AB.2002.00169
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?rin Fehr
Urteil vom 13. M?rz 2003 in Sachen F.___ ? Beschwerdef?hrer
vertreten durch die Transcontag AG Treuhand- und Revisionsgesellschaft Seefeldstrasse 108, Postfach 1121, 8034 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Mit Nachtragsverf?gungen vom 5. M?rz 2002 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, die pers?nlichen Beitr?ge von F.___ fest, und zwar auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 610'400.-- (1995), von Fr. 414'400.-- (1996) und von jeweils Fr. 512'400.-- (1997 und 1998; Urk. 2/1-4).
2.?????? Dagegen erhob F.___, vertreten durch die Transcontag AG, Treuhand- und Revisionsgesellschaft, Z?rich, mit Eingaben vom 3. April 2002 Beschwerde und ersuchte um Festsetzung seiner pers?nlichen Beitr?ge gest?tzt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von jeweils Fr. 229'600.-- f?r die Jahre 1995 bis 1997 und von Fr. 206'200.-- f?r das Jahr 1998 (Urk. 1/1-4). Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2002 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerden in dem Sinne, dass f?r die Beitragsjahre 1995 bis 1997 - wie von F.___ beantragt - von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 229'600.-- und f?r das Jahr 1998 von Fr. 262'900.-- auszugehen sei (Urk. 15 S. 3). Die mit Gerichtsverf?gung vom 4. Dezember 2002 angesetzte Frist zur Stellungnahme zum noch streitigen massgebenden Einkommen f?r das Jahr 1998 (Urk. 17) liess F.___ unbenutzt verstreichen. Daraufhin wurde am 27. Januar 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. 2.1???? Gem?ss Art. 22 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der bis 31. Dezember 1999 in Kraft gewesenen Fassung wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit durch eine Beitragsverf?gung f?r eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweij?hrigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2). Als n?chste ordentliche Beitragsperiode gilt jene, f?r welche das Jahr der Aufnahme der selbst?ndigen T?tigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV massgebenden Berechnungsperiode bildet, wobei mindestens zw?lf Monate der selbst?ndigen T?tigkeit in diese Berechnungsperiode fallen m?ssen (BGE 113 V 177 mit Hinweisen). 2.2???? Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbeh?rden, das f?r die Bemessung der Beitr?ge Selbst?ndigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskr?ftigen Veranlagung f?r die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskr?ftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbeh?rden hier?ber sind f?r die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begr?ndet jede rechtskr?ftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbeh?rden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grunds?tzlich nur die Kassenverf?gung auf ihre Gesetzm?ssigkeit zu ?berpr?fen hat, darf das Gericht von rechtskr?ftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrt?mer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden k?nnen, oder wenn sachliche Umst?nde gew?rdigt werden m?ssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation gen?gen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbeh?rden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbst?ndigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV?rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
3. 3.1???? Die Parteien stellen in Bezug auf die Beitragsjahre 1995 bis 1997 ?bereinstimmende Antr?ge auf Gutheissung der Beschwerden in dem Sinne, dass das massgebende beitragspflichtige Einkommen jeweils auf Fr. 229'600.-- festzulegen sei (Urk. 1/1-3, Urk. 15 S. 3). Nach Einsicht in die Vernehmlassung (Urk. 15) sowie in die Steuermeldung betreffend die 28. Veranlagungsperiode vom 31. Januar 2000 (Urk. 16/4) und die Aufstellung ?ber die verf?gten AHV-Beitr?ge (Urk. 16/2) ist festzuhalten, dass die Ermittlung dieses Einkommens im Einklang mit der Rechts- und Sachlage steht und damit nicht zu beanstanden ist. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin in den Beitragsjahren 1996 und 1997 an Stelle der gem?ss Aufstellung verf?gten AHV-Beitr?ge von je Fr. 9'338.-- (vgl. Urk. 16/2) bloss Fr. 9'300.-- aufrechnet (Urk. 15 S. 3), ?ndert das am (abgerundeten) massgebenden beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 229'600.