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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.03.2003 AB.2001.00193

24. März 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,970 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

persönliche Beiträge; investiertes Eigenkapital

Volltext

AB.2001.00193

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r Stocker

Urteil vom 25. M?rz 2003 in Sachen R.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Livio D. Zanetti Asylstrasse 77, Postfach 81, 8030 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? R.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 1993 als Selbst?ndigerwerbender angeschlossen (Urk. 23/4). Mit Nachtragsverf?gungen vom 6. M?rz 2001 (Urk. 2/1-2) setzte die Ausgleichskasse die pers?nlichen Beitr?ge des Versicherten f?r die Jahre 1998 und 1999 basierend auf einem durchschnittlichen j?hrlichen Einkommen von Fr. 581'762.-- und einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 9'613'000.-- auf Fr. 13'630.60 (= Fr. 6'079.-- + Fr. 7'551.60) beziehungsweise Fr. 12'945.60 (inklusive Verwaltungskosten) fest.

2.?????? Gegen diese Verf?gung liess der Versicherte mit Eingabe vom 2. April 2001 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Antr?gen: ?1.???? Das ?im Betrieb investierte Eigenkapital? sei mit Fr. 12'496'000 und der ?Zins vom investierten Eigenkapital? sei mit Fr. 562'320 festzulegen. 2.???? Das beitragspflichtige j?hrliche Einkommen sei demzufolge auf Fr. 19'400 zu reduzieren. 3.???? Die zu bezahlenden j?hrlichen Beitr?ge zuz?glich Verwaltungskosten seien auf Fr. 604 f?r die Periode vom 1.1. - 31.12.1998 und auf Fr. 166 f?r die Periode vom 1.1. - 31.12.1999 herabzusetzen. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. ???????? Mit Verf?gung vom 9. Mai 2001 (Urk. 8) wurde das Verfahren sistiert; diese Sistierung wurde in der Folge mehrmals verl?ngert (vgl. Urk. 12, 16 und 20). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2002 (Urk. 22) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess der Versicherte geltend machen, dass das im Betrieb investierte Eigenkapital Fr. 12'826'729.-- betrage und nicht - wie noch in der Beschwerdeschrift vorgetragen - Fr. 12'496'000.--, und beantragen, dass seine pers?nlichen Beitr?ge pro 1998 und 1999 dementsprechend festzusetzen seien (Urk. 27). Die Ausgleichskasse hielt in der Duplik vom 14. Januar 2003 (Urk. 31) am gestellten Abweisungsantrag fest. Mit Verf?gung vom 16. Januar 2003 (Urk. 32) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene ?nderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97). In zeitlicher Hinsicht sind grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgeblich, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verf?gungen vom 6. M?rz 2001 (Urk. 2/1-2) betreffend die Beitragszeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 ist demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nichts anderes vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.3????? Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbeh?rden, das f?r die Bemessung der Beitr?ge Selbst?ndigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskr?ftigen Veranlagung f?r die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskr?ftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbeh?rden hier?ber sind f?r die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begr?ndet jede rechtskr?ftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbeh?rden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grunds?tzlich nur die Kassenverf?gung auf ihre Gesetzm?ssigkeit zu ?berpr?fen hat, darf das Gericht von rechtskr?ftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrt?mer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden k?nnen, oder wenn sachliche Umst?nde gew?rdigt werden m?ssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation gen?gen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbeh?rden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbst?ndigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis). Gem?ss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt f?r in unselbst?ndiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufgef?hrten Abz?ge vermindert wird. Der Bundesrat ist befugt, n?tigenfalls weitere Abz?ge vom rohen Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit zuzulassen (Art. 9 Abs. 2 letzter Satz AHVG). ???????? Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG bestimmt, dass der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals vom rohen Einkommen abgezogen werden kann. Die H?he des Zinssatzes wird vom Bundesrat festgesetzt. Das Eigenkapital wird nach den Vorschriften ?ber die direkte Bundessteuer bewertet und auf die n?chsten Fr. 1'000.-- aufgerundet (Art. 18 Abs. 2 AHVV).

