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Zürich Sozialversicherungsgericht 19.08.2003 AB.2001.00341

19. August 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,017 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

AHV, Rentenberechnung

Volltext

AB.2001.00341

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Dall'O

Urteil vom 20. August 2003 in Sachen J.___ ? Beschwerdef?hrer

gegen

AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie Kirchenweg 8, Postfach, 8032 Z?rich Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

J.-S.___ ? Beigeladene

Sachverhalt: 1. 1.1???? Mit Verf?gung vom 23. September 1998 sprach die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie J.___, geboren 1934, mit Wirkung ab 1. September 1998 eine um ein Jahr vorbezogene ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'855.-- sowie die entsprechende Ehegattenzusatzrente von monatlich Fr. 556.-- zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 152'832.-- und der Rentenskala 44 (Urk. 3/2 = Urk. 7/25). Nach Erreichen des Rentenalters der Ehefrau sprach die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie dem Versicherten mit Verf?gung vom 3. Januar 2001 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine plafonierte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'440.-- zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 121'128.-- (unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften), einer anrechenbaren Beitragsdauer von 43 Jahren und der Rentenskala 44 (Urk. 3/3 = Urk. 7/42). Ebenfalls mit Verf?gung vom 3. Januar 2001 wurde der Ehefrau J.-S.___, geboren 1938, mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine plafonierte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'545.-- zugesprochen, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 100'116.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 41 Jahren und der Rentenskala 44 (Urk. 3/4 = Urk. 7/41). 1.2???? Am 6. Juni 2001 erliess die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie aufgrund eines Rentenberechnungsfehlers wiedererw?gungsweise eine neue Verf?gung, mit der dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2001 nunmehr eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'364.--, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 121'128.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 43 Jahren und der Rentenskala 44 zugesprochen wurde (Urk. 2 = Urk. 7/49-50). Dabei ging die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie von einer Rentenk?rzung aufgrund des Rentenvorbezugs von Fr. 181.-- pro Monat aus (Urk. 2 S. 4).

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 6. Juni 2001 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2001 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die Ausrichtung der ordentlichen Altersrente gem?ss der wiedererw?gungsweise aufgehobenen Verf?gung vom 3. Januar 2001 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2001 schloss die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdef?hrer innert der ihm mit Verf?gung vom 14. September 2001 angesetzten Frist (Urk. 8) keine Replik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verf?gung vom 7. November 2001 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). Mit Verf?gung vom 23. April 2003 wurde die Ehefrau des Versicherten, J.-S.___, zum Prozess beigeladen, und es wurde ihr Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 11). Die Beigeladene liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? 1.1???? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? In zeitlicher Hinsicht sind grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgeblich, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Gem?ss den Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB) des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen f?r alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (SchlB lit. c Abs. 1). Da der Anspruch auf eine Altersrente beim Beschwerdef?hrer und seiner Ehegattin nach dem 1. Januar 1997 entstanden ist, kommen f?r die Berechnung beider Altersrenten ausschliesslich die revidierten Berechnungsvorschriften zum Zug. 1.3???? Gem?ss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskr?ftige Verf?gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererw?gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).

2.?????? 2.1???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gem?ss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (lit. c). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 2.2???? Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beitr?ge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, w?hrend welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beitr?ge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 2.3???? Gem?ss Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG betr?gt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des H?chstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Als Folge der Plafonierung der "Summe der beiden Renten f?r Ehepaare" (so die ?berschrift zu Art. 35 AHVG) kann also die H?he der Altersrente eines Ehegatten von Anfang an oder nachtr?glich reduziert werden, und zwar im Verh?ltnis ihres Anteils an der Summe der ungek?rzten Renten (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Diese Regel greift allerdings nicht und eine K?rzung entf?llt bei Ehepartnern, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). 2.4???? M?nner und Frauen, welche die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erf?llen, k?nnen die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen F?llen f?r M?nner am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, f?r Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Die vorbezogene Altersrente wird gek?rzt, wobei der Bundesrat den K?rzungssatz nach versicherungstechnischen Grunds?tzen festlegt (Art. 40 AHVG). Bis zum Rentenalter entspricht der K?rzungsbetrag pro Vorbezugsjahr 6,8 % der vorbezogenen Rente (Art. 56 Abs. 2 AHVV). Nach Erreichen des Rentenalters ist die Rentenk?rzung neu zu berechnen. Der K?rzungsbetrag pro Vorbezugsjahr entspricht dann 6,8 % der Summe der ungek?rzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, w?hrend denen die Rente bezogen wurde (Art. 56 Abs. 3 AHVV). Der Betrag der K?rzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Art. 56 Abs. 4 AHVV).

