AB.2002.00155
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekret?rin von Streng
Urteil vom 27. M?rz 2003 in Sachen H.___ ? Beschwerdef?hrerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? H.___, geboren am ___ Februar 1939, heiratete im April 1965 A.___. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, geboren 1966 und 1969 (Urk. 3 S. 1). H.___ wohnte bis zum 31. Januar 1961 in der Schweiz, vom 1. Februar 1961 bis zum 30. November 1975 wohnte sie im Ausland. Seither wohnt sie wieder in der Schweiz (Urk. 3 S. 4). ???????? Am ___ Februar 2002 vollendete H.___ das 63. Altersjahr. Mit Verf?gung vom 6. M?rz 2002 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, mit Wirkung ab 1. M?rz 2002 eine Altersrente von Fr. 1'193.-- pro Monat auf der Basis einer Beitragsdauer von 31 Jahren und zwei Monaten, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 64'272.-- sowie der Rentenskala 33 zu (Urk. 2). Hierbei wurde insbesondere die Zeit, w?hrend der H.___ mit ihrem f?r einen Schweizer Arbeitgeber t?tig gewesenen Ehemann im Ausland gewohnt hatte (1965 bis 1975), nicht an die Beitragsdauer angerechnet. ???????? 2. ????? Hiergegen erhob H.___ mit Eingabe vom 27. M?rz 2002 Beschwerde und formulierte folgenden Antrag (Urk. 1): "Ich beantrage, die Jahre 1965 bis 1975 als Beitragsjahre aufgrund der Beitr?ge meines Ehemannes anzuerkennen. Alternativ beantrage ich, zumindest die Erziehungsgutschriften der Jahre 1967 bis 1974 h?lftig auf meinen Ehemann und mich aufzuteilen, um auf diese Weise die Zahl meiner Beitragsjahre zu erh?hen." In der Beschwerdeantwort vom 9. September 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdef?hrerin reichte am 14. Oktober 2002 die Replik ein (Urk. 12). Nachdem die Ausgleichskasse innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 29. November 2002 geschlossen (Urk. 15). Auf die Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? 2.1???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gem?ss Art. 29ter Abs. 2 als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (lit. c). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 2.2???? Gem?ss lit. g Abs. 2 der ?bergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision gilt f?r Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 der bisherige Art. 29bis Abs. 2 AHVG auch f?r Renten, die nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision festgesetzt werden. Nach Art. 29bis Abs. 2 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 g?ltig gewesenen Fassung) werden bei der Berechnung der einer Ehefrau oder einer geschiedenen Frau zukommenden Altersrente die Jahre, w?hrend welcher die Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 g?ltig gewesenen Fassung) als nichterwerbst?tige Ehefrau eines Versicherten keine Beitr?ge entrichtet hat, als Beitragsjahre gez?hlt. Diese Bestimmung ist insbesondere f?r nichterwerbst?tige Ehefrauen von Versicherten von Bedeutung, welche nach altem Recht von der Beitragspflicht befreit waren (Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG in der bis 31. Dezember 1996 g?ltig gewesenen Fassung). Die beitragsfreien Jahre gem?ss Art. 29bis Abs. 2 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 g?ltig gewesenen Fassung) k?nnen indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau w?hrend dieser Zeit selber versichert war, denn die Voraussetzungen f?r die Versicherteneigenschaft sind grunds?tzlich pers?nlich zu erf?llen. So hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass bei obligatorisch versicherten Schweizern, welche im Ausland f?r einen Schweizer Arbeitgeber t?tig sind, keine automatische Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die nichterwerbst?tige Ehefrau erfolge (BGE 126 V 217 mit Hinweisen; Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen I. vom 24. April 2002, H 33/02). Um ihre eigene Versicherteneigenschaft gegen?ber der AHV zu wahren, stehe der nichterwerbst?tigen Ehefrau in diesem Fall der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen. 2.3???? Voraussetzung f?r die Anrechnung von Beitragszeiten, Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften ist gem?ss der Systematik des AHVG die Versicherteneigenschaft w?hrend der betreffenden Zeit. ???????? Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 g?ltig gewesenen Fassung) umfasste die obligatorische Versicherung alle nat?rlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten (lit. a), in der Schweiz eine Erwerbst?tigkeit aus?bten (lit. b) oder als Schweizer B?rger im Ausland f?r einen Arbeitgeber in der Schweiz t?tig waren und von diesem entl?hnt wurden (lit. c). Gem?ss Art. 2 AHVG konnten Auslandschweizer der freiwilligen Versicherung beitreten.
