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Zürich Sozialversicherungsgericht 16.02.2003 AB.2001.00151

16. Februar 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,726 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Haftung des Kollektivgesellschafters für Beiträge

Volltext

AB.2001.00151

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Gerichtssekret?r Stocker

Urteil vom 17. Februar 2003 in Sachen C.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Max S. Merkli Praxis f?r Sozialversicherungsrecht Schaffhauserstrasse 345, 8050 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1.?????? Die Kollektivgesellschaft ?A.___und C.___? war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, vom 1. September 1995 bis 31. August 1997 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 12/4). Mit (Veranlagungs-) Verf?gungen vom 15. Februar 2001 (Urk. 2/1-3) verpflichtete die Ausgleichskasse C.___ zur Zahlung von parit?tischen und FAK-Beitr?gen (inklusive Nebenkosten) in der H?he von insgesamt Fr. 62'454.50 (= Fr. 51'976.25 + Fr. 4'453.35 + Fr. 6'024.90). Dabei handelte es sich um r?ckst?ndige Beitr?ge f?r Lohnzahlungen, welche - nach Sichtweise der Ausgleichskasse - die Kollektivgesellschaft A.___ und C.___ in den Zeitr?umen vom 1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1996 (Urk. 2/1), vom 1. April 1997 bis 30. Juni 1997 (Urk. 2/2) beziehungsweise vom 1. Juli 1997 bis 30. September 1997 (Urk. 2/3) ausgerichtet hatte. 2.?????? Gegen die genannten Verf?gungen liess C.___ mit Eingabe vom 20. M?rz 2001 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien die angefochtenen Verf?gungen aufzuheben. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2001 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. November 2001 liess C.___ seine Replik ins Recht reichen (Urk. 15). Nachdem die Ausgleichskasse am 20. November 2001 auf die Einreichung einer Duplikschrift verzichtet hatte (Urk. 18), wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 23. November 2001 (Urk. 19) geschlossen. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Gem?ss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung (AHVG) sind die Beitr?ge vom Einkommen aus unselbst?ndiger Erwerbst?tigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Werden die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeitr?ge nicht innert Frist bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beitr?ge gem?ss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) durch eine Veranlagungsverf?gung festzusetzen. ???????? Werden Beitr?ge nicht innert f?nf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, f?r welches sie geschuldet sind, durch Verf?gung geltend gemacht, so k?nnen sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Dabei handelt es sich - entgegen der Marginalie von Art. 16 AHVG - nicht um eine Verj?hrungsfrist, sondern um eine Verwirkungsfrist (vgl. anstatt vieler: Hanspeter K?ser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 333 mit Hinweisen).

