AB.2002.00274
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekret?rin Tiefenbacher
Urteil vom 5. M?rz 2003 in Sachen B.___ ? Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? B.___, geboren 1919, meldete sich am 16. Oktober 2001 zum Bezug einer Hilflosenentsch?digung an (Urk. 15/2). Aufgrund des Berichts ?ber die Abkl?rung an Ort und Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 9. April 2002 (Urk. 15/4) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, das Gesuch um Hilflosenentsch?digung mit Verf?gung vom 22. Mai 2002 ab (Urk. 8/3).
2.?????? Hiergegen erhob B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Z?rich, am 18. Juni 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache?? einer Hilflosenentsch?digung f?r schwere Hilflosigkeit (Urk. 1). Gest?tzt auf die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 17. September 2002 schloss die Ausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 26. September 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 2. Dezember 2002 erneuerte B.___ ihr Begehren (Urk. 19) und reichte am 12. Dezember 2002 ein ?rztliches Zeugnis von Dr. A.___, Leitender Arzt der Nephrologie des Kantonsspitals Baden, vom 4. Dezember 2002 (Urk. 23/1) sowie eine Rechnung des Krankenmobilien-Magazins, Wohlen, vom 25. November 2002 betreffend Miete eines Rollators (Urk. 23/2) ein. Am 10. Januar 2003 erstattete die IV-Stelle erneut einen Bericht ?ber die Abkl?rungen an Ort und Stelle vom 7. Januar 2003 (Urk. 27), hielt jedoch daran fest, dass B.___ die Voraussetzungen f?r die Ausrichtung einer Hilflosenentsch?digung nicht erf?lle (Urk. 26). Am 17. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 28), worauf die Beschwerdef?hrerin am 3. Februar 2003 Stellung zum neu erstellten Abkl?rungsbericht bezog (Urk. 29). ???????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung haben gem?ss Art. 43bis des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Bez?ger von Altersrenten oder Erg?nzungsleistungen mit Wohnsitz und gew?hnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung nach dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 ?ber die Milit?rversicherung besitzen. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1). Der Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem s?mtliche Voraussetzungen erf?llt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen w?hrend mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). F?r den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) sinngem?ss anwendbar (Abs. 5). 2.2???? Laut Art. 42 Abs. 2 IVG gilt als hilflos, wer wegen der Invalidit?t f?r die allt?glichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf (Abs. 2). Dabei sind praxisgem?ss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs allt?glichen Lebensverrichtungen massgebend: ?? ????????? Ankleiden, Auskleiden; ????? ????????? Aufstehen, Absitzen, Abliegen; ???? ????????? Essen; ????????? K?rperpflege; ????????? Verrichtung der Notdurft; ? ????????? Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a. 2.3???? Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollst?ndig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies dauernd der Pflege oder der pers?nlichen ?berwachung bedarf. ???????? Dagegen liegt laut Art. 36 Abs. 2 IVV mittelschwere Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. in mindestens zwei allt?glichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies einer dauernden pers?nlichen ?berwachung bedarf. ???????? Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbed?rftigkeit in mindestens vier allt?glichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2). ???????? Bei der Pr?fung der Hilfsbed?rftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen d?rfen Hilfsmittel nur soweit ber?cksichtigt werden, als die Versicherung daf?r tats?chlich aufkommt (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Z?rich 1997, S. 273). ???????? Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelm?ssig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich: -? beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund f?hren kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b); -? bei der K?rperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder k?mmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann; -? bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe ben?tigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S.45 Erw. 3 mit Hinweisen). 2.4???? Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidit?t bestm?glich zu mildern (ZAK 1989 S. 215). 3. 3.1???? Die Beschwerdef?hrerin leidet an einem Status nach cerebrovaskul?rem Insult 2/00 mit Status nach leichter arm- und beinbetonter Hemiparese rechts, de-generativen Wirbels?ulenver?nderungen mit invalidisierenden bandf?rmigen Schmerzen im Thorakalbereich, Lumbalgie mit pseudoradikul?ren Schmerzen ins rechte Bein und Status nach Dekompression L3-L5 bei degenerativer Skoliose und mehrsegment?rer Spinalkanalstenose 1999, einem chronisch rezidivierenden vertebralen Schmerzsyndrom, chronischer Niereninsuffizienz bei vaskul?rer Nephropathie und hypertensiver Herzkrankheit mit normaler systolischer Funktion und diastolischer Dysfunktion (Urk. 15/5). Streitig ist, ob und allenfalls in welchem Grade sie hilflos ist. Es gilt daher zu pr?fen, in welchen allt?glichen Lebensverrichtungen sie regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ob sie der dauernden Pflege und ?berwachung bedarf. Unbestritten ist, dass die Beschwerdef?hrerin beim An-/Auskleiden, in den Teilbereichen Baden/Duschen sowie im Teilbereich Fortbewegung im Freien und Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelm?ssig auf Hilfe Dritter angewiesen ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass sie dauernder Pflege bedarf. 3.2???? Wie dem Abkl?rungsbericht vom 7. Januar 2003 (Urk. 27 S. 2) zu entnehmen ist, ist der Beschwerdef?hrerin das selbst?ndige Aufstehen/Absitzen/Abliegen zwar ohne Dritthilfe, jedoch nur mit Hilfe eines Rollators m?glich. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Grundsatz der Schadenminderungspflicht verlange, dass eine versicherte Person das ihr Zumutbare selber vorzukehren habe, um die Folgen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens soweit wie m?glich zu mildern. Die Anschaffung beziehungsweise die Miete eines Rollators stelle eine zumutbare Vorkehrung dar. ???????? In ZAK 1986 S. 483 und 1989 S. 215 legte das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) dar, dass eine versicherte Person mit vollst?ndig gel?hmtem linken Arm aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten sei, sich mit leidensangepasster Kleidung und Schuhen zu versehen. Insbesondere k?nne es ihr zugemutet werden, (Winter-) Schuhe ohne Schn?rsenkel (mit Reiss- und Klettverschl?ssen) und Hemden mit gen?gender Manschettenweite, die ein ?ffnen des Knopfes entbehrlich mache, oder andere angepasste Oberbekleidung ohne Kn?pfe zu tragen. Solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbst?ndigkeit erhalten werden k?nne, liege diesbez?glich keine relevante Hilflosigkeit vor. In Bezug auf die K?rperpflege f?hrte das EVG in ZAK 1986 S. 483 sodann aus, dass es mit einer Stielb?rste m?glich sei, sich den R?cken selber zu waschen. Eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrichtungen verm?ge nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begr?nden. ???????? Im vorliegenden Fall liegt die Sachlage indes anders. Die Beschwerdef?hrerin kann nur mit Hilfe eines Rollators selbst?ndig aufstehen, absitzen und abliegen. Bei einem Rollator handelt es sich um eine Gehhilfe, die nur angeschafft wird, wenn eine Person behindert ist, und nicht um einen Gegenstand, der sowohl nicht behinderte als auch behinderte Personen ben?tigen wie Kleider und Schuhe oder eine Waschb?rste. Es