3. 3.1???? Streitig und zu pr?fen ist zun?chst, ob der Beschwerdef?hrerin die Jahre 1965 bis 1975, als sie als nichterwerbst?tige Ehefrau mit ihrem Ehemann im Ausland wohnte, als Beitragsdauer angerechnet werden k?nnen. Ihr Ehemann war in dieser Zeit f?r die S.___ im Ausland t?tig und damit w?hrend des Auslandaufenthaltes kraft Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 g?ltig gewesenen Fassung) obligatorisch versichert. Demgegen?ber erf?llte die Beschwerdef?hrerin die Voraussetzungen f?r die obligatorische Versicherung nicht (vgl. Erw. 2.2). Auch war sie nicht der freiwilligen Versicherung angeschlossen. Die Jahre 1965 bis 1975, in welcher Zeit sie mit ihrem Ehemann im Ausland wohnte, k?nnen ihr daher nicht als Beitragszeit angerechnet werden.? ???????? Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdef?hrerin erfolgt nach der in Erw. 2.2 zitierten Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des w?hrend eines Auslandaufenthaltes obligatorisch versicherten Ehemannes auf die nichterwerbst?tige Ehefrau. Da die Beschwerdef?hrerin in der fraglichen Zeit ihres Auslandaufenthaltes auch nicht der freiwilligen Versicherung f?r Auslandschweizer angeschlossen war, entstand ihr f?r diese Periode eine Beitragsl?cke. Die Beschwerdef?hrerin f?hrte dagegen an, dass weder sie noch ihr Ehemann je dar?ber informiert worden seien, dass die Ehefrau f?r die Zeit des Auslandaufenthaltes der freiwilligen Versicherung h?tte beitreten k?nnen (Urk. 1, Urk. 12). Insbesondere h?tten sie keine Kenntnis von der gesetzlichen Regelung gehabt, wonach den betroffenen Ehefrauen nachtr?glich nochmals der Beitritt zur freiwilligen AHV f?r Auslandschweizer bis sp?testens 31. Dezember 1985 erm?glicht worden sei. Es w?re aber Aufgabe der zust?ndigen konsularischen Vertretungen der Schweiz bzw. der AHV-Organe gewesen, sie dar?ber zu informieren.? Dem ist entgegenzuhalten, dass die AHV-Organe zwar befugt sind, ?ber die Beitrittsm?glichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren, eine f?rmliche durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Pflicht dazu besteht jedoch nicht (BGE 97 V 215). Vielmehr obliegt es den Betroffenen, im Hinblick auf einen Auslandaufenthalt abzukl?ren, ob sie weiterhin versichert seien, und allenfalls die notwendigen Vorkehren zu treffen. Mangelndes Wissen um ihre Rechte haben sie selber zu vertreten (BGE 124 V 223 Erw. 2b/bb). Die Beschwerdef?hrerin hat damit die Folgen ihrer eigenen Rechtsunkenntnis, insbesondere, dass sie die Gelegenheit des r?ckwirkenden Beitritts vers?umt hat, selber zu tragen. Im Weiteren machte die Beschwerdef?hrerin geltend, wenn sie und ihr Ehemann nicht im Ausland gewohnt und gearbeitet h?tten, also in der Schweiz die gleichen AHV-Beitr?ge abgeliefert h?tten wie aus dem Ausland, h?tte sie heute kein Problem mit ihrer Rente und es best?nde keine Beitragsl?cke (Urk. 12). Deshalb sei es unverst?ndlich und ungerecht, dass ihre Rente bei sonst gleichbleibenden Beitragsleistungen nur deshalb gek?rzt werden solle, weil die AHV-Verwaltung von ihrer Existenz angeblich nichts gewusst habe. Das komme einer Diskriminierung von Auslandschweizern und von ins Ausland versetzten Mitarbeitern von Schweizer Unternehmen gegen?ber Schweizern, die in der Schweiz blieben, gleich. Dass die Rechtsstellung von Schweizern mit Wohnsitz im Ausland in gewissen Bereichen von der Rechtsstellung von Schweizern mit Wohnsitz im Inland abweicht, dr?ngt sich aufgrund der unterschiedlichen Verh?ltnisse auf. Eine unzul?ssige Diskriminierung kann darin nicht gesehen werden (BGE 114 Ia 223 f.). 3.2???? Sodann ist zu pr?fen, ob der Beschwerdef?hrerin f?r die Jahre 1967 bis 1974 Erziehungsgutschriften angerechnet werden k?nnen. Erziehungsgutschriften k?nnen einem Elternteil nur f?r die Jahre angerechnet werden, in welchen er die Versicherteneigenschaft aufweist (vgl. Art. 52 f. Abs. 4 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Da die Beschwerdef?hrerin in der fraglichen Zeit nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, ist eine Anrechnung von vornherein ausgeschlossen.
4. ????? Nach dem Gesagten hat die Ausgleichskasse zu Recht angenommen, dass die Beschwerdef?hrerin in den fraglichen Jahren 1965 bis 1975 nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war und demgem?ss in dieser Zeit eine Beitragsl?cke aufweist, die nur teilweise geschlossen werden konnte. Ebenso zu Recht ist die Ausgleichskasse davon ausgegangen, dass der Beschwerdef?hrerin w?hrend des Auslandaufenthaltes keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden k?nnen.? ???????? Im ?brigen wurde die angefochtene Verf?gung vom 6. M?rz 2002 nicht beanstandet (Urk. 12) und es bestehen keine Hinweise f?r offenkundige Fehler. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - H.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).