AB.2000.00294
Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Gr?nig
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekret?rin von Streng
Urteil vom 28. M?rz 2003 in Sachen 1. D.___ ?
2. F.___ ??????????? ? Beschwerdef?hrende
Beschwerdef?hrerin 1 vertreten durch F.___ ?
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin
Sachverhalt: 1.?????? Die am ___ September 1933 geborene D.___, urspr?nglich italienische Staatsangeh?rige, heiratete am 21. November 1960 F.___, geboren am ___ April 1935, und wohnt seit dieser Zeit in der Schweiz. Der Ehe entsprangen zwei Kinder, geboren 1962 und 1964 (Urk. 6/2 und 6/3). ???????? D.___ vollendete am ___ September 1995 das 62. Altersjahr. Mit Verf?gung vom 22. September 1995 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 eine ausserordentliche einfache Altersrente von monatlich Fr. 970.-- zu (Urk. 6/8). ???????? Am ___ April 2000 vollendete F.___ das 65. Altersjahr (Urk. 6/1), worauf ihm die Ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'530.-- zusprach (Verf?gung vom 20. April 2000; Urk. 6/15). Gleichzeitig nahm die Ausgleichskasse eine sogenannte integrale Neuberechnung der laufenden Altersrente von D.___ vor und setzte deren Altersrente ausgehend von einer Beitragsdauer von 34 Jahren und 2 Monaten und einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 55'476.-- sowie in Anwendung der Rentenskala 37 unter Ber?cksichtigung der Regeln ?ber die Plafonierung der Renten mit Wirkung ab 1. Mai 2000 auf monatlich Fr. 1'348.-- fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhoben D.___ und F.___ mit Eingabe vom 16. Mai 2000 Beschwerde mit dem Antrag, die Altersrente von D.___ sei ebenfalls auf Fr. 1'530.-- festzusetzen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2000 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 13. September 2000 hielt D.___ an ihrem Antrag fest (Urk. 9) und reichte zugunsten ihres Ehemannes, der sie im weiteren Verfahren vertrete, eine Vollmacht ein (Urk. 10). Nachdem die Ausgleichskasse auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 1. November 2000 geschlossen (Urk. 13). ???????? Auf die einzelnen Ausf?hrungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung: 1.?????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.?????? 2.1???? Nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts sind, wenn die Individualrenten eines Ehepaares der Plafonierung unterliegen, beide Rentenverf?gungen beiden Eheleuten zu er?ffnen. Ist eine Verf?gung ?ber die plafonierte Individualrente nur dem Verf?gungsadressaten er?ffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, muss das kantonale Gericht entweder den anderen Ehegatten beiladen oder die Sache an die Verwaltung zur?ckweisen, damit sie dessen Verfahrensrechte wahre (BGE 127 V 120 Erw. 1c). 2.2???? Die Ausgleichskasse hat die Verf?gungen ?ber die plafonierten Altersrenten nur ?je der Beschwerdef?hrerin beziehungsweise ihrem Ehemann zugestellt (Urk. 6/14 und 6/15). Da indes beide Ehepartner Beschwerde erhoben haben, und in der Beschwerdeschrift ausdr?cklich darauf hingewiesen wird, die Beschwerde gelte auch gegen die F.___ betreffende Rentenverf?gung, soweit sich die Neuberechnung der Altersrente der Beschwerdef?hrerin auf seine Rente auswirke (Urk. 1), er?brigt sich eine Beiladung von F.___ zum vorliegenden Beschwerdeverfahren. Daran ?ndert nichts, dass die Replikschrift nur von der Beschwerdef?hrerin unterzeichnet ist (Urk. 9) und sie sich f?r das weitere Verfahren durch ihren Ehemann vertreten l?sst (Urk. 10). Denn F.___ hat sich einerseits durch die gemeinsame Unterzeichnung der Beschwerde dem Begehren seiner Ehefrau auf Erh?hung ihrer Altersrente angeschlossen und anderseits seine Rentenverf?gung als mitangefochten erkl?rt, sollte die Berechnung seiner Altersrente durch die Neuberechnung der Rente seiner Ehefrau betroffen werden.
