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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.05.2003 AB.2002.00263

22. Mai 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,346 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Rentenberechnung eines spanischen Immigranten mit Beitragslücken

Volltext

AB.2002.00263

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 23. Mai 2003 in Sachen A.___ Beschwerdef?hrer

gegen AHV-Ausgleichskasse des Schweizer Hotelier-Vereins Rue de la Gare, 1820 Montreux Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? A.___, geboren am X. Mai 1937, wohnte und arbeitete erstmals vom 14. August 1964 bis 18. Juli 1965 in der Schweiz (Urk. 13/2). Vom 19. Dezember 1965 bis 6. Oktober 1976 und ab 4. Oktober 1977 lebte und arbeitete er erneut in der Schweiz (Urk. 3/2). Mit Verf?gung vom 17. Mai 2002 sprach die Ausgleichskasse des Schweizer Hotelier-Vereins, Hotela, A.___ mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'442.-- zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 35 Jahren und 2 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 55'620.-- sowie der Teilrentenskala 35 (Urk. 2).

2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob A.___ mit Eingabe vom 10. Juni 2002 Beschwerde und beantragte sinngem?ss eine h?here Rente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2002 legte die Ausgleichskasse Hotela dar, sie habe die Rente aufgrund der erstmals vorgelegten Dokumente neu ermittelt (Urk. 6), und setzte mit Verf?gung vom 22. Juli 2002 die Rente wiedererw?gungsweise ab 1. Juni 2002 auf monatlich? Fr. 1'456.-- fest. Die Rente gr?ndete neu auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 36 Jahren und 6 Monaten, einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 53'148.-- sowie der Teilrentenskala 36 (Urk. 9). In der Replik vom 22. August 2002 hielt A.___ an seinem Antrag fest (Urk. 12). Nachdem die Ausgleichskasse Hotela keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 7. Oktober 2002 geschlossen (Urk. 16). ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Die Verwaltung kann die angefochtene Verf?gung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererw?gung ziehen und eine neue Verf?gung erlassen. Eine w?hrend eines h?ngigen Beschwerdeverfahrens (pendente lite) erlassene Verf?gung beendet den Streit insoweit, als sie den Antr?gen der beschwerdef?hrenden Partei entspricht. Soweit in der Wiedererw?gungsverf?gung den Antr?gen der beschwerdef?hrenden Partei nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdef?hrende Partei die neue Verf?gung anzufechten braucht (Christian Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, N5 zu ? 19 GSVGer). 2.2???? Der Beschwerdef?hrer focht mit Eingabe vom 10. Juni 2002 (Urk. 1) die Rentenverf?gung vom 17. Mai 2002 (Urk. 2) an. Er beantragte, es seien ihm f?r das Jahr 1965 acht Beitragsmonate anzurechnen und f?r das Jahr 1974 deren zw?lf. Ab dem Jahre 1966 seien ihm jeweils zw?lf Beitragsmonate anzurechnen, ausgenommen f?r die Jahre 1976 und 1977. Zudem beantragte er die Anrechnung von Zusatzmonaten, da er bereits vor 1979 versichert gewesen sei, und die Anrechnung der f?nf Beitragsmonate im Jahre 2002 (Jahr der Pensionierung) sowie des in diesen Monaten erzielten Einkommens. Mit Verf?gung vom 22. Juli 2002 ber?cksichtigte die Beschwerdegegnerin unver?ndert acht Beitragsmonate im Jahre 1965 sowie f?r die Skalawahl f?nf Monate im Rentenjahr und neu jeweils zw?lf Beitragsmonate ab dem Jahre 1966 bis 1975 (Urk. 7/4). Zusatzmonate sowie das im Jahre 2002 erzielte Einkommen wurden dem Beschwerdef?hrer hingegen nicht angerechnet. Somit wurde seinem Antrag nicht vollumf?nglich entsprochen. Der Rechtsstreit besteht weiter, und es ist auf die Sache einzutreten.

3. 3.1???? F?r die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) ber?cksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). 3.2???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gem?ss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (lit. c). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). ???????? Zur Auff?llung von Beitragsl?cken k?nnen Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht ber?cksichtigt werden (Art. 52c der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). ???????? Gem?ss Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 52 d AHVV werden einer Person, welche nach Artikel 1 oder 2 AHVG versichert war oder sich h?tte versichern k?nnen, f?r fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 folgende Beitragsjahre zus?tzlich angerechnet: bei 20 bis 26 vollen Beitragsjahren des Versicherten bis zu einem Jahr, bei 27 bis 33 Jahren bis zu zwei Jahren und bei 34 bis 41 Jahren bis zu drei Jahren. 3.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beitr?ge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, w?hrend welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beitr?ge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3.4 Obligatorisch versichert nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 g?ltig gewesenen Fassung sind nat?rliche Personen, wenn sie in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) oder in der Schweiz eine Erwerbst?tigkeit aus?ben (lit. b) oder wenn sie als Schweizer B?rger - sowie Ausl?nder gest?tzt auf ein zwischenstaatliches Abkommen - im Ausland f?r einen Arbeitgeber in der Schweiz t?tig sind und von diesem entl?hnt werden (lit. c), wobei in Abs. 2 der Bestimmung Ausnahmen vorgesehen sind.

