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Zürich Sozialversicherungsgericht 03.02.2003 AB.1999.00544

3. Februar 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,257 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Gehörsverletzung bei ungenügender Begründung der Verfügung; Bindung an Steuermeldung

Volltext

AB.1999.00544

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Fehr

Urteil vom 4. Februar 2003 in Sachen K.___ ? Beschwerdef?hrer

vertreten durch A.___ ?

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Rolf R?egg daselbst

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich Beschwerdegegnerin

Sachverhalt: 1. 1.1???? Mit Nachtragsverf?gungen vom 12. Oktober 1999 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, die pers?nlichen Beitr?ge, inklusive Verwaltungskosten, von K.___ f?r die Jahre 1998 und 1999 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen j?hrlichen Einkommens von Fr. 2'610'800.- auf je Fr. 251'125.80 fest (Urk. 2/1-2 = Urk. 29/1-2). 1.2???? Hiegegen erhob K.___, vertreten durch A.___, Z?rich, mit Eingabe vom 26. Oktober 1999 und deren Rektifikat vom 10. November 1999 Beschwerde und beantragte, das massgebende durchschnittliche j?hrliche Einkommen sei auf Fr. 1'602'317.85, zuz?glich veranlagte AHV-Beitr?ge, festzulegen (Urk. 1/1-2).

2. 2.1???? Nach Sistierung des Verfahrens am 1. Februar 2000 (Urk. 9, Urk. 17, Urk. 20, Urk. 24) gelangte K.___ am 3. Juni 2002 ans Gericht, wandte sich gegen die inzwischen ergangenen Wiedererw?gungsverf?gungen vom 23. Mai 2002 (Urk. 26/1-2) und erneuerte sein bereits beschwerdeweise erhobenes Rechtsbegehren (Urk. 25). Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2002 ersuchte die Ausgleichskasse um teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Wiedererw?gungsverf?gungen zu best?tigen seien (Urk. 28). Am 13. Juni 2002 wurde das Verfahren wieder aufgenommen (Urk. 30). 2.2???? Mit Replik vom 18. November 2002 stellte K.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Rolf R?egg, Z?rich, Antrag auf Korrektur der Nachtragsverf?gungen vom 28. (richtig: 23.) Mai 2002 im geltend gemachten Umfang (Urk. 37). Die Ausgleichskasse verzichtete am 18. Dezember 2002 auf Duplik (Urk. 41), worauf mit Gerichtsverf?gung vom 20. Dezember 2002 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 42).

Das Gericht zieht in Erw?gung: 1. 1.1????? Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen gef?hrt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gest?tzt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. 1.2????? Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verf?gung in Wiedererw?gung ziehen und eine neue Verf?gung erlassen. Diese neue Verf?gung beendet den Streit insoweit, als sie den Antr?gen der beschwerdef?hrenden Partei entspricht. Soweit damit den Beschwerdeantr?gen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdef?hrende Partei die neue Verf?gung anzufechten braucht (BGE 113 V 237). Die Beschwerdegegnerin hat w?hrend der laufenden, mit Gerichtsverf?gung vom 14. Dezember 1999 angesetzten und durch die Sistierung des Verfahrens unterbrochenen Frist zur Vernehmlassung (Urk. 5) am 23. Mai 2002 pendente lite neu verf?gt (Urk. 26/1-2). Soweit damit dem Rechtsbegehren des Beschwerdef?hrers stattgegeben wurde, ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im ?brigen Umfang besteht der Rechtsstreit weiter.

