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Zürich Sozialversicherungsgericht 24.02.2003 AB.2000.00002

24. Februar 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,185 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Einkünfte aus dem Kiesabbau als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen?

Volltext

AB.2000.00002

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer M?ller

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekret?r Stocker

Urteil vom 25. Februar 2003 in Sachen U.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Annalise R?eger-Ulrich Ebnetstrasse 14, 8308 Illnau

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? U.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 1969 als Selbst?ndigerwerbender angeschlossen (Urk. 35/6). Mit Verf?gung vom 6. Dezember 1999 (Urk. 2) setzte die Ausgleichskasse seine pers?nlichen Beitr?ge f?r das Jahr 1998 fest. 1.2???? Hiegegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 23. Dezember 1999 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verf?gung. Zur Begr?ndung wurde unter anderem ausgef?hrt, dass die Entsch?digungen, welche dem Beschwerdef?hrer aufgrund des Vertrages mit der A.___ AG betreffend Kiesausbeutung ausgerichtet worden seien, entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen darstellen w?rden. ???????? Mit Verf?gung vom 11. Februar 2000 (Urk. 9) wurde das Verfahren auf Antrag der Parteien sistiert (vgl. auch Urk. 15).

2. 2.1???? Mit Verf?gung vom 20. Januar 2000 (Urk. 23/2) setzte die Ausgleichskasse die pers?nlichen Beitr?ge des Versicherten f?r das Jahr 2000 fest. 2.2???? Auch dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 18. Januar 2000 (richtig: 18. Februar 2000) Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verf?gung. Zur Begr?ndung wurde unter anderem wiederum geltend gemacht, dass die Entsch?digungen f?r die Kiesausbeutung nicht der Beitragspflicht unterst?nden. ???????? Mit Verf?gung vom 8. Mai 2000 (Urk. 23/7) wurde dieses Verfahren, das unter der Prozess-Nummer AB.2000.00100 angelegt worden war, sistiert (vgl. auch Urk. 23/11)

3. 3.1???? Mit Verf?gung vom 27. Februar 2001 (Urk. 22) wurden die beiden Verfahren vereinigt und der Prozess AB. 2000.00100 als dadurch erledigt abgeschrieben; das vorliegende Verfahren blieb weiter sistiert (vgl. auch Urk. 27, 29 und 32). 3.2???? Schliesslich beantragte die Ausgleichskasse in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2002 (Urk. 34), es sei die Beschwerde abzuweisen und es sei die pendente lite erlassene Verf?gung vom 26. September 2002 betreffend die Beitr?ge f?r das Jahr 2000 (Urk. 35/8) zu best?tigen. In der Replik vom 28. Oktober 2002 (Urk. 38) und der Duplik vom 13. November 2002 (Urk. 42) hielten die Parteien (sinngem?ss) an ihren Antr?gen fest. Mit Verf?gung vom 18. November 2002 (Urk. 43) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. ???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2???? Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene ?nderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97). In zeitlicher Hinsicht sind - wie soeben ausgef?hrt - grunds?tzlich diejenigen Rechtss?tze massgeblich, die bei der Erf?llung des zu Rechtsfolgen f?hrenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. auch BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verf?gung vom 6. Dezember 1999 (Urk. 2) betreffend pers?nliche Beitr?ge f?r das Jahr 1998 sowie der angefochtenen? Verf?gung vom 20. Januar 2000 und der pendente lite erlassenen Verf?gung vom 26. September 2002 betreffend pers?nliche Beitr?ge f?r das Jahr 2000 (Urk. 35/8 = Urk. 39; vgl. dazu auch Urk. 42) ist demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1????? Gem?ss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit durch eine Beitragsverf?gung f?r eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweij?hrigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2). 2.2????? Der Begriff der Erwerbst?tigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) setzt die Aus?bung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (pers?nlichen) T?tigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsf?higkeit erh?ht werden soll (vgl. BGE 106 V 131). F?r die Beantwortung der Frage, ob Erwerbst?tigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie eine beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tats?chlichen wirtschaftlichen Verh?ltnisse und Gegebenheiten, die durch eine T?tigkeit begr?ndet werden oder in deren Rahmen eine solche ausge?bt wird. Es gen?gt somit nicht, dass die beitragspflichtige Person subjektiv eine Erwerbsabsicht f?r sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbst?tigkeit ist sodann eine planm?ssige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgen?glich erstellt sein muss (BGE 125 V 384 Erw. 2a mit Hinweisen). ???????? Nicht unter den Begriff der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV f?llt die blosse Verwaltung des eigenen Verm?gens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Verm?gen, welche in Ausn?tzung einer zuf?llig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind (BGE 125 V 384 Erw. 2a mit Hinweisen). 2.3?????? Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbeh?rden, das f?r die Bemessung der Beitr?ge Selbst?ndigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskr?ftigen Veranlagung f?r die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskr?ftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbeh?rden hier?ber sind f?r die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). ???????? Nach der Rechtsprechung begr?ndet jede rechtskr?ftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbeh?rden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grunds?tzlich nur die Kassenverf?gung auf ihre Gesetzm?ssigkeit zu ?berpr?fen hat, darf das Gericht von rechtskr?ftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrt?mer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden k?nnen, oder wenn sachliche Umst?nde gew?rdigt werden m?ssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation gen?gen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbeh?rden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbst?ndigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).