geht somit nicht um die Frage, wie ein allgemein gebr?uchlicher Gegenstand beschaffen sein muss, damit er der Situation einer behinderten Person angepasst ist, sondern darum, ob ein Gegenstand im Normalfall in einem Haushalt anzutreffen ist. Dies ist bei einem Rollator klar zu verneinen. Da die Kosten eines Rollators von der AHV nicht ?bernommen werden (vgl. Liste der Hilfsmittel im Anhang zur Verordnung ?ber die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA]), darf er bei der Pr?fung, ob die Beschwerdef?hrerin auf Hilfe Dritter angewiesen ist, nicht ber?cksichtigt werden. Ohne Rollator kann die Beschwerdef?hrerin nicht selbst?ndig aufstehen, absitzen und abliegen, weshalb sie in diesem Bereich auf erhebliche Hilfe angewiesen ist. 3.3???? Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin in der K?rperpflege hilflos ist, weil sie beim Duschen auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen ist, der ihr vom Rollator auf den Duschstuhl helfe. Danach k?nne sie sich selbst?ndig duschen. Nach dem Duschen helfe der Ehemann der Beschwerdef?hrerin wieder zum Rollator. Dies sei nachvollziehbar, da der Boden in der Dusche nass sei und eine allf?llige Ausrutschgefahr bestehe (Urk. 27). ???????? Die Lebensverrichtung K?rperpflege beinhaltet die Teilfunktionen Waschen, K?mmen, Rasieren, Baden/Duschen. Die Hilfe, die die Beschwerdef?hrerin ben?tigt, um auf den Duschstuhl zu gelangen und von diesem wieder wegzukommen, kann dagegen nicht als Teilfunktion der K?rperpflege betrachtet werden. Diese Hilfestellung wird bereits bei der Funktion Aufstehen/Absitzen/Abliegen ber?cksichtigt (vgl. Erw. 3.1 hiervor). Da die Beschwerdef?hrerin bei der K?rperpflege keiner weitergehenden Hilfe bedarf, ist sie in dieser Lebensfunktion nicht als hilfsbed?rftig anzusehen. 3.4???? In der Replik vom 2. Dezember 2002 (Urk. 19 S. 3) legt die Beschwerdef?hrerin dar, sie sei zwar noch in der Lage, die bereitgestellten und zubereiteten Speisen vom Teller in den Mund zu f?hren. Sie k?nne jedoch das Essen nicht selber bereitstellen und sei auf Hilfe beim Decken des Tisches, beim Zubereiten der Speisen und beim Tragen des Essens von der K?che in den Essraum angewiesen. Sie ben?tige bez?glich s?mtlicher Verrichtungen ausserhalb des Sitzplatzes eine Dritthilfe. Insoweit sei sie in der Funktion Essen eingeschr?nkt. ???????? Aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdef?hrerin und der Abkl?rungsberichte vom 9. April 2002 (Urk. 15/4) und 7. Januar 2003 (Urk. 27) steht fest, dass die Beschwerdef?hrerin das Essen am Tisch selber zerkleinern und einnehmen kann. Insofern ben?tigt sie bei der Nahrungsaufnahme keine Hilfe. Das Zubereiten und das Servieren des Essens sind keine T?tigkeiten, die zur Lebensverrichtung der Nahrungsaufnahme an sich geh?ren, womit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdef?hrerin beim Essen nicht in erheblicher Weise hilfsbed?rftig ist. 3.5???? Was die Verrichtung der Notdurft betrifft, macht die Beschwerdef?hrerin geltend, sie bed?rfe dabei nur deshalb keiner Hilfe, weil in ihrem Haushalt ein Closomat installiert sei und weil sie diesen dank des Rollators selbst?ndig erreichen k?nne (Urk. 1 S. 4, Urk. 19 S. 3). 3.5.1?? Closomaten sind WC-Anlagen, die nicht nur in Haushalten mit behinderten Personen anzutreffen sind. Mehrheitlich werden sie aus Hygienegr?nden angeschafft und installiert. So verhielt es sich nach Angaben des Ehemannes auch im Haushalt der Beschwerdef?hrerin, wo ein Closomat schon vor Jahren installiert worden ist (Urk. 27 S. 3). Handelt es sich bei einem Closomaten nicht um ein Hilfsmittel, das nur von behinderten Personen ben?tzt und nur im Behinderungsfalle angeschafft wird, sondern um eine spezielle Ausfertigung einer WC-Anlage, ist die Anschaffung eines Closomaten eine zumutbare Vorkehrung, um die Folgen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens soweit m?glich zu mildern (vgl. auch oben Erw. 3.1). 