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Zürich Sozialversicherungsgericht 30.03.2003 AB.2001.00443

30. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,089 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Beitragsberechnung, Gewinnungskosten, Schuldzinsen

Volltext

AB.2001.00443

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r Stocker

Urteil vom 31. M?rz 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

AHV-Ausgleichskasse Gastrosuisse Heinerich Wirri-Strasse 3, Postfach, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin

Nachdem die AHV-Ausgleichskasse Gastrosuisse mit Verf?gungen vom 16. August 2001 (Urk. 2/1-5) die pers?nlichen Beitr?ge von K.___ f?r die Jahre 1995 bis 2000 festgesetzt und mit Schreiben desselben Datums (Urk. 2/6) eine Akontozahlung f?r das Jahr 2001 eingefordert hatte; nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. September 2001 (Urk. 1), mit welcher K.___ beantragte, es seien die angefochtenen Verf?gungen insoweit abzu?ndern, als die von ihm geleisteten Schuldzinsen vom beitragspflichtigen Einkommen abzuziehen seien, die Beschwerdeantwort der AHV-Ausgleichskasse Gastrosuisse vom 19. Oktober 2001 (Urk. 6), mit welcher sie beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, die Replik vom 27. Oktober 2001 (Urk. 10) und die Duplik vom 13. November 2001 (Urk. 13), in welchen die Parteien an ihren Antr?gen festhielten, sowie die ?brigen Verfahrensakten; unter Hinweis darauf, dass ???????? im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung - Stellung genommen hat, insoweit die Verf?gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt, es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verf?gung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen), hinsichtlich der Beitr?ge f?r das Jahr 2001 bislang keine Verf?gung erlassen, sondern dem Beschwerdef?hrer lediglich eine Akontorechnung zugestellt wurde, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; in Erw?gung, dass am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen, im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV die Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene ?nderungen erfuhr (vgl. auch AHI 2000 S. 97), in zeitlicher Hinsicht - wie erw?hnt - grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgeblich sind, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben, weshalb die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verf?gungen vom 16. August 2001 betreffend pers?nliche Beitr?ge f?r die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 anhand der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist, die nachfolgend - sofern nichts anderes vermerkt wird - auch in dieser Fassung zitiert werden; in weiterer Erw?gung, dass vorliegend einzig strittig ist, ob die vom Beschwerdef?hrer in den Jahren 1995 bis 2000 bezahlten Schuldzinsen f?r die Beitragsberechnung von seinem rohen Einkommen abzuziehen sind, das Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit gem?ss Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt wird, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen, die zu dessen Erzielung erforderlichen Gewinnungskosten (lit. a), die der Entwertung entsprechenden, gesch?ftsm?ssig begr?ndeten Abschreibungen und R?ckstellungen gesch?ftlicher Betriebe (lit. b), die eingetretenen und verbuchten Gesch?ftsverluste (lit. c), die in lit. d und e genannten Zuwendungen beziehungsweise Einlagen sowie der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals (lit. f) abgezogen werden, als Gewinnungskosten Aufwendungen gelten, die mit der Erzielung des massgebenden Erwerbseinkommens in unmittelbarem und direktem Zusammenhang stehen (Hanspeter K?ser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 201), nach herk?mmlicher Auffassung unter Gewinnungskosten Kosten zu verstehen sind, die unmittelbar aufgewendet werden, um die steuerbaren Eink?nfte zu erzielen (finaler Gewinnungskostenbegriff), nach neuerer Ansicht jedoch Gewinnungskosten Aufwendungen sind, die durch die Einkommenserzielung veranlasst werden (kausaler Gewinnungskostenbegriff; vgl. dazu Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz ?ber die direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 10 ff. und N 13 ff. zu Art. 25 DBG), im Zusammenhang mit dem Gesch?ftsverm?gen stehende Schuldzinsen als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG zu qualifizieren sind (vgl. etwa K?ser, a.a.O., S. 201 mit Hinweisen), sich aus den Akten ergibt, dass die Schulden, f?r welche der Beschwerdef?hrer Zinsen bezahlt, nicht im Zusammenhang mit seiner derzeitigen (seit dem 1. Januar 1995 ausge?bten) gesch?ftlichen T?tigkeit (F?hren des Restaurants ?A.___?) stehen, sondern vielmehr aus einer fr?heren selbst?ndigen T?tigkeit stammen (Urk. 10; vgl. auch Urk. 7/13), der Zinsendienst weder geleistet wird, damit der Beschwerdef?hrer mit dem Restaurant ?A.___? ein Einkommen erzielen kann (finaler Gewinnungskostenbegriff), noch deswegen Zinszahlungen erfolgen, weil der Beschwerdef?hrer durch die F?hrung des Restaurants ein Einkommen erzielt (kausaler Gewinnungskostenbegriff), die Zinszahlungen in keinem Zusammenhang - geschweige denn in einem unmittelbaren und direkten - mit dem erzielten Einkommen aus der F?hrung des Restaurants ?A.___? stehen, weshalb die bezahlten Zinsen nicht als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG qualifiziert werden k?nnen, diese Zinszahlungen im ?brigen auch nicht unter einen anderen Tatbestand von Art. 9 Abs. 2 AHVG subsumiert werden k?nnen, weshalb sie von der Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung der pers?nlichen Beitr?ge zu Recht nicht vom erzielten rohen Einkommen des Beschwerdef?hrers abgezogen wurden; unter dem Hinweis, dass der vom Beschwerdef?hrer angesprochene Unterschied zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Abzugsf?higkeit der bezahlten Schuldzinsen dadurch begr?ndet ist, dass steuerrechtlich nicht nur Zinsen auf Gesch?ftsschulden, sondern auch auf anderen Schulden abzugsberechtigt waren beziehungsweise bis zu einem gewissen Grad auch heute noch sind (Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG; vgl. dazu Locher, a.a.O., N 68 zu Art. 27 DBG und N 3 ff. zu Art. 33 DBG), w?hrend im vorliegenden Kontext lediglich Zinsen, die unter den Begriff der Gewinnungskosten zu subsumieren sind, abzugsberechtigt sind;

erkennt das Gericht: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - K.___ - AHV-Ausgleichskasse Gastrosuisse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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