2. 2.1???? In formeller Hinsicht r?gt der Beschwerdef?hrer eine Verletzung des rechtlichen Geh?rs, da die angefochtenen Nachtragsverf?gungen keine Begr?ndung enthielten und die zugrunde liegenden Zahlen deshalb wenigstens bis zur Gew?hrung der Akteneinsicht (Urk. 36) nicht nachvollziehbar gewesen seien (Urk. 25, Urk. 37 Ziff. 1 und Ziff. 3). Auf diesen Einwand ist vorweg einzugehen. 2.2????? Eine Verf?gung der Verwaltungsbeh?rde muss eine Begr?ndung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Sozialversicherungstr?ger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erw?gungen. Die Begr?ndung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann m?glich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich ?ber die Tragweite des Entscheids ein Bild machen k?nnen. In diesem Sinne m?ssen wenigstens kurz die ?berlegungen genannt werden, von denen sich das Sozialversicherungsorgan leiten liess und auf welche sich der Entscheid st?tzt (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b). Auch wenn an die Begr?ndungsdichte von Massenverf?gungen, wie sie von den Ausgleichskassen im Rahmen der Beitragsfestsetzung zu erlassen sind, keine hohen Anforderungen gestellt werden d?rfen, muss die Begr?ndung einer Beitragsverf?gung doch wenigstens die wesentlichen Gesichtspunkte nennen, die zum Entscheid gef?hrt haben (BGE 118 V 58 Erw. 5b mit Hinweisen). Der Mangel einer nicht oder nur ungen?gend begr?ndeten Verf?gung kann gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begr?ndung in der Vernehmlassung der verf?genden Beh?rde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdef?hrenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen k?nnen und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gem?ss der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Geh?rs sein, dass Verwaltungsbeh?rden sich ?ber den elementaren Grundsatz des rechtlichen Geh?rs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensm?ngel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allf?llig angehobenen Gerichtsverfahren behoben w?rden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsm?glichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anh?rung des Betroffenen vor Erlass einer Verf?gung zu verzichten. Denn die nachtr?gliche Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs bildet h?ufig nur einen unvollkommenen Ersatz f?r eine unterlassene vorg?ngige Anh?rung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der R?ckweisung der Sache zur Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrens?konomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unn?tigen Verz?gerungen f?hren w?rde, die mit dem gleichlaufenden und der Anh?rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer m?glichst bef?rderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d). 2.3???? Zu Recht beanstandet der Beschwerdef?hrer nach dem Gesagten, dass die angefochtenen Verf?gungen in Bezug auf die Bemessungsgrundlagen in keiner Weise begr?ndet sind. Dies gilt, auch wenn nach h?chstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen der Massenverwaltung, worunter der Erlass von Beitragsverf?gungen ohne Zweifel zu z?hlen ist, weniger hohe Anforderungen an die Begr?ndung der Entscheide zu stellen sind. Vorliegend geht jedoch der Standpunkt der Beschwerdegegnerin aus den angefochtenen Nachtragsverf?gungen vom 12. Oktober 1999 (Urk. 2/1-2) und den Wiedererw?gungsverf?gungen vom 23. Mai 2002 (Urk. 26/1-2) in Verbindung mit der ausf?hrlichen Vernehmlassung vom 7. Juni 2002 (Urk. 28) mit hinreichender Klarheit hervor. Der Beschwerdef?hrer hatte im Verfahren vor dem mit voller Kognition erkennenden Sozialversicherungsgericht ?berdies Gelegenheit, zur mit der Beschwerdeantwort nachgeschobenen Begr?ndung und zu den nachtr?glich aufgelegten Beweismitteln Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 18. November 2002 denn auch Gebrauch gemacht hat (Urk. 37). Bei diesen Gegebenheiten k?me die R?ckweisung der Sache zur Begr?ndung der Verf?gungen einem blossen Formalismus gleich, weshalb davon abzusehen ist (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 16. Juli 2001 in Sachen A., I 293/00 Erw. 1c; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 16. September1997 in Sachen P., H 116/97).?

3.?????? Die Beschwerdegegnerin hat in der Vernehmlassung vom 7. Juni 2002 (Urk. 28) die f?r die Beitragsfestsetzung bei selbst?ndig erwerbst?tigen Personen massgebenden Bestimmungen - wobei vorliegend die bis 31. Dezember 2000 g?ltig gewesenen Fassungen zur Anwendung gelangen - zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Vorschriften zur Beitrags- und Berechnungsperiode im ordentlichen Verfahren (Art. 22 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV), zur Ermittlung des Einkommens aufgrund der rechtskr?ftigen Veranlagung f?r die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV) und zur Verbindlichkeit von Steuermeldungen (Art 23 Abs. 4 AHVV). Darauf kann verwiesen werden.