3.5.2?? In BGE 121 V 95 f. entschied das EVG, dass auch die Notdurftverrichtung als einheitlicher, verschiedene Teilfunktionen umfassender Vorgang zu betrachten sei. Gerade beim dabei unabdingbar notwendigen Ordnen der Kleider liege es angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs nahe, im Sinne einer funktionalen Einheit von einer direkt dieser Lebensverrichtung zuzuordnenden Bet?tigung auszugehen. Zwar treffe es zu, dass sich die dabei geleistete Hilfe auf das Objekt "Kleid" beziehe und deshalb rein mechanisch und selektiv betrachtet als Teil der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden gesehen werden k?nne. Dieses beinhalte indessen prim?r lediglich das morgendliche An- und das abendliche Auskleiden, welche ohne weiteres vorausplanbar seien. Die sporadisch und mehr oder weniger h?ufig n?tige Hilfe beim Ordnen der Kleider im Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung bedinge demgegen?ber unter Umst?nden einen unvergleichbar gr?sseren Einsatz der Hilfsperson. Diesem werde allein durch die Ber?cksichtigung bei der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden nicht hinreichend Beachtung geschenkt. Es folgerte daraus, dass an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden k?nne, und qualifizierte das Ordnen der Kleider im Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung in Abweichung der fr?heren Praxis als Teilfunktion dieser Lebensverrichtung. Ob und inwieweit dies auch f?r die Begleitung zur Toilette und die dortige Hilfe beim Absitzen und Aufstehen gelten kann, liess es offen. ???????? Anders als bei der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden ist die Hilfe beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen und die Hilfe bei der Fortbewegung nicht nur morgens und abends notwendig und bewirkt daher nicht einen unvergleichbar gr?sseren Einsatz der Hilfsperson, die diese Hilfeleistungen auch beim Verrichten der Notdurft erbringen muss. So sind diese beispielsweise auch erforderlich, wenn die hilfsbed?rftige Person an den Esstisch und von diesem wieder weggef?hrt oder wenn ihr in und aus dem Rollstuhl geholfen werden muss, ohne dass sie als Teilfunktionen zur Lebensverrichtung Essen oder Fortbewegung qualifiziert werden. Es rechtfertigt sich daher auch nicht, die Hilfe beim Aufstehen/Absitzen als Teilfunktionen zur Notdurftverrichtung zu qualifizieren. ???????? Aus dem Dargelegten folgt, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdef?hrerin in der Notdurftverrichtung nicht hilflos ist. 3.6???? Die Beschwerdef?hrerin macht geltend, sie m?sse pers?nlich ?berwacht werden. Sie k?nne w?hrend h?chstens zwei Stunden allein gelassen werden, sofern sie w?hrend dieser Zeitspanne schlafe. Hingegen sei ausgeschlossen, dass sie ?ber eine dar?berhinausgehende Dauer ohne ?berwachung bleibe, da immer Situationen eintr?ten, wo sie zwingend und sofort der Hilfe bed?rfe. Insbesondere bestehe die dauernde Gefahr, dass die Beschwerdef?hrerin st?rze und sich selbstverst?ndlich ohne fremde Hilfe nicht mehr zu erheben verm?ge, was bei ihrem schlechten Gesundheitszustand zu einer sofortigen und schwer bedrohenden Gefahr auswachse (Urk. 1 S. 6). ???????? Gem?ss Abkl?rungsbericht vom 7. Januar 2003 ist die Beschwerdef?hrerin geistig sehr wach (Urk. 27), was weder von ihr bestritten wird noch im Widerspruch steht zu den gestellten Diagnosen. Es kann ihr somit zugemutet werden, bei Abwesenheiten ihres Ehegatten f?r sie gef?hrliche Situationen zu vermeiden. Eine dauernde ?berwachung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV ist folglich nicht erforderlich.
4.?????? Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdef?hrerin nur in drei Lebensverrichtungen hilfsbed?rftig und bedarf keiner dauernden ?berwachung. Der Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung wurde demnach im Ergebnis zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).