3. 3.1???? Am 1. Januar 1997 sind die neuen Bestimmungen der 10. AHV-Revision in Kraft getreten. Gem?ss lit. c Abs. 1 der ?bergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision (UeB 10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen f?r alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Sie gelten auch f?r laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt. ???????? Die Neuberechnung der laufenden einfachen Altersrente wird auf den Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls vorgenommen. Die neu festgesetzte Rente ist dann an die zwischenzeitlichen Rentenerh?hungen anzupassen (Randziffer [Rz] 2005 des Kreisschreibens II des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die Rentenberechnung von Mutations- und Abl?sungsf?llen in der seit dem 1. Januar 2000 g?ltigen Fassung; KS II). Ausserdem sind die neuen Bestimmungen ?ber die Plafonierung der Renten (Rz 5501 ff. der Wegleitung des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die Renten in der Eidgen?ssischen Alters-, Hinterlas-senen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2000 [RWL] zu beachten (Rz 2006 KS II). 3.2???? Da der Ehemann der Beschwerdef?hrerin den Anspruch auf eine Altersrente am 1. Mai 2000, und damit nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision erworben hat, richtet sich die Berechnung seiner Altersrente nach den neuen Bestimmungen, und gleichzeitig war die bereits laufende Altersrente der Beschwerdef?hrerin einer sogenannten integralen Neuberechnung zu unterziehen und ebenfalls den seit dem 1. Januar 1997 geltenden Bestimmungen anzupassen. Eine M?glichkeit, die Altersrenten eines Ehepaares auch nach dem 1. Januar 1997 nach dem alten Recht berechnen, besteht nicht, da die mit der 10. AHV-Revision ge?nderten Bestimmungen zwingender Natur und damit auf alle neuen und im Rahmen von lit. c Abs. 1 UeB 10. AHV-Revision auch auf die laufenden Altersrenten anzuwenden sind.
4. 4.1???? Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollst?ndig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). Die Beitragsdauer ist vollst?ndig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gem?ss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beitr?ge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gem?ss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder f?r die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden k?nnen (lit. c). Bei unvollst?ndiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verh?ltnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 4.2???? F?r die Rentenberechnung werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles ber?cksichtigt. Massgebend ist dabei das Jahreseinkommen, das sich aus den Erwerbs-einkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). ???????? Einkommen, welche die Ehegatten w?hrend der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur H?lfte den beiden Ehegatten angerechnet. Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, sowie aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). ???????? Versicherten wird f?r die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt ?ber eines oder mehrere Kinder aus?ben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gew?hrt. Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen j?hrlichen Altersrente gem?ss Artikel 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift w?hrend der Kalenderjahre der Ehe h?lftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 1 bis 3 AHVG). W?hrend des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). 4.3???? Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gem?ss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren f?r die Aufwertung j?hrlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der??? erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Rz 5201 RWL). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
