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Zürich Sozialversicherungsgericht 11.03.2003 AB.2002.00077

11. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,695 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Berechnung einer Altersrente; Anwendung der bilateralen Abkommen verneint, keine Anrechnung von französischen Versicherungszeiten gemäss Abkommen CH/F

Volltext

AB.2002.00077

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Gerichtssekret?rin Tiefenbacher

Urteil vom 12. M?rz 2003 in Sachen Dr. G.___

Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Der am 16. Februar 1937 geborene G.___ heiratete am 12. M?rz 1976 die am 13. Dezember 1939 geborene A.___. Der Ehe entstammt das Kind Q.__, geboren 30. M?rz 1977 (Urk. 8/3). ???????? Mit Verf?gung vom 6. Februar 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, G.___ mit Wirkung ab 1. M?rz 2002 eine ordentliche Altersrente von monatlich? Fr. 1'837.-- sowie eine ordentliche Zusatzrente f?r die Ehegattin von monatlich Fr. 562.-- und eine ordentliche Kinderrente von monatlich Fr. 749.-- zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 40.05 Jahren, einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 143'376.-- und der Rentenskala 40/Teilrente (Urk. 2). 2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob G.___ mit Eingabe vom 22. Februar 2002 Beschwerde, machte eine Verletzung des rechtlichen Geh?rs geltend und beantragte sinngem?ss eine Vollrente (Urk. 1). ???????? In der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 23. Oktober 2002 erneuerte G.___ seine Begehren (Urk. 13). Nachdem die Ausgleichskasse auf Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 3. Dezember 2002 geschlossen (Urk. 16). ????????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1. ????? Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europ?ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ?ber die Freiz?gigkeit (nachfolgend APF) in Kraft getreten. Mangels einer einschl?gigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung bestimmt sich die Frage, ob das APF und insbesondere dessen Anhang II zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen eine vor dessen Inkrafttreten ergangene Verf?gung f?r den Zeitraum ab Inkrafttreten des APF anzuwenden ist, unter Vorbehalt der Grunds?tze der Gleichwertigkeit und Effektivit?t gem?ss EuGH-Rechtsprechung, nach schweizerischem Recht. Nach der Praxis des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) ist die Pr?fung einer angefochtenen Verwaltungsverf?gung grunds?tzlich auf den Zeitraum bis zu deren Erlass beschr?nkt; nachtr?gliche Sachverhalts- und Rechts?nderungen werden grunds?tzlich nicht ber?cksichtigt. Da im vorliegenden Fall die Rentengew?hrung am 6. Februar 2002 mit Wirkung ab 1. M?rz 2002 verf?gt wurde, ist nach dem Gesagten das neue Abkommensrecht nicht anwendbar (Urteil des EVG vom 8. Oktober 2002 i.S. B., H 156/02). 1.2???? Damit bleibt vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Franz?sischen Republik ?ber Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 (nachfolgend: Abkommen) anwendbar, da - wie nachfolgend dargelegt wird - Beitragsl?cken zufolge Aufenthalts des Beschwerdef?hrers in Frankreich in den Jahren 1962-1965 entstanden waren. ???????? Gem?ss Art. 3 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangeh?rigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangeh?rigen dieses Vertragsstaates unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls gleichgestellt. Das Abkommen sieht eine Anrechnung von in Frankreich zur?ckgelegten Versicherungszeiten sowie der dort erzielten Einkommen in der schweizerischen AHV nicht vor. Ein Anspruch auf Leistungen der franz?sischen Versicherung bleibt ohne Einfluss auf die Berechnung und Zahlung der ordentlichen Renten der schweizerischen AHV (vgl. auch AHV/IV-Merkblatt der AHV-Informationsstelle ?ber Sozialversicherungsabkommen f?r Franz?sische Staatsangeh?rige, g?ltig ab 1. Januar 1997, S. 17). 1.3???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2. 2.1???? Gem?ss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Geh?r. Das rechtliche Geh?r dient einerseits der Sachaufkl?rung, andererseits stellt es ein pers?nlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu geh?rt insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu ?ussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisantr?gen geh?rt zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu ?ussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). ???????? Wesentlicher Bestandteil des verfassungsm?ssigen Geh?rsanspruchs ist die Begr?ndungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Beh?rde von unsachlichen Motiven leiten l?sst, und der betroffenen Person erm?glichen, die Verf?gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur m?glich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich ?ber die Tragweite des Entscheides ein Bild machen k?nnen. In diesem Sinne m?ssen wenigstens kurz die ?berlegungen genannt werden, von denen sich die Beh?rde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verf?gung st?tzt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdr?cklich mit jeder tatbest?ndlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 124 V 181 mit Hinweisen). 2.2???? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, das rechtliche Geh?r sei von der Beschwerdegegnerin verletzt worden, weil sie auf seinen Brief vom 22. Oktober 2001 nicht eingetreten sei und von ihm nachgereichte neue Dokumente nicht gew?rdigt habe. 2.3???? Es ist ?blich, dass Altersrentenverf?gungen der Beschwerdegegnerin standardisiert ergehen. Darin werden die Bemessungsgrundlagen einer Rente wie das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, die Beitragsjahre des Jahrganges, die anrechenbare Beitragsdauer sowie die Rentenskala angegeben. In einem Beiblatt (sogenanntes Acor-Berechnungsblatt) sind die einzelnen Beitragsjahre und die w?hrend diesen erzielten Einkommen, auf denen Beitr?ge geleistet wurden, aufgelistet und ist die Berechnung der Rente widergegeben. Daraus ist ersichtlich, worauf sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenberechnung st?tzt.