2. 2.1???? Zur Begr?ndung seiner Antr?ge liess der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen ausf?hren, dass der in der Steuerausscheidung per 31. Dezember 1996 ?vom 6.12.1998 (nicht 4.12.1998)? ber?cksichtigte Gesamtwert zu Repartitionswerten der Gesch?ftsliegenschaften Fr. 35'352'940.-- betragen habe. Es sei aktenkundig, dass sich das im Betrieb arbeitende Eigenkapital aufgrund der Einsch?tzung f?r die Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. 12'496'000.-- belaufe (Urk. 1). Unbestritten d?rfte sein, dass der Beschwerdef?hrer bei der f?r die vorliegende AHV-Taxation 1998/99 massgebenden Verm?genseinsch?tzung f?r die Staats- und Gemeindesteuern 1997 folgendermassen veranlagt worden sei: Steuerbares Reinverm?gen Kanton Z?rich: Fr. 9'993'000.-steuerbares Gesamtverm?gen: Fr.19'075?00.-- ???????? Diese rechtskr?ftige kantonale Veranlagung st?tze sich auf die Aufstellung des Beschwerdef?hrers vom 4. Dezember 1998 (Urk. 28/2b), welcher entnommen werden k?nne, dass der Repartitionswert der Gesch?ftsliegenschaften per 31. Dezember 1996 - unter Ber?cksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte - nicht wie in den angefochtenen Nachtragsverf?gungen Fr. 32'304'036. --, sondern Fr. 35'517'940.-- ausmache. Demzufolge betrage das im Betrieb arbeitende Eigenkapital per 31. Dezember 1996 Fr. 12'826'729.-- und das beitragpflichtige Einkommen (vor Ber?cksichtigung des Freibetrages infolge Erreichen des AHV-Rentenalters) Fr. 4'559.-- (Urk. 27). 2.2???? Demgegen?ber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass ihr die kantonalen Steuerbeh?rden ein am 1. Januar 1997 im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 9'613'000.-- gemeldet h?tten, worauf die angefochtenen Verf?gungen basierten. Am 8. August 2002 sei vom Kantonalen Steueramt Z?rich best?tigt worden, dass die Steuermeldung, welche den angefochtenen Verf?gungen zugrunde liege, korrekt sei.

3. 3.1???? Strittig und zu pr?fen ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung der pers?nlichen Beitr?ge des Beschwerdef?hrers f?r die Jahre 1998 und 1999 zu Recht von einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 9'613'000.-- ausging, nachdem die ?brigen Bemessungsfaktoren vom Beschwerdef?hrer - aufgrund der Aktenlage zu Recht - nicht in Zweifel gezogen wurden. 3.2???? Vorweg ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdef?hrers, es sei aktenkundig, dass das im Betrieb arbeitende Eigenkapital aufgrund der Einsch?tzung f?r die Staats- und Gemeindesteuern Fr. 12'496'000.-- betrage (Urk. 1 S. 3), nicht zutreffend ist. Diese Zahl beziehungsweise der geringf?gig h?here Wert, welcher in der Replik (Fr. 12'826'729.--) genannt wird, findet sich ausser in den Eingaben des Beschwerdef?hrers lediglich noch in seiner kurz vor Einreichung der Beschwerde verfassten Aufstellung (Urk. 3/8), womit nicht von Aktenkundigkeit im ?blichen Wortsinn gesprochen werden kann (vgl. auch Urk. 23/5 Ziffer 6). 3.3???? Soweit der Beschwerdef?hrer vorbringen liess, dass in den angefochtenen Verf?gungen von einem falschen Repartitionswert in der H?he von Fr. 32'304'036.-- (anstatt Fr. 35'517'940.--) ausgegangen worden sei (Urk. 27 S. 2), erweist sich die Aktenlage als widerspr?chlich. Aus dem Veranlagungsprotokoll (Urk. 23/5/2), das dem Schreiben des Kantonalen Steueramtes Z?rich vom 8. August 2002 (Urk. 23/5) beiliegt, geht hervor, dass die rechtskr?ftige Steuereinsch?tzung (Staatssteuer 1997) auf der Aufstellung des Beschwerdef?hrers vom 4. Dezember 1998 (Urk. 23/5/3) basiert. Dort ist ein Repartitionswert von Fr. 35'517'940.-- ausgewiesen. Die Aufstellung ?Gesch?ftsverm?gen per 31.12.1996 f?r die AHV? vom 7. Februar 1998 (Urk. 23/5/4) weist hingegen einen Repartitionswert von Fr. 32'304'036.-- aus, welcher gem?ss Ziffer 7 des Schreibens des Kantonalen Steueramtes Z?rich (Urk. 23/5) unver?ndert ?bernommen wurde. Diese Aufstellung ist auch auf die R?ckseite der Steuermeldung vom 25. Januar 2001 (Urk. 23/3) kopiert. Angesichts dieser Aktenlage und der widerspr?chlichen Aussagen des Steueramtes l?sst sich nicht bestimmen, welcher Repartitionswert der rechtskr?ftigen Steuereinsch?tzung zugrunde liegt. Demzufolge kann auch nicht entschieden werden, auf welchen Betrag sich das f?r die Beitragsfestsetzung 1998/99 massgebende im Betrieb investierte Eigenkapital bel?uft. Somit sind die angefochtenen Verf?gungen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie die notwendigen Abkl?rungen veranlasse und hernach die pers?nlichen Beitr?ge des Beschwerdef?hrers f?r die Jahre 1998 und 1999 neu festsetze.