5. 5.1???? Die Beschwerdef?hrerin reiste im November 1960 aus Italien, wo sie bis zu diesem Zeitpunkt gewohnt hatte, in die Schweiz ein (Urk. 6/2 und 6/3). Vom November 1960 an bis zum 31. Dezember vor dem Jahr, in dem sie das 62. Altersjahr vollendete, mithin bis zum 31. Dezember 1994, unterstand sie ununterbrochen der schweizerischen AHV, sei es als nichterwerbst?tige Ehefrau, sei es durch eigene Beitragszahlungen (Urk. 6/9 und 6/13 S. 5). F?r diese Zeit weist sie eine Beitragsdauer von 34 Jahren und zwei Monaten auf. Ferner hat die Ausgleichskasse die neun Beitragsmonate, die die Beschwerdef?hrerin vom 1. Januar bis Ende September 1995 zur?ckgelegt hat, gest?tzt auf Art. 52c AHVV richtigerweise als zus?tzliche Beitragsmonate angerechnet, so dass sich die Beitragsdauer der Beschwerdef?hrerin auf 34 Jahre und 11 Monate bel?uft, w?hrend ihr Jahrgang eine vollst?ndige Beitragsdauer von 41 Jahren aufweist (1. Januar 1954 bis 31. Dezember 1994). Hingegen k?nnen die Beitragsjahre des Ehemannes, der dieser vor Vollendung des 20. Altersjahres zur?cklegte, und die er wegen seiner eigenen vollst?ndigen Beitragszeit nicht zur Schliessung von Beitragsl?cken ben?tigt, nicht der Ehefrau angerechnet werden. Denn das mit der 10. AHV-Revision eingef?hrte Rentensystem stellt ausschliesslich auf die eigene Beitragsdauer ab, wie sie in Art. 29ter AHVG definiert ist. Aus dem von ihr zitierten Fall O. kann die Beschwerdef?hrerin nichts anderes ableiten. Vielmehr wurde auch dort ausdr?cklich darauf hingewiesen, dass bei der Altersrentenberechnung die Beitragsdauer der Ehefrau selbst?ndig zu ber?cksichtigen ist. Sodann gelten auch allf?llige Beitragszeiten, die nach Erreichen des Rentenalters zur?ckgelegt werden, nicht als anrechenbare Beitragszeiten, da f?r die? Rentenberechnung nur die Beitragsjahre und Erwerbseinkommen bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles massgebend sind (Art. 29bis Abs. 1 AHVG; vgl. auch Rz 5022 RWL). ???????? Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerdef?hrerin eine Beitragsdauer von 34 Jahren und elf Monaten aufweist. Davon liegen 12 ganze Beitragsjahre vor 1973 und 22 nach 1973, was gem?ss der Rententabelle 1995 (Band 1 S. 11) zur Anwendung der Rentenskala 37 f?hrt. 5.2???? Die Beschwerdef?hrerin ist seit ihrer Einreise in die Schweiz im November 1960 verheiratet. Im Jahr 1960 erzielte sie kein eigenes Einkommen (Urk. 6/9), und das vom Ehemann erzielte Erwerbseinkommen unterliegt in diesem Jahr der Eheschliessung noch nicht der Einkommensteilung (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Damit setzt sich das Gesamteinkommen der Beschwerdef?hrerin aus der H?lfte des von ihr und von ihrem Ehemann in den Jahren 1961 bis 1994 erzielten Einkommens zusammen und bel?uft sich auf Fr. 906'248.-- (Urk. 6/13 S. 6). Multipliziert mit dem massgebenden Aufwertungsfaktor von 1,651 (erster massgeblicher Eintrag im individuellen Konto 1961, Rententabellen 1995, Band 1 S. 27) und dividiert durch die Beitragsdauer von 34 Jahren und zwei Monaten - die Anrechnung der zus?tzlichen Beitragsmonate gest?tzt auf Art. 52c AHVV und das im Jahr der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erzielte Erwerbseinkommen werden f?r die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht ber?cksichtigt - resultiert ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 43'792.--. ???????? An Erziehungsgutschriften sind der Beschwerdef?hrerin f?r die 1962 und 1964 geborenen Kinder 18 halbe oder 9 ganze Gutschriften anzurechnen. Die Anrechnung von 18 ganzen Gutschriften, wie sie die Beschwerdef?hrerin beantragt (Urk. 9), ist nicht m?glich, weil die Erziehungsgutschriften bei verheirateten Personen von Gesetzes wegen h?lftig aufgeteilt werden (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Der Durchschnitt der anzurechnenden Gutschriften im Jahr 1995 bel?uft sich auf Fr. 9'198.-- (3 x 970 [Betrag der einfachen Altersrente im Jahr 1995] x 12 x 9 : 34,17 [massgebende Beitragsdauer]). Unter Hinzurechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 43'792.-- resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 52'990.--. Der n?chst h?here Tabellenwert betr?gt Fr. 53'544.-- (Rententabellen 1995, Band 2 S. 6). ???????? Dieses Einkommen ist, da es den Verh?ltnissen zur Zeit des Versicherungsfalles am 1. Oktober 1995 entspricht, auf den Stand der Mutation im Jahr 2000 zu bringen. Im Jahr 1995 betrug die minimale einfache Altersrente Fr. 970.--, im Jahr 2000 belief sie sich auf Fr. 1'005.-- (vgl. jeweils Art. 1 Abs. 1 der Verordnungen 95 und 99 ?ber die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV). Der Rentenaufbau ergibt den Betrag von Fr. 55'476.-- (53'544 x 1'005 : 970). Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen betr?gt somit Fr. 55'476.--, was in Anwendung der Rentenskala 37 eine monatliche Rente von Fr. 1'501.-- erg?be (Rententabellen 1999 S. 38).