???????? Aus der Beschwerdeschrift (Urk. 1) geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass der Rentenverf?gung zu einer vom Beschwerdef?hrer erhobenen "Einsprache" zu den Beitragsl?cken am 11. November 1998 (vgl. Urk. 8/3/1) Stellung genommen hatte, und zwar einerseits, dass in den Jahren 1959 bis 1966 Beitragsl?cken best?nden, und anderseits, dass nach Art. 52 AHVV drei Gratisjahre angerechnet w?rden (vgl. Urk. 8/3/1). Wenn die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verf?gung nicht noch einmal explizit auf die vom Beschwerdef?hrer zusammen mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen bez?glich Beitragsl?cken der Periode 1959 bis 1966 eingegangen ist, sondern die Verf?gung samt Acor-Berechnungsblatt erlassen hat, kann darin keine Verletzung des rechtlichen Geh?rs erblickt werden. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin damit zum Ausdruck gebracht, dass sie an dem bereits ge?usserten Standpunkt, wonach die entstanden L?cken nicht g?nzlich gef?llt werden k?nnen festh?lt. Welche Beitragsjahre f?r die Rentenberechnung massgebend sind, ist aus der Verf?gung und insbesondere aus dem Acor-Berechnungsblatt ersichtlich. ???????? Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Geh?rs h?tte bejaht werden m?ssen, w?re diese durch die ausf?hrliche Begr?ndung in der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2002 geheilt worden (Urk. 7).

3. 3.1????? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als vollst?ndig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches w?hrend der gleichen Anzahl von Jahren wie ihr Jahrgang Beitr?ge geleistet hat (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). ???????? Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollst?ndig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zur?ckgelegt wurden, zur Auff?llung sp?terer Beitragsl?cken angerechnet (Art. 52b der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs k?nnen zur Auff?llung von Beitragsl?cken herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht ber?cksichtigt werden (Art. 52c AHVV). F?r fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1 oder 2 AHVG versichert war oder sich h?tte versichern k?nnen, bei 27 bis 33 vollen Beitragsjahren Beitragszeiten bis zu drei Jahren angerechnet (Art. 52d AHVV). 3.2 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenh?he nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beitr?ge bezahlt wurden, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29quater, Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten w?hrend der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur H?lfte den beiden Ehegatten angerechnet, wobei die Einkommensteilung bei Verheirateten erst dann vorgenommen wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). ???????? Versicherten wird f?r die Jahre, in welchen sie die elterliche Sorge ?ber eines oder mehrere Kinder aus?ben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Ehepaaren jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gew?hrt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen j?hrlichen Altersrente gem?ss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Im Jahre 2002 betrug der Mindestbeitrag der vollen Altersrente Fr. 1'030.--im Monat (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 01 ?ber die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung der AHV/IV), woraus sich eine ganze Erziehungsgutschrift von Fr. 37'080.-- (Fr. 1'030.-- x 12 x 3) ergibt. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift w?hrend der Kalenderjahre der Ehe h?lftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer f?r ganze Kalenderjahre angerechnet. W?hrend des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet, daf?r im Jahr, in dem der Anspruch erlischt (Art. 52f Abs. 1 AHVV). 3.3???? Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gem?ss Art. 33ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren f?r die Aufwertung j?hrlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3.4 Ehem?nner, denen eine einfache Altersrente zusteht, haben f?r die Ehefrau, die das 55. Altersjahr zur?ckgelegt hat, Anspruch auf eine Zusatzrente (Art. 22bis in der bis 31. Dezember 1996 g?ltig gewesenen Fassung). Gem?ss lit. e Abs. 1 der Schlussbestimmungen wird die Zusatzrente gem?ss bisherigem Art. 22bis Abs. 1 angepasst, indem f?r jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten des neuen Art. 22bis Abs. 1 die bisherige Grenze von 55 Jahren um ein Jahr erh?ht wird. Im Jahre 2002 lag die Grenze bei 60 Jahren. ???????? Die Zusatzrente f?r die Ehefrau betr?gt 30 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden einfachen Altersrente (Art. 35bis Abs. 1 AHVG, in der bis 31. Dezember 1996 g?ltig gewesenen Fassung). 3.5 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben f?r jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen k?nnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Gem?ss Art. 25 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente mit der Vollendung des 18. Alterjahres (Abs. 4), f?r Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, l?ngstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Abs. 5). Die Waisenrente betr?gt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente (Art. 37 Abs. 1 AHVG).