-- nichts. Damit ist diesen Parteiantr?gen stattzugeben, und die Beschwerden sind hinsichtlich der Beitragsjahre 1995 bis 1997 in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Nachtragsverf?gungen vom 5. M?rz 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird zur Neubemessung der Beitr?ge und Verwaltungskosten gest?tzt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 229'600.--. 3.2???? Strittig und zu pr?fen bleibt das f?r die Ermittlung der pers?nlichen Beitr?ge des Beitragsjahres 1998 massgebende Einkommen. Dieses ist unstreitig (vgl. Urk. 1/4 und Urk. 15 S. 3) im ordentlichen Bemessungsverfahren nach Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV in der bis 31. Dezember 1999 in Kraft gewesenen Fassung zu ermitteln, weshalb die in den Jahren 1995 und 1996 durchschnittlich erzielten Einkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind. Nach der ersten Steuermeldung vom 31. Januar 2002 (Urk. 16/3) rektifizierten die Steuerbeh?rden die Angaben am 28. Mai 2002 (Urk. 16/5) und meldeten schliesslich am 22. November 2002 ein f?r die direkte Bundessteuer massgebendes Einkommen von Fr. 264'337.-- f?r das Jahr 1995 und von Fr. 486'341.-- f?r das Jahr 1996 (Urk. 16/8), was ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 375'339.-- ergibt ([Fr. 264'337.-- + Fr. 486'341.--] : 2). Die aufzurechnenden AHV-Beitr?ge 1995/1996 betragen aufgrund der im Rechte liegenden und unbestritten gebliebenen Aufstellung durchschnittlich Fr. 9'319.?? ([Fr. 9'300.-- + Fr. 9'338.--] : 2; Urk. 16/2). Damit errechnet sich mit der Beschwerdegegnerin ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 384'658.-- (Fr. 375'339.-- + Fr. 9'319.--). Das investierte Eigenkapital betrug am 1. Januar 1997 gem?ss rektifizierter Steuermeldung vom 28. Mai 2002 Fr. 2'704'000.-- (Urk. 16/5). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin auch auf diese verbindliche Feststellung der Steuerbeh?rden abgestellt und darauf den Zins von 4,5 % (Art. 9 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, und Art. 18 Abs. 2 AHVV im Betrag von Fr. 121'680.-- in Abzug gebracht (vgl. Urk. 15 S. 3). Nach dem Gesagten ist die Festsetzung eines gerundeten beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 262'900.-- f?r das Beitragsjahr 1998 nicht zu beanstanden, weshalb dem diesbez?glichen Antrag der Beschwerdegegnerin stattzugeben ist. Somit ist die Beschwerde hinsichtlich des Beitragsjahres 1998 in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Nachtagsverf?gung vom 5. M?rz 2002 (Urk. 2/4) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird zur Neubemessung der Beitr?ge und Verwaltungskosten gest?tzt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 262'900.--.
4. ????? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit ?? 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen hat der obsiegende Beschwerdef?hrer Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten. Wenn der Beschwerdef?hrer einen wesentlichen Teilerfolg erzielt, steht ihm der Anspruch auf eine wesentliche Teilverg?tung der Parteikosten zu (BGE 108 V 111 Erw. 3, ZAK 1980 S. 124 Erw. 5). ???????? Lediglich in Bezug auf die angefochtene Nachtragsverf?gung f?r das Beitragsjahr 1998 ist der Beschwerdef?hrer teilweise unterlegen, w?hrend im ?brigen seinen Antr?gen gefolgt wurde. Damit hat er einen wesentlichen Teilerfolg erzielt, weshalb eine K?rzung der Prozessentsch?digung ausser Betracht f?llt. Unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist die Prozessentsch?digung vorliegend auf Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerden werden in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Nachtragsverf?gungen vom 5. M?rz 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, zur?ckgewiesen wird, damit sie ?ber die Beitr?ge unter Ber?cksichtigung der Verwaltungskosten f?r die Beitragsjahre 1995 bis 1997 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 229'600.-- und f?r das Jahr 1998 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 262'900.-- neu verf?ge. Im ?brigen wird die Beschwerde hinsichtlich des Beitragsjahres 1998 abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Transcontag AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.