4. 4.1???? Der Beschwerdef?hrer wohnte und arbeitete erstmals vom 14. August 1964 bis 18. Juli 1965 in der Schweiz (Urk. 13/2). Aus dieser Zeit sind ihm 12 Beitragsmonate (jeweils 6 Monate pro Jahr) anzurechnen. Am 19. Dezember 1965 nahm er wiederum Wohnsitz in der Schweiz und behielt diesen bis zum 6. Oktober 1976 (Urk. 3/2). Daf?r sind ihm 10 Jahre und 11 Monate anzurechnen. Am 4. Oktober 1977 reiste der Beschwerdef?hrer wieder in die Schweiz ein (Urk. 3/2). Seit diesem Zeitpunkt hat er die AHV-Beitr?ge l?ckenlos bezahlt (Urk. 7/4). Bis zum 31. Dezember 2001 sind ihm 24 Jahre und 3 Monate anzurechnen. Insgesamt weist der Beschwerdef?hrer eine Beitragszeit von 36 Jahren und 2 Monaten auf. Da ihm die 5 Monate, die er im Jahr des Eintritts ins Rentenalter zur?ckgelegt hat, zur L?ckenf?llung angerechnet werden k?nnen, kann er eine f?r die Wahl der Rentenskala massgebende Beitragszeit von 36 Jahren und 7 Monaten, beziehungsweise 36 volle Beitragsjahre vorweisen. Aus der Gegen?berstellung zur vollst?ndigen Beitragsdauer von 44 Jahren ergibt dies einen Anspruch auf eine Teilrente innerhalb der Rentenskala 36 (vgl. Rententabellen 2002 S. 10). 4.2???? Der Beschwerdef?hrer weist fehlende Beitragsjahre vor 1979 auf, die entstanden sind, weil er w?hrend dieser Zeiten weder Wohnsitz noch Arbeitsort in der Schweiz hatte. In dieser Zeit war er daher weder bei der AHV versichert noch h?tte er sich freiwillig versichern lassen k?nnen. Gem?ss dem klaren Wortlaut von Art. 52 d AHVV in Verbindung mit Art. ?1 und Art. 2 AHVG kommt daher eine Anrechnung zus?tzlicher Beitragsjahre gest?tzt darauf nicht in Betracht. 4.3???? Der Beschwerdef?hrer hat bis zum 31. Dezember 2001 ein Einkommen von total Fr. 1'357'028.-- erzielt. Dieses ist entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto im Jahre 1964 mit dem Faktor 1.415 aufzuwerten (vgl. Rententabellen 2002 S. 14). Daraus resultiert ein aufgewertetes Einkommen von Fr. 1'920'195.--. Dieses ist durch die Anzahl Beitragsjahre von 36 Jahren und 2 Monaten zu dividieren, was ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 53'093.-- ergibt, welches einem Tabellenwert von Fr. 53'148.-- entspricht. In Anwendung der Teilrentenskala 36 erw?chst ein Anspruch auf eine monatliche Altersrente von Fr. 1'456.-- (vgl. Rententabellen 2001 S. 40). 4.4???? Der Beschwerdef?hrer wendet ein, das aufgewertete Einkommen d?rfe nur durch die vollen Beitragsjahre geteilt werden. Im Gesetz werde nicht erw?hnt, dass auch die ?berz?hligen Monate zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens mitber?cksichtigt werden (Urk. 12). Dazu ist zu bemerken, dass das Gesetz in Art. 30 Abs. 2 tats?chlich nur die Beitragsjahre erw?hnt. Hingegen ergibt sich aus dem Wort "Durchschnitt" - welches nichts anderes meint als die Summe des w?hrend einzelner Zeitabschnitte erzielten Einkommens geteilt durch die Anzahl dieser Zeitabschnitte -, dass das in den ber?cksichtigten Monaten erzielte Gesamteinkommen durch die Anzahl eben dieser ber?cksichtigten Monate geteilt werden muss, ansonsten kein Durchschnittswert entsteht. W?rde das aufgewertete Gesamteinkommen nur durch die vollen Jahre geteilt, d?rften die Einkommen aus den ?berz?hligen Monaten auch nicht zum Gesamteinkommen hinzugez?hlt werden. ???????? Was das nach dem 31. Dezember 2001 bis zum Eintritt ins Rentenalter erzielte Einkommen betrifft, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut klar, dass dieses bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens nicht ber?cksichtigt wird (vgl. oben Ziff. 3.2). Hinzuzuf?gen ist, dass auch die f?nf Beitragsmonate bei der Berechnung des durchschnittlichen Einkommens nicht miteinbezogen werden. Diese werden lediglich zur L?ckenf?llung herangezogen. 4.5???? Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europ?ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ?ber die Freiz?gigkeit (APF), welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, verweist f?r die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Anhang II APF, gem?ss dessen Abschnitt A die Vertragsstaaten die Koordinierung nach den Normen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ?ber die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst?ndige sowie deren Familienangeh?rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vornehmen. Zugleich enth?lt Abschnitt A/1 lit. b-p Anhang II APF "Anpassungen", welche gleichsam Eintr?ge in die sieben Anh?nge der Verordnung Nr. 1408/71 darstellen. ???????? Art. 46 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 schreibt f?r die Ermittlung von Altersrenten, welche eine versicherte Person bereits aufgrund der in den betreffenden Vertragsstaaten zur?ckgelegten Versicherungszeiten erworben hat, eine Vergleichsrechnung vor, die unter anderem auf dem Prinzip der Anrechnung der von der antragstellenden Person in s?mtlichen beteiligten Vertragsstaaten zur?ckgelegten Versicherungszeiten und anschiessender K?rzung der so errechneten Rentenh?he im Verh?ltnis der in diesem Staat von der versicherten Person zur?ckgelegten zu den von ihr in allen Vertragsstaaten zur?ckgelegten Versicherungszeiten beruht (sogenanntes Totalisierungs-/Proratisierungsverfahren). Alsdann hat jeder beteiligte Vertragsstaat eine auf diese Art berechnete pro-rata-temporis-Rente auszurichten. Weist jedoch ein Vertragsstaat nach, dass die Ermittlung der Teilrente allein mit Hilfe seines innerstaatlichen Rechts immer zu einem mindestens gleich hohen Rentenbetrag f?hrt wie das komplizierte Totalisierungs-/Proratisierungsverfahren, so kann er dies gem?ss Art. 46 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1408/71 durch einen Eintrag in Anhang IV Teil C der Verordnung Nr. 1408/71 best?tigen und alsdann blosse Teilrenten nach seinen landesrechtlichen Vorschriften berechnen und ausrichten (sog. autonome Rentenberechnung; vgl. zum Ganzen Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreiz?gigkeitsabkommens und der Verordnung Nr. 1408/71, in Hans-Jakob Mosimann (Hrsg.), Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Z?rich 2001, S. 19 ff., 90; J?rg Brechb?hl, Die Auswirkungen des Abkommens auf den Leistungsbereich der ersten und der zweiten S?ule, in Murer Erwin (Hrsg.), Das Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz, Bern 2001, 103 ff., 110 ff.). Die Schweiz hat als "Anpassung" in Anhang II/A Ziff. 1 lit. m APF und damit gleichsam in Anhang IV Teil C der Verordnung Nr. 1408/71 die AHV/IV-Renten sowie die Altersrenten der beruflichen Vorsorgen eingetragen. Damit kann die Schweiz solche Renten im eurointernationalen Verh?ltnis allein aufgrund der von der versicherten Person in der Schweiz zur?ckgelegten Versicherungsjahre berechnen, weshalb allenfalls in Spanien erarbeitete Beitragszeiten des Beschwerdef?hrers bei der Berechnung der schweizerischen AHV nicht zu ber?cksichtigen sind. Ein allf?lliger Anspruch auf Leistungen der spanischen Versicherung bleibt ohne Einfluss auf die Berechnung und Zahlung der ordentlichen Renten der schweizerischen AHV.

5.?????? Nach dem Dargelegten erweist sich die urspr?ngliche Verf?gung vom 17. Mai 2002 (Urk. 2) als falsch, weshalb die Beschwerdegegnerin dieselbe zu Recht w?hrend des h?ngigen Beschwerdeverfahrens in Wiedererw?gung zog und durch diejenige vom 22. Juli 2002 (Urk. 9) ersetzte. Diese Verf?gung setzt die Altersrente des Beschwerdef?hrers mit Wirkung ab 1. Juni 2002 auf monatlich Fr. 1'456.-- fest, was sich im Resultat als rechtens erweist und zu best?tigen ist. Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, und die pendente lite Verf?gung vom 22. Juli 2002 wird best?tigt. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - AHV-Ausgleichskasse des Schweizer Hotelier-Vereins - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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