2. 2.1???? Vorliegend ist strittig und zu pr?fen, ob der Beschwerdef?hrer f?r die mit den angefochtenen Verf?gungen (Urk. 2/1-3) geltend gemachten Beitr?ge, welche aus Lohnzahlungen der Kollektivgesellschaft A.___ und C.___ herr?hren, haftbar ist. 2.2???? 2.2.1?? Der Beschwerdef?hrer liess im Wesentlichen vorbringen, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin f?r Beitr?ge aus dem Jahr 1995 bereits erloschen beziehungsweise verwirkt sei. Die Beschwerdegegnerin h?tte diese sp?testens bis 31. Dezember 2000 verf?gungsweise geltend machen m?ssen. Die entsprechende Veranlagungsverf?gung sei jedoch erst am 15. Februar 2001 erlassen worden. Die Beitr?ge f?r das Jahr 1996 seien zwar noch nicht verwirkt und in masslicher Hinsicht auch korrekt berechnet worden, es sei jedoch zu ber?cksichtigen, dass die Haftung des Beschwerdef?hrers aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin w?hrend Jahren in pflichtwidriger Weise unt?tig geblieben sei, verneint oder zumindest reduziert werden m?sse. Die Unt?tigkeit der Beschwerdegegnerin m?sse als rechtsmissbr?uchlich qualifiziert werden. In jedem Fall sei die Forderung um die Veranlagungskosten von Fr. 50.-- zu reduzieren, denn die Beschwerdegegnerin habe die ausgef?llte Lohnbescheinigung - wenn auch mit Versp?tung - erhalten. Deshalb d?rften dem Beschwerdef?hrer, der keine notwendigen Ausk?nfte verweigert habe, keine Veranlagungskosten auferlegt werden. F?r die Beitr?ge aus dem Jahr 1997 hafte der Beschwerdef?hrer nicht, weil er bereits per 31. Dezember 1996 aus der Kollektivgesellschaft A.___ und C.___ ausgetreten sei. A.___ habe das Unternehmen ab 1. Januar 1997 unter ?bernahme s?mtlicher Aktiven und Passiven als Einzelfirma weitergef?hrt. Im Handelsregister sei der Beschwerdef?hrer leider erst mit grosser Versp?tung am 28. August 1997 gel?scht worden, was jedoch nichts daran ?ndere, dass er ab 31. Dezember 1996 nichts mehr mit dem Unternehmen zu tun gehabt habe. 2.2.2?? Demgegen?ber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die angefochtenen Verf?gungen materiell korrekt seien. Nach Art. 568 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) k?nne der einzelne Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft pers?nlich f?r die Gesellschaftsschulden belangt werden, wenn die Gesellschaft aufgel?st worden sei. Dies gelte mindestens f?r die bis zum Austritt angeh?uften Schulden. Vorliegend falle der Zeitpunkt des Austritts mit demjenigen der Aufl?sung zusammen, da nur zwei Gesellschafter beteiligt gewesen seien. Folglich k?nne der Beschwerdef?hrer grunds?tzlich f?r den gesamten Beitragsausstand der aufgel?sten Kollektivgesellschaft belangt werden. Anhaltspunkte daf?r, dass die Kollektivgesellschaft vor dem im Handelsregister eingetragenen Datum durch Austritt des Beschwerdef?hrers aufgel?st worden sei, seien nicht vorhanden. Ebenso wenig treffe zu, dass die Beitr?ge f?r das Jahr 1995 verj?hrt seien. Diese Beitr?ge seien gegen?ber der Einzelfirma Automobile A.___, dem Nachfolgeunternehmen der aufgel?sten Kollektivgesellschaft, am 23. September 1998 rechtskr?ftig veranlagt worden. Es sei sachlich geboten gewesen, sich in erster Linie an den Rechtsnachfolger der Kollektivgesellschaft zu halten. Aus diesem Grund halte die Beschwerdegegnerin daf?r, dass damit auch die Verj?hrung der entsprechenden Forderungen gegen?ber dem Beschwerdef?hrer unterbrochen worden sei.

3. 3.1???? Wie bereits erw?hnt wurde, handelt es sich bei der Frist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG nicht um eine Verj?hrungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist. Verwirkungsfristen unterscheiden sich von Verj?hrungsfristen unter anderem dadurch, dass sie weder gehemmt noch unterbrochen werden k?nnen (vgl. anstatt vieler: BGE 116 V 229 Erw. 6a; K?ser, a.a.O., S. 333, je mit Hinweisen). Demzufolge ist die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin, dass sie durch Erlass der Veranlagungsverf?gung vom 23. September 1998 gegen?ber A.___ (vgl. Beilage zu Urk. 12/12) auch die ?Verj?hrung? gegen?ber dem Beschwerdef?hrer unterbrochen habe, nur schon deshalb unhaltbar, weil die F?nfjahresfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG gar nicht unterbrochen werden kann. ???????? Selbst wenn es sich bei dieser Frist um eine Verj?hrungsfrist gehandelt h?tte, h?tte der Erlass der genannten Veranlagungsverf?gung vom 23. September 1998 den Fristenlauf gegen?ber dem Beschwerdef?hrer jedoch nicht beeinflussen k?nnen. Art. 593 OR bestimmt n?mlich - in Abweichung zur allgemeinen, bei echter Solidarit?t geltenden Regel von Art. 136 Abs. 1 OR - ausdr?cklich, dass die Unterbrechung der Verj?hrung gegen?ber der fortbestehenden Gesellschaft oder einem anderen Gesellschafter die Verj?hrung gegen?ber einem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu unterbrechen vermag. ???????? Da die Beitr?ge f?r das Jahr 1995 gegen?ber dem Beschwerdef?hrer nicht innert f?nf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, f?r welches sie geschuldet waren, mithin bis zum 31. Dezember 2000, sondern erst nach Ablauf dieser Frist am 15. Februar 2001 verf?gt wurden (vgl. Urk. 2/1), erweist sich die Beschwerde insoweit als begr?ndet. Die Beitr?ge f?r das Jahr 1995 sind (soweit es den Beschwerdef?hrer angeht) verwirkt. 3.2???? Demgegen?ber erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die f?r das Jahr 1996 verf?gten Beitr?ge als unbegr?ndet. Die R?ge des Beschwerdef?hrers, wonach die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) rechtsmissbr?uchlich gehandelt habe, weil sie ihm gegen?ber mit der Geltendmachung der Beitr?ge zu lange zugewartet habe, erweist sich n?mlich als nicht stichhaltig. F?r die Annahme eines offenbaren Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB gen?gt es nach herrschender Lehre und Praxis in aller Regel nicht, wenn eine vertragliche oder gesetzliche Frist ausgen?tzt wird, da es nicht angeht, solche Fristen auf dem Umweg ?ber Art. 2 ZGB generell zu verk?rzen. Innerhalb einer Frist darf daher eine Verwirkung des Anspruchs wegen verz?gerter Rechtsaus?bung nur mit grosser Zur?ckhaltung angenommen werden. Zum Zeitablauf m?ssen weitere Umst?nde hinzutreten, welche die Rechtsaus?bung mit der fr?heren Unt?tigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen. Es m?ssen mit anderen Worten Umst?nde hinzukommen, die das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben qualifizieren. Solche Umst?nde sind etwa anzunehmen, wenn aus dem Stillschweigen mit Sicherheit auf einen Verzicht geschlossen werden darf, wenn dem Verpflichteten aus der Verz?gerung Nachteile erwachsen oder falls damit eine Beweisverdunkelung herbeigef?hrt werden soll (Heinrich Honsell, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 2. Auflage, Basel 2002, N 49 zu Art. 2 ZGB mit Hinweisen). Vorliegend ist den Akten hingegen kein solcher Umstand zu entnehmen. Auch der Beschwerdef?hrer liess nichts vorbringen, was in Verbindung mit dem Zuwarten der Beschwerdegegnerin, welches f?r sich allein - wie oben ausgef?hrt - nicht ausreicht, f?r das Vorliegen eines offenbaren Rechtsmissbrauchs sprechen w?rde. ???????? Auch soweit der Beschwerdef?hrer r?gen liess, dass ihm die Veranlagungskosten von Fr. 50.-- zu Unrecht auferlegt worden seien, ist ihm nicht zu folgen. Nach Art. 38 Abs. 3 AHVV k?nnen n?mlich die Kosten der Veranlagung dem S?umigen auferlegt werden. Vorliegend war die Beschwerdegegnerin unter anderem gehalten, eine Veranlagungsverf?gung zu erlassen, weil der Beschwerdef?hrer die Beitr?ge f?r das Jahr 1996 (zuz?glich Nebenkosten) trotz Mahnung zu Unrecht nicht bezahlt hatte (Art. 38 Abs. 1 AHVV; vgl. Urk. 2/1 S. 1). ???????? Die f?r das Jahr 1996 veranlagten Beitr?ge wurden im ?brigen in masslicher Hinsicht nicht bestritten, sondern vielmehr zu Recht auch vom Beschwerdef?hrer als richtig anerkannt (Urk. 15 S. 4 Ziffer 6). 3.3???? Ob der Beschwerdef?hrer in Bezug auf die f?r das Jahr 1997 veranlagten Beitr?ge haftbar ist, h?ngt in erster Linie davon ab, wann er aus der Kollektivgesellschaft A.___ und C.___ ausgetreten ist beziehungsweise wann diese aufgel?st worden ist. W?hrend die Beschwerdegegnerin diesbez?glich auf den Handelsregistereintrag, wonach die Gesellschaft erst am 28. August 1997 aufgel?st worden ist (Urk. 12/5), abstellte, brachte der Beschwerdef?hrer vor, dass er bereits per 31. Dezember 1996 ausgetreten sei. ???????? Gem?ss Art. 574 Abs. 2 OR haben die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft, welche beispielsweise durch ?bereinkunft aufgel?st wurde (vgl. Art. 574 Abs. 1 Satz 2 OR in Verbindung mit Art. 545 Abs. 1 Ziffer 4 OR), die Aufl?sung beim Handelsregisteramt anzumelden. Dabei ist zu beachten, dass der L?schung im Handelsregister bei der Kollektivgesellschaft lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt (anstatt vieler: Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Auflage, Bern 1998, S. 295). Mit anderen Worten ist - auch im vorliegenden Kontext - auf den Zeitpunkt des tats?chlichen Ausscheidens des Beschwerdef?hrers abzustellen, denn (bereits) zu diesem Zeitpunkt h?rte die Kollektivgesellschaft A.___ und C.___ zu existieren auf. ???????? Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass keine Anhaltspunkte daf?r vorhanden seien, dass die Kollektivgesellschaft vor dem im Handelsregister eingetragenen Zeitpunkt aufgel?st worden sei. Im vom Beschwerdef?hrer eingereichten Entscheid des Landgerichtspr?sidiums U.___ vom 29. September 1997 (Urk. 3/5) werde zwar erw?hnt, dass der Beschwerdef?hrer auf den 1. Januar 1997 aus der Kollektivgesellschaft ausgeschieden sei; dabei handle es sich jedoch lediglich um die Wiedergabe eines Parteivorbringens des Beschwerdef?hrers. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdef?hrer zum damaligen Zeitpunkt (und auch im damaligen Verfahren) keinen ersichtlichen Anlass hatte, bez?glich seines Ausscheidens die Unwahrheit zu behaupten. Im damaligen Rechts?ffnungsverfahren ging es offensichtlich um eine (sp?testens) seit dem 21. Juli 1996 f?llige Forderung (vgl. Urk. 3/5 S. 2). Als reine Schutzbehauptung h?tte sich somit die Aussage, auf den 1. Januar 1997 ausgeschieden zu sein, von vornherein wenig geeignet. Wenn es dem Beschwerdef?hrer damals darum gegangen w?re, die Unwahrheit zu sagen, h?tte er zweifelsfrei ein fr?heres Datum genannt. Dies l?sst die Angabe des Beschwerdef?hrers als plausibel erscheinen. Weiter wird die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdef?hrers dadurch gest?tzt, dass die Lohnbescheinigung f?r das Jahr 1997 (Urk. 12/10) - im Gegensatz zu den Bescheinigungen f?r die Jahre 1995 und 1996 (Urk. 10/8-9) - nicht von der Kollektivgesellschaft A.___ und C.___ ausgef?llt wurde, sondern lediglich von A.___, Automobile. Ein Hinweis auf ein Gesellschaftsverh?ltnis fehlt hier. ???????? Mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer bereits per 31. Dezember 1996 aus der Kollektivgesellschaft A.___ und C.___ austrat und die Gesellschaft - da sie nur aus zwei Gesellschaftern bestanden hatte - zu diesem Zeitpunkt aufgel?st wurde. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als begr?ndet. 3.4???? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdef?hrer f?r die mit den angefochtenen Verf?gungen vom 15. Februar 2001 (Urk. 2/1-3) veranlagten Beitr?ge (und Nebenkosten) nur insoweit haftbar ist, als sie das Jahr 1996 betreffen. F?r Beitr?ge (inklusive Nebenkosten) aus den Jahren 1995 und 1997 haftet er hingegen nicht. Die Verf?gungen 1997/0002 und 1997/0006 vom 15. Februar 2001 (Urk. 2/2-3) sind demzufolge aufzuheben und die Verf?gung 1997/0005 vom 15. Februar 2001 (Urk. 2/1) dahingehend abzu?ndern, dass lediglich die Beitr?ge und Nebenkosten f?r das Jahr 1996 gesch?tzt werden. ???????? Somit ergibt sich - ausgehend von den vom Beschwerdef?hrer anerkannten Zahlen von Urk. 2/1 - eine f?r das Jahr 1996 geschuldete Summe von Fr. 24'980.95 (= 16'821.55 + Fr. 504.65 + Fr. 4'996.50 + Fr. 2'498.25 + Fr. 10.-- + Fr. 100.-- + Fr. 50.--) nebst Zins von 6 % p.a. seit 1. Oktober 1997 auf Fr. 22'322.70. In diesem Umfang ist in der Betreibung Nr. 39452 des Betreibungsamtes B.___ der Rechtsvorschlag aufzuheben.

4.?????? Soweit der Beschwerdef?hrer replicando beantragen liess, die Beschwerdeantwort aus dem Recht zu weisen und die Beschwerdegegnerin mit einer Ordnungsbusse zu belegen, ist ihm zwar zuzustimmen, dass das Prozessgebaren der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht als musterg?ltig bezeichnet werden kann (vgl. Urk. 8-9 jeweils mit dem Vermerk ?letztmalig? und insbesondere Urk. 10), es jedoch bei diesem Hinweis sein Bewenden haben soll, zumal die vom Beschwerdef?hrer gestellten Antr?ge selbst als etwas unverh?ltnism?ssig erscheinen.

5.?????? Gest?tzt auf Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 2 AHVG hat der Beschwerdef?hrer, der vorliegend teilweise obsiegt, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessf?hrung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Da der Beschwerdef?hrer vorliegend einen wesentlichen Teilerfolg erzielt hat, steht ihm ein Anspruch auf eine wesentliche Teilverg?tung zu (BGE 108 V 111). In Anwendung von ? 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen wird die Prozessentsch?digung, eingeschlossen die Entsch?digung f?r die Parteivertretung, ohne R?cksicht auf den Streitwert und nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. ???????? Mit Honorarnote vom 5. Juli 2002 (Urk. 21) machte der Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers einen Aufwand von insgesamt 9,85 Stunden und Barauslagen von Fr. 67.10 geltend, was bei einem gerichts?blichen Stundenansatz von Fr. 170.-- und unter Ber?cksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % einen als angemessen zu bezeichnenden Gesamtaufwand von Fr. 1'873.95 ergibt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdef?hrer zufolge seines teilweisen Obsiegens lediglich Anspruch auf eine wesentliche Teilverg?tung hat, erscheint vorliegend eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verf?gungen 1997/0002 und 1997/0006 vom 15. Februar 2001 aufgehoben sowie die Verf?gung 1997/0005 vom 15. Februar 2001 dahingehend abge?ndert, dass der Beschwerdef?hrer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin Beitr?ge f?r das Jahr 1996 (inklusive Nebenkosten) in der H?he von Fr. 24'980.95 zu bezahlen, nebst Zins von 6 % p.a. seit 1. Oktober 1997 auf Fr. 22'322.70. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. 39452 des Betreibungsamtes B.___ der Rechtsvorschlag aufgehoben. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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