3.?????? 3.1???? Der Beschwerdef?hrer liess in seiner Replik vom 28. Oktober 2002 ausf?hren, dass die in der Beschwerdeantwort angef?hrten Einkommenszahlen den eingeholten Steuermeldungen entsprechen w?rden (vgl. Urk. 35/4 und 35/7) und dass lediglich noch streitig sei, ob die Eink?nfte aus dem Kiesabbau als Erwerbseinkommen qualifiziert werden d?rften (Urk. 38 S. 3 Ziffer 3). Demzufolge ist den ?brigen, in den beiden Beschwerdeschriften noch vorgetragenen R?gen nicht weiter nachzugehen (vgl. Urk. 1 und 23/1). Zudem besteht in masslicher Hinsicht - wie der Beschwerdef?hrer zu Recht einr?umte - kein Anlass, von den Steuermeldungen abzuweichen. ???????? Zu pr?fen bleibt demzufolge vorliegend einzig noch, ob die Eink?nfte aus dem Kiesabbau als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind. 3.2???? Der Beschwerdef?hrer liess im Wesentlichen geltend machen, dass er gest?tzt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 21. Juni 1985 von der A.___ AG eine j?hrliche Entsch?digung erhalte, die er wie die anderen Verm?gensertr?ge (etwa aus Wertschriftenguthaben) als Einkommen versteuern m?sse. Er sei am Kiesabbau auf seinem Grundst?ck selber nicht beteiligt. Das Kiesabbaugesch?ft werde vollkommen selbst?ndig durch die A.___ AG betrieben. Die Entsch?digung f?r den Kiesabbau stelle - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - keinen Ersatz f?r nicht mehr fliessendes Erwerbseinkommen dar. Vielmehr handle es sich um einen Gewinn aus Privatverm?gen, der in Ausn?tzung einer sich zuf?llig bietenden Gelegenheit erzielt werde. Die Eink?nfte aus der ?berlassung des Grundst?cks f?r den Kiesabbau seien nicht als Abgeltung daf?r zu betrachten, dass das Land w?hrend des Abbaus nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden k?nne. Nachdem der Beschwerdef?hrer den Betrieb aus gesundheitlichen Gr?nden vollst?ndig aufgegeben habe, h?tte er das Land ohnehin nicht mehr selber bewirtschaftet. Es w?re wie die anderen Grundst?cke verpachtet worden. Der Pachtzins aus der Verpachtung von Landwirtschaftsland sei jedoch gem?ss Art. 20 Abs. 1 AHVV nicht beitragspflichtig, da f?r den Ertrag aus dem Pachtland der P?chter AHV-Beitr?ge entrichte (vgl. Urk. 38 S. 3). 3.3???? Demgegen?ber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass der Beschwerdef?hrer, welcher ihr als selbst?ndiger Landwirt angeschlossen sei, der A.___ AG das alleinige und unbeschr?nkte Recht einger?umt habe, auf einem bestimmten Grundst?ck Bodenbestandteile abzubauen. Die Entsch?digung daf?r gelte AHV-m?ssig als Erwerbseinkommen, weil eine landwirtschaftliche Liegenschaft Gesch?ftsverm?gen darstelle, und zwar auch nach Aufgabe der eigentlichen landwirtschaftlichen Erwerbst?tigkeit. Das ?berlassen zum Kiesabbau sei als Erwerbst?tigkeit zu qualifizieren, weil w?hrend der Ausbeutung das betreffende Grundst?ck vom Eigent?mer nicht mehr genutzt werden k?nne. Die Ausbeutungsentsch?digung m?sse folglich als Ersatz f?r nicht mehr fliessendes Erwerbseinkommen betrachtet werden (Urk. 34 S. 3).

