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Zürich Sozialversicherungsgericht 12.02.2003 AB.2002.00158

12. Februar 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·834 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Anspruch auf eine Witwenrente, knapp nicht erreichte Mindestdauer der Ehe

Volltext

AB.2002.00158

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Gl?ttli

Urteil vom 13. Februar 2003 in Sachen I.___ ? Beschwerdef?hrerin

vertreten durch A.___ ?

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Mit Verf?gung vom 5. M?rz 2002 verf?gte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, dass die 1955 geborene I.___ nach dem Hinschied ihres Ehegatten, des 1917 geborenen B.___, am 7. Dezember 2001 infolge nicht erreichter Mindestdauer der Ehe keinen Anspruch auf eine Witwenrente habe (Urk. 2 = Urk. 11/1).

2. Hiegegen erhob I.___, vertreten durch ihren Schwager A.___, am 27. M?rz 2002 Beschwerde mit dem Ersuchen um Ausrichtung einer Witwenrente (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2002 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verf?gung vom 29. Mai 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erkl?rt (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.?????? 2.1???? Die am ___ geborene Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 11/2 Ziff. 2.3) hatte zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten das 46. Altersjahr zur?ckgelegt. Das Paar hatte keine Kinder (Urk. 11/2 S. 2 Ziff. 3, Urk. 11/6 S. 1 = Urk. 3/1 S. 1), und die Kinder aus der ersten Ehe des Verstorbenen waren zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr unm?ndig (das j?ngste Kind C.___ ist im Jahr 1964 geboren, vgl. Urk. 11/6 S. 1). Die Beschwerdef?hrerin und B.___ heirateten am 4. Juli 1997 (Urk. 11/2 Ziff. 2.4); die Ehe dauerte daher vier Jahre und f?nf Monate. ???????? Angesichts dieses Sachverhalts hat die Beschwerdegegnerin infolge nicht erreichter Mindestdauer der Ehe und des Fehlens unm?ndiger Kinder einen Anspruch auf eine Witwenrente zu Recht verneint. Die gesetzlichen Bestimmungen hat sie dabei korrekt wiedergegeben (vgl. Art. 23 f. des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, und Urk. 2). Daher ist ein Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Witwenrente zu verneinen. Dies wird von der Beschwerdef?hrerin denn auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1). 2.2???? Diese ersucht vielmehr darum, angesichts der Umst?nde (vgl. auch Urk. 11/6) und angesichts der Tatsache, dass lediglich 13 % der Mindestdauer der Ehe fehlten, um Gew?hrung einer Ausnahme (Urk. 1). ???????? Indes sieht das AHVG keine H?rte- oder Ausnahmeklausel vor, welche es dem Gericht erlauben w?rde, einen anderen Entscheid zu treffen. Auch verf?gt das Gericht in diesem Bereich ?ber keinen Ermessenspielraum. Vielmehr darf es im Sinne einer Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfenen eine Rente nur dann zusprechen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erf?llt sind. W?rde das Gericht in solchen F?llen ohne gesetzliche Erm?chtigung Renten zusprechen, w?rde dies zu einer Verwischung der gesetzlichen Voraussetzungen f?hren, die mit dem Prinzip der Bindung des Gerichts an das Gesetz nicht mehr vereinbar w?re. ???????? Es verh?lt sich im ?brigen in vergleichbaren Rechtsverh?ltnissen ?hnlich. So hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (EVG) in BGE 127 V 129 etwa entschieden, dass ein Invalidit?tsgrad von 65,6 % keinen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung begr?ndet, welcher hingegen bei einem Invalidit?tsgrad von 66 % zu bejahen w?re. Nach der Rechtsprechung des EVG steht es dann, wenn der Gesetzgeber genaue Eckwerte f?r die Zusprechung von Renten vorsieht, bei Unterschreiten derselben nicht im Belieben der Rechtsanwendenden, in Missachtung des klaren und unmissverst?ndlichen Wortlauts des Gesetzes dennoch eine Rente zuzusprechen (AHI 2000 S. 303). ???????? Damit ist es dem Gericht trotz der verst?ndlichen Lage der Beschwerdef?hrerin verwehrt, ihr bei Nichterf?llen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Witwenrente zuzusprechen. 2.3???? Damit ist die angefochtene Verf?gung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - A.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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