4. 4.1???? Der Beschwerdef?hrer liess beantragen, es sei ihm eine Prozessentsch?digung zuzusprechen, wobei replicando geltend gemacht wurde, dass mittlerweile ein Honoraranspruch der beschwerdef?hrerischen Rechtsvertretung in der H?he von rund Fr. 3'000.-- entstanden sei (Urk. 27 S. 2). 4.2???? Die R?ckweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung gilt praxisgem?ss als Obsiegen (vgl. Ueli Kieser, Bundesgesetz ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Z?rich 1996, S. 268 mit Hinweis). Deshalb h?tte der Beschwerdef?hrer grunds?tzlich gest?tzt auf Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 2 AHVG Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessf?hrung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (vgl. auch Art. 61 Abs. lit. g Satz 1 ATSG). Im Sinne eines allgemeinen Prozessrechtsgrundsatzes ist die Zusprechung einer Parteientsch?digung jedoch dann zu verweigern, wenn die obsiegende Partei das Gerichtsverfahren in schuldhafter Weise selbst veranlasst hat (Kieser, a.a.O., S. 268 mit Hinweis). ???????? Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdef?hrer beziehungsweise seine Rechtsvertretung die widerspr?chlichen Abrechungen und Aufstellungen verfasst und damit die nunmehr zur R?ckweisung f?hrenden Unklarheiten und Widerspr?chlichkeiten zu verantworten haben. Falls es sich tats?chlich so verhalten sollte, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beitragsfestsetzung von einem zu tiefen Eigenkapital ausgegangen ist, h?tte sich der Beschwerdef?hrer dies zu einem weit ?berwiegenden Teil selbst zuzuschreiben. Demzufolge ist dem Beschwerdef?hrer keine Prozessentsch?digung zuzusprechen. Im ?brigen w?re der geltend gemachte Honoraranspruch von rund Fr. 3'000.-- f?r eine dreieinhalbseitige Beschwerdeschrift (wovon eine Seite allein das Rubrum einnimmt) und eine knapp zweiseitige Replik unangemessen, zumal die eingereichten Rechtsschriften auch in inhaltlicher Hinsicht nicht besonders aufw?ndig erscheinen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gungen vom 6. M?rz 2001 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erw?gungen verfahre und hernach die Beitr?ge f?r die Jahre 1998 und 1999 neu festsetze. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Dem Beschwerdef?hrer wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Livio D. Zanetti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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