4.?????? Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat in BGE 125 V 383 umfassend dargelegt, nach welchen Kriterien die beitragsrechtliche Qualifikation von Entsch?digungen f?r die Einr?umung des Rechts zum Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens vorzunehmen ist (vgl. auch Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2001 in Sachen A. gegen A., H 319/00). Dabei m?sse die Frage beantwortet werden, ob das betreffende Entgelt als Ergebnis einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit zu betrachten oder im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Verm?gens angefallen oder in Ausn?tzung einer zuf?llig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sei. Die Beitragspflicht sei jedoch in jedem Fall zu bejahen, insoweit die Entsch?digung den durch den Kiesabbau bedingten Wegfall der angestammten Nutzung abgelte (BGE 125 V 389 Erw. 2d am Ende). ???????? Weiter liess das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in BGE 125 V 393 Erw. 6a ausdr?cklich offen, ob allein die Eigent?merstellung als solche oder das ?berlassen von Land (zwecks Kiesabbau) eine erwerbliche T?tigkeit im beitragsrechtlichen Sinne darstellt, denn im konkret zu beurteilenden Fall kam dem damaligen Beschwerdef?hrer aufgrund der von ihm mit dem Kiesabbauunternehmen abgeschlossenen Vertr?ge eine derart ausgepr?gte Rechtsposition zu, dass er pers?nlich, ??ber seine Stellung als Eigent?mer der betreffenden Parzellen hinaus, in einer Weise als an der Ausbeutung Mitbeteiligter? erschienen ist, welche den Rahmen einer blossen Verm?gensverwaltung gesprengt hat. Unter anderem hatte er sich ausbedungen, dass das Abbauunternehmen die gr?sstm?gliche Sorgfalt anwendet und einen allf?lligen Schaden ersetzt, dass das in Anspruch genommene Land fortlaufend und zweckm?ssig planiert, humusiert und begr?nt wird, dass das Abbaurecht nicht ohne seine Zustimmung auf Dritte ?bertragen werden darf, dass das Abbaurecht unter gewissen Umst?nden entsch?digungslos widerrufen oder ge?ndert werden darf sowie dass die Durchgangsrechte einvernehmlich zu regeln sind. ????????? Im bereits genannten Entscheid vom 23. Oktober 2001 (H 319/00) best?tigte das Eidgen?ssische Versicherungsgericht seine Praxis, indem es festhielt, dass die Beitragspflicht, insoweit die Kiesabbau-Entsch?digung den entsprechenden Ertragsausfall abgelte, ohne weiteres zu bejahen sei, da insofern ein dem Verzicht auf die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit vergleichbarer, somit beitragsrechtlich relevanter Tatbestand gegeben sei. Im ?brigen pr?zisierte es seine Rechtsprechung und beantwortete die in BGE 125 V 383 noch offen gelassene und oben erw?hnte Frage folgendermassen: Es erscheint ?sachlich richtig, f?r die beitragsrechtliche Qualifikation von Entgelten als Gegenleistung f?r die Einr?umung des Rechts zum Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens dort, wo der Entsch?digungsberechtigte Eigent?mer, Nutzniesser oder P?chter der Abbauparzelle ist, in erster Linie auf die ihm in Bezug auf den Abbau zustehenden Rechte und Pflichten abzustellen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob er seine Rechte der Abbaufirma gegen?ber tats?chlich aus?bt (oder allenfalls durch Dritte aus?ben l?sst [vgl. ZAK 1987 S. 167]) oder nicht, ob er beispielsweise, aus welchen Gr?nden auch immer, auf die Kontrolle der Einhaltung der vereinbarten Art und Weise des Abbaus verzichtet. Entscheidend ist, inwiefern der Entsch?digungsberechtigte - Eigent?mer, Nutzniesser oder P?chter - auf die Art und Weise des Abbaus (Dauer, Intensit?t, Regelm?ssigkeit) Einfluss nehmen und die H?he der Abgeltung mitbestimmen kann (vgl. EVGE 1951 S. 184 Erw. 2; ferner BGE 122 V 1). Je gr?sser diese M?glichkeit ist, desto eher ist Einkommen aus selbstst?ndiger Erwerbst?tigkeit anzunehmen. In Betracht fallen indessen lediglich Rechte und Pflichten gegen?ber der Abbaufirma, die ihm nicht ohnehin schon von Gesetzes wegen zustehen. In diesem Sinne l?sst die Rechtsstellung als Eigent?mer, Nutzniesser oder P?chter des ausgebeuteten Grundst?ckes nicht ohne weiteres den Schluss zu, die Entsch?digung, soweit sie ?ber die Abgeltung des durch den Kiesabbau bedingten Wegfalls der angestammten Nutzung hinausgeht, stelle Einkommen aus selbstst?ndiger Erwerbst?tigkeit dar."

