHVV). 4.3????? Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gem?ss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt legt die Faktoren f?r die Aufwertung j?hrlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV).

5. 5.1????? Die Beschwerdef?hrerin reiste am 20. M?rz 1969 in die Schweiz ein. Seit ihrer Einreise hat ihr Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag l?ckenlos bezahlt (Urk. 7/10). Die Beschwerdef?hrerin weist Beitragsl?cken auf, da ihr erst seit Einreise in die Schweiz und damit Beginn der Versicherungszeit Beitr?ge angerechnet werden k?nnen. Insgesamt weist sie eine Beitragszeit von 26 Jahren und 10 Monaten auf, w?hrenddem sie aufgrund der Jahrgangstabelle (Rententabellen 1996 S. 7) 41 Beitragsjahre zu erf?llen gehabt h?tte. Da die sechs Monate, die sie im Jahr des Eintritts ins Rentenalter zur?ckgelegt hatte, zur L?ckenf?llung angerechnet werden k?nnen, kann die Beschwerdef?hrerin eine f?r die Wahl der Rentenskala massgebende Beitragszeit von 27 vollen Jahren (27 Jahre und 4 Monate) vorweisen. Das Verh?ltnis der vollen Beitragsjahre der Beschwerdef?hrerin und denen ihres Jahrganges betr?gt 65,85 (27 x 100 : 41), was einer Teilrente von 65,91 % der Vollrente beziehungsweise der Teilrentenskala 29 entspricht (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVV). Da die Verh?ltniszahl zwischen dem durchschnittlichen Beitragsansatz der Jahre, in denen die Versicherte Beitr?ge geleistet hat, und dem durchschnittlichen Beitragsansatz der Jahre, in denen ihr Jahrgang Beitr?ge geleistet hat, gr?sser als eins ist ([(4 x 4 +23 x 7,8) : 27] : [(18 x 4 + 23 x 7,8) : 41]), wird die Teilrente nicht gek?rzt (vgl. Art. 52 Abs. 3 und 4 AHVV). Somit hat die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine Rente innerhalb der Teilrentenskala 29 (vgl. auch Rententabellen 1996 S. 11). 5.2???? Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europ?ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ?ber die Freiz?gigkeit (Personenfreiz?gigkeitsabkommen) per 1. Juni 2002 wurde Art. 52 AHVV betreffend Ermittlung der anzuwendenden Rentenskala dahingehend ge?ndert, dass die Abs?tze 3 und 4 dieser Bestimmung aufgehoben wurden. Damit werden nunmehr die zur?ckgelegten Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1973 und diejenigen nach diesem Datum gleich gewichtet, was bei gleicher anrechenbarer Beitragszeit unter Umst?nden die Anwendung einer h?heren Rentenskala zur Folge haben kann (vgl. Vorwort zum Kreisschreiben des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die Einf?hrung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten, g?ltig ab 1. Juni 2002; KSLRS). Diese neue Art der Ermittlung der Rentenskala wird nicht nur auf neu entstehende, sondern auch auf s?mtliche laufenden Renten angewendet (Vorwort und Randziffer 1001 KSLRS). Da die Teilrente der Beschwerdef?hrerin indes nicht gek?rzt worden ist, hat der Wegfall der Abs?tze 3 und 4 von Art. 52 AHVV keinen Einfluss auf die Rentenskala, womit der Anspruch auf eine Rente innerhalb der Rentenskala 29 auch nach dem 1. Juni 2002 bestehen bleibt. 5.3????? F?r die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sind, da die Beschwerdef?hrerin nicht erwerbst?tig war, allein die vom Ehegatten in den Jahren 1969 (Jahr der Einreise der Beschwerdef?hrerin in die Schweiz) bis 1995 (Jahr vor Eintritt der Beschwerdef?hrerin ins Rentenalter) erzielten Einkommen massgebend. Die zwingenden gesetzlichen Berechnungsvorschriften (Erw. 4.2) erlauben es nicht, sp?ter erzielte Einkommen zu ber?cksichtigen. In besagter Zeit erzielte der Ehegatte Einkommen von insgesamt Fr. 3'893'064.-- (Urk. 7/10). Davon werden Fr. 1'946'543.-- (die H?lfte) der Beschwerdef?hrerin zugerechnet und mit dem Aufwertungsfaktor 1,347 entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto im Jahr 1969 multipliziert (Rententabellen 1996 S. 27). Daraus resultiert ein massgebendes Erwerbseinkommen von Fr. 2'621'994, was geteilt durch 26 Jahre und 10 Monate ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 97'714.-- (Stand 1996) ergibt. Das durchschnittliche Jahreseinkommen ist entsprechend der Teuerung von 2,58 % im Jahre 1997, von 1 % im Jahre 1999 und von 2,5 % im Jahre 2001 (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnungen 97, 99 und 01 ?ber die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV) an das Niveau der Rentenberechnung im Jahre 2002 auf Fr. 103'768.-- anzupassen. Dieses, aufgerundet auf den Tabellenwert von Fr. 103'824.--, entspricht in Anwendung der Teilrentenskala 29 einer monatlichen Altersrente von Fr. 1'358.-- (Stand 2002; Rententabellen 2001 S. 54). ????????? 6. 6.1????? Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente, betr?gt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des H?chstbetrages der Altersrente (Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG). Die Renten sind im Verh?ltnis ihrer Anteile an der Summe der ungek?rzten Renten zu k?rzen (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollst?ndige Beitragsdauer auf, so wird der Prozentsatz des maximalen Betrages ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der h?heren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV). 6.2????? Der Prozentanteil der niedrigeren Skala 29 (derjenigen der Beschwerdef?hrerin) betr?gt 65,91 %, derjenige der h?heren Skala 37 (Teilrentenskala des Ehemannes) betr?gt 84,09 % einer Vollrente (Art. 52 AHVV). Der Prozentsatz des maximalen Beitrages bei Vollrenten betr?gt somit 78,03 % ([65,91 ?% + 2 x 84,09 %] : 3) und entspricht dem Rententeilbetrag 79,55 % beziehungsweise der Rentenskala 35. Der H?chstbetrag beider Renten zusammen betr?gt demnach Fr. 2'458.-- (79,55 % x 150 % x Fr. 2'060.--; vgl. auch Rententabellen 2001 S. 112 f.). Die Beschwerdef?hrerin, deren Rentenanteil 43,95 % beider Renten betr?gt, hat somit Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 1'080.-- (Fr. 2'458.-- x 43,95 %)

7.?????? Nach dem Dargelegten erweisen sich die angefochtenen Verf?gungen vom 21. Juni 2002 als Rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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