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Zürich Sozialversicherungsgericht 22.06.2003 AB.1999.00506

22. Juni 2003·Deutsch·Zürich·Sozialversicherungsgericht·HTML·767 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Beiträge SE, Übereinstimmender Antrag der Parteien auf teilweise Gutheissung

Volltext

AB.1999.00506

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Gr?ub

Urteil vom 23. Juni 2003 in Sachen K.___ ?

Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Livio D. Zanetti Asylstrasse 77, Postfach 81, 8030 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA) Ausgleichskasse R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.?????? Mit Eingabe vom 17. November 1999 (Urk. 1) erhob K.___ Beschwerde gegen die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, vom 21. Oktober 1999 (Urk. 2), mit welcher diese die pers?nlichen Beitr?ge f?r die Periode 1. Januar bis 31. Dezember 1992 gest?tzt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 462'900.-- auf Fr. 45'074.40 (inkl. Verwaltungskosten) festgelegt hatte. K.___ stellte den Antrag, das massgebliche Einkommen sei auf Fr. 104'200.-- zu reduzieren. W?hrend des h?ngigen Verfahrens erliess die Ausgleichskasse am 4. Februar 2000 eine leicht modifizierte Verf?gung und setzte die pers?nlichen Beitr?ge f?r das Jahr 1992 gest?tzt auf ein massgebendes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 441'300.-- fest (Urk. 42/12). Auf Antrag der Ausgleichskasse erfolgte die Sistierung des Verfahrens, welche in der Folge mehrfach verl?ngert wurde (Urk. 9, Urk. 15, Urk. 20, Urk. 24 und Urk. 33), zuletzt bis zum 7. Juli 2003.

2.?????? Mit Eingabe vom 15. Januar 2002 (Urk. 35/1) erhob K.___ Beschwerde gegen die Verf?gung der Ausgleichskasse vom 20. Dezember 2001 (Urk. 35/2), mit welcher diese die pers?nlichen Beitr?ge f?r die Periode 1. Januar bis 31. Dezember 1993 gest?tzt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 328?200.-- auf Fr. 31'959.-- (inkl. Verwaltungskosten) festgelegt hatte. K.___ stellte den Antrag, das massgebliche Einkommen sei auf Fr. 105'314.-- zu reduzieren (Urk. 35/1). Auch in diesem Verfahren erfolgte auf Antrag der Ausgleichskasse eine Sistierung des Verfahrens bis zum 28. Februar 2003 (Urk. 35/9 und Urk. 35/13).

3.?????? Mit Gerichtsverf?gung vom 3. April 2003 (Urk. 36) wurden die beiden Verfahren vereinigt. Am 11. April 2003 beantragte K.___ die Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 38), worauf die Ausgleichskasse am 26. Mai 2003 ihre Vernehmlassung einreichte (Urk. 41) und die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne beantragte, dass die Beitr?ge f?r die Jahre 1992 und 1993 gest?tzt auf beitragspflichtige Einkommen von Fr. 197'090.-- und Fr. 171'900.-- festzulegen seien. Mit Gerichtsverf?gung vom 3. Juni 2003 (Urk. 43) wurde die Sistierung des Prozesses aufgehoben und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Eingabe vom 16. Juni 2003 (Urk. 45) anerkannte K.___ die von der Ausgleichskasse in ihrer Beschwerdeantwort bezifferten massgeblichen Einkommen von Fr. 197'090.-- (1992) und Fr. 171'900.-- (1993).

Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Der ?bereinstimmende Antrag der Parteien, die massgeblichen beitragspflichtigen Einkommen auf Fr. 197'090.-- (1992) und Fr. 171'900.-- (1993) festzulegen, stimmt mit der Akten- und Rechtslage ?berein, meldete doch das Kantonale Steueramt Z?rich, Abteilung Direkte Bundessteuer, am 4. M?rz 2003 (Urk. 42/38) zu H?nden der Beschwerdegegnerin massgebliche Einkommen in eben diesen H?hen und ein betriebliches Eigenkapital von jeweils Fr. Null. Demnach ist die Beschwerde entsprechend teilweise gutzuheissen, sind die angefochtenen Verf?gungen aufzuheben und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie die Beitr?ge des Beschwerdef?hrers gest?tzt auf ein aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit erzieltes massgebendes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 197'090.-- f?r das Jahr 1992 und von Fr. 171'900.-- f?r das Jahr 1993 neu festsetze.

2.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine entsprechend seinem Obsiegen leicht reduzierte Parteientsch?digung. Diese ist in Anwendung von ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen unter Ber?cksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

Das Gericht erkennt: 1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verf?gungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, vom 21. Oktober 1999, 4. Februar 2000 und 20. Dezember 2001 aufgehoben und wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, zur?ckgewiesen, damit diese die Beitr?ge f?r die Jahre 1992 und 1993 im Sinne der Erw?gungen neu festsetze. 2.???????? Das Verfahren ist kostenlos. 3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Livio D. Zanetti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 45 - Bundesamt f?r Sozialversicherung 5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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