5. 5.1???? Aus der oben dargestellten h?chstrichterlichen Praxis folgt, dass zwischen demjenigen Teil der Abbau-Entsch?digung, die dem Beschwerdef?hrer ausgerichtet wird, weil durch den Kiesabbau die angestammte landwirtschaftliche Nutzung verunm?glicht beziehungsweise eingeschr?nkt wird, und der restlichen Entsch?digung zu differenzieren ist. Nach der best?tigten h?chstrichterlichen Praxis gilt der erstere Teil ?ohne weiteres? und ?in jedem Fall? als beitragspflichtig. Es ist kein Grund ersichtlich, der es im vorliegenden Fall als angezeigt erscheinen liesse, von dieser klaren und eindeutigen Praxis abzuweichen. Auch das Vorbringen des Beschwerdef?hrers, wonach er das fragliche Grundst?ck - wenn er es nicht der A.___ AG zum Kiesabbau ?berlassen h?tte - wie seine ?brigen Grundst?cke verpachtet h?tte, ?ndert nichts an der beitragsrechtlichen Qualifikation der erhaltenen Entgelte (beziehungsweise desjenigen Teils davon, der den landwirtschaftlichen Ertragsausfall abgilt), denn das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hielt im bereits zitierten Urteil vom 23. Oktober 2001 (H 319/00) sogar daf?r, dass auch ein Verkauf des betreffenden Grundst?cks die rechtliche Qualifikation der (durch eine besondere Vereinbarung beim Verk?ufer verbliebenen) Entsch?digungsanspr?che nicht zu ?ndern vermochte. Wenn also nicht einmal ein Verkauf der Liegenschaft daran etwas ?ndert, muss dies a fortiori auch f?r eine (rein hypothetische) Verpachtung gelten. ???????? Aufgrund der Akten l?sst sich nicht bestimmen, welcher Anteil der j?hrlichen Abbauentsch?digung von Fr. 130'000.-- (f?r die Jahre 1995 bis 1998; vgl. Urk. 35/7) dem landwirtschaftlichen Ertragsausfall gleichkommt. Da es sich beim fraglichen Grundst?ck um ein 314,20 Aren grosses Feld handelt (vgl. Urk. 3/6), ist wohl davon auszugehen, dass ein Grossteil dieser Entsch?digung nicht als Ersatz f?r den landwirtschaftlichen Ertrag ausgerichtet wird. Denn mit einem Feld dieser Gr?sse, l?sst sich durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung wohl kaum regelm?ssig ein derart hoher Reingewinn erzielen. 5.2???? Demzufolge ist weiter zu pr?fen, wie diese die Ertragsausfallentsch?digung ?bersteigenden Entgelte im Lichte der oben dargestellten h?chstrichterlichen Kriterien zu qualifizieren sind. Dabei kommt es massgeblich auf die dem Beschwerdef?hrer durch den mit der A.___ AG abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag vom 21. Juni 1985 (Urk. 3/6) einger?umten Rechte und Pflichten an. Bei Durchsicht des vorliegenden Dienstbarkeitsvertrages f?llt sogleich auf, dass sich dieser in grundlegender Weise von denjenigen Vertr?gen unterscheidet, die den oben zitierten h?chstrichterlichen Pr?judizien zugrunde lagen. So ist die Dienstbarkeit frei ?bertragbar (Ziffer I lit. d des Vertrages). Das einger?umte Abbaurecht ist unbeschr?nkt (Ziffer I lit. a des Vertrages); das Fahrrecht richtet sich einzig nach den Bed?rfnissen der A.___ AG (Ziffer I lit. b des Vertrages). Der Beschwerdef?hrer hat sich vertraglich auch keine Kontroll-, Aufsichtsrechte oder dergleichen zusichern lassen. Insgesamt ergibt eine Analyse des Dienstbarkeitsvertrages, dass der Beschwerdef?hrer nicht als an der Ausbeutung Mitbeteiligter im Sinne der h?chstrichterlichen Rechtsprechung betrachtet werden kann, denn er liess sich - mit Ausnahme der Entsch?digungszahlung - ?berhaupt keine besonderen vertraglichen Rechte einr?umen. Er l?sst die A.