4. 4.1???? F?r die Rentenberechnung des Beschwerdef?hrers, der 1937 geboren wurde, werden die Jahre 1958 bis 2001 ber?cksichtigt. W?hrend dieser Zeit leistete er in den Jahren 1959 bis 1966 keine Beitr?ge (Urk. 3), womit er Beitragsl?cken aufweist. Diese k?nnen durch 17 Beitragsmonate in den Jugendjahren und 2 Beitragsmonaten im Rentenjahr teilweise aufgef?llt werden. Zudem stehen dem Beschwerdef?hrer f?r Beitragsl?cken, die vor 1979 entstanden sind, und bei 37 vollen Rentenjahren 36 Zusatzmonate zu. Somit ergibt sich f?r den Beschwerdef?hrer, der 1958 f?r das ganze Jahr und ab 1967 l?ckenlos Beitr?ge geleistet hat, eine f?r die Festlegung der Rentenskala anrechenbare Beitragszeit von insgesamt 40.07 Jahren, w?hrend sein Jahrgang eine Beitragsdauer von 44 Jahren aufweisen kann. Das Verh?ltnis der vollen Beitragsjahre des Beschwerdef?hrers und denen seines Jahrganges betr?gt 90,909 (40 x 100 : 44), was einer Teilrente von 90,91 % der Vollrente entspricht. Da die Verh?ltniszahl zwischen dem durchschnittlichen Beitragsansatz der Jahre, in denen der Versicherte Beitr?ge geleistet hat, und dem durchschnittlichen Beitragsansatz der Jahre, in denen sein Jahrgang Beitr?ge geleistet hat, gr?sser als eins ist ([(11 x 4 + 29 x 7,8) : 40] : [(15 x 4 + 29 x 7,8) : 44] = 1,039), wird die Teilrente nicht gek?rzt (vgl. Art. 52 Abs. 3 und 4 AHVV). Somit hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf 90,91 % einer Vollrente, was der Rentenskala 40 entspricht (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVV). 4.2???? Von 1953 bis 2001 hat der Beschwerdef?hrer Einkommen von insgesamt Fr. 3'462'760.-- erzielt (Urk. 3). Dieses wird mit dem Aufwertungsfaktor 1,585 entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto (IK-Eintrag) im Jahr 1958 multipliziert (Rententabellen 2002 S. 14). Daraus resultiert ein massgebendes Erwerbseinkommen von Fr. 5'488'475.--. F?r die Jahre 1978 bis 1993 sind dem Beschwerdef?hrer 16 halbe Erziehungsgutschriften von Fr. 296'640.-- (Fr. 37'080 x 16 : 2) anzurechnen. Die Summe aus Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften ergibt ein Gesamteinkommen von Fr. 5'785'115.--. Dieses wird durch 40.05 Beitragsjahre geteilt, woraus ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 143'137.-- resultiert, welches einem Tabellenwert von Fr. 74'160.-- und mehr entspricht und in Anwendung der Rentenskala 40 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'873.--, eine Ehegatten-Zusatzrente von Fr. 562.-- sowie eine Kinderrente von Fr. 749.-- ergibt (Rententabellen 2001 S. 24). 5.?????? Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des AFP per 1. Juni 2002 wurde Art. 52 AHVV betreffend Ermittlung der anzuwendenden Rentenskala dahingehend ge?ndert, dass die Abs?tze 3 und 4 dieser Bestimmung aufgehoben wurden. Damit werden nunmehr die zur?ckgelegten Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1973 und diejenigen nach diesem Datum gleich gewichtet, was bei gleicher anrechenbarer Beitragszeit unter Umst?nden die Anwendung einer h?heren Rentenskala zur Folge haben kann (vgl. Vorwort zum Kreisschreiben des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die Einf?hrung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten, g?ltig ab 1. Juni 2002; KSLRS). Die neue Art der Ermittlung der Rentenskala wird nicht nur auf neu entstehende, sondern auch auf s?mtliche laufenden Renten angewendet (Vorwort und Randziffer 1001 KSLRS). Da die Teilrente des Beschwerdef?hrers nicht gek?rzt worden ist (vgl. oben Ziff. 5.1), hat der Wegfall der Abs?tze 3 und 4 von Art. 52 AHVV keinen Einfluss auf die Rentenskala, womit der Anspruch auf eine Rente innerhalb der Rentenskala 40 auch nach dem 1. Juni 2002 bestehen bleibt. 6. Aufgrund dieser Erw?gungen erweist sich die angefochtene Rentenverf?gung als rechtm?ssig, und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. An diesem Ausgang des Verfahrens verm?gen s?mtliche ?brige Vorbringen des Beschwerdef?hrers in der Beschwerde und in der Replik nichts zu ?ndern. Angesichts der klaren Rechtslage aufgrund des zitierten Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich besteht auch kein Anlass f?r weitere Abkl?rungen. Vielmehr ist es Sache des Beschwerdef?hrers? abzukl?ren, ob er gegen?ber der franz?sischen Sozialversicherung Anspruch auf eine Teilrente hat.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. G.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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