4. 4.1???? Der Beschwerdef?hrer r?gt, die Beschwerdegegnerin sei bei der Beitragsbemessung in ungerechtfertigter Weise von der Steuerveranlagung abger?ckt und habe dabei insbesondere die steuerrechtlich im Umfang von 50 % anerkannten Kreditsicherungskosten lediglich in der H?he von 25 % zugelassen (Urk. 37 Ziff. 2 und Ziff. 4). 4.2???? Mit Rektifikat vom 8. April 2002 (Urk. 29/5) meldeten die Steuerbeh?rden ein Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit von Fr. 1'573'815.-- f?r das Jahr 1995 und von Fr. 1'714'745.-- f?r das Jahr 1996 (Urk. 29/5), entsprechend einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 1'644'280.-- ([Fr. 1'573'815.-- + Fr. 1'714'745.--] : 2). Der Steuermeldung ist weiter zu entnehmen, dass die Steuerbeh?rden 25 % der Liegenschaft ___ als Gesch?ftsanteil anerkannten und analog 25 % der Kreditsicherungskosten anrechneten (Urk. 29/4-5 je hinten). Nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die hief?r zust?ndige Steuerbeh?rde legte demnach nach Lage der Akten die Anerkennung von 25 % dieser Kosten als Gesch?ftskosten fest. Entgegen den beschwerdef?hrerischen Behauptungen stellte die Beschwerdegegnerin vollumf?nglich auf diese Steuermeldung ab und legte den Wiedererw?gungsverf?gungen das gemeldete Einkommen von durchschnittlich Fr. 1'644'280.-- unver?ndert zugrunde (Urk. 29/7-8). Damit anerkannte sie - gleich wie die Steuerbeh?rden - die strittigen Kreditsicherungskosten im Umfang von 25 %. Keine St?tze in den Akten finden die Vorbringen des Beschwerdef?hrers, im Rahmen der Steuerveranlagung seien 50 % der Kreditsicherungskosten als Gesch?ftsanteil und damit als abzugsf?hig anerkannt worden (vgl. Urk. 37 Ziff. 2). Denn den Angaben der Steuerbeh?rden vom 8. April 2002 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass diese die Kosten im Umfang von 25 % zugelassen haben (Urk. 29/4-5 je hinten). Selbst aus den vom Beschwerdef?hrer eingereichten Steuerunterlagen (Urk. 38/1-2) sowie aus seinen Ausf?hrungen geht hervor, dass die Kreditsicherungskosten im Umfang von 28-29 % und nicht von 50 % als Gesch?ftskosten zu betrachten sind (Urk. 37 Ziff. 4). Im ?brigen ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdef?hrer aufgelegten Steuerveranlagungen f?r die Staats- und Gemeindesteuern 1996 und 1997 (Urk. 38/1-2) die rektifizierte Steuermeldung vom 8. April 2002 nicht zu entkr?ften verm?gen, denn das f?r die AHV-Beitragsbemessung massgebende Erwerbseinkommen wird aufgrund der Veranlagung f?r die direkte Bundessteuer und nicht nach Massgabe der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern ermittelt (Art. 23 Abs. 1 AHVV). 4.3????? Nach der Rechtsprechung begr?ndet jede rechtskr?ftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die Ausgleichskassen sind an die Angaben der Steuerbeh?rden gebunden und da das Sozialversicherungsgericht grunds?tzlich nur die Kassenverf?gung auf ihre Gesetzm?ssigkeit zu ?berpr?fen hat, darf das Gericht von rechtskr?ftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrt?mer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden k?nnen, oder wenn sachliche Umst?nde gew?rdigt werden m?ssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation gen?gen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbeh?rden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis). Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Rechtm?ssigkeit der Veranlagung der direkten Bundessteuern aufkommen liessen, was im ?brigen selbst der Beschwerdef?hrer nicht geltend machte. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den Wiedererw?gungsverf?gungen vom 23. Mai 2002 das mit Rektifikat vom 8. April 2002 gemeldete durchschnittliche j?hrliche Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit zugrunde gelegt hat. 4.4???? Der Beschwerdef?hrer hat weder die aufgerechneten pers?nlichen Beitr?ge (vgl. Urk. 29/6-8) noch die ?brige Beitragsbemessung in Zweifel gezogen, weshalb diese nicht weiter zu pr?fen sind, zumal hiezu nach Lage der Akten auch keine Veranlassung besteht. Nach dem Gesagten sind die pendente lite erlassenen Nachtragsverf?gungen vom 23. Mai 2002 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt, soweit das Verfahren durch die Wiedererw?gungsverf?gungen nicht gegenstandslos geworden ist.

5. 5.1???? Nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG und ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit ?? 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen hat der obsiegende Beschwerdef?hrer Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten. Wenn der Beschwerdef?hrer einen wesentlichen Teilerfolg erzielt, steht ihm der Anspruch auf eine wesentliche Teilverg?tung der Parteikosten zu (BGE 108 V 111 Erw. 3, ZAK 1980 S. 124 Erw. 5). ?????????? Gest?tzt auf ? 34 Abs. 1 GSVGer kann eine Parteientsch?digung zugesprochen werden, auch wenn der Versicherungstr?ger den angefochtenen Entscheid zugunsten der beschwerdef?hrenden Partei in Wiedererw?gung gezogen hat (? 8 Abs. 3 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen). 5.2???? Die urspr?nglich angefochtenen Nachtragsverf?gungen gingen von einem durchschnittlichen j?hrlichen Einkommen von Fr. 2'610'892.-- aus (Urk. 2/1-2). Der Beschwerdef?hrer beantragte, das massgebende Einkommen auf Fr. 1'602'317.85 festzulegen (Urk. 1/2). Den Wiedererw?gungsverf?gungen legte die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von Fr. 1'644'280.-- zugrunde (Urk. 26/1-2). Diese Wiedererw?gung ist als wesentlicher Teilerfolg zu betrachten, weshalb eine K?rzung der Prozessentsch?digung ausser Betracht f?llt. Unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist die Prozessentsch?digung vorliegend auf Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf R?egg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef?hrer sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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