___ AG vielmehr im allgemeinen Rahmen der Rechtsordnung und der im Vertrag genannten kantonalen Abbaubewilligung v?llig freie Hand. Er mischt sich nach der Aktenlage weder in den Abbau ein, noch hat er dazu gem?ss Dienstbarkeitsvertrag eine rechtliche Handhabe. Er bleibt mit anderen Worten passiv und beschr?nkt sich darauf, jeweils die j?hrliche Entsch?digung in Empfang zu nehmen. Die Vertragspartnerin hat einzig noch die Pflicht ?bernommen, das Grundst?ck nach erfolgter Ausbeutung mit eigenem oder fremden Material aufzuf?llen und zu humusieren (Ziffer I lit. c und Ziffer III.4 des Vertrages). Dabei handelt es sich jedoch um eine Selbstverst?ndlichkeit und eine im Kern bereits gesetzlich normierte Pflicht (vgl. ? 41 Abs. 2 des Einf?hrungsgesetzes zum Gew?sserschutzgesetz), so dass diesem Punkt keine entscheiderhebliche Bedeutung zukommen kann. ???????? Dass die Rechtsstellung als Eigent?mer allein nicht ohne weiteres den Schluss zul?sst, die Entsch?digung, soweit sie ?ber die Abgeltung des durch den Kiesabbau bedingten Wegfalls der angestammten Nutzung hinausgeht, stelle Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit dar, wurde bereits dargelegt. Da im vorliegenden Fall keine weiteren relevanten Umst?nde zur Eigent?merstellung des Beschwerdef?hrers hinzutreten, folgt daraus, dass insoweit keine Erwerbst?tigkeit vorliegt. 5.3???? Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die dem Beschwerdef?hrer von der A.___ AG ausgerichtete j?hrliche Abbauentsch?digung nur insoweit als Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit zu qualifizieren ist, als sie eine Abgeltung des durch den Kiesabbau bedingten Wegfalls der angestammten landwirtschaftlichen Nutzung darstellt. Da sich aufgrund der Akten dieser allein abgabepflichtige Teil der Entsch?digung nicht bestimmen l?sst, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verf?gungen sowie der pendente lite erlassenen Verf?gung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie nach erfolgten Abkl?rungen die pers?nlichen Beitr?ge des Beschwerdef?hrers f?r die Jahre 1998 und 2000 neu festsetze.

6.?????? Gest?tzt auf Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 2 AHVG hat der Beschwerdef?hrer, der vorliegend teilweise obsiegt, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessf?hrung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Da der Beschwerdef?hrer vorliegend einen wesentlichen Teilerfolg erzielt hat, steht ihm ein Anspruch auf eine wesentliche Teilverg?tung zu (BGE 108 V 111). In Anwendung von ? 34 Abs. 1 Satz 2 GSVGer in Verbindung mit ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen wird die Parteientsch?digung, eingeschlossen die Entsch?digung f?r die Parteivertretung, ohne R?cksicht auf den Streitwert und nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Vorliegend erscheint eine (zufolge des lediglich teilweisen Obsiegens) leicht reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) abgemessen.

Das Gericht erkennt:

1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Verf?gungen vom 6. Dezember 1999 und vom 20. Januar 2000 sowie die pendente lite erlassene Verf?gung vom 26. September 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen, damit sie die Beitr?ge f?r die Jahre 1998 und 2000 im Sinne der Erw?gungen neu festsetze. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw?ltin Annalise R?eger-Ulrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

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