3. 3.1???? Unbestritten ist, dass der Beschwerdef?hrer ab 1. September 1998 Anspruch auf eine wegen Vorbezugs gek?rzte Altersrente hatte. Strittig und zu pr?fen ist indes die Rentenberechnung ab Eintritt der Ehefrau des Beschwerdef?hrers ins Rentenalter im Dezember 2000 bzw. Januar 2001. Der Beschwerdef?hrer macht geltend, seine Altersrente sei auch nach Eintritt seiner Ehefrau ins Rentenalter um 6,8 % zu k?rzen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegen?ber auf den Standpunkt, es sei mit Eintritt der Ehefrau ins Rentenalter der K?rzungsbetrag nach der Vorschrift von Art. 56 Abs. 3 AHVV zu berechnen und die K?rzung der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen (Urk. 2 S. 4, Urk. 6 S. 2). 3.2???? Massgebend bez?glich der Rentenk?rzung aufgrund des Vorbezugs ist Art. 56 AHVV, wonach die Rentenk?rzung pro Vorbezugsjahr 6,8 % der vorbezogenen Rente betr?gt. Dies gilt jedoch nur bis zum Erreichen des Rentenalters. Mit Eintritt ins Rentenalter ist eine Neuberechnung der K?rzung vorzunehmen. Der K?rzungsbetrag pro Vorbezugsjahr entspricht dann 6,8 % der Summe der ungek?rzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, w?hrend denen die Rente bezogen wurde (Art. 56 Abs. 3 AHVV). Bestand w?hrend des Vorbezugs Anspruch auf eine Zusatzrente f?r die Ehefrau, so werden die vorbezogenen Zusatzrenten zur Summe der vorbezogenen Renten hinzugerechnet (Randziffer 6210 der Wegleitung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die Renten in der Eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL), was sich sodann auch aus lit. e Abs. 2 SchIB ergibt. Die ungek?rzte Rente des Beschwerdef?hrers vom 1. September bis 31. Dezember 1998 betrug Fr. 1'990.-- pro Monat und die Zusatzrente der Ehefrau w?hrend jenen vier Monaten Fr. 597.-- (Urk. 3/2). Vom 1. Januar bis 31. August 1999, mithin w?hrend acht Monaten, betrug die um 1 % erh?hte, ungek?rzte Altersrente sodann Fr. 2'010.-- monatlich sowie Fr. 603.-- Zusatzrente f?r die Ehegattin (Urk. 1 S. 1). Mithin ergibt sich vorliegend f?r die K?rzung der Altersrente des Beschwerdef?hrers nach Eintritt ins Rentenalter folgende Berechnung: (Fr. 2'587 x 4) + (Fr. 2'613.-- x 8) x 6,8 % -------------------------------------------????? ---???? = Fr. 177.10 12 ???????? W?re die Neuberechnung der Rentenk?rzung richtigerweise bereits bei Eintritt des Beschwerdef?hrers ins Rentenalter vorgenommen worden, und nicht erst mit Eintritt der Ehefrau ins Rentenalter, so h?tte dies f?r den Beschwerdef?hrer ab dem 1. September 1999 eine um Fr. 177.10 gek?rzte Altersrente von Fr. 1'832.90 (Fr. 2'010.-- minus Fr. 177.10) zur Folge gehabt. Der Beschwerdef?hrer erhielt jedoch aufgrund der nicht vorgenommenen Neuberechnung der Rentenk?rzung bis Ende 2000, mithin noch w?hrend 16 Monaten, die h?here Rente von Fr. 1'873.-- monatlich (Urk. 1 S. 1). Sodann ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die von Januar bis Mai 2001 zu viel bezogenen Renten ?bernimmt, so dass der Beschwerdef?hrer diese nicht zur?ckerstatten muss (Urk. 2 S. 4). 3.3???? Daraus erhellt, dass die Neuberechnung der Rentenk?rzung durch die Beschwerdegegnerin in ihrer Verf?gung vom 7. Juni 2001 (Urk. 2) korrekt - wenn auch zu sp?t - erfolgt ist. Nicht zu beanstanden ist ?berdies die Anpassung des K?rzungsbetrags an die Lohn- und Preisentwicklung, welche in der Verordnung vorgesehen ist (Art. 56 Abs. 4 AHVV). Nichts zu seinen Gunsten ableiten, kann der Beschwerdef?hrer sodann aus dem von ihm eingereichten Merkblatt des BSV (Urk. 3/1), denn einerseits ?ussert sich dieses nicht zur Rentenk?rzung nach Eintritt eines Versicherten ins Rentenalter und andererseits verm?gen nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts fehlerhafte Verwaltungsweisungen oder ein von der Verwaltung herausgegebenes fehlerhaftes Merkblatt in der Regel keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu begr?nden, weil sie sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richten und auf eine Vielzahl von Sachverhalten beziehen. Verlangt der B?rger aber zu einer bestimmten, ihn betreffenden Frage eine Auskunft und erteilt ihm die Beh?rde diese in Form der Abgabe eines Merkblattes (oder einer ?hnlichen beh?rdlichen Information), kann damit eine individuell-konkrete Zusicherung verbunden sein. Trifft dies zu, kann sich der Betroffene auf die Unrichtigkeit der Auskunft berufen, sofern die ?brigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erf?llt sind (BGE 109 V 55 Erw. 3b mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch keine solche individuell-konkrete Zusicherung erfolgt. ???????? Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweist sich die angefochtene Verf?gung vom 7. Juni 2001 als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - J.___ - AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie - J.-S.___ - Bundesamt f?r Sozialversicherung 4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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