5.3???? Die Altersrente des Ehemannes der Beschwerdef?hrerin hat die Ausgleichskasse gest?tzt auf ein massgebliches durchschnittliches Einkommen von Fr. 49'446.-- in Anwendung der Rentenskala 44 auf Fr. 1'704.-- berechnet (Urk. 6/13 S. 7), was nicht bestritten und nicht zu beanstanden ist. 5.4???? Nach Art. 35 Abs. 1 AHVG betr?gt die Summe der beiden Altersrenten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des H?chstbetrages der Altersrente. Die beiden Renten sind im Verh?ltnis ihrer Anteile an der Summe der ungek?rzten Renten zu k?rzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die K?rzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollst?ndiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Demgem?ss bestimmt Art. 53bis AHVV, dass, wenn nicht beide Ehegatten eine vollst?ndige Beitragsdauer aufweisen, der H?chstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten gem?ss Art. 35 Abs. 1 AHVG entspricht. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der h?heren Rentenskala durch drei geteilt wird. ???????? Wie oben dargelegt, betr?gt die Altersrente der Beschwerdef?hrerin vor der Plafonierung Fr. 1'501.--, jene des Ehemannes Fr. 1'704.--. Die Summe der beiden Einzelrenten bel?uft sich somit auf Fr. 3'205.--. ???????? Die Rente der Beschwerdef?hrerin bemisst sich nach der Rentenskala 37, diejenige ihres Ehemannes nach der Skala 44. Gem?ss der Tabelle "Rentenskala mit Plafonierungsgrenze bei Ehepaaren" (Rententabellen 1999, S. 112 f., "ganze Renten") betr?gt die Grenze Fr. 2'878.--. Da die Summe von Fr. 3'205.-- die Plafonierungsgrenze von Fr. 2'878.-- ?bersteigt, sind die beiden Einzelren-ten zu k?rzen. F?r die Beschwerdef?hrerin resultiert eine plafonierte Rente von Fr. 1'348.-- (1'501 x 2'878 : 3'205), f?r ihren Ehemann eine solche von Fr. 1'530.-- (1'704 x 2'878 : 3'205). Entgegen der Auffassung der Beschwer-def?hrerin kann nicht einfach die Summe der beiden Einzelrenten durch zwei geteilt und auf den Betrag der h?heren, dem Ehemann zustehenden Altersrente gek?rzt werden. Die Plafonierung ist vielmehr nach dem oben dargestellten Schema vorzunehmen, woraus f?r die Beschwerdef?hrerin eine Altersrente von Fr. 1'348.-- resultiert. ???????? Die Berechnung der Altersrente der Beschwerdef?hrerin und die Plafonierung der Renten, wie sie die Ausgleichskasse vorgenommen hat, erweist sich somit als richtig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6.?????? Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europ?ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ?ber die Freiz?gigkeit (Personenfreiz?gigkeitsabkommen) am 1. Juni 2002 wurde Art. 52 AHVV betreffend Ermittlung der anzuwendenden Rentenskala dahingehend ge?ndert, dass die Abs?tze 3 und 4 dieser Bestimmung aufgehoben wurden. Damit werden nunmehr die zur?ckgelegten Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1973 und diejenigen nach diesem Datum gleich gewichtet, was bei gleicher anrechenbarer Beitragszeit unter Umst?nden die Anwendung einer h?heren Rentenskala zur Folge haben kann (vgl. Vorwort zum Kreisschreiben des Bundesamtes f?r Sozialversicherung ?ber die Einf?hrung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten, g?ltig ab 1. Juni 2002; KSLRS). Da diese neue Art der Ermittlung der Rentenskala nicht nur auf neu entstehende, sondern auch auf s?mtliche laufenden Renten angewendet wird (Vorwort und Randziffer 1001 KSLRS), wird die Ausgleichskasse, an welche die Sache zu diesem Zweck zu ?berweisen ist, zu pr?fen haben, ob sich f?r den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin ab dem 1. Juni 2002 eine andere Rentenskala und damit ein anderer Rentenbetrag ergibt.
Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.???????? Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, ?berwiesen, damit sie im Sinne von Erw. 6 